Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 308/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 308/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Abrenzung Wohnung, Familienwohnung und Unterkunft.
2. Bei einer Änderung der Lebensverhätlnisse kurz vor dem Unfallereignis ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug eines in die Zukunft gerichteten Blicks aus damaliger Sicht vorzunehmen, ob eine Familienwohnung auf Dauer angelegt ist.
3. Es besteht keine feste zeitliche Grenze, unter der das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung ist.
2. Bei einer Änderung der Lebensverhätlnisse kurz vor dem Unfallereignis ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug eines in die Zukunft gerichteten Blicks aus damaliger Sicht vorzunehmen, ob eine Familienwohnung auf Dauer angelegt ist.
3. Es besteht keine feste zeitliche Grenze, unter der das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung ist.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen bei der Beklagten und Berufungsklägerin versicherten Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls handelt.
Der 1949 geborene und am 28. August 2008 verstorbene Versicherte R. A. war zum Unfallzeitpunkt jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und für die Tschechische Republik. Er war mit der jetzigen Klägerin verheiratet, beide lebten jedoch getrennt. Eine Scheidung ist nicht dokumentiert.
Der Versicherte war als Schweißer bei der Fa. S. GmbH, A-Stadt, beschäftigt. Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 9. November 2004 war dieser am
13. September 2004 von B-Stadt kommend auf dem Weg zur Arbeit. Er erlitt gegen 5.00 Uhr auf der Autobahn D-Stadt - K-Stadt einen schweren Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine schwere Hirn- und Kleinhirnverletzung zu. Dem Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt ein Betreuer zugeteilt (Berufsbetreuer H.). Nach dem psychiatrischen Gutachten des
Dr. V. für das Amtsgericht B-Stadt vom 3. März 2005 war der Versicherte nicht mehr denk- und handlungsfähig.
Die AOK Bayern meldete mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an. Diese zog die Akten der Autobahnpolizeistation W. sowie der E. bei.
Der Versicherte war in Deutschland in A-Stadt, A-Straße, gemeldet, in der Tschechischen Republik in B-Stadt, B.c. 9. Dort hatte er ca. 12 Jahre mit seiner früheren Lebensgefährtin gewohnt und auch ein kleines Unternehmen (Firma W.) betrieben. Seit Juni 2004 hatte er eine neue Lebensgefährtin, Frau M., mit der er ab Juli 2004 eine gemeinsame Wohnung in M. (M-Stadt), M-Straße, bewohnt hat.
Die Arbeitgeberin teilte am 10. Dezember 2004 der Beklagten mit, dass der Versicherte am Beschäftigungsort S. keine Unterkunft gehabt habe, da er immer auf verschiedenen Baustellten eingesetzt gewesen sei. Einsatzort am Unfalltag sei die Baustelle der Fa. S. in S. gewesen. Beginn der Arbeit wäre um 7.00 Uhr gewesen. Nach Wissen der Arbeitgeberin habe der Versicherte das Wochenende bei seiner Freundin in Tschechien verbracht, deren Adresse nicht bekannt sei.
Die Beklagte hat am 13. Januar 2005 die in der Unfallanzeige angegebene Wohnadresse des Versicherten in A-Stadt, A-Straße besichtigt; es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien. Der Name A. fand sich nicht auf den Klingeln, jedoch am Glaseinsatz der Haustür: Dort waren 21 Namensschilder mit ausländisch klingenden Namen angebracht, darunter auch der Name A ... Die Beklagte kam gemäß einem Aktenvermerk zu dem Schluss, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können. Ein Bewohner wurde nicht angetroffen.
Frau M. (zuletzt bekannte Anschrift: M-Straße, M-Stadt, Tschechische Republik) übersandte der vormaligen Betreuerin U. T. verschiedene Unterlagen des Versicherten. Er habe seit 18 Jahren in der Tschechischen Republik gewohnt; er sei auch Inhaber der Firma W. mit einem Zimmer als Büro in ihrer Wohnung gewesen. Diese Firma sei noch nicht aufgelöst. Sowohl sie als auch seine frühere Lebensgefährtin Frau S. hätten nicht gewusst, dass dieser noch verheiratet gewesen sei.
