L 8 AL 3757/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 5532/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3757/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Kosten des Umzugs von B. nach F. , der am 19.09.2011 stattgefunden hat.

Die 1954 geborene Klägerin war nach ihren Angaben seit 1.5.2008 mit Unterbrechungen arbeitslos und erhielt von der Agentur für Arbeit B. Nord (AA B. ) Arbeitslosengeld. Sie bewarb sich als Rechtsanwaltsfachangestellte. Am 17.12.2010 nahm sie ein Vorstellungsgespräch bei der R. C. A. KG (RCA) in F. wahr. Sie schloss mit der RCA den Arbeitsvertrag vom 17.12.2010 ab, wobei eine Probezeit bis zum 30.06.2011 vereinbart wurde. Mit Bescheid vom 24.03.2011 entsprach die Agentur für Arbeit B. Nord (AA B. ) dem Antrag der Klägerin vom 22.12.2010 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget (Kosten für getrennte Haushaltsführung) teilweise. Sie gewährte der Klägerin einen Förderbetrag in sechs Teilbeträgen in Höhe von jeweils 260,00 EUR, insgesamt 1.560,00 EUR.

Am 28.06.2011 kündigte die RCA der Klägerin zum 12.07.2011.

Am 09.08.2011 beantragte die Klägerin bei der AA B. die Übernahme von Umzugskosten für einen Umzug von B. nach F ...

Mit Bescheid vom 10.08.2011 lehnte die AA B. den Antrag der Klägerin vom 09.08.2011 auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin beantrage Umzugskostenerstattung für einen Umzug, der in der Zukunft stattfinden solle. Umzugskosten könnten bei rechtzeitigem Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen auswärtigen Tätigkeit übernommen werden. Die Klägerin habe für die Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit in F. bereits einen Kostenzuschuss für die doppelte Haushaltsführung durch die AA B. erhalten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 12.07.2011 durch die Kündigung am 28.06.2011 innerhalb der Probezeit sei jedoch der Rechtsgrund für die Gewährung der Umzugskostenerstattung entfallen. Die Erstattung von Umzugskosten könne daher nicht gewährt werden, zumal auch keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit ersichtlich sei.

Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.08.2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihre Rechte. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der bereits im Februar schriftlich erteilten Kostenzusage nicht vor. Im Februar 2011 habe sie bereits die verbindliche Kostenzusage hinsichtlich der Umzugskosten nach F. erhalten. Ein solcher begünstigender Bescheid könne nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen werden, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Es sei angesichts des begünstigenden Bescheides aus Februar 2011 auch nicht zulässig, durch eine erneute ablehnende Bescheidung diese Rechtsgrundsätze außer Kraft zu setzen. Auch sei der Rechtsgrund für die Gewährung der Umzugskostenerstattung nicht entfallen. Nachdem sie im ersten Halbjahr 2011 in F. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, habe sie Gelegenheit gehabt, sich auf dem F. Arbeitsmarkt umzuschauen. Es sei ihr gelungen, seit dem 13.07.2011, dem Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses bis jetzt, bereits fünf Vorstellungsgespräche zu führen, während es in B. in einem halben Jahr lediglich ein einziges Vorstellungsgespräch gegeben habe. Sie habe den deutlichen Eindruck, dass die Arbeitsmarktaussichten in F. und Umgebung günstiger seien als in B ... Von daher bestünde durchaus heute noch eine arbeitsmarktliche Notwendigkeit für den Umzug.

