Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2788/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4900/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin absolvierte vom 01.09.1972 bis 31.08.1974 eine Ausbildung zur Verkäuferin und war bis März 1981 versicherungspflichtig in diesem Beruf tätig. Seitdem ist sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen.
In der Zeit vom 11.06.2008 bis 09.07.2008 nahm die Klägerin an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in M. M. teil. Aus der Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) als arbeitsunfähig entlassen. Die Klägerin sei sowohl als Einzelhandelskauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden leistungsfähig.
Am 05.05.2009 erstattete Dr. R. vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein Gutachten nach Aktenlage, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine seelische Minderbelastbarkeit bei schwerer depressiver Störung und chronische Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen. Die Klägerin sei voraussichtlich länger als sechs Monate unter drei Stunden täglich erwerbsfähig.
Daraufhin forderte das Jobcenter der Stadt K. die Klägerin zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente auf.
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 11.05.2009 veranlasste die Beklagte, nach Beiziehung des Rehabilitationsentlassungsberichtes der Rehaklinik Kandertal und des Gutachtens von Dr. R., eine psychiatrische Begutachtung. In dem am 31.07.2009 erstatteten Gutachten diagnostizierte Frau Dr. L.l-K. eine Dysthymie, ein Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen. Anamnetisch bestehe darüber hinaus ein Mitralklappenprolaps ohne funktionelle Beeinträchtigungen und ein Morbus Scheuermann. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Nachtschicht, in Wirbelsäulenzwangshaltungen und mit häufigem Bücken.
Mit Bescheid vom 07.08.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag als Verkäuferin erwerbstätig sein könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Sie leide unter einer chronischen Depression und Panikattacken. Zudem sei das Jobcenter der Ansicht, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei und habe sie zur Rentenantragstellung aufgefordert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, da sie sowohl ihren Beruf als Verkäuferin als auch sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 05.07.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. B. hat unter dem 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihm seit dem Jahr 2008 aufgrund eines akuten Brustwirbelsäulensyndroms nach abgelaufenem Morbus Scheuermann, einer akuten Lumbago mit Bandscheibenreizung L5/S1, eines akuten Halswirbelsäulensyndroms bei Nervenirritation C6, einer zeitweiligen Epicondylitis rechts und Prellungen nach einem Radsturz in Behandlung gewesen sei. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und Zwangshaltungen im Rahmen eines fünf- bis sechsstündigen Arbeitstages durchführen. Die Psychiaterin Dr. S. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2010 die Ansicht, dass die Klägerin drei bis sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Hinsichtlich der Auskünfte der Allgemeinmediziner Dr. R. und Dr. H. sowie des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. wird auf die Stellungnahmen vom 31.11.2010 (Bl. 70), vom 13.12.2010 (Bl. 36) und vom 11.01.2011 (Bl. 54/55) Bezug genommen.
Anschließend hat das SG Gutachten auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet eingeholt.
Dr. Mayer hat in dem am 03.03.2011 erstatteten orthopädischen Gutachten ausgeführt, dass bei der Klägerin in Bezug auf die Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls geringfügige Funktionsstörungen ohne Hinweise auf eine Wurzelreizsymptomatik vorliegen. Radiologisch bestünden degenerative Bandscheibenveränderungen im Segment L4/5. Weiterhin bestehe ein Reizzustand am speichenseitigen Oberarmknorren des rechten Ellenbogengelenks und eine Sehnenansatzreizung der linken Hüfte. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen acht Stunden täglich ausüben. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, also in häufig gebückter Stellung oder mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, wie z.B. Fließbandarbeit. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, sei auch die Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau noch zumutbar. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P. kam in dem am 19.04.2011 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege. Darüber hinaus bestehe eine Dysthymia mit neurasthenen, dependenten und agoraphoben Zügen. Neurologischerseits hätten sich diskrete Wurzelreizzeichen (L5) gefunden. Aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen ausgenommen werden. Nicht mehr zumutbar sei eine Tätigkeit in Nachtschicht und mit einer erhöhten emotionalen Belastung, insbesondere Tätigkeiten, die Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen. Aufgrund der Schmerzstörung sollte die Möglichkeit zur Wechselhaltung bestehen. Leichte Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen vollschichtig möglich. Dies gelte auch für die Tätigkeit der Einzelhandelskauffrau, wenn hierbei die von ihr und Dr. M. genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen, insbesondere Pausen, seien nicht notwendig. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten, sie sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 Metern zurückzulegen.
