Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1662/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4124/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.08.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tochter der Klägerin, die Beigeladene zu 1), über den 31.10.2009 hinaus über die Versicherung der Klägerin familienversichert ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert. Die am 07.02.2007 geborene Tochter, die Beigeladene zu 1), war seit ihrer Geburt über die Versicherung der Klägerin bei der Beklagten unter Vorbehalt familienversichert.
Der Ehemann der Klägerin hatte laut Steuerbescheid vom 25.07.2005 im Jahr 2004 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 26.690 EUR (Bl 3 Verwaltungsakte). In einem Fragebogen vom März 2007 gab die Klägerin an, ihr Ehemann habe aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen von 2.500,00 EUR (Bl 4 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 13.03.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Beigeladene zu 1) sei kostenfrei bei ihr familienversichert, wobei die Familienversicherung zunächst unter Vorbehalt durchgeführt werde (Bl 8 Verwaltungsakte). Die kostenfreie Familienversicherung setze ua voraus, dass das Einkommen des privat versicherten Ehemannes die Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 3.975 EUR nicht übersteige. Zur endgültigen Anspruchsprüfung der Familienversicherung werde daher der Einkommenssteuerbescheid des Ehemanns für das Jahr 2007 benötigt. Die von der Beklagten erbetene Übersendung des Einkommenssteuerbescheids für 2007 erfolgte nicht.
Im Januar 2010 gab der Ehemann der Klägerin an, er habe ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 44.250 EUR (Bl 9 Verwaltungsakte). Die Beklagte erbat erneut die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 2007 und nun auch für das Jahr 2008. Nachdem diese von der Klägerin nicht vorgelegt wurden, holte die Beklagte beim Finanzamt R. Auskünfte vom 17.05.2010 und 23.08.2010 ein. Danach hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2006 laut Einkommenssteuerbescheid vom 13.03.2008 Einnahmen in Höhe von 44.250 EUR, im Jahr 2007 laut Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2009 Einnahmen in Höhe von 61.783 EUR und im Jahr 2008 laut Einkommenssteuerbescheid vom 22.06.2010 Einnahmen in Höhe von 77.844 EUR. Die Klägerin hatte 2007 Einnahmen in Höhe von 1.750 EUR und 2008 Einnahmen in Höhe von 44.806 EUR.
Mit Schreiben vom 30.08.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Einkommen ihres Ehemannes überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weshalb die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Tochter nicht mehr erfüllt seien, es sei denn, die Einkünfte der Klägerin seien höher als diejenigen ihres Ehemannes. Sie bat die Klägerin um Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
Mit Anhörungsschreiben vom 09.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) zum 31.10.2009 zu beenden.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Steuerbescheide würden noch nicht vorliegen. Nach Aussage des Steuerberaters sei absehbar, dass im Jahr 2009 die Einkünfte ihres Ehemannes wieder geringer sein würden.
Mit Bescheid vom 24.11.2010 (Bl 20 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) habe zum 31.10.2009 geendet und es habe ab dem 01.11.2009 die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung bestanden. Sobald der Steuerbescheid für das Jahr 2009 vorgelegt werde, sei die Beklagte bereit, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erneut zu prüfen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.12.2010 Widerspruch. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht regelmäßig höher als ihr eigenes. Sie habe über Jahre hinweg mehr verdient als ihr Ehemann. Lediglich in den Jahren 2007 und 2008 seien ihre Einkünfte niedriger gewesen. Außerdem habe im Jahr 2008 zwar das zu versteuernde Einkommen ihres Ehemannes bei rund 75.000 EUR gelegen, jedoch habe er keine Einnahmen in dieser Höhe getätigt, sondern seine Barentnahmen hätten sich auf lediglich rund 44.000 EUR belaufen. Überdies sei § 10 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verfassungswidrig, da im Hinblick auf Art 6 iVm Art 3 des Grundgesetzes verheiratete Eltern benachteiligt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2011 (Bl 46 Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die begehrte Familienversicherung seien nicht erfüllt, da das Einkommen des Ehemannes der Klägerin regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze und über dem Einkommen der Klägerin liege. Bei dem Begriff "regelmäßig" komme es auf eine prognostische (vorausschauende) Betrachtungsweise an. Auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Verhältnisse sei eine Prognose anzustellen. Hiervon ausgehend würden aufgrund der Einkommensentwicklungen der letzten Jahre die Voraussetzungen für eine Familienversicherung seit 2007 nicht mehr vorliegen. § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungskonform.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.05.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten und Ehemann vortragen lassen, dieser müsse sich ernsthaft überlegen, die Ehescheidung einzureichen, da in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Familienversicherung wieder vorliegen würden. Dies könne nicht rechtens sein. Nicht miteinander verheiratete Eltern würden im Verhältnis zu miteinander verheirateten Eltern privilegiert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das SG hat die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs 3 SGB V hingewiesen.