Die Tochter von Frau M., Frau D., hat gemäß einem Telefonvermerk der Beklagten vom 7. Februar 2005 ebenfalls angegeben, dass ihre Mutter das Wochenende vor dem Unfall mit dem Versicherten verbracht habe. Die Beklagte führte am
4. März 2005 ein Gespräch mit Frau D. und ihrem Ehemann. Ihre Mutter und
Herr A. hätten sich im Juni 2004 über eine Kontaktanzeige kennen gelernt. Bereits nach einem Monat seien sie in eine gemeinsame Wohnung in B-Stadt (M-Straße) gezogen. Der Mietvertrag laufe auf beide Personen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie das Wochenende vom 10. bis 12. September 2004 gemeinsam in B-Stadt in ihrer Wohnung verbracht hätten. Am 13. September 2004 sei Herr A. früh morgens nach S. zur Arbeit aufgebrochen.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte Frau D. auf Fragen der Beklagten weiter mit, dass sich der Versicherte in den drei Monaten vor seinem Unfall jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M. aufgehalten habe. Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um den Wagen eines Bekannten des Versicherten als Verleiher gehandelt.
Weiter teilte sie telefonisch am 9. Mai 2005 mit, dass ihre Mutter den Mietvertrag nicht vorlegen werde. Der Versicherte habe die Hälfte der Miete (d.h. monatlich 4.000 Kronen, entspricht ca. 150.- EUR) bar an die Mutter gezahlt. Die gemeinsame Wohnung in B-Stadt sei geräumt worden. Sie möchte den Lebensabschnitt vergessen. Frau D. könne der Beklagten daher nicht mehr behilflich sein.
Frau S. von der Verbindungsstelle der Beklagten in D-Stadt gab am 11. Mai 2005 an, mit Frau M. telefoniert zu haben. Diese habe mitgeteilt, ca. für ein halbes Jahr vor dem Unfall mit dem Versicherten die Wohnung bewohnt zu haben. Gemeldet sei dieser in der Wohnung aber nicht gewesen, vielmehr sei er in B-Stadt, P. gemeldet gewesen. Die Aufenthaltsgenehmigung wäre am 21. Oktober 2004 abgelaufen. Bei der erneuten Beantragung wäre eine Änderung auf B. geplant gewesen. In B-Stadt sei er nur am Wochenende und im Urlaub gewesen. Laut einer Telefonnotiz von Fr. S. vom 11. Mai 2005 gab Fr. M. an, der Versicherte habe seine Reise nach Deutschland zur Arbeit von der Wohnung der Lebensgefährtin aus angetreten. Dort habe er seit sechs Monaten gewohnt.
Es fand am 4. März 2005 ein dienstliches Gespräch der Beklagten bei der Arbeitgeberin, der Fa. S., statt. Es handele sich um einen Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Die Mitarbeiter würden in Deutschland auf diversen Baustellen eingesetzt. Der angegebene Wohnsitz A-Stadt erkläre sich wohl dadurch, dass der Versicherte bei Eintritt in die Firma im August 2003 im Bereich A-Stadt und K-Stadt auf Baustellen eingesetzt gewesen sei. In den Sommermonaten 2004 sei er überwiegend bei der Fa. S. in S. eingesetzt gewesen. Die Wochenarbeitszeit habe 40 Std. betragen. Ein Gespräch, wo er das Wochenende verbringe, sei nicht erfolgt. Er habe nie unbezahlten Urlaub gehabt. Den Befragten war nicht bekannt, dass der Beschäftigte ein Unternehmen in Tschechien angemeldet hatte. Es war auch nicht bekannt, wo Herr A. während seines Einsatzes in S. geschlafen habe. Der geplante Einsatz am 13. September 2004 gegen 7.00 Uhr in S. wurde nochmals bestätigt.
Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle, Herr P., gab am 8. März 2005 an, der Versicherte habe teilweise in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet, der von der Fa. S. gestellt worden sei, teilweise habe er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Was der Versicherte an dem Wochenende geplant habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe aber gewusst, dass dieser des Öfteren das Wochenende in Tschechien bei einer Freundin verbracht habe. Er sei für den 13. September 2004 um 7.00 Uhr auf der Baustelle erwartet worden.