Die Agentur für Arbeit F. (AA F. ) teilte der Klägerin auf ihre Anfrage mit Schreiben vom 19.08.2011 mit, derzeit sei der Hausstand/Wohnung der Klägerin in B ... Sie habe in F. den Aufenthalt als Zweitwohnsitz. Die Umzugskosten von B. nach F. könnten von der AA B. nicht übernommen werden, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Firma RCA in F. , das mit die Grundlage für die Leistungsgewährung gewesen wäre, seit Juli 2011 nicht mehr bestehe. Zu ihrer Anfrage, ob von Seiten der AA F. eine Umzugskostenunterstützung erfolgen könne, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei Umzugskosten um Ermessensleistungen handele. Dies bedeute, dass jede Agentur für ihren Bereich festlege, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden könnten. Bei Umzugskosten übernehme die AA F. derzeit 50% der Umzugskosten, maximal 2.000,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2011 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der AA B. mit, die Klägerin habe ab 01.10.2011 eine Halbtagsstelle im Bezirk F. gefunden. Da sie nun den endgültigen Umzug von B. nach F. vornehmen möchte, habe sie neue Umzugsangebote eingeholt. Die AA F. habe mündlich angeboten, 50% der Umzugskosten zu übernehmen, wenn die AA B. die anderen 50% bezahlen würden. Er frage an, ob dies eine mögliche Regelung darstellen könnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der AA B. vom 10.08.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag vom 09.08.2011 auf Gewährung von Kosten für einen demnächst stattfindenden Umzug von B. nach F. sei zu Recht abgelehnt worden. Die Förderung von Umzugskosten setze nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) begriffsnotwendig voraus, dass eine Beschäftigung aufgenommen werde. Es müsse also ein Bezug zu einem konkreten Beschäftigungsverhältnis bestehen. Im vorliegenden Fall sei dies das Beschäftigungsverhältnis bei der RCA R. C. A. KG in F. gewesen, das seit 13.07.2011 nicht mehr bestehe. Der Antrag der Widerspruchsführerin vom 09.08.2011 könne also gar nicht mehr mit diesem Beschäftigungsverhältnis in Verbindung stehen. Die AA B. habe der Widerspruchsführerin auch zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, generell die Kosten für einen Umzug nach F. zu übernehmen. Alle in Aussicht gestellten Förderleistungen aus dem Vermittlungsbudget hätten bereits dem Grunde nach in untrennbarem Zusammenhang mit der aufgenommenen Beschäftigung bei der RCA R. C. A. KG gestanden. Dies sei der Widerspruchsführerin auch bewusst gewesen. Für diese Arbeitsaufnahme sei im Übrigen der Widerspruchsführerin ein Kostenzuschuss für eine doppelte Haushaltsführung bewilligt worden. Umzugskosten würden nicht bewilligt, weil im Zusammenhang mit diesem Beschäftigungsverhältnis kein Umzug stattgefunden habe. Für einen Umzug, der stattfinde, nachdem das maßgebliche Beschäftigungsverhältnis bereits beendet sei, könne die AA B. keine Förderleistungen mehr erbringen. Die Übernahme von Umzugskosten könne nur für die Übernahme einer neuen Beschäftigung beantragt werden. Nach eigenen Angaben werde die Widerspruchsführerin ab 01.10.2011 in F. eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre jedoch an die AA F. zu richten, weil die AA B. für die Widerspruchsführerin gar nicht mehr zuständig sei.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.10.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie begehrt von der Beklagten die Erstattung der hälftigen Umzugskosten des Umzugs der Klägerin von B. nach F. bezüglich des Umzuges vom 19.09.2011. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die Übernahme der Umzugskosten sei ihr sowohl von ihrem ehemaligen Sachbearbeiter Herrn S. als auch von ihrem späteren Sachbearbeiter Herrn R. zugesagt worden. Herr R. habe in einem Schreiben vom 10.01.2011 die Übernahme der Umzugskosten ihr gegenüber bestätigt. Nach der Logik einer ordentlichen Aktenführung hätte sich auf Aktenseite 163 dieses Anschreiben befinden müssen. Sie selber habe leider dieses Schreiben des Herrn R. vom 10.01.2012 verloren. Der Umzug von B. nach F. vom 19.09.2011 habe laut Rechnung der Firma T. B. Umzüge vom 23.09.2011 insgesamt 2.480,00 EUR gekostet. 50% hieraus habe die AA F. mit Bescheid vom 20.10.2011 übernommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 sei der Widerspruch zurückgewiesen worden.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und trug ergänzend vor, soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vortrage, dass der Klägerin die Übernahme der Umzugskosten schriftlich zugesichert worden sei, sei dieser Vortrag durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden und er lasse sich auch durch die bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Daten nicht belegen. Aus diesen Daten ergebe sich vielmehr lediglich, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr R. , der Klägerin am 23.12.2010 telefonisch zugesagt habe, dass der Klägerin Reisekosten und die Kosten für eine getrennte Haushaltsführung vorbehaltlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erstattet werden könnten. Hierzu würden umfangreiche Kundenvermerke und die dienstliche Stellungnahme des Arbeitsvermittlers S. R. vom 28.02.2012 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der Klägerin gegen die Beklagte (AA B. ) kein Anspruch auf die Erstattung von Umzugskosten zustehe. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Erteilung einer schriftlichen Zusicherung auf die Übernahme der Umzugskosten. Eine derartige Zusage bedürfe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Klägerin habe vorliegend zwar behauptet, dass ihr eine schriftliche Zusage auf Übernahme der Umzugskosten seitens ihres Sachbearbeiters Herrn R. durch sein Schreiben vom 10.01.2012 erteilt worden sei, dieses Schreiben habe die Klägerin allerdings nicht vorlegen können und es befinde sich auch nicht in der Verwaltungsakte der Beklagten. Nach der dienstlichen Stellungnahme von Herrn R. hat dieser am 10.01.2012 auf die Anfrage der Klägerin per E-Mail lediglich mitgeteilt, dass eine Gewährung von Umzugskostenerstattung möglich sei. Daraus könne nicht eine verbindliche Zusage der Übernahme von Umzugskosten entnommen werden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umzugskostenerstattung nicht erfüllt seien, da das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der RCA, F. bereits vor ihrem Antrag auf Kostenerstattung vom 09.08.2011 beendet gewesen sei, nämlich durch die Kündigung vom 28.06.2011 zum 12.07.2011. Eine Förderung mittels einer Umzugskostenerstattung habe daher nicht mehr zu ihrer beruflichen Eingliederung bei der RCA F. notwendig sein können. Die bloße Möglichkeit von besseren Eingliederungschancen der Klägerin aufgrund ihres Umzugs genügten hingegen nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin ab Oktober 2011 aufgenommenen Beschäftigung sei nicht die AA B. , sondern vielmehr die AA F. zuständig.

Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 03.08.2012 zugestellten - Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 23.08.2012 Berufung eingelegt.

Zur Begründung der Berufung trägt der Bevollmächtigte der Klägerin vor, es sei zutreffend, dass die Klägerin das Zusicherungsschreiben vom 10.01.2011 nicht finden könne. Dies könne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen. Das Sozialgericht sei an der in erster Instanz unter Beweis gestellten Tatsache vorbeigegangen, dass das in der Verwaltungsakte als mit dem Datum 10.01.2011 angegebene Schreiben nicht den nun vorgetragenen Inhalt gehabt haben könne, denn die am 10.01.2011 erstellte Datei (AS 163) sei lediglich die Kopie eines Mails, das die Klägerin am 31.12.2010 geschrieben habe (AS 157). Am 10.01.2011 sollte es um die Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben gehen, eine andere Erklärung gebe es nicht. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass die Klägerin sich in ihrem Mail vom 15.01.2011 für dieses Schreiben vom 10.01.2011 bedankt habe mit den Worten: "Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.01.2011 betr. Kostenerstattung bei einem Umzug nach F. nach der Probezeit" (AS 136). Entgegen der Auffassung des SG sei es auch nicht erforderlich, dass die Umzugshilfe zur Förderung der Aufnahme bei RCA notwendig gewesen sei. Eine solche Einschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Es genüge, dass der Umzug von B. nach F. auch weiterhin notwendig geblieben sei, nachdem schon Reisekosten und Kosten doppelter Haushaltsführung investiert worden seien, damit die Klägerin in F. Fuß fasse. Wäre die Klägerin nach der Kündigung durch Firma RCA nach B. zurückgegangen, hätte sie sicher keine Einladungen zu Vorstellungsgesprächen in F. mehr erhalten. Er gehe davon aus, dass zur Vermeidung weiterer Reisekosten das Ermessen sich auf Null reduziert habe und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Arbeitsaufnahme der Klägerin in F. , nachdem der erste Versuch bei RCA zwar misslungen sei, die Klägerin aber in F. Vermittlungschancen gehabt habe, weiterhin zu fördern. In Anbetracht der aus der Akte verschwundenen schriftlichen Zusicherung und der mehrfachen mündlichen Zusicherungen sei das Ermessen der Beklagten, wem sie Umzugskosten erstatte, im Sinne der Kostenübernahme zugunsten der Klägerin gebunden. Offen bleibe die Frage, warum das Arbeitsamt F. die Hälfte der Umzugskosten bezahle, das Arbeitsamt B. dagegen nichts. Der Umzug sei im Interesse des Arbeitsamtes B. geschehen und im Interesse der Klägerin. F. habe am wenigsten mit der Arbeitslosigkeit der Klägerin zu tun gehabt. Sei das Ermessen im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert, habe die Klägerin wenigstens Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aus diesem Grunde sei der entsprechende Hilfsantrag gestellt worden. Er beanstande, dass das SG den mit der Klageschrift mit gestellten Hilfsantrag nicht beschieden und nicht erörtert habe. Zum Sachverhalt weise er darauf hin, dass es um einen streitigen Antrags- und Zusagezeitraum vom 22.12.2010 bis 15.01.2011 gehe, d. h. vor Aufnahme einer auswärtigen Arbeitsstelle nach vorausgegangener längerer Arbeitslosigkeit. Er weise nochmals darauf hin, dass seines Erachtens eine Beweislastumkehr stattfinde. Den Vorgang, dass eine Behördenakte unvollständig sei, habe er in dieser Form zwar bisher noch nie gehabt, ziehe man aber die Grundsätze der Arzt-Haftungsprozesse analog heran, so müsste sich auf für den vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr ergeben. Denn wenn eine Institution oder auch eine Behörde gesetzlich verpflichtet sei, eine Akte zu führen, dann erfolge aus dem Umstand, dass diese