Mit Urteil vom 20.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Nach § 10 Abs 3 Halbs 1 SGB V seien Kinder nicht nach § 10 Abs 1 SGB V familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Diese Voraussetzungen des Ausschlusses einer Familienversicherung seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Ehemann der Klägerin sei nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert und habe ab dem 01.11.2009 Einkommen erzielt, das regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen habe. Maßgeblich sei das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Auf die Höhe von Barentnahmen komme es nicht an. In zeitlicher Hinsicht sei eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgebend. Die Beklagte habe auf Grundlage der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide eine zutreffende Prognose getroffen. Die Regelung des § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungskonform, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt habe.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.09.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 01.10.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, dass der Ehemann der Klägerin ein Einkommen habe, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Er habe nur auf dem Papier Einnahmen in Höhe von 77.844 EUR im Jahr 2008 gehabt, aber nicht in der Realität; seine Barentnahmen hätten sich lediglich auf rund 44.000 EUR belaufen. § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungswidrig. Die Möglichkeit, die Krankenversicherungsbeiträge der Kinder einkommenssteuerrechtlich zu berücksichtigen, kompensiere die Ungleichbehandlung nicht im Ansatz.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) über den 31.10.2009 hinaus über die Krankenversicherung der Klägerin familienversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Ausführungen des SG Bezug.
Mit Beschluss vom 10.04.2014 hat der Senat die Tochter der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Im Erörterungstermin vom 10.04.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte und Ehemann der Klägerin mit, dass seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre nach 2008 nicht mehr vorgelegt worden seien, weil sein Einkommen durchgehend höher gewesen sei als dasjenige seiner Ehefrau und insoweit die Annahme der Beklagten auch zutreffend gewesen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs 3 SGB V ist erörtert worden.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat erwäge, die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung bis 30.06.2014 gegeben worden. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage zulässig (§§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Frage, ob ihr Kind, die Beigeladene zu 1), über die Familienversicherung nach § 10 SGB V bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist (BSG 29.06.1993, 12 RK 48/91, BSGE 72, 292, SozR 3-2500 § 10 Nr 2; Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 10 SGB V Rn 43). Der Senat hat daher die Tochter der Klägerin nach § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beigeladen (BSG 29.06.1993 aaO).
Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 01.11.2009 nicht mehr familienversichert ist.
