L 13 R 5160/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 6448/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5160/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 war er in verschiedenen ungelernten Beschäftigungen, zuletzt als Lagerhelfer bis Dezember 2006, tätig. Seither ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Am 2. Juli 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 19. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger nach den medizinischen Feststellungen in der Lage sei, zumindest leichte Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zu verrichten und damit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Grundlage dieser Entscheidung waren die beigezogenen medizinischen Unterlagen (Attest Dr. Br. vom 10. Februar 2011, Gutachten Landratsamt W. vom 10. Mai 2011, Arztbriefe Dres. Th. & We. vom 27. März 2008, Spital W. vom 13. Mai 2009, 28. Mai 2009, 7. März 2011 und 3. Februar 2012, Dr. Bo. vom 28. Juli 2010, Ärztezentrum L. vom 21. Juli 2011, 21. September 2011 und 5. Oktober 2011, Dres. Sta. & Ste. vom 6. Juni 2012 und 7. September 2012, radiologische Praxis Bad S. vom 10. September 2012 und 12. September 2012) sowie das Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Tö. vom 13. September 2012 (Diagnosen: Rezidivierende Lumboischialgien bei Zustand nach Deckplatteneinbruch L 2 sowie Spondylose bei sehr leichten Funktionsdefiziten ohne Wurzelreizsymptomatik, mäßige Funktionsdefizite des linken Kniegelenks, Beinverkürzung und Muskelverfestigung links bei Verschleiß sowie vermutlich Zustand nach Tibiakopffraktur, DD habituelle Patellaluxation, Gonalgie rechts ohne Funktionsdefizit, leichtgradiges endogenes Asthma bronchiale, Diabetes mellitus, diätetisch ausreichend gut eingestellt ohne bekannte Folgeerkrankungen, dringender Verdacht auf schwerwiegendes Schlafapnoesyndrom, beginnender Gelenksverschleiß am rechten OSG ohne Funktionsdefizite, deutliche Hyperlipidämie). Der Kläger sei in der Lage, unter Beachtung näher dargelegter qualitativer Einschränkungen, leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr in einer Fünftagewoche zu verrichten.

Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 27. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Unter Verweis auf die ärztliche Stellungnahme seines Hausarztes Dr. Br., der eine Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten von bis zu drei Stunden täglich angenommen habe, sei die Beklagte verpflichtet ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Internist/Kardiologe Dr. Th. hat in seiner Auskunft vom 21. Februar 2013 keine Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit auf seinem Fachgebiet festgestellt. Die Chefärztin der Lungenfachklinik Bl., Dr. Pe., hat in ihrer Auskunft vom 1. März 2013 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 21. bis 23. Oktober 2012 berichtet. Trotz schwergradigem obstruktivem Schlafapnoesyndrom sei der Kläger in der Lage, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Hausarzt des Klägers, Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Br. hat unter dem 28. Februar 2013 angegeben, der Kläger sei lediglich in der Lage, täglich max. drei Stunden leichte Arbeiten zu verrichten. Der Chefarzt der Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie, Phlebologie, Koloproktologie Dr. Ze., Spital W., hat mit Schreiben vom 25. Februar 2013 ausgeführt, der Kläger sei stationär vom 14. Mai bis 18. Mai 2009 wegen einer Analfistel behandelt worden. Unter Voraussetzung eines weiterhin regelrechten Krankheitsverlaufes bestünden keine Bedenken gegen leichte körperliche Tätigkeiten von sechs Stunden arbeitstäglich. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Fr. hat unter dem 20. Juni 2013 mitgeteilt, der Kläger sei in der Lage, regelmäßig leichte körperliche Arbeiten durchzuführen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einigen qualitativen, näher beschriebenen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichteten. In sich schlüssig, nachvollziehbar und auch überzeugend komme Dr. Tö. in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Lage sei, unter Beachtung der näher bestimmten qualitativen Einschränkungen in einem quantitativen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Weder Dr. Fr. auf orthopädischem Gebiet, noch Dr. Th. bzw. Dr. Pe. hätten abweichende Befunde erhoben, die zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens hätten führen können. Der Einschätzung des Hausarztes Dr. Br. könne nicht gefolgt werden. Soweit dieser den Schwerpunkt der Beeinträchtigungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet ortet, widerspreche dies den Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr. Fr. und den Feststellungen der Gutachterin Dr. Tö.

Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 31. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28. November 2013 eingelegte Berufung des Klägers. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen des Klägers liege auf orthopädischem Gebiet. Der Kläger nehme auf Präventionsempfehlung des behandelnden Arztes, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Dr. Bey. an einem Rückentraining teil. Der Verzicht des Klägers auf Schmerzmittel spreche nicht gegen das Vorliegen stärkerer Beschwerden. Ergänzend hat der Kläger den Arztbrief des Dr. Ju. vom 19. Februar 2014 sowie das Gutachten des Internisten Dr. We., Ärztlicher Dienst, Landratsamt - Jobcenter - W., vom 18. Juni 2014, vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2013 sowie den Bescheid vom 19. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab 2. Juli 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. He. In seinem Sachverständigengutachten vom 23. März 2014 hat Dr. He. schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei mäßiggradigem Verschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel, mäßiger Verformung des 2. Lendenwirbels offenbar im Zusammenhang mit einem Stauchungsbruch und Zeichen einer diskreten Nervenwurzelschädigung L5 oder S1 links, schmerzhafte Funktionsstörungen des linken Kniegelenks nach knöcherner Verletzung im Schienbeinkopf im Kindesalter mit nachfolgendem Minderwuchs von Knochen und Muskulatur und Ausbildung einer Früharthrose im äußeren Knieabschnitt, schmerzhafte Funktionsstörungen im rechten oberen und unteren Sprunggelenk nach Distorsion mit Kapselbandverletzung ohne strukturellen Dauerschaden bei objektivierbaren diskreten Reizerscheinungen, ein metabolisches Syndrom mit erhöhtem Blutzuckerspiegel und Fettstoffwechselstörung sowie Bluthochdruck, ein Schlafapnoesyndrom und eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung diagnostiziert. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Hierbei sollte ein gelegentliches kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis acht kg in Rumpfvor- oder -seitneigung noch zumutbar und unbedenklich sein. Langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sollte vermieden werden. Ein gelegentlich kurzfristiges Bücken sei möglich. Die Körperhaltung sollte wenigstens einmal stündlich verändert werden. Bei geeigneter Schutzkleidung könne der Kläger durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sei aber ungünstig. Arbeiten im Knien oder in der Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten die mit häufigen umfangreichem Treppensteigen seien ausgeschlossen. Ungünstig seien auch Arbeiten auf sehr unebenem oder rutschigem Gelände ebenso Arbeiten unter Einfluss von Gasen und Dämpfen. Darüber hinaus seien dem Kläger Arbeiten unter Akkord und Schichtbedingungen und erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit nicht möglich.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemessen an den genannten Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn er ist weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert.