Akte nicht ordentlich geführt werde und wesentliche Vorgänge nicht dokumentiert seien, eine Beweislastumkehr. Das bedeute, nicht die Klägerin müsse beweisen, dass es die behauptete schriftliche Zusicherung vom 10.01.2011 gebe, sondern die Beklagte müsse beweisen, dass es diese Zusicherung nicht gebe. In diesem Zusammenhang weise er auch darauf hin, dass eine verbindliche rechtliche Zusicherung nicht erst dann vorliege, wenn dazu bereits ein Eurobetrag über die Umzugskostenhilfe genannt werde, sondern bereits dann, wenn sich die Zusicherung auf einen konkreten Lebensvorgang beziehe und sich nicht in einer abstrakten Rechtsberatung erschöpfe. So sei es im vorliegenden Fall.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die hälftigen Umzugskosten des Umzugs der Klägerin von B. nach F. (Umzug vom 19.09.2011), zu übernehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Umzugskostenhilfe ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten sind im Rahmen des Erörterungstermins vom 15.03.2013 vom Berichterstatter gehört worden. Hierbei hat die Klägerin angegeben, ihrer Erinnerung nach habe in dem Schreiben vom 10.01.2011 gestanden: "Hierbei bestätige ich unser Telefonat und die Zusage auf Erstattung der Umzugskosten". Anschließend seien noch andere Punkte in diesem Schreiben zur Sprache gekommen. Ein Betrag in Euro für die Umzugskosten sei in diesem Schreiben nicht genannt worden. Auch ein Ort sei in diesem Schreiben, Umzug von ... nach ... nicht genannt worden. Ebenfalls sei ein Prozentsatz für die Erstattung von Umzugskosten in diesem Schreiben nicht genannt worden. Auf die Niederschrift vom 15.03.2013 wird im übrigen Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem Gerichtsbescheid vom 27.07.2012 die Klage abgewiesen. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Erstattung der (Rest-)Umzugskosten nicht zusteht. Zutreffend hat das SG begründet, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus der Erteilung einer schriftlichen Zusicherung auf die Übernahme der Umzugskosten ergibt, da zur Wirksamkeit der Zusicherung die schriftliche Form erforderlich ist. Desweiteren hat das SG zu Recht entschieden, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Zusicherung, aus der die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten ableitet, bei der Klägerin liegt, dass die Klägerin das Schreiben, das sie als Zusicherung gewertet hat, nicht vorlegen konnte und dass sich ein solches Schreiben auch nicht in den Akten befindet. Ferner hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Umzugskostenerstattung nicht zusteht, da das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der RCA bereits vor ihrem Antrag auf Kostenerstattung (vom 09.08.2011) beendet war, nämlich durch die Kündigung vom 28.06.2011 zum 12.07.2011. Zur Begründung hierfür hat das SG desweiteren zu Recht ausgeführt, dass eine Förderung mittels einer Umzugskostenerstattung daher nicht mehr zu ihrer beruflichen Eingliederung bei der RCA notwendig gewesen ist und dass die bloße Möglichkeit von besseren Eingliederungschancen der Klägerin in F. zur Erstattung von Umzugskosten von B. nach F. nicht genügt haben. Der Senat kommt zu demselben Ergebnis und schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:

Soweit die Klägerin geltend macht, mit Schreiben vom 10.01.2011 habe die Beklagte ihr die Erstattung von Umzugskosten nach Beendigung der Probezeit zugesichert, vermag der Senat diese Überzeugung nicht zu teilen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Zusage, die der Schriftform bedarf, weder von der Klägerin vorgelegt worden ist noch sich eine solche in den Akten befindet. Die von der Klägerin behauptete Zusicherung ist damit nicht nachgewiesen.

Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Zusage muss auf einen bestimmten Verwaltungsakt gerichtet sein. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten; zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Wegen fehlendem Bezugs zu einem konkreten Sachverhalt sind Aufklärungsmaßnahmen im Sinne des § 13 SGB I keine Zusicherung (vgl. hierzu im Einzelnen von Wulfen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 5. Auflage 2005, Verlag C. H. Beck, Rdnr. 3 zu § 34 SGB X).

Angesichts der vorliegenden Umstände erscheint es dem Senat auch unwahrscheinlich, dass die Beklagte (AA B. ) den Willen gehabt hätte, sich auf ein zukünftiges Tun zu verpflichten, da in dem Zeitraum vor dem 10.01.2011 weder eine Notwendigkeit bestanden hat, der Klägerin die Erstattung von Umzugskosten zuzusichern, noch überhaupt ein konkreter Sachverhalt für die Erstattung von Umzugskosten vorlag. Denn die Klägerin hatte zu dieser Zeit der Beklagten mitgeteilt, dass sie noch nicht umziehen wolle, sondern dass sie sich für eine doppelte Haushaltsführung entschieden habe (Mail der Klägerin vom 31.12.2010 - AS 157 -). Bis zum Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Zusicherung in ihrer Mail vom 10.01.2011 - AS163 - , lagen weder ein Antrag auf Erstattung von Umzugskosten vor, noch war die Höhe der Umzugskosten der Beklagten bekannt gegeben worden noch war insbesondere bekannt, ob die Klägerin nach Ablauf der Probezeit übernommen werden würde oder nicht. Letzteres war aber für die Beklagte entscheidend, da die Erstattung von Umzugskosten für einen Umzug von B. nach F. nur in Betracht kommen konnte, wenn die Klägerin nach Ablauf der Probezeit übernommen werden würde, nicht aber, wenn nach Ablauf der Probezeit wieder Arbeitslosigkeit eintreten würde. Dafür spricht auch, dass die Klägerin weiterhin Förderung für doppelte Haushaltsführung erhielt, was sie selbst noch bei der persönlichen Vorsprache am 06.05.2011 bis zum Ende der Probezeit am 30.06.2011 und für die Zeit darüber hinaus beibehalten wollte (Aktenvermerk vom 06.05.2011). Dies ist nicht verständlich, wenn eine unbedingte Kostenzusage für den Umzug bereits seit Dezember 2010 vorgelegen hätte. Aufgrund dessen lag kein konkreter Lebenssachverhalt vor, zu dem sich die Beklagte hätte verpflichten können, demnächst hierüber einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Aufgrund dessen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Zusage der Erstattung von Umzugskosten im Sinne des § 34 SGB X weder nachgewiesen ist noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte eine derartige Zusage abgegeben hat.

Anhaltspunkte für eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung sieht der Senat nicht. Zwar hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 05.02.2010 – L 8 AL 66/08 – , juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de), dass es der Beklagten obliegt, ihr Verwaltungshandeln angemessen zu dokumentieren, insbesondere in einem durch Antragstellung eines potentiellen Leistungsberechtigten eröffneten Verwaltungsverfahren. Dies ist Ausfluss des dem Antragsteller zustehenden rechtlichen Gehörs und des hierauf gründenden Rechts auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 25 Rn. 3). Die Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, denen die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X dient, läuft leer, wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorgänge, die in einem laufenden Verwaltungsverfahren oder Rechtsmittelverfahren eines Antragstellers bzw. Leistungsberechtigten angefallen sind, nicht sachgerecht dokumentiert sind. Zu den maßgebenden Verwaltungsvorgängen gehören im Antragsverfahren der das Verwaltungsverfahren eröffnende Antrag bzw. der Antragsvordruck (zur Bedeutung des Antragsvordrucks vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) und jedenfalls auch der das Verwaltungsverfahren abschließende Verwaltungsakt. Die Rechtsverteidigung oder Rechtswahrnehmung des Klägers kann nicht auf Erkenntnisse aus der gewährten Akteneinsicht gestützt werden, wenn der maßgebliche verfahrensbeendende Bewilligungsbescheid nicht in der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten in einer aussagekräftigen Form enthalten ist. Umgekehrt ist daher die Obliegenheitsverletzung der Beklagten nicht geeignet, einen aufgetretenen Beweisnotstand der Beklagten zu begründen (Urt. des Senats vom 05.02.2010 a.a.O.).