Soweit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr bestehen, ist eine Krankenkasse nicht gehindert, dies auch rückwirkend auszusprechen, soweit sie nicht durch einen anders lautenden Verwaltungsakt schon gebunden ist (BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, juris; 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R, juris; LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014, L 1 KR 156/12, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Ob das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2007 überhaupt als Verwaltungsakt zu werten ist, lässt der Senat offen. Die Beklagte hat nicht nur deutlich gemacht, dass sie keinesfalls eine endgültige Regelung hat treffen wollen. Sie hat sogar darauf hingewiesen, dass sie die Familienversicherung rückwirkend wieder beenden müsse, wenn die Prüfung der Einkommensverhältnisse ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung doch nicht vorliegen. Aber selbst wenn es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2007 um einen Verwaltungsakt handeln sollte, stünde dieser einer rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung nicht entgegen. Denn dieser Bescheid erging ausdrücklich unter Vorbehalt und enthielt den Hinweis, dass für eine endgültige Entscheidung der Steuerbescheid für das Jahr 2007 benötigt werde. Die Beklagte traf damit lediglich eine vorläufige Regelung. Ob sie hierzu befugt war, ist unerheblich, da der Bescheid vom 13.03.2007 bestandskräftig geworden ist. Er gestaltete damit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich, so dass die Beklagte berechtigt war, die vorläufige durch eine endgültige Entscheidung zu ersetzen, ohne dass hierfür die Anforderungen des § 45 SGB X zu beachten waren (vgl hierzu Senatsurteil vom 09.12.2008, L 11 KR 3793/08, juris).
Der Ausschluss der Familienversicherung ab dem 01.11.2009 beruht auf § 10 Abs 3 SGB V. Danach sind Kinder nicht nach § 10 Abs 1 SGB V familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist, als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
§ 10 Abs 3 SGB V hat einen Vorgänger in § 205 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der auf Art 1 Nr 18 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27.06.1977 (BGBl I 1069) zurückgeht und am 01.07.1977 in Kraft getreten ist. Zu dessen Begründung wurde im Gesetzentwurf ausgeführt, der (damalige) Anspruch auf Familienhilfe für Kinder werde zur Entlastung der Solidargemeinschaft ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreite und höher sei als das des Versicherten (BT-Drucks 8/166, S 26 zu § 205 RVO).
§ 10 Abs 3 SGB V geht in den dort genannten Fällen davon aus, dass es das höhere Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten ist, das die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet. Deshalb soll der Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung an die Stammversicherung des geringer verdienenden, gesetzlich versicherten Stammmitglieds, sondern durch eine private Absicherung erfolgen. Die Familienversicherung ist ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs (Familienlastenausgleich), das die soziale Krankenversicherung prägt (vgl zur Vorgängervorschrift des § 205 RVO, Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 09.06.1978, 1 BvR 628/77, SozR 2200 § 205 Nr 18 S 37; LSG Baden-Württemberg 17.12.1999, L 4 KR 1668/99 (juris)). Der Familienversicherte selbst hat keine Beiträge zu entrichten (§ 3 Satz 3 SGB V). Die Regelung des § 10 Abs 3 SGB V soll ua auch eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Familienversicherung vermeiden, die die Akzeptanz der Familienversicherung bei den Mitgliedern der gesetzlichen Kassen in Frage stellen könnte (BSG 25.01.2001, B 12 KR 12/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 20).
Der Ehemann der Klägerin ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert. Er hatte jedenfalls ab dem 01.11.2009 auch ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 3 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts. Es umfasst ua Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG). Einkünfte sind bei dieser Einkommensart der Gewinn (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; § 15 Abs 1 SGB IV). Das BSG hat das Gesamteinkommen iS der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (BSG 25.01.2006, B 12 KR 2/05 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 6 mwN). Maßgeblich ist daher, wie das SG zutreffend herausgestellt hat, das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl BSG 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R, USK 2004-20, juris Rn 16 f). Auf die Höhe etwaiger Bareinnahmen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Bevollmächtigten nicht an.