Das SG hat unter Würdigung der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Das SG hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen zutreffend und umfassend gewürdigt und ist auch für den Senat zu der überzeugenden Auffassung gelangt, dass der Kläger in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen zumindest leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Der Senat schließt sich dieser Leistungseinschätzung und der umfassenden Beweiswürdigung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück

Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch Einholung des Sachverständigengutachtens von dem Orthopäden Dr. He. die Leistungseinschätzung des SG bestätigt hat. Der Sachverständige Dr. He. hat in seinem Gutachten schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei mäßiggradigem Verschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbels bei mäßiger Verformung des 2. Lendenwirbels offenbar im Zusammenhang mit einem Stauchungsbruch und einer diskreten Nervenwurzelschädigung L5 oder S1 links diagnostiziert. Dadurch ist die biomechanische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule diese Strukturschäden dauerhaft eingeschränkt und führt nach Darlegung des Sachverständigen dazu, dass qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten sind. Danach sind aber leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten durchführbar. Ein kurzfristiges Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder bis 8 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung sei zumutbar. Ein langes Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollte allerdings vermieden werden. Zwar haben sich Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung L5 oder S1 gezeigt, eine massive Nervenwurzelschädigung hat der Gutachter in Anbetracht der gut erhaltenen Kraft im linken Bein ausgeschlossen. Die orthopädische Untersuchung der oberen Gliedmaßen stellte sich als unauffällig dar. Die schmerzhaften Funktionsstörungen des linken Kniegelenkes führen dazu, dass Arbeiten im Knien oder in Hockstellung und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten die mit häufigem Treppensteigen einhergehen ausgeschlossen sind. Auch Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände sind nicht zumutbar. Die schmerzhaften Funktionsstörungen des rechten oberen und unteren Sprunggelenks führen zu keinen weiteren, zusätzlich zu beachtenden Einschränkungen. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich in einer Fünftagewoche durchzuführen. Der Sachverständige hat weiter schlüssig dargelegt, dass aufgrund des aktuellen Untersuchungsbefundes, der vorgelegten Bildgebung und der umfassenden anamnestischen Angaben des Klägers selbst bezüglich seiner Belastbarkeit im Privatleben keine überzeugende Begründung dafür vorhanden ist, dass der Kläger bei vollschichtiger Arbeit in einem leidensgerechten Arbeitsplatz unzumutbare Schmerzen erdulden müsste. Die internistischen Gesundheitsstörungen (Metabolisches Syndrom mit erhöhtem Blutzuckerspiegel, Stoffwechselstörung sowie Bluthochdruck, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung) schließen Arbeiten unter Einfluss von Gasen und Dämpfen aus. Arbeiten unter erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit sind aufgrund des Schlafapnoesyndroms nicht zumutbar. Insgesamt sollten keine Arbeiten unter Akkord- und Schichtbedingungen verlangt werden. Eine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens ist damit nach überzeugender Darstellung des Sachverständigen nicht zu begründen. Die Schmerzangaben des Klägers konnten insofern nicht objektiviert werden, zumal der Sachverständige anlässlich der Untersuchung ein demonstratives Verhalten gezeigt hat. Insbesondere hat der Sachverständige eine deutliche Diskrepanz zwischen Rumpfvorneigung im Rahmen der Beweglichkeitsprüfung und der spontanen Rumpfvorneigung beim An- und Auskleiden beschrieben. Auch aus dem Gutachten des Internisten Dr. We. vom 18. Juni 2014 ergeben sich keine gegenüber dem Sachverständigengutachten des Dr. He. weitergehenden Einschränkungen des Leistungsvermögens. Abweichende Diagnosen werden nicht benannt. Die gegenüber dem Sachverständigengutachten der Dr. He. abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens (leichte Tätigkeiten max. drei bis vier Stunden am Tag) ist nicht begründet und für den Senat nicht nachvollziehbar.

Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Den o.g. bestehenden Einschränkungen kann im Wesentlichen durch Begrenzung auf leichte Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit besteht ebenfalls nicht. Der Kläger ist, wie der Sachverständige Dr. He. dargelegt hat, in der Lage, vier Mal arbeitstäglich mehr als 500 m in unter 20 min zu Fuß zurückzulegen. Ebenfalls ist er in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI) ist ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 2. Januar 1961, geboren ist.

Die Berufung des Klägers war danach zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 beruht die Kostenentscheidung. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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