Mit Urteil vom 13.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne sie sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der letzten versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Gegen das am 04.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.2011 Berufung eingelegt mit der Begründung, dass sie insbesondere nicht in der Lage sei, den erlernten Beruf der Verkäuferin auszuüben, da dieser überwiegend im Stehen ausgeübt werde und mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden sei. Zudem leide sie unter Panikattacken. Sie könne daher öffentliche Verkehrsmittel nur mit einer Begleitperson nutzen und sei nicht in der Lage, sich in geschlossenen Räumen unter Menschen aufzuhalten. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin ein Attest von Dr. Wolf (Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Städtischen Klinikums Karlsruhe) vom 19.03.2012 vorgelegt, die bei der Klägerin das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie beziehe sich auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des SG und weist ergänzend darauf hin, dass selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Klägerin nicht mehr als Verkäuferin tätig sein könne, sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin, Poststellenmitarbeiterin oder Kassiererin in öffentlichen Schwimmbädern oder Museen verwiesen werden könne. Ergänzend hat die Beklagte medizinische Unterlagen vorgelegt, die der Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch Bescheid vom 08.08.2012 zugrunde lagen (insbesondere Befundbericht der Psychiaterin Dr. Schwegler vom 16.05.2012 und Attest des HNO - Arztes Dr. S., der aufgrund einer chronischen Sinusitis eine Rehabilitationsmaßnahme unter heilklimatischen Bedingungen empfahl). Die Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2013 widerrufen.
Der Senat hat die Schmerztherapeutin Dr. W. und die Psychiaterin Dr. S. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. W. hat unter dem 29.07.2013 mitgeteilt, dass sich die Klägerin vom 11.10.2011 bis 09.10.2012 im Schmerzzentrum Karlsruhe in Behandlung befunden habe. Eine Besserung der Beschwerden sei durch die niederfrequente Behandlung nicht erreicht worden. Dr. Schwegler hat unter dem 25.07.2013 mitgeteilt, dass im Laufe der Behandlung keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin feststellbar gewesen sei.
Mit Verfügung vom 26.08.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin als Anlerntätigkeit anzusehen sei und die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen werden könne. Darüber hinaus seien selbst Facharbeiter zumutbar auf die Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter verweisbar. Den Beteiligten wurden insoweit Mehrfertigungen der Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 4924/09 und L 13 R 6087/09) übersandt. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der vormalige Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten auch mit Schreiben vom 27.08.2013 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2013, § 43 SGB VI Rn. 58 und 30 ff.).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gibt ein Versicherter eine nach den o. g. Maßstäben höherwertige Tätigkeit auf, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe vorliegen und wendet er sich einer anderen Tätigkeit zu, ist diese letztere Tätigkeit bzw. deren Bewertung im Mehrstufenschema Maßstab für die Zumutbarkeit einer sogenannten Verweisungstätigkeit.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem orthopädischen Gutachten von Dr. M. vom 03.03.2011, dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Oswald-Petschl vom 19.04.2011 sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L.-K. vom 31.07.2009, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Der entgegen stehenden Auffassung von Dr. S. (Rehabilitationsentlassungsbericht vom 09.07.2008) sowie Dr. R. (Gutachten nach Aktenlage vom 05.05.2009) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil er diese nicht für überzeugend erachtet.