Die Beklagte und das SG haben auf der Grundlage der (bisherigen) Rechtsprechung des BSG auf eine prognostische Beurteilung abgestellt (vgl BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R). Eine Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl BSG 30.08.2007, B 10 EG 6/06 R, SozR 4-7833/ 6 Nr 4), maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der ergehenden Bescheide und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände. Zu Recht hat die Beklagte als Grundlage für die Prognose im Oktober 2009 den vorliegenden aktuellsten Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2009 für das Jahr 2007 herangezogen (vgl LSG Berlin-Brandenburg 31.01.2014, L 1 KR 156/12, juris). Der Steuerbescheid für das Jahr 2008 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Ohnehin hat der Bevollmächtigte und Ehemann der Klägerin eingeräumt, dass sein Einkommen in den Folgejahren noch höher war. Im Jahr 2007 hatte der Ehemann der Klägerin ein Einkommen von 61.783,- EUR, während die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 1.750,- EUR hatte. Damit lag das Einkommen des Ehemannes der Klägerin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.600,- EUR für das Jahr 2009 bzw 49.950,- EUR für das Jahr 2010 und das Einkommen der Klägerin war niedriger als das ihres Ehemannes. Da es in Bezug auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen auf eine prognostische, also in die Zukunft gerichtete Betrachtungsweise ankommt, ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, dass sie in den Jahren vor dem hier streitigen Zeitraum teilweise ein höheres Einkommen als ihr Ehemann gehabt haben mag. Im Oktober 2009 lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen der Klägerin wieder über dasjenige ihres Ehemannes steigen oder dass dessen Einkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken würde. Ab dem 01.11.2009 war daher eine Familienversicherung nach § 10 Abs 3 SGB V ausgeschlossen.
Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, dass es auf eine vorausschauende Betrachtungsweise nicht ankommt und es ausreicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gesamteinkommen die maßgebliche Grenze überschritten hat (Senatsurteile vom 14.02.2012, L 11 KR 4779/10 und 14.10.2013, L 11 KR 1983/12, beide veröffentlicht in juris). Endet die Familienversicherung, kam ab 01.04.2007 eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht, seit dem 01.08.2013 setzt sich die Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 188 Abs 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort.
§ 10 Abs 3 SGB V ist verfassungskonform. Das Gesetz geht in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende privat versicherte Elternteil den Barunterhalt des Kindes und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat. Anders als § 205 RVO verlangt § 10 SGB V für die Familienversicherung zwar nicht mehr eine konkrete Unterhaltspflicht nach den familienrechtlichen Vorschriften. Hieraus darf jedoch nicht geschlossen werden, unterhaltsrechtliche Überlegungen hätten im Rahmen des § 10 SGB V keine Bedeutung mehr. Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, dass in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG 30.08.1994, 12 RK 41/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG 10.03.1994, 12 RK 4/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 23). Die Familienversicherung soll auch unter der Geltung des § 10 SGB V den Familienaufwand für die Krankenversicherung mindern und damit den Auftrag des § 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil verwirklichen. Danach hat derjenige, der Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Es handelt sich um eine sozialpolitisch berechtigte und maßvolle Ausschlussregelung (BSG 25.01.2001, B 12 KR 12/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 20, juris Rn 28).
Eine Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Eltern durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei vorliegender einkommensbezogenen Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 SGB V verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfG 12.02.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 215 f, SozR 4-2500 § 10 Nr 1, NJW 2003, 1381). Der Gesetzgeber ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11, juris Rn 19 mwN). Der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs 3 SGB V wird über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder teilweise ausgeglichen. Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfGE 120, 125 (142)). Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin folgt der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tochter der Klägerin, die Beigeladene zu 1), über den 31.10.2009 hinaus über die Versicherung der Klägerin familienversichert ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert. Die am 07.02.2007 geborene Tochter, die Beigeladene zu 1), war seit ihrer Geburt über die Versicherung der Klägerin bei der Beklagten unter Vorbehalt familienversichert.
