Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 27 R 1031/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 320/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 49/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vermindern darf.
Der am ... 1945 geborene Kläger beantragte am 06. August 2008 die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 (neu berechnet mit Bescheiden vom 12. November 2009, und vom 10. Februar 2012) eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem frühestmöglichen Beginn, d.h. mit Wirkung ab 01. November 2008. Dabei verminderte sie den Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003. Bei 24 Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme ergab sich eine Verminderung um 0,072 (also 7,2 %). Dagegen legte der Kläger am 24. Oktober 2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung u. a. vor, seine Zeiten der anerkannten bergmännischen Tätigkeit über 15 Jahre und zwei Monate seien unberücksichtigt geblieben. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 u. a. mit der Begründung zurück, bergmännische Tätigkeiten, die nach altem Recht Auswirkungen auf die Herabsenkung der Altersrente bei Inanspruchnahme bestimmter Rentenarten gehabt hätten, seien nur für eine Übergangszeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 von Bedeutung. Ab dem 01. Januar 1997 bestehe kein Anspruch mehr auf Renten nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG). Es gälten die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Dagegen hat der Kläger am 26. November 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Aus seiner Sicht sei es Arbeits- und Vertrauensbruch, dass wegen des Rentenbeginns nach dem 31. Dezember 1996 die Wirkung der bergmännischen Tätigkeit im Sinne einer Herabsetzung der Rentenaltersgrenze entfalle. Insoweit sei auf § 34 der Rentenverordnung der DDR (Renten-VO) und Art. 2 § 5 RÜG zu verweisen. Soweit ab dem 01. Januar 1997 kein Anspruch mehr auf Renten nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG bestehe, seien jedoch entsprechende Statusfragen in seinem Sinne anzuwenden und auszulegen. Der durch § 34 Renten-VO mögliche vorzeitige Rentenbeginn sei als Ausgleich für die gesundheitlichen Gefährdungen der Arbeit während der Tätigkeit zugesichert worden. Damit begründe sich die Aufrechterhaltung dieses Status auch über den Stichtag nach dem RÜG hinaus. Die Rentenkürzung sei zudem verfassungswidrig.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2012 abgewiesen und ausgeführt, der Zugangsfaktor sei zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI vermindert worden. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der Kläger könne auch keine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 40 SGB VI) beanspruchen, da er die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren nicht erfülle. Diese setze nämlich Beitragszeiten für (ständige) Beschäftigungen unter Tage voraus. Wegen der fehlenden Arbeit unter Tage schieden auch zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 85 SGB VI aus. Ansprüche nach § 34 der 1. Renten-VO der DDR und nach dem RÜG bestünden ebenfalls nicht. Hierdurch werde nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Schließlich liege auch keine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor.
Gegen das am 18. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. August 2012 Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend verweist er auf Vertrauensschutzgründe. Darüber hinaus meint der Kläger, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Denn es sei die Rechtsfrage zu klären, ob durch Gesetz erteilte sozialrechtliche Zusagen (vorzeitiger Bezug der Altersrente ohne Abschläge) an den Versicherungsnehmer, die eine Gegenleistung voraussetzten, wie hier die Erbringung einer gesundheitsgefährdenden Tätigkeit, nach Erbringung der Gegenleistung per Gesetz auch für diesen Personenkreis, der die Voraussetzungen erfüllt habe, aufgehoben bzw. entzogen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009, dieser in der Gestalt der Bescheide vom 12. November 2009 und vom 10. Februar 2012, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. November 2008 Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu gewähren; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2012 zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 142, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG vom 31. Mai 2012 ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. Deshalb verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil (S. 4 bis 9) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. In der Berufungsbegründung sind insoweit keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen worden.
Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Rente des Klägers nicht bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hat (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2005 – L 6 KN 129/04 –, juris, Rdnr. 23 ff.). Das RÜG findet auf die vorliegende Fallgestaltung mit einem Rentenbeginn ab 01. November 2008 keine Anwendung.
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG diejenigen Personen, deren Rente – neben weiteren Voraussetzungen – in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers im Jahre 2008 ist die Übergangsfrist des RÜG (Stichtag 31. Dezember 1996) bereits lange abgelaufen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Art. 2 RÜG, der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der FZR (der DDR) einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 01. Januar 1997 keine Anwendung findet (grundlegend zur Rentenüberleitung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, juris; zur Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R –, juris, Rdnr. 23 ff.). Auf die genannten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Rechtslage ist durch die erwähnten Entscheidungen des BVerfG und des BSG endgültig geklärt.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vermindern darf.