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit durch orthopädische Gesundheitsstörungen eingeschränkt wird. So liegt bei der Klägerin eine leichtgradige Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei radiologisch nachgewiesener Bandscheibenveränderung im Segment L4/5 vor. Weiterhin besteht ein Reizzustand am speichenseitigen Oberarmknorren des rechten Ellenbogengelenks und eine Sehnenansatzreizung der linken Hüfte. Hieraus resultieren qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, eine Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden am Tag lässt sich aufgrund dieser Gesundheitsstörungen jedoch nicht begründen. Diese Einschätzung beruht auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. M. und wird durch die erhobenen Befunde gedeckt. Denn bei der Begutachtung war die Halswirbelsäule im Wesentlichen frei beweglich, lediglich das Seitneigen links war geringfügig eingeschränkt. Die Brust- und Lendenwirbelsäule war bis auf eine Schmerzhaftigkeit der Seitneigung rechts gut beweglich (Schober 10/ 14,5 cm und Ott 30/ 32 cm, Fingerbodenabstand 0 cm). Auch alle Gelenke waren frei beweglich, so dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht begründen lässt.
Eine solche Einschränkung lässt sich auch nicht unter Mitberücksichtigung von neurologischen Störungen herleiten. Neurologischerseits hat die Gutachterin O.-P. lediglich diskrete Wurzelreizzeichen (L5) festgestellt.
Auch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in zeitlicher Hinsicht. Bei der Klägerin besteht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die jedoch nicht so erheblich ist, dass sie die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einschränkt. Eine schwere depressive Erkrankung liegt bei der Klägerin nicht vor. Die psychiatrischen Gutachterinnen Dr. L.-K. und O.-P. diagnostizierten bei der Klägerin eine Dysthymie. Hierbei handelt es sich nach ICD-10 F34.1 um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) zu erfüllen. So beschreibt die Gutachterin O.-P. im psychopathologischen Befund lediglich in affektiver Hinsicht eine dysthym-neurastehne und klagsame Grundstimmung. Ansonsten dokumentierte sie jedoch einen Normalbefund, nämlich eine gute Schwingungsfähigkeit, keine Störungen der Orientierung, der Wahrnehmung, keine Denkstörungen, keine Ich-Störungen sowie einen ungestörten Antrieb. Es bestanden keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Auffassungsstörungen. Ein sozialer Rückzug besteht nicht, und der Tagesablauf zeigte keine wesentlichen Alltagseinschränkungen bei geregelter Tagesstrukturierung und erhaltener Alltags- und Sozialkompetenz. Eine wesentliche Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitsstörungen im Berufungsverfahren ist nicht anzunehmen, da die behandelnde Psychiaterin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2013 einen psychopathologischen Befund übermittelt hat, der bis auf eine Reduzierung des Antriebs mit dem von der Gutachterin O.-P. erhobenen Befund übereinstimmt.
Auch aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Rehaklinik K. vom 09.07.2008 sowie dem Gutachten nach Aktenlage von Dr. R. vom 05.05.2009 lässt sich eine dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin nicht herleiten. Die Rehabilitationsärzte gingen zwar, ebenso wie Dr. R., auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich aus, erachteten jedoch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin nach Abklingen der Depression als möglich. Eine schlüssige Begründung für das Bestehen einer mehr als sechs Monate andauernden Erwerbsminderung enthält weder der Rehabilitationsbericht noch das Gutachten von Dr. R ... Zudem haben die Gutachterinnen Dr. L.-K. und O.-P.schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass nur eine Dysthymie und keine rezidivierende depressive Störung vorliegt.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss weder eine konkrete Tätigkeit benannt noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R, in Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, in Juris). Der Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen umschreibt alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden, also in dieser Hinsicht nicht als gewöhnlich angesehen werden können (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21).
Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Nicht mehr zumutbar sind der Klägerin berufliche Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen. Ebenfalls nicht zumutbar sind Arbeiten mit psycho-vegetativer Stressbelastung (insbesondere Nachtarbeit und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähigkeit). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und den degenerativ bedingten Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates kann die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten in Wechselhaltung ausüben. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, denen bei den der Klägerin zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier, Etikettier-, Klebearbeiten, Büroarbeiten) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, nach einem generalisierten Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine volle Erwerbsminderung wegen mangelnder Wegefähigkeit setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht viermal am Tag ein Wegstrecke von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z. B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 21/10 R, in Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wegefähigkeit bei der Klägerin erhalten. Ihre Gehfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin auch uneingeschränkt in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zwar beklagt die Klägerin agoraphobe Ängste in überfüllten Zügen oder Straßenbahnen sowie in Menschenmengen. Sie kann diese jedoch ihm Rahmen der zumutbaren Willensanstrengung kontrollieren. Alltagseinschränkungen resultieren aus den angegebenen Ängsten nicht. Die Klägerin ist uneingeschränkt in der Lage ihren Haushalt zu führen und ihren Sohn zu versorgen, Einkaufen zu gehen und auswärtige Termine wahrzunehmen, so dass die Wegefähigkeit erhalten ist.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 Abs. 1, 2 SGB VI) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Bezugsberuf ist die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Tätigkeit noch ausüben kann und ob sie als Anlern- oder Facharbeitertätigkeit anzusehen ist, da selbst wenn man von einer nicht mehr leidensgerechten Facharbeitertätigkeit ausgeht, die Klägerin sowohl auf den Beruf der Registratorin als auch den der Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden kann. Nach den vom Senat in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 4924/09 und L 13 R 6087/09) handelt es sich sowohl bei einer Tätigkeit als Registrator als auch als Poststellenmitarbeiter um eine einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in den zitierten Urteilen, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt. Die benannten Verweisungstätigkeiten sind der Klägerin auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Bei der Tätigkeit der Poststellenmitarbeiterin handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist möglich. Ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentliche Lasten über 10 kg gehoben und getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit einer Poststelle. Die Klägerin wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen und dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Die Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, leichte Tätigkeiten in Tagesschicht ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne erhöhte Verantwortung oder besondere emotionale Belastungen ausüben. Die Arbeit in der Poststelle wird dem gerecht. Sie stellt insbesondere keine erhöhten Anforderungen an die sozialen Kompetenzen oder emotionale Belastbarkeit. Publikumsverkehr ist in der Tätigkeit nicht gegeben. Es besteht auch keine hohe oder erhöhte Verantwortung für Personen oder Sachwerte. Entsprechendes gilt auch für die Tätigkeit des Registrators, die ebenfalls dem Restleistungsvermögen der Klägerin entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Arbeit im Sitzen, die auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen erbracht wird. Es sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, ggf. müssen Aktenstücke bis 10 kg getragen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -). Beide Tätigkeiten kann die Klägerin auch binnen drei Monaten erlernen. In den bereits zitierten Urteilen wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten sowohl für den Beruf des Registrators als auch den des Poststellenmitarbeiters erworben werden können. Die Tätigkeit des Registrators nach der Entgeltgruppe 3, auf die die Klägerin sozial zumutbar verwiesen werden kann, umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und Nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie die Aussonderung von Altakten. Zu beachten ist die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wieder gefunden werden können. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten zuständig. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. Eingangs- und Weiterleitungsvermerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle und in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschinen und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage ist, eine solche Tätigkeit binnen drei Monaten zu erlernen. Insoweit sind die genannten Verweisungsberufe für die Klägerin zumutbar.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1956 geborene Klägerin absolvierte vom 01.09.1972 bis 31.08.1974 eine Ausbildung zur Verkäuferin und war bis März 1981 versicherungspflichtig in diesem Beruf tätig. Seitdem ist sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen.
In der Zeit vom 11.06.2008 bis 09.07.2008 nahm die Klägerin an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik K. in M. M. teil. Aus der Rehabilitationsmaßnahme wurde die Klägerin aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) als arbeitsunfähig entlassen. Die Klägerin sei sowohl als Einzelhandelskauffrau als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden leistungsfähig.