Der Ehemann der Klägerin hatte laut Steuerbescheid vom 25.07.2005 im Jahr 2004 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 26.690 EUR (Bl 3 Verwaltungsakte). In einem Fragebogen vom März 2007 gab die Klägerin an, ihr Ehemann habe aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen von 2.500,00 EUR (Bl 4 Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 13.03.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Beigeladene zu 1) sei kostenfrei bei ihr familienversichert, wobei die Familienversicherung zunächst unter Vorbehalt durchgeführt werde (Bl 8 Verwaltungsakte). Die kostenfreie Familienversicherung setze ua voraus, dass das Einkommen des privat versicherten Ehemannes die Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 3.975 EUR nicht übersteige. Zur endgültigen Anspruchsprüfung der Familienversicherung werde daher der Einkommenssteuerbescheid des Ehemanns für das Jahr 2007 benötigt. Die von der Beklagten erbetene Übersendung des Einkommenssteuerbescheids für 2007 erfolgte nicht.
Im Januar 2010 gab der Ehemann der Klägerin an, er habe ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 44.250 EUR (Bl 9 Verwaltungsakte). Die Beklagte erbat erneut die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für 2007 und nun auch für das Jahr 2008. Nachdem diese von der Klägerin nicht vorgelegt wurden, holte die Beklagte beim Finanzamt R. Auskünfte vom 17.05.2010 und 23.08.2010 ein. Danach hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2006 laut Einkommenssteuerbescheid vom 13.03.2008 Einnahmen in Höhe von 44.250 EUR, im Jahr 2007 laut Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2009 Einnahmen in Höhe von 61.783 EUR und im Jahr 2008 laut Einkommenssteuerbescheid vom 22.06.2010 Einnahmen in Höhe von 77.844 EUR. Die Klägerin hatte 2007 Einnahmen in Höhe von 1.750 EUR und 2008 Einnahmen in Höhe von 44.806 EUR.
Mit Schreiben vom 30.08.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Einkommen ihres Ehemannes überschreite die Jahresarbeitsentgeltgrenze, weshalb die Voraussetzungen für die Familienversicherung der Tochter nicht mehr erfüllt seien, es sei denn, die Einkünfte der Klägerin seien höher als diejenigen ihres Ehemannes. Sie bat die Klägerin um Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
Mit Anhörungsschreiben vom 09.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) zum 31.10.2009 zu beenden.
Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Steuerbescheide würden noch nicht vorliegen. Nach Aussage des Steuerberaters sei absehbar, dass im Jahr 2009 die Einkünfte ihres Ehemannes wieder geringer sein würden.
Mit Bescheid vom 24.11.2010 (Bl 20 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) habe zum 31.10.2009 geendet und es habe ab dem 01.11.2009 die Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung bestanden. Sobald der Steuerbescheid für das Jahr 2009 vorgelegt werde, sei die Beklagte bereit, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erneut zu prüfen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.12.2010 Widerspruch. Das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht regelmäßig höher als ihr eigenes. Sie habe über Jahre hinweg mehr verdient als ihr Ehemann. Lediglich in den Jahren 2007 und 2008 seien ihre Einkünfte niedriger gewesen. Außerdem habe im Jahr 2008 zwar das zu versteuernde Einkommen ihres Ehemannes bei rund 75.000 EUR gelegen, jedoch habe er keine Einnahmen in dieser Höhe getätigt, sondern seine Barentnahmen hätten sich auf lediglich rund 44.000 EUR belaufen. Überdies sei § 10 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verfassungswidrig, da im Hinblick auf Art 6 iVm Art 3 des Grundgesetzes verheiratete Eltern benachteiligt würden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2011 (Bl 46 Verwaltungsakte) als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die begehrte Familienversicherung seien nicht erfüllt, da das Einkommen des Ehemannes der Klägerin regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze und über dem Einkommen der Klägerin liege. Bei dem Begriff "regelmäßig" komme es auf eine prognostische (vorausschauende) Betrachtungsweise an. Auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Verhältnisse sei eine Prognose anzustellen. Hiervon ausgehend würden aufgrund der Einkommensentwicklungen der letzten Jahre die Voraussetzungen für eine Familienversicherung seit 2007 nicht mehr vorliegen. § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungskonform.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.05.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten und Ehemann vortragen lassen, dieser müsse sich ernsthaft überlegen, die Ehescheidung einzureichen, da in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Familienversicherung wieder vorliegen würden. Dies könne nicht rechtens sein. Nicht miteinander verheiratete Eltern würden im Verhältnis zu miteinander verheirateten Eltern privilegiert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das SG hat die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs 3 SGB V hingewiesen.
