Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 4 AS 694/11
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 83/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 22. Februar 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AS 694/11, mit dem sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II für den Monat November 2010 wenden.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Bedarf der Kläger durch Erwerbseinkommen für den streitigen Zeitraum gedeckt sei. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf den allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der durch die Antragstellung vor Zufluss des Einkommens eingetretene Nachteil könne schon deshalb nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, weil eine Korrektur im vorliegenden Falle dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Überdies habe kein pflichtwidriges Handeln des Beklagten vorgelegen. Dieser sei entgegen dem Klagevorbringen nicht gehalten gewesen, die Kläger dahingehend zu beraten, ihren Antrag wegen der erwarteten Gehaltszahlungen später zu stellen. Eine solche Beratung könne sachgerecht nur erfolgen, wenn der Bedarf und die Höhe der Vergütung im Einzelnen schon bekannt wären. Anderenfalls setze sich der Beklagte, insbesondere bei bestehendem Aufstockungsbedarf, dem Vorwurf der Falschberatung aus. Letztlich sei aber auch nicht erkennbar, welchen Vorteil den Klägern eine spätere Antragstellung gebracht hätte, da es auch bei späterer Antragstellung an einem Leistungsanspruch gefehlt hätte.
Mit der am 19. März 2013 erhobenen Beschwerde machen die Kläger geltend, es für den Beklagten angesichts der vereinbarten Arbeitszeit und der Bruttostundenvergütung ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass der Zufluss der Vergütung nach Antragstellung zum Wegfall des Leistungsanspruchs für den Monat November 2010 führen würde. Deshalb hätte er seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen und darauf hinweisen müssen, dass nur eine Antragstellung nach Zufluss der Gehaltszahlung zu einer positiven Bescheidung des Leistungsanspruchs führen würde. Dies liefe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch dem Gesetzeszweck nicht zuwider, sondern stelle eine legitime Gestaltungsmöglichkeit dar.
II.
Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage statthaft, ob in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die insoweit die Beschwerde ausschließende Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist am 25. Oktober 2013 und damit erst nach Erhebung der Beschwerde in Kraft getreten. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts bleiben statthaft erhobene Rechtsbehelfe bei nachträglicher Änderung der Prozessrechtslage grundsätzlich zulässig (LSG Schleswig, Beschluss vom 26. November 2013 – L 6 AS 277/13 B PKH – zit. n. juris; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Vor § 143 Rn. 10b m.w.N.). Der Senat ist indes in ständiger Rechtsprechung zum bisherigen Recht davon ausgegangen, dass die für das Berufungsverfahren geltende Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von PKH gestritten wird, nicht anwendbar und die PKH-Beschwerde in Hauptsacheverfahren damit ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2011 L 6 AS 52/11 B PKH , zitiert nach juris m.w.N.).
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 173 Satz 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht gegeben ist, sondern bestenfalls entfernte Erfolgschancen bestehen.
Auch nach Auffassung des Senats steht den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum im Monat November 2010 wahrscheinlich kein (anteiliger) Leistungsanspruch zu. Der Bedarf ist unstreitig durch zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen gedeckt. Im Ergebnis zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht mithilfe des allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu begründen ist. Der Senat sieht nach Lage des Falles insbesondere keine Verletzung der dem Beklagten als Sozialleistungsträger obliegenden Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Beratungspflicht nach § 14 Satz 1 SGB I genügt der Sozialleistungsträger zunächst und in erster Linie durch die sach- und fachkundige Beantwortung an ihn gerichteter Fragen. Eine weitergehende Pflicht zur so genannten Spontanberatung wegen nicht ausdrücklich gestellter Fragen besteht nur, wenn der fachkundige Mitarbeiter eines Leistungsträgers anhand des konkreten Vorgangs Gestaltungsmöglichkeiten erkennen konnte, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr 15). Die Anforderungen an die Spontanberatungspflicht sind insbesondere im Bereich der Massenverwaltung hoch (vgl. Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 38). Namentlich besteht keine Verpflichtung, initiativ die Akten im Hinblick auf einen möglichen Beratungsbedarf zum Zweck der Leistungsoptimierung zu sichten oder vorgreifend (Vergleichs-)Berechnungen vorzunehmen, die erst Gegenstand des folgenden Verwaltungsverfahrens sind.