Am 05.05.2009 erstattete Dr. R. vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ein Gutachten nach Aktenlage, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine seelische Minderbelastbarkeit bei schwerer depressiver Störung und chronische Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen. Die Klägerin sei voraussichtlich länger als sechs Monate unter drei Stunden täglich erwerbsfähig.
Daraufhin forderte das Jobcenter der Stadt K. die Klägerin zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente auf.
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 11.05.2009 veranlasste die Beklagte, nach Beiziehung des Rehabilitationsentlassungsberichtes der Rehaklinik Kandertal und des Gutachtens von Dr. R., eine psychiatrische Begutachtung. In dem am 31.07.2009 erstatteten Gutachten diagnostizierte Frau Dr. L.l-K. eine Dysthymie, ein Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen. Anamnetisch bestehe darüber hinaus ein Mitralklappenprolaps ohne funktionelle Beeinträchtigungen und ein Morbus Scheuermann. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Nachtschicht, in Wirbelsäulenzwangshaltungen und mit häufigem Bücken.
Mit Bescheid vom 07.08.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag als Verkäuferin erwerbstätig sein könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Sie leide unter einer chronischen Depression und Panikattacken. Zudem sei das Jobcenter der Ansicht, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei und habe sie zur Rentenantragstellung aufgefordert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, da sie sowohl ihren Beruf als Verkäuferin als auch sonstige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, am 05.07.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. B. hat unter dem 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Klägerin bei ihm seit dem Jahr 2008 aufgrund eines akuten Brustwirbelsäulensyndroms nach abgelaufenem Morbus Scheuermann, einer akuten Lumbago mit Bandscheibenreizung L5/S1, eines akuten Halswirbelsäulensyndroms bei Nervenirritation C6, einer zeitweiligen Epicondylitis rechts und Prellungen nach einem Radsturz in Behandlung gewesen sei. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und Zwangshaltungen im Rahmen eines fünf- bis sechsstündigen Arbeitstages durchführen. Die Psychiaterin Dr. S. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2010 die Ansicht, dass die Klägerin drei bis sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Hinsichtlich der Auskünfte der Allgemeinmediziner Dr. R. und Dr. H. sowie des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. wird auf die Stellungnahmen vom 31.11.2010 (Bl. 70), vom 13.12.2010 (Bl. 36) und vom 11.01.2011 (Bl. 54/55) Bezug genommen.
Anschließend hat das SG Gutachten auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet eingeholt.
Dr. Mayer hat in dem am 03.03.2011 erstatteten orthopädischen Gutachten ausgeführt, dass bei der Klägerin in Bezug auf die Hals- und Lendenwirbelsäule allenfalls geringfügige Funktionsstörungen ohne Hinweise auf eine Wurzelreizsymptomatik vorliegen. Radiologisch bestünden degenerative Bandscheibenveränderungen im Segment L4/5. Weiterhin bestehe ein Reizzustand am speichenseitigen Oberarmknorren des rechten Ellenbogengelenks und eine Sehnenansatzreizung der linken Hüfte. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen acht Stunden täglich ausüben. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, also in häufig gebückter Stellung oder mit gleichförmigen Bewegungsabläufen, wie z.B. Fließbandarbeit. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen, sei auch die Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau noch zumutbar. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei gegeben.
Die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P. kam in dem am 19.04.2011 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege. Darüber hinaus bestehe eine Dysthymia mit neurasthenen, dependenten und agoraphoben Zügen. Neurologischerseits hätten sich diskrete Wurzelreizzeichen (L5) gefunden. Aufgrund der eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen ausgenommen werden. Nicht mehr zumutbar sei eine Tätigkeit in Nachtschicht und mit einer erhöhten emotionalen Belastung, insbesondere Tätigkeiten, die Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellen. Aufgrund der Schmerzstörung sollte die Möglichkeit zur Wechselhaltung bestehen. Leichte Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen vollschichtig möglich. Dies gelte auch für die Tätigkeit der Einzelhandelskauffrau, wenn hierbei die von ihr und Dr. M. genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen, insbesondere Pausen, seien nicht notwendig. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten, sie sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und viermal täglich einen Fußweg von mehr als 500 Metern zurückzulegen.