Mit Urteil vom 20.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Nach § 10 Abs 3 Halbs 1 SGB V seien Kinder nicht nach § 10 Abs 1 SGB V familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sei. Diese Voraussetzungen des Ausschlusses einer Familienversicherung seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Ehemann der Klägerin sei nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert und habe ab dem 01.11.2009 Einkommen erzielt, das regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen habe. Maßgeblich sei das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Auf die Höhe von Barentnahmen komme es nicht an. In zeitlicher Hinsicht sei eine vorausschauende Betrachtungsweise maßgebend. Die Beklagte habe auf Grundlage der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide eine zutreffende Prognose getroffen. Die Regelung des § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungskonform, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt habe.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.09.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 01.10.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass keine Rede davon sein könne, dass der Ehemann der Klägerin ein Einkommen habe, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Er habe nur auf dem Papier Einnahmen in Höhe von 77.844 EUR im Jahr 2008 gehabt, aber nicht in der Realität; seine Barentnahmen hätten sich lediglich auf rund 44.000 EUR belaufen. § 10 Abs 3 SGB V sei verfassungswidrig. Die Möglichkeit, die Krankenversicherungsbeiträge der Kinder einkommenssteuerrechtlich zu berücksichtigen, kompensiere die Ungleichbehandlung nicht im Ansatz.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) über den 31.10.2009 hinaus über die Krankenversicherung der Klägerin familienversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und auf die Ausführungen des SG Bezug.
Mit Beschluss vom 10.04.2014 hat der Senat die Tochter der Klägerin zum Verfahren beigeladen.
Im Erörterungstermin vom 10.04.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte und Ehemann der Klägerin mit, dass seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre nach 2008 nicht mehr vorgelegt worden seien, weil sein Einkommen durchgehend höher gewesen sei als dasjenige seiner Ehefrau und insoweit die Annahme der Beklagten auch zutreffend gewesen sei. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 10 Abs 3 SGB V ist erörtert worden.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat erwäge, die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung bis 30.06.2014 gegeben worden. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage zulässig (§§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Frage, ob ihr Kind, die Beigeladene zu 1), über die Familienversicherung nach § 10 SGB V bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist (BSG 29.06.1993, 12 RK 48/91, BSGE 72, 292, SozR 3-2500 § 10 Nr 2; Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 10 SGB V Rn 43). Der Senat hat daher die Tochter der Klägerin nach § 75 Abs 2 SGG zum Verfahren beigeladen (BSG 29.06.1993 aaO).
Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 01.11.2009 nicht mehr familienversichert ist.
Soweit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr bestehen, ist eine Krankenkasse nicht gehindert, dies auch rückwirkend auszusprechen, soweit sie nicht durch einen anders lautenden Verwaltungsakt schon gebunden ist (BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R, juris; 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R, juris; LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014, L 1 KR 156/12, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Ob das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2007 überhaupt als Verwaltungsakt zu werten ist, lässt der Senat offen. Die Beklagte hat nicht nur deutlich gemacht, dass sie keinesfalls eine endgültige Regelung hat treffen wollen. Sie hat sogar darauf hingewiesen, dass sie die Familienversicherung rückwirkend wieder beenden müsse, wenn die Prüfung der Einkommensverhältnisse ergeben sollte, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung doch nicht vorliegen. Aber selbst wenn es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2007 um einen Verwaltungsakt handeln sollte, stünde dieser einer rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung nicht entgegen. Denn dieser Bescheid erging ausdrücklich unter Vorbehalt und enthielt den Hinweis, dass für eine endgültige Entscheidung der Steuerbescheid für das Jahr 2007 benötigt werde. Die Beklagte traf damit lediglich eine vorläufige Regelung. Ob sie hierzu befugt war, ist unerheblich, da der Bescheid vom 13.03.2007 bestandskräftig geworden ist. Er gestaltete damit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich, so dass die Beklagte berechtigt war, die vorläufige durch eine endgültige Entscheidung zu ersetzen, ohne dass hierfür die Anforderungen des § 45 SGB X zu beachten waren (vgl hierzu Senatsurteil vom 09.12.2008, L 11 KR 3793/08, juris).