Der Betreuer des Versicherten kündigte den Mietvertrag für die Wohnung in A-Stadt. Die Vermieterin sei der Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt des Versicherten in A-Stadt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 13. September 2004 ab. Es liege kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der Unfallort liege nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung in A-Stadt und dem Ort der versicherten Tätigkeit in S ...
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom
9. August 2005 an den Betreuer die Entscheidung. Gemeldet sei der Versicherte in A-Stadt. Da die unfallbringende Fahrt jedoch nicht am Wohnsitz in A-Stadt, sondern in Tschechien angetreten worden sei, scheide ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) aus. Auch eine ständige Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII scheide aus. Die Familie befinde sich in Serbien, nicht in Tschechien. Darüber hinaus sei der Versicherte aber in Tschechien in P. 9 gemeldet gewesen, nicht in M-Straße. Ob ein gemeinsamer Mietvertrag bezüglich der Wohnung in B-Stadt bestand, lasse sich nicht ermitteln. Auch die Firma des Versicherten sei in P. 9 gemeldet; dort befänden sich das Lager sowie die firmeneigenen Geräte; in B-Stadt, M-Straße, war nach Angabe von Fr. M. nur ein Büroraum. Ebenso wenig habe ermittelt werden können, um was für ein Unternehmen es sich bei der Firma handelte.
Auch liege keine "ständige" Familienwohnung vor, da Herr A. mit seiner neuen Lebensgefährtin erst im Juli 2004 zusammen gezogen sei. Da eine polizeiliche Ummeldung nicht erfolgt sei, lasse sich auch im Blick auf die Zukunft nicht sagen, ob das Zusammenleben mit Frau M. in dieser Wohnung auf längere Dauer ausgerichtet gewesen sei und diese Wohnung damit subjektiv gesehen einen Lebensmittelpunkt für Herrn A. dargestellt habe. Dieser habe auch Freunde und Bekannte in A-Stadt gehabt.
Schließlich sei es unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht gelungen festzustellen, dass und wo der Versicherte in S. eine Unterkunft hatte.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation des Schreibens vom 9. August 2005 wiederholt. Durch die Ermittlungsergebnisse habe nicht bewiesen werden können, dass es sich bei der Wohnung M-Straße um den Lebensmittelpunkt gehandelt habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, ob und wo der Versicherte an dem Beschäftigungsort in S. eine Unterkunft im geforderten Sinne hatte.
Dagegen hat noch der Versicherte selbst, vertreten durch seinen Betreuer, Klage beim Sozialgericht Regensburg erhoben. Der Lebensmittelpunkt des Versicherten sei in B-Stadt, M-Straße, gewesen; dort habe er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau M. gelebt. Es reiche aus, dass die Wohnung für längere Zeit als Familienwohnung zur Verfügung gestanden habe und zukünftig für längere Zeit als Familienwohnung genutzt werden sollte. Dabei sei auf die Absicht zum Unfallzeitpunkt abzustellen. Frau M. habe ausgesagt, dass sie und Herr A. einen gemeinsamen Mietvertrag geschlossen hätten und man sich über die Mietbeteiligung unterhalten habe. Zumindest sei die Wohnung in B-Stadt aber als dritter Ort anzusehen. Die Fahrtstrecke zwischen B-Stadt und S. betrage lediglich 317 km, zwischen A-Stadt und S. hingegen 386 km.