Mit Urteil vom 13.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen könne sie sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in der letzten versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.
Gegen das am 04.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.2011 Berufung eingelegt mit der Begründung, dass sie insbesondere nicht in der Lage sei, den erlernten Beruf der Verkäuferin auszuüben, da dieser überwiegend im Stehen ausgeübt werde und mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden sei. Zudem leide sie unter Panikattacken. Sie könne daher öffentliche Verkehrsmittel nur mit einer Begleitperson nutzen und sei nicht in der Lage, sich in geschlossenen Räumen unter Menschen aufzuhalten. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin ein Attest von Dr. Wolf (Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin des Städtischen Klinikums Karlsruhe) vom 19.03.2012 vorgelegt, die bei der Klägerin das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, sie beziehe sich auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des SG und weist ergänzend darauf hin, dass selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Klägerin nicht mehr als Verkäuferin tätig sein könne, sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin, Poststellenmitarbeiterin oder Kassiererin in öffentlichen Schwimmbädern oder Museen verwiesen werden könne. Ergänzend hat die Beklagte medizinische Unterlagen vorgelegt, die der Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch Bescheid vom 08.08.2012 zugrunde lagen (insbesondere Befundbericht der Psychiaterin Dr. Schwegler vom 16.05.2012 und Attest des HNO - Arztes Dr. S., der aufgrund einer chronischen Sinusitis eine Rehabilitationsmaßnahme unter heilklimatischen Bedingungen empfahl). Die Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2013 widerrufen.
Der Senat hat die Schmerztherapeutin Dr. W. und die Psychiaterin Dr. S. als sachverständige Zeugen gehört. Dr. W. hat unter dem 29.07.2013 mitgeteilt, dass sich die Klägerin vom 11.10.2011 bis 09.10.2012 im Schmerzzentrum Karlsruhe in Behandlung befunden habe. Eine Besserung der Beschwerden sei durch die niederfrequente Behandlung nicht erreicht worden. Dr. Schwegler hat unter dem 25.07.2013 mitgeteilt, dass im Laufe der Behandlung keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin feststellbar gewesen sei.
Mit Verfügung vom 26.08.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin als Anlerntätigkeit anzusehen sei und die Klägerin auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen werden könne. Darüber hinaus seien selbst Facharbeiter zumutbar auf die Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter verweisbar. Den Beteiligten wurden insoweit Mehrfertigungen der Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 4924/09 und L 13 R 6087/09) übersandt. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht (LSG) - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der vormalige Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten auch mit Schreiben vom 27.08.2013 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2013, § 43 SGB VI Rn. 58 und 30 ff.).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gibt ein Versicherter eine nach den o. g. Maßstäben höherwertige Tätigkeit auf, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe vorliegen und wendet er sich einer anderen Tätigkeit zu, ist diese letztere Tätigkeit bzw. deren Bewertung im Mehrstufenschema Maßstab für die Zumutbarkeit einer sogenannten Verweisungstätigkeit.
Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem orthopädischen Gutachten von Dr. M. vom 03.03.2011, dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Oswald-Petschl vom 19.04.2011 sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L.-K. vom 31.07.2009, das der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Der entgegen stehenden Auffassung von Dr. S. (Rehabilitationsentlassungsbericht vom 09.07.2008) sowie Dr. R. (Gutachten nach Aktenlage vom 05.05.2009) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil er diese nicht für überzeugend erachtet.