Der Ausschluss der Familienversicherung ab dem 01.11.2009 beruht auf § 10 Abs 3 SGB V. Danach sind Kinder nicht nach § 10 Abs 1 SGB V familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist, als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
§ 10 Abs 3 SGB V hat einen Vorgänger in § 205 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der auf Art 1 Nr 18 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27.06.1977 (BGBl I 1069) zurückgeht und am 01.07.1977 in Kraft getreten ist. Zu dessen Begründung wurde im Gesetzentwurf ausgeführt, der (damalige) Anspruch auf Familienhilfe für Kinder werde zur Entlastung der Solidargemeinschaft ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreite und höher sei als das des Versicherten (BT-Drucks 8/166, S 26 zu § 205 RVO).
§ 10 Abs 3 SGB V geht in den dort genannten Fällen davon aus, dass es das höhere Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten ist, das die wirtschaftliche Grundlage der Familie bildet. Deshalb soll der Krankenversicherungsschutz des Kindes nicht durch eine beitragsfreie Anbindung an die Stammversicherung des geringer verdienenden, gesetzlich versicherten Stammmitglieds, sondern durch eine private Absicherung erfolgen. Die Familienversicherung ist ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs (Familienlastenausgleich), das die soziale Krankenversicherung prägt (vgl zur Vorgängervorschrift des § 205 RVO, Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 09.06.1978, 1 BvR 628/77, SozR 2200 § 205 Nr 18 S 37; LSG Baden-Württemberg 17.12.1999, L 4 KR 1668/99 (juris)). Der Familienversicherte selbst hat keine Beiträge zu entrichten (§ 3 Satz 3 SGB V). Die Regelung des § 10 Abs 3 SGB V soll ua auch eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Familienversicherung vermeiden, die die Akzeptanz der Familienversicherung bei den Mitgliedern der gesetzlichen Kassen in Frage stellen könnte (BSG 25.01.2001, B 12 KR 12/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 20).
Der Ehemann der Klägerin ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat krankenversichert. Er hatte jedenfalls ab dem 01.11.2009 auch ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Abs 3 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts. Es umfasst ua Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG). Einkünfte sind bei dieser Einkommensart der Gewinn (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG; § 15 Abs 1 SGB IV). Das BSG hat das Gesamteinkommen iS der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (BSG 25.01.2006, B 12 KR 2/05 R, SozR 4-2500 § 10 Nr 6 mwN). Maßgeblich ist daher, wie das SG zutreffend herausgestellt hat, das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl BSG 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R, USK 2004-20, juris Rn 16 f). Auf die Höhe etwaiger Bareinnahmen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Bevollmächtigten nicht an.