Den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2006, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Az.: L 2 B 250/06 U PKH) aufgehoben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten bewilligt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei gegeben.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. November 2007 mitgeteilt, sie halte entgegen der bisherigen Rechtsauffassung das Vorliegen eines Versicherungsfalls für möglich. Zum Gesamtbild der Lebensumstände des damaligen Klägers sollte Frau M. als Zeugin einvernommen werden. Durch den Auszug aus der Wohnung P. u T. 9
ca. zwei bis drei Monate vor dem Unfall sei eine Umwälzung der Lebensverhältnisse eingetreten. Offen sei, ob der Aufenthalt in B-Stadt in der letztgenannten Wohnung auf Dauer angelegt war.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Januar 2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 verurteilt, das Ereignis vom 13. September 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kammer folge der Darlegung des Landessozialgerichts in dem o.g. Beschluss, dass der Begriff der Familienwohnung kein Familienverhältnis im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraussetze. Der Versicherte habe seit 18 Jahren in B-Stadt gewohnt und sei regelmäßig von dort zu den verschiedenen Baustellen, auf denen er von seinem Arbeitgeber eingesetzt war, gefahren. Dass er seit Juli 2004 nicht mehr mit seiner früheren Freundin, mit der er 12 Jahre zusammengelebt hatte, sondern mit einer anderen Frau eine gemeinsame Wohnung hatte, ändere demzufolge nichts daran, dass weiterhin B-Stadt als Lebensmittelpunkt des damaligen Klägers anzusehen sei. Dafür sprächen auch die regelmäßigen Fahrten zwischen den Orten der Tätigkeit und B-Stadt sowie der Umstand, dass der damalige Kläger zusätzlich dort auch noch einen wirtschaftlich wichtigen Mittelpunkt hatte, nämlich seine private Firma. Das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei hierbei ausreichend. In B-Stadt habe er seine wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen, weshalb die Wohnung der Ehefrau in Serbien nicht mehr der Lebensmittelpunkt gewesen sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (Az. zunächst: L 2 U 82/08) und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine umfassende Beweiserhebung insbesondere durch detaillierte Zeugenbefragung nicht erfolgt sei. Es sei zu klären, ob mit dem Umzug in die neue Wohnung in B-Stadt im Juni/Juli 2004 der Lebensmittelpunkt lediglich innerhalb von B-Stadt verlegt oder ob dieser Lebensmittelpunkt aufgegeben wurde und ab diesem Zeitpunkt in A-Stadt oder an einem anderen Ort zu finden sei. Ferner seien Art und Umfang der Tätigkeit des ehemaligen Klägers in B-Stadt nicht geklärt: Allein der Nachweis der weiteren Existenz der Familienwohnung in B-Stadt reiche nicht aus. Die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 12. November 2007 wurden wiederholt. Die Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft M-Stadt aus einem Falschgeldverfahren wurde beantragt. Auch sollte geprüft werden, ob neben der Bindung in B-Stadt noch konkurrierende persönliche Bindungen z.B. in L-Stadt bestanden. Insbesondere sollten Frau M. und die Familie N. befragt werden.
Für den damaligen Kläger ist vorgetragen worden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt nach A-Stadt verlegt worden sei. Die Nachhaltigkeit des Lebensmittelpunktes sei in B-Stadt gegeben, wo der Versicherte seit 18 Jahren seinen privaten Mittelpunkt gehabt habe.
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P-Stadt zum Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beigezogen (Az.: ). Die Staatsanwaltschaft M-Stadt hat zur Aktenanforderung des Senats am 13. November 2008 mitgeteilt, dass nach EDV-Anfrage kein Verfahren anhängig war oder ist.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Versicherte ist während des Berufungsverfahrens am 28. August 2008 verstorben. Die Erben haben am 29. September 2008 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit fortgeführt werde. Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Ausstellung des Erbscheins ist das Verfahren am 24. Juli 2009 fortgesetzt worden. Erben des Versicherten sind dessen Ehefrau A. sowie dessen Kinder N. K., A., und N. A ... Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat der Senat auch den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte am 14. November 2011 die Anhörung von Frau C. (Vermieterin in A-Stadt), Frau M. und Frau M. als Zeugen beantragt. Bei Frau M. handele es sich um die Hauptzeugin, deren persönliche Befragung unabdingbar sei. Es lägen aber keine Kenntnisse über die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen vor.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 auf die Fragen des Gerichts wie folgt geantwortet: 2003 und 2004 habe der Versicherte in B-Stadt in einem Haus, das ihm seinen Worten nach von einem Schuldner gegeben worden sei, gewohnt; zudem habe er eine Anschrift in A-Stadt gehabt sowie die Ehewohnung in Serbien mit Ehefrau und Sohn. Dort sei er nur zweimal jährlich gewesen. Vermieterin in A-Stadt sei Frau C. gewesen. Wegen der häufig wechselnden Einsatzorte sei er gezwungen gewesen, die vorübergehenden Unterkünfte entsprechend oft zu wechseln. Die aktuelle Garderobe und persönliche Sachen hätten sich in B-Stadt befunden.