Der Senat stellt zunächst fest, dass die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit durch orthopädische Gesundheitsstörungen eingeschränkt wird. So liegt bei der Klägerin eine leichtgradige Funktionsstörung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei radiologisch nachgewiesener Bandscheibenveränderung im Segment L4/5 vor. Weiterhin besteht ein Reizzustand am speichenseitigen Oberarmknorren des rechten Ellenbogengelenks und eine Sehnenansatzreizung der linken Hüfte. Hieraus resultieren qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, eine Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden am Tag lässt sich aufgrund dieser Gesundheitsstörungen jedoch nicht begründen. Diese Einschätzung beruht auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. M. und wird durch die erhobenen Befunde gedeckt. Denn bei der Begutachtung war die Halswirbelsäule im Wesentlichen frei beweglich, lediglich das Seitneigen links war geringfügig eingeschränkt. Die Brust- und Lendenwirbelsäule war bis auf eine Schmerzhaftigkeit der Seitneigung rechts gut beweglich (Schober 10/ 14,5 cm und Ott 30/ 32 cm, Fingerbodenabstand 0 cm). Auch alle Gelenke waren frei beweglich, so dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen nicht begründen lässt.
Eine solche Einschränkung lässt sich auch nicht unter Mitberücksichtigung von neurologischen Störungen herleiten. Neurologischerseits hat die Gutachterin O.-P. lediglich diskrete Wurzelreizzeichen (L5) festgestellt.
Auch die psychiatrischen Gesundheitsstörungen begründen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin in zeitlicher Hinsicht. Bei der Klägerin besteht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die jedoch nicht so erheblich ist, dass sie die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einschränkt. Eine schwere depressive Erkrankung liegt bei der Klägerin nicht vor. Die psychiatrischen Gutachterinnen Dr. L.-K. und O.-P. diagnostizierten bei der Klägerin eine Dysthymie. Hierbei handelt es sich nach ICD-10 F34.1 um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) zu erfüllen. So beschreibt die Gutachterin O.-P. im psychopathologischen Befund lediglich in affektiver Hinsicht eine dysthym-neurastehne und klagsame Grundstimmung. Ansonsten dokumentierte sie jedoch einen Normalbefund, nämlich eine gute Schwingungsfähigkeit, keine Störungen der Orientierung, der Wahrnehmung, keine Denkstörungen, keine Ich-Störungen sowie einen ungestörten Antrieb. Es bestanden keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Auffassungsstörungen. Ein sozialer Rückzug besteht nicht, und der Tagesablauf zeigte keine wesentlichen Alltagseinschränkungen bei geregelter Tagesstrukturierung und erhaltener Alltags- und Sozialkompetenz. Eine wesentliche Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitsstörungen im Berufungsverfahren ist nicht anzunehmen, da die behandelnde Psychiaterin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2013 einen psychopathologischen Befund übermittelt hat, der bis auf eine Reduzierung des Antriebs mit dem von der Gutachterin O.-P. erhobenen Befund übereinstimmt.
Auch aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht der Rehaklinik K. vom 09.07.2008 sowie dem Gutachten nach Aktenlage von Dr. R. vom 05.05.2009 lässt sich eine dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin nicht herleiten. Die Rehabilitationsärzte gingen zwar, ebenso wie Dr. R., auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich aus, erachteten jedoch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin nach Abklingen der Depression als möglich. Eine schlüssige Begründung für das Bestehen einer mehr als sechs Monate andauernden Erwerbsminderung enthält weder der Rehabilitationsbericht noch das Gutachten von Dr. R ... Zudem haben die Gutachterinnen Dr. L.-K. und O.-P.schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass nur eine Dysthymie und keine rezidivierende depressive Störung vorliegt.
Für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten muss weder eine konkrete Tätigkeit benannt noch die Frage geprüft werden, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereiches geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, u. a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R, in Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, in Juris). Der Begriff der ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen umschreibt alle die Einschränkungen, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden, also in dieser Hinsicht nicht als gewöhnlich angesehen werden können (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21).
Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Nicht mehr zumutbar sind der Klägerin berufliche Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Maschinen. Ebenfalls nicht zumutbar sind Arbeiten mit psycho-vegetativer Stressbelastung (insbesondere Nachtarbeit und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähigkeit). Aufgrund der chronischen Schmerzstörung und den degenerativ bedingten Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates kann die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten in Wechselhaltung ausüben. Zu vermeiden sind Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Hierbei handelt es sich um Einschränkungen, denen bei den der Klägerin zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier, Etikettier-, Klebearbeiten, Büroarbeiten) hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dem Versicherten dies nicht erlaubt, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, nach einem generalisierten Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine volle Erwerbsminderung wegen mangelnder Wegefähigkeit setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht viermal am Tag ein Wegstrecke von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z. B. auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges (BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 21/10 R, in Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wegefähigkeit bei der Klägerin erhalten. Ihre Gehfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin auch uneingeschränkt in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zwar beklagt die Klägerin agoraphobe Ängste in überfüllten Zügen oder Straßenbahnen sowie in Menschenmengen. Sie kann diese jedoch ihm Rahmen der zumutbaren Willensanstrengung kontrollieren. Alltagseinschränkungen resultieren aus den angegebenen Ängsten nicht. Die Klägerin ist uneingeschränkt in der Lage ihren Haushalt zu führen und ihren Sohn zu versorgen, Einkaufen zu gehen und auswärtige Termine wahrzunehmen, so dass die Wegefähigkeit erhalten ist.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 Abs. 1, 2 SGB VI) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Bezugsberuf ist die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Tätigkeit noch ausüben kann und ob sie als Anlern- oder Facharbeitertätigkeit anzusehen ist, da selbst wenn man von einer nicht mehr leidensgerechten Facharbeitertätigkeit ausgeht, die Klägerin sowohl auf den Beruf der Registratorin als auch den der Poststellenmitarbeiterin verwiesen werden kann. Nach den vom Senat in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012 (L 13 R 4924/09 und L 13 R 6087/09) handelt es sich sowohl bei einer Tätigkeit als Registrator als auch als Poststellenmitarbeiter um eine einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in den zitierten Urteilen, denen er sich aus eigener Überzeugung anschließt. Die benannten Verweisungstätigkeiten sind der Klägerin auch im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar. Bei der Tätigkeit der Poststellenmitarbeiterin handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist möglich. Ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentliche Lasten über 10 kg gehoben und getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit einer Poststelle. Die Klägerin wird danach mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen und dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Die Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, leichte Tätigkeiten in Tagesschicht ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne erhöhte Verantwortung oder besondere emotionale Belastungen ausüben. Die Arbeit in der Poststelle wird dem gerecht. Sie stellt insbesondere keine erhöhten Anforderungen an die sozialen Kompetenzen oder emotionale Belastbarkeit. Publikumsverkehr ist in der Tätigkeit nicht gegeben. Es besteht auch keine hohe oder erhöhte Verantwortung für Personen oder Sachwerte. Entsprechendes gilt auch für die Tätigkeit des Registrators, die ebenfalls dem Restleistungsvermögen der Klägerin entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Arbeit im Sitzen, die auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen erbracht wird. Es sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, ggf. müssen Aktenstücke bis 10 kg getragen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/09 -). Beide Tätigkeiten kann die Klägerin auch binnen drei Monaten erlernen. In den bereits zitierten Urteilen wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten sowohl für den Beruf des Registrators als auch den des Poststellenmitarbeiters erworben werden können. Die Tätigkeit des Registrators nach der Entgeltgruppe 3, auf die die Klägerin sozial zumutbar verwiesen werden kann, umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und Nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie die Aussonderung von Altakten. Zu beachten ist die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wieder gefunden werden können. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten zuständig. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. Eingangs- und Weiterleitungsvermerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle und in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschinen und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage ist, eine solche Tätigkeit binnen drei Monaten zu erlernen. Insoweit sind die genannten Verweisungsberufe für die Klägerin zumutbar.
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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