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wesentliche Vorgänge des Verwaltungsverfahrens, wie z.B. rechtsverbindliche Entscheidungen, in der Beklagten-Akte nicht dokumentiert hätte, liegen nicht vor. Zwar ist der dienstlichen Stellungnahme des Sachbearbeiters R. (R.) vom 28.02.2012 und dem Aktenvermerk vom 12.09.2011 über das mit R. geführte Telefonat zu entnehmen, dass anscheinend Mails nicht gespeichert bzw. Mailkonten gelöscht wurden. Eine Mail erfüllt jedoch die Voraussetzung der schriftlichen Zusicherung nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 SGB X (schriftlich zu erlassender Verwaltungsakt oder zugelassener elektronischer Verwaltungsakt), wenn die Form durch elektronische Signatur nach § 36 a Abs. 2 SGB I gewahrt ist (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, a.a.O. § 34 Rn. 10). Solches wird von der Klägerin nicht behauptet. Zudem ist in dem aktenkundigen Schreiben der Klägerin vom 15.01.2011 von einem "Schreiben" der Beklagten vom 10.01.2011 und von Zustellungsproblemen trotz Nachsendeauftrag die Rede, was auf die Existenz eines postalisch versandten Schreibens der Beklagten hindeuten könnte. Der konkrete Wortlaut eines solchen Schreibens ist jedoch nicht bekannt. Aus der im Schriftverkehr üblichen Floskel, mit der für ein Schreiben des Empfängers gedankt wird, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin kein Hinweis darauf konstruieren, dass eine Kostenzusage in dem behaupteten Schreiben der Beklagten enthalten war, für dessen Zugang man sich jetzt bedankt. Die Floskel ist lediglich eine verbreitete freundliche Umschreibung für die Bestätigung des Eingangs des Empfängerschreibens. Die Bezugnahme der Klägerin in ihrem Schreiben vom 15.01.2011 auf Umzugskostenerstattung als Betreff des Empfängerschreibens eröffnet daher ebenso gut die bloße Möglichkeit, dass das Schreiben nur unverbindliche aufklärende Hinweise hierüber enthielt. Zusammen mit den oben dargelegten Umständen, dass für die Behörde auch keine Veranlassung einer unbedingten Zusicherung von Umzugskosten bestand, hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass wesentliche Aktenbestandteile, wozu eine schriftliche Kostenzusage gehören würde, fehlen. Der Sachbearbeiter R. spricht außerdem in seiner dienstlichen Stellungnahme nur von einer am 10.01.2011 verfassten Mail, in der aber nur unverbindlich auf Fragen zur Umzugskostenerstattung eingegangen worden sei; letztlich kann der von der Klägerin in ihrer Mitteilung vom 15.01.2011 verwendeten Begriff "Schreiben" auch auf eine Mail bezogen sein. Für den Senat ist daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass – entgegen der dienstlichen Äußerung des Sachbearbeiters R. – überhaupt ein postalisch versandtes Schriftstück vorhanden war. Vorliegend ist daher ein Vorgang, in dem ein rechtsbegründendes Schriftstück entstanden ist – anders wie im entschiedenen Fall im Urteil des Senats vom 05.02.2010 –, dessen Fehlen zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr begründenden Dokumentationslücke in der Verwaltungsakte führen könnte, nicht nachgewiesen. Eine zielgerichtete Aktenmanipulation zur Beweisvereitelung, die gegebenenfalls unter erleichterten Beweisanforderungen sogar ein bestimmtes Beweisergebnis festzustellen erlaubt, ist für den Senat schon gar nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Damit sind die Folgen der Beweislosigkeit einer Zusicherung von der Klägerin zu tragen, die sich auf Rechte aus § 34 SGB X beruft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch zutreffend darauf abgestellt, ob der Umzug zur Aufnahme eines auswärtigen Beschäftigungsverhältnisses notwendig gewesen ist. Dies war bei Antragstellung vom 09.08.2011 sowie zum Zeitpunkt des Umzuges am 19.09.2011 - nach Angaben der Klägerin - nicht mehr der Fall, weil zu diesen Zeitpunkten die Klägerin nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis in F. gestanden hat. Allein die Vorstellung der Klägerin, in F. bessere Vermittlungschancen zu haben als in B. , reicht zur Übernahme von Umzugskosten nicht aus.

Nach alledem gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte über den Antrag der Klägerin vom 09.08.2009 auf Übernahme von Umzugskosten für einen Umzug von B. nach F. vom 19.09.2011 mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2011 ermessensfehlerfrei entschieden und diesen Antrag abgelehnt hat.

Damit kann auch der Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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