Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1217/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1757/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin war nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 24.02.2014 - L 7 AS 2315/13 NZB -, mit dem die Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist; § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat die Klägerin mit Hinweisschreiben vom 07.05.2014 auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist; die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde gegeben. Mit weiterem Hinweisschreiben vom selben Tag hat das Gericht hierzu auch den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme aufgefordert. Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung durch Beschluss keine Einwände vorgebracht. Die in § 158 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit durch Beschluss zu verwerfen, steht im Ermessen des Gerichts. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit dem Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie dem grundsätzlichen Recht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) wurde damit Rechnung getragen. Weitere Gründe für Ermessenserwägungen sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin war nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 24.02.2014 - L 7 AS 2315/13 NZB -, mit dem die Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist; § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht hat die Klägerin mit Hinweisschreiben vom 07.05.2014 auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist; die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde gegeben. Mit weiterem Hinweisschreiben vom selben Tag hat das Gericht hierzu auch den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme aufgefordert. Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung durch Beschluss keine Einwände vorgebracht. Die in § 158 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit durch Beschluss zu verwerfen, steht im Ermessen des Gerichts. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit dem Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie dem grundsätzlichen Recht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) wurde damit Rechnung getragen. Weitere Gründe für Ermessenserwägungen sind weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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