Die Firma W. in P-Stadt sei 1994 in P-Stadt gegründet worden; sie habe sich mit Heizungen, Kesseln und Schweißen befasst. Über die Arbeit der Firma sei die Familie nicht informiert.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Vermieterin Frau C. vom 26. Februar 2005 an den Betreuer, in dem diese um die aktuelle Adresse des Versicherten bittet. Für die Zeit von April 2004 bis September 2004 stünden noch Mietzahlungen in Höhe von 50.- EUR/Monat aus.
Eine zunächst schriftliche Befragung der Zeugin M. durch den Senat ist fehlgeschlagen. Diese war unter der bekannten Adresse in B-Stadt, B. 24 nicht erreichbar. Den Beteiligten war die aktuelle Anschrift der Zeugin nicht bekannt. Auch eine Anfrage über die Deutsche Botschaft in P-Stadt ist ebenso erfolglos geblieben wie über das Magistrat der Stadt B-Stadt, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Innenministerium der Tschechischen Republik. Ein Rechtshilfeersuchen an das vom Justizministerium benannte Gericht des letzten Aufenthalts (Kreisgericht in F-Stadt) hat ebenfalls nicht zur Ermittlung der Anschrift der Zeugin M. geführt, da das Geburtsdatum der Zeugin auch über die Beteiligten nicht zu ermitteln war.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Zeugin M. als Beweismittel für das Gericht unerreichbar ist. Das Schreiben wurde den Beteiligten zugestellt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Unerreichbarkeit der Zeugin verhindere den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsache; es sei nicht mit Gewissheit bewiesen, dass die Wohnung, zu der sich Herr A. zum Unfallzeitpunkt begeben wollte, seine ständige Familienwohnung darstelle.
Nach Auskunft der Stadt C-Stadt war der Versicherte in A-Stadt, A-Straße 11 vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005 gemeldet.
Der Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 25. September 2013 erörtert, insbesondere auch die Frage, wo der Lebensmittelpunkt des Versicherten war und ob ein Weg von einem dritten Ort in Betracht kommt. Die Beklagte hat an der Einvernahme der benannten Zeugen festgehalten mit Ausnahme von Frau M., deren ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Die Beklagte hat zuletzt die Ansicht vertreten, dass ein Rückweg von einem dritten Ort nicht anzunehmen sei, da es bereits keinen "üblichen Weg" gegeben habe. Es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen, auch wenn eine solche nicht gesichert werden konnte. Da eine kurze Entfernung zu unterstellen sei, übertreffe der Weg von B-Stadt nach S. diese um ein Vielfaches.
Auch für einen Versicherungsschutz auf dem Rückweg von der Familienwohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII sei eine Wohnung/Unterkunft am Ort der Tätigkeit erforderlich.
Eine Existenz einer ständigen Familienwohnung in B-Stadt sei nicht im Vollbeweis erwiesen, da erst wenige Wochen bzw. Monate vor dem Unfall einschneidende Veränderungen im Leben des Versicherten eingetreten seien. Ob die Wohnung von Frau M. aus Sicht von Herrn A. für einen nicht unerheblichen Zeitraum das Zentrum seiner Lebensverhältnisse bilden oder nur eine Zwischenlösung darstellen sollte, sei nicht zu klären.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2013 mitgeteilt, dass die Klage und Berufungsklage der Kinder des Versicherten für erledigt erklärt werde, da ein Waisenrentenanspruch der Kinder zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Darüber hinaus hat sie ergänzend vorgetragen, dass eine Unterkunft in Arbeitsnähe eine bloße Vermutung und nicht bewiesen sei. Als Vergleichspunkt für das Vorliegen eines dritten Ortes sei auf den Meldeort A-Stadt abzustellen. Im Übrigen habe der Lebensmittelpunkt des Versicherten seit 18 Jahren in B-Stadt gelegen. Es sei unerheblich, ob Herr A. seine Lebenspartnerschaft wechselte. Auch der wirtschaftliche Standort sei in B-Stadt gelegen. Zum Unfallzeitpunkt habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und Frau M. bestanden.