Die Beklagte und das SG haben auf der Grundlage der (bisherigen) Rechtsprechung des BSG auf eine prognostische Beurteilung abgestellt (vgl BSG 07.12.2000, B 10 KR 3/99 R). Eine Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl BSG 30.08.2007, B 10 EG 6/06 R, SozR 4-7833/ 6 Nr 4), maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der ergehenden Bescheide und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten und erkennbaren Umstände. Zu Recht hat die Beklagte als Grundlage für die Prognose im Oktober 2009 den vorliegenden aktuellsten Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2009 für das Jahr 2007 herangezogen (vgl LSG Berlin-Brandenburg 31.01.2014, L 1 KR 156/12, juris). Der Steuerbescheid für das Jahr 2008 lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Ohnehin hat der Bevollmächtigte und Ehemann der Klägerin eingeräumt, dass sein Einkommen in den Folgejahren noch höher war. Im Jahr 2007 hatte der Ehemann der Klägerin ein Einkommen von 61.783,- EUR, während die Klägerin ein Einkommen in Höhe von 1.750,- EUR hatte. Damit lag das Einkommen des Ehemannes der Klägerin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 48.600,- EUR für das Jahr 2009 bzw 49.950,- EUR für das Jahr 2010 und das Einkommen der Klägerin war niedriger als das ihres Ehemannes. Da es in Bezug auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen auf eine prognostische, also in die Zukunft gerichtete Betrachtungsweise ankommt, ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, dass sie in den Jahren vor dem hier streitigen Zeitraum teilweise ein höheres Einkommen als ihr Ehemann gehabt haben mag. Im Oktober 2009 lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Einkommen der Klägerin wieder über dasjenige ihres Ehemannes steigen oder dass dessen Einkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken würde. Ab dem 01.11.2009 war daher eine Familienversicherung nach § 10 Abs 3 SGB V ausgeschlossen.
Abgesehen davon ist der Senat der Auffassung, dass es auf eine vorausschauende Betrachtungsweise nicht ankommt und es ausreicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gesamteinkommen die maßgebliche Grenze überschritten hat (Senatsurteile vom 14.02.2012, L 11 KR 4779/10 und 14.10.2013, L 11 KR 1983/12, beide veröffentlicht in juris). Endet die Familienversicherung, kam ab 01.04.2007 eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht, seit dem 01.08.2013 setzt sich die Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 188 Abs 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort.
§ 10 Abs 3 SGB V ist verfassungskonform. Das Gesetz geht in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende privat versicherte Elternteil den Barunterhalt des Kindes und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat. Anders als § 205 RVO verlangt § 10 SGB V für die Familienversicherung zwar nicht mehr eine konkrete Unterhaltspflicht nach den familienrechtlichen Vorschriften. Hieraus darf jedoch nicht geschlossen werden, unterhaltsrechtliche Überlegungen hätten im Rahmen des § 10 SGB V keine Bedeutung mehr. Der Familienversicherung liegt vielmehr weiterhin die Vorstellung zugrunde, dass in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nur Kinder beitragsfrei einbezogen sein sollen, denen bei typisierender Betrachtungsweise hauptsächlich der gesetzlich versicherte Elternteil Unterhalt zu leisten hat (vgl BSG 30.08.1994, 12 RK 41/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 6 S 33) und denen eine eigene Beitragslast wirtschaftlich nicht zugemutet werden soll (vgl BSG 10.03.1994, 12 RK 4/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 5 S 23). Die Familienversicherung soll auch unter der Geltung des § 10 SGB V den Familienaufwand für die Krankenversicherung mindern und damit den Auftrag des § 6 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil verwirklichen. Danach hat derjenige, der Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Es handelt sich um eine sozialpolitisch berechtigte und maßvolle Ausschlussregelung (BSG 25.01.2001, B 12 KR 12/00 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 20, juris Rn 28).
Eine Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegenüber unverheirateten Eltern durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei vorliegender einkommensbezogenen Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 SGB V verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfG 12.02.2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 215 f, SozR 4-2500 § 10 Nr 1, NJW 2003, 1381). Der Gesetzgeber ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11, juris Rn 19 mwN). Der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § 10 Abs 3 SGB V wird über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder teilweise ausgeglichen. Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (BVerfG 14.06.2011, 1 BvR 429/11 unter Hinweis auf BVerfGE 120, 125 (142)). Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin folgt der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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