Der am ... 1945 geborene Kläger beantragte am 06. August 2008 die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 (neu berechnet mit Bescheiden vom 12. November 2009, und vom 10. Februar 2012) eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem frühestmöglichen Beginn, d.h. mit Wirkung ab 01. November 2008. Dabei verminderte sie den Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003. Bei 24 Monaten vorzeitiger Inanspruchnahme ergab sich eine Verminderung um 0,072 (also 7,2 %). Dagegen legte der Kläger am 24. Oktober 2008 Widerspruch ein und trug zur Begründung u. a. vor, seine Zeiten der anerkannten bergmännischen Tätigkeit über 15 Jahre und zwei Monate seien unberücksichtigt geblieben. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 u. a. mit der Begründung zurück, bergmännische Tätigkeiten, die nach altem Recht Auswirkungen auf die Herabsenkung der Altersrente bei Inanspruchnahme bestimmter Rentenarten gehabt hätten, seien nur für eine Übergangszeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 von Bedeutung. Ab dem 01. Januar 1997 bestehe kein Anspruch mehr auf Renten nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG). Es gälten die Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Dagegen hat der Kläger am 26. November 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Aus seiner Sicht sei es Arbeits- und Vertrauensbruch, dass wegen des Rentenbeginns nach dem 31. Dezember 1996 die Wirkung der bergmännischen Tätigkeit im Sinne einer Herabsetzung der Rentenaltersgrenze entfalle. Insoweit sei auf § 34 der Rentenverordnung der DDR (Renten-VO) und Art. 2 § 5 RÜG zu verweisen. Soweit ab dem 01. Januar 1997 kein Anspruch mehr auf Renten nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG bestehe, seien jedoch entsprechende Statusfragen in seinem Sinne anzuwenden und auszulegen. Der durch § 34 Renten-VO mögliche vorzeitige Rentenbeginn sei als Ausgleich für die gesundheitlichen Gefährdungen der Arbeit während der Tätigkeit zugesichert worden. Damit begründe sich die Aufrechterhaltung dieses Status auch über den Stichtag nach dem RÜG hinaus. Die Rentenkürzung sei zudem verfassungswidrig.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2012 abgewiesen und ausgeführt, der Zugangsfaktor sei zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI vermindert worden. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der Kläger könne auch keine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 40 SGB VI) beanspruchen, da er die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren nicht erfülle. Diese setze nämlich Beitragszeiten für (ständige) Beschäftigungen unter Tage voraus. Wegen der fehlenden Arbeit unter Tage schieden auch zusätzliche Entgeltpunkte gemäß § 85 SGB VI aus. Ansprüche nach § 34 der 1. Renten-VO der DDR und nach dem RÜG bestünden ebenfalls nicht. Hierdurch werde nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Schließlich liege auch keine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor.
Gegen das am 18. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08. August 2012 Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend verweist er auf Vertrauensschutzgründe. Darüber hinaus meint der Kläger, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Denn es sei die Rechtsfrage zu klären, ob durch Gesetz erteilte sozialrechtliche Zusagen (vorzeitiger Bezug der Altersrente ohne Abschläge) an den Versicherungsnehmer, die eine Gegenleistung voraussetzten, wie hier die Erbringung einer gesundheitsgefährdenden Tätigkeit, nach Erbringung der Gegenleistung per Gesetz auch für diesen Personenkreis, der die Voraussetzungen erfüllt habe, aufgehoben bzw. entzogen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2009, dieser in der Gestalt der Bescheide vom 12. November 2009 und vom 10. Februar 2012, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. November 2008 Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu gewähren; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. Mai 2012 zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 142, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Urteil des SG vom 31. Mai 2012 ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. Deshalb verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil (S. 4 bis 9) und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen. In der Berufungsbegründung sind insoweit keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen worden.
Ergänzend merkt der Senat Folgendes an: Das SG hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch auf Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Rente des Klägers nicht bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hat (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2005 – L 6 KN 129/04 –, juris, Rdnr. 23 ff.). Das RÜG findet auf die vorliegende Fallgestaltung mit einem Rentenbeginn ab 01. November 2008 keine Anwendung.
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG diejenigen Personen, deren Rente – neben weiteren Voraussetzungen – in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers im Jahre 2008 ist die Übergangsfrist des RÜG (Stichtag 31. Dezember 1996) bereits lange abgelaufen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Art. 2 RÜG, der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der FZR (der DDR) einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 01. Januar 1997 keine Anwendung findet (grundlegend zur Rentenüberleitung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, juris; zur Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R –, juris, Rdnr. 23 ff.). Auf die genannten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Die Rechtslage ist durch die erwähnten Entscheidungen des BVerfG und des BSG endgültig geklärt.
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