Daran gemessen liegt hier nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eine Beratungspflicht des Beklagten vor, der durch den Herstellungsanspruch korrigiert werden könnte. Auch wenn zugunsten der Kläger der Nachweis erbracht werden könnte – wovon der Senat zugunsten der Kläger im PKH-Verfahren zunächst ausgeht –, dass der Kläger zu 1. tatsächlich bei der Antragstellung auf ausstehende Vergütungsansprüche hingewiesen hat, ergab sich daraus im vorliegenden Fall keine Pflicht des Beklagten zu Spontanberatung, weil die hier in Rede stehende Gestaltungsmöglichkeit nicht in der geforderten Weise naheliegend war und deshalb auch für die sachbearbeitende Person offen zu Tage treten musste. Vielmehr hätte diese im Rahmen der Neuantragstellung den Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen und das jeweils prognostizierte Einkommen erst (zumindest überschlägig) feststellen und zueinander in Verhältnis setzen müssen. Dies kann angesichts der Bedingungen der Massenverwaltung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende schon nicht ohne Weiteres verlangt werden.
Aber selbst wenn eine solche Berechnung ohne großen Aufwand möglich und geboten gewesen wäre, hätte sich noch nicht die Pflicht ergeben, den Klägern zu einer späteren Antragstellung zu raten. Denn der Zufluss von Einkommen ist, auch wenn auf die Zahlung ein Anspruch besteht, für den Empfänger selbst nur begrenzt plan- und beeinflussbar und für den beratenden Leistungsträger nur kaum verlässlich zu beurteilen; er hängt maßgeblich von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Gläubigers ab. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Rat, die Antragstellung bis zur Gehaltszahlung aufzuschieben, in Ansehung der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auch als leistungsrechtlich ungünstig erweisen können, wenn das Gehalt – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder erst später als prognostiziert gezahlt worden wäre. Dem insoweit durchaus bestehenden Risiko einer Falschberatung braucht sich der Leistungsträger allerdings nicht auszusetzen; ebenso wenig muss er im Rahmen der Spontanberatung über die wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer durchaus in Betracht zu ziehenden, aber nicht vorbehalt- und risikolos empfehlenswerten Gestaltungsmöglichkeit umfassend informieren.
Fehlt es schon an einer Pflichtverletzung, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Herstellungsanspruch, wie das Sozialgericht meint, auch aus anderen Gründen ausscheidet.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 22. Februar 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 4 AS 694/11, mit dem sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II für den Monat November 2010 wenden.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Bedarf der Kläger durch Erwerbseinkommen für den streitigen Zeitraum gedeckt sei. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf den allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der durch die Antragstellung vor Zufluss des Einkommens eingetretene Nachteil könne schon deshalb nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden, weil eine Korrektur im vorliegenden Falle dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Überdies habe kein pflichtwidriges Handeln des Beklagten vorgelegen. Dieser sei entgegen dem Klagevorbringen nicht gehalten gewesen, die Kläger dahingehend zu beraten, ihren Antrag wegen der erwarteten Gehaltszahlungen später zu stellen. Eine solche Beratung könne sachgerecht nur erfolgen, wenn der Bedarf und die Höhe der Vergütung im Einzelnen schon bekannt wären. Anderenfalls setze sich der Beklagte, insbesondere bei bestehendem Aufstockungsbedarf, dem Vorwurf der Falschberatung aus. Letztlich sei aber auch nicht erkennbar, welchen Vorteil den Klägern eine spätere Antragstellung gebracht hätte, da es auch bei späterer Antragstellung an einem Leistungsanspruch gefehlt hätte.
Mit der am 19. März 2013 erhobenen Beschwerde machen die Kläger geltend, es für den Beklagten angesichts der vereinbarten Arbeitszeit und der Bruttostundenvergütung ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, dass der Zufluss der Vergütung nach Antragstellung zum Wegfall des Leistungsanspruchs für den Monat November 2010 führen würde. Deshalb hätte er seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen und darauf hinweisen müssen, dass nur eine Antragstellung nach Zufluss der Gehaltszahlung zu einer positiven Bescheidung des Leistungsanspruchs führen würde. Dies liefe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch dem Gesetzeszweck nicht zuwider, sondern stelle eine legitime Gestaltungsmöglichkeit dar.
II.
Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage statthaft, ob in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die insoweit die Beschwerde ausschließende Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist am 25. Oktober 2013 und damit erst nach Erhebung der Beschwerde in Kraft getreten. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts bleiben statthaft erhobene Rechtsbehelfe bei nachträglicher Änderung der Prozessrechtslage grundsätzlich zulässig (LSG Schleswig, Beschluss vom 26. November 2013 – L 6 AS 277/13 B PKH – zit. n. juris; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Vor § 143 Rn. 10b m.w.N.). Der Senat ist indes in ständiger Rechtsprechung zum bisherigen Recht davon ausgegangen, dass die für das Berufungsverfahren geltende Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für das Beschwerdeverfahren, in dem um die Bewilligung von PKH gestritten wird, nicht anwendbar und die PKH-Beschwerde in Hauptsacheverfahren damit ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2011 L 6 AS 52/11 B PKH , zitiert nach juris m.w.N.).
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 173 Satz 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht gegeben ist, sondern bestenfalls entfernte Erfolgschancen bestehen.
Auch nach Auffassung des Senats steht den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum im Monat November 2010 wahrscheinlich kein (anteiliger) Leistungsanspruch zu. Der Bedarf ist unstreitig durch zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen gedeckt. Im Ergebnis zutreffend geht das Sozialgericht davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht mithilfe des allgemeinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu begründen ist. Der Senat sieht nach Lage des Falles insbesondere keine Verletzung der dem Beklagten als Sozialleistungsträger obliegenden Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Beratungspflicht nach § 14 Satz 1 SGB I genügt der Sozialleistungsträger zunächst und in erster Linie durch die sach- und fachkundige Beantwortung an ihn gerichteter Fragen. Eine weitergehende Pflicht zur so genannten Spontanberatung wegen nicht ausdrücklich gestellter Fragen besteht nur, wenn der fachkundige Mitarbeiter eines Leistungsträgers anhand des konkreten Vorgangs Gestaltungsmöglichkeiten erkennen konnte, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr 15). Die Anforderungen an die Spontanberatungspflicht sind insbesondere im Bereich der Massenverwaltung hoch (vgl. Mönch-Kalina, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 38). Namentlich besteht keine Verpflichtung, initiativ die Akten im Hinblick auf einen möglichen Beratungsbedarf zum Zweck der Leistungsoptimierung zu sichten oder vorgreifend (Vergleichs-)Berechnungen vorzunehmen, die erst Gegenstand des folgenden Verwaltungsverfahrens sind.
Daran gemessen liegt hier nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eine Beratungspflicht des Beklagten vor, der durch den Herstellungsanspruch korrigiert werden könnte. Auch wenn zugunsten der Kläger der Nachweis erbracht werden könnte – wovon der Senat zugunsten der Kläger im PKH-Verfahren zunächst ausgeht –, dass der Kläger zu 1. tatsächlich bei der Antragstellung auf ausstehende Vergütungsansprüche hingewiesen hat, ergab sich daraus im vorliegenden Fall keine Pflicht des Beklagten zu Spontanberatung, weil die hier in Rede stehende Gestaltungsmöglichkeit nicht in der geforderten Weise naheliegend war und deshalb auch für die sachbearbeitende Person offen zu Tage treten musste. Vielmehr hätte diese im Rahmen der Neuantragstellung den Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen und das jeweils prognostizierte Einkommen erst (zumindest überschlägig) feststellen und zueinander in Verhältnis setzen müssen. Dies kann angesichts der Bedingungen der Massenverwaltung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende schon nicht ohne Weiteres verlangt werden.
Aber selbst wenn eine solche Berechnung ohne großen Aufwand möglich und geboten gewesen wäre, hätte sich noch nicht die Pflicht ergeben, den Klägern zu einer späteren Antragstellung zu raten. Denn der Zufluss von Einkommen ist, auch wenn auf die Zahlung ein Anspruch besteht, für den Empfänger selbst nur begrenzt plan- und beeinflussbar und für den beratenden Leistungsträger nur kaum verlässlich zu beurteilen; er hängt maßgeblich von der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Gläubigers ab. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Rat, die Antragstellung bis zur Gehaltszahlung aufzuschieben, in Ansehung der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auch als leistungsrechtlich ungünstig erweisen können, wenn das Gehalt – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder erst später als prognostiziert gezahlt worden wäre. Dem insoweit durchaus bestehenden Risiko einer Falschberatung braucht sich der Leistungsträger allerdings nicht auszusetzen; ebenso wenig muss er im Rahmen der Spontanberatung über die wirtschaftlichen Chancen und Risiken einer durchaus in Betracht zu ziehenden, aber nicht vorbehalt- und risikolos empfehlenswerten Gestaltungsmöglichkeit umfassend informieren.
Fehlt es schon an einer Pflichtverletzung, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Herstellungsanspruch, wie das Sozialgericht meint, auch aus anderen Gründen ausscheidet.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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