Die Zeugin D. war für den Senat als Beweismittel nicht mehr erreichbar. Mit Schreiben vom 18. März 2014 ist auch dies den Beteiligten mitgeteilt worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Informationen über ladungsfähige Anschriften von Zeugen vorlägen. Auch die Anschrift der Familie N. sei nicht bekannt; im Telefonbuch von A-Stadt sei ein Herr N. zu finden. Dieser hat dem Gericht auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass ihm Herr R. A. nicht bekannt ist. Er habe noch nie etwas von diesem gehört.
Die E. hat am 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Akten in dem Verfahren 21 Js 28012/04 und bereits ausgeschieden bzw. vernichtet wurden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Zeugin C. gehört. Herr A. hatte von dieser für 50 DM/Euro ein Bett mit Schrank in einer "Wohngemeinschaft" in A-Stadt gemietet. Sie hat ferner bestätigt, dass an der Tür 21 ausländische Namen angebracht waren. Herr A. habe in Ludwighafen einen großen Freundeskreis gehabt. Es ist ihr auch bekannt, dass dieser viele Freundinnen gehabt habe, zwei in der Tschechei. An den Namen M. hat sich die Zeugin allerdings nicht erinnern können. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gehandelt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage des damaligen Klägers und Versicherten zwar als zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG angesehen. Gemäß dem Klageantrag und dem Tenor der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG (BSG vom 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; BSG vom 27. April 2010, Az.: B 2 U 23/09 R) auf Anerkennung bzw. Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte.
Der Rechtsstreit wird durch die Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten als Erbin fortgeführt. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Verfahren, in dem es um die Anerkennung einer weiteren Folge einer Berufskrankheit ging (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 21/08 R), ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls noch nicht rechtskräftig entschieden; dies ist vielmehr Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Hierbei steht auch der Rechtsnachfolgerin, auch wenn diese in der Folge einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII geltend machen will, weiterhin das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu.
Die zunächst als Kläger mit aufgeführten beiden Kinder des Versicherten sind durch Erklärung vom 11. November 2013 aus dem Verfahren ausgeschieden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist dabei der Weg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Dieser Weg beginnt mit Verlassen des häuslichen Wirkungskreises und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes, in der Regel also mit dem Durchschreiten z.B. eines Eingangstores. Grundsätzlich nicht versichert sind nicht geringfügige Wegeunterbrechungen, Umwege oder Abwege.
Unstreitig hat der Versicherte am 13. September 2004 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten. Er war dabei auf dem direkten Weg von B-Stadt nach S. bei K-Stadt.
Für den Versicherungsschutz ist eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich, die es rechtfertigen, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Versicherte Tätigkeiten auf versicherten Wegen sind diejenigen, die rechtlich wesentlich durch die Zurücklegung des Weges bedingt sind. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Dient der Weg rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; ein Versicherungsschutz scheidet dann aus. Die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherter Tätigkeit bedürfen des vollen Beweises, d.h., das Vorhandensein einer versicherter Tätigkeit muss sicher feststehen (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BSGE 58, 80, 82). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt somit nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81, 114).
Der Versicherte war auf unmittelbarem Weg von B-Stadt zur Arbeitsstätte in S ... Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass die Arbeitsstätte, wie von der Arbeitgeberin bestätigt, die Baustelle in S. bei K-Stadt gewesen ist.
Ausgangspunkt der Fahrt war die "Wohnung" in B-Stadt. Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Wohnung, Wohnraum, Mietverhältnis (§§ 535 ff BGB) und Wohnsitz (§ 7 BGB). Wohnen zeichnet sich insbesondere durch Schlafen, Essen, Kochen, Waschen und dauernde private Benutzung in einem bestimmten Raum aus. Zur Begründung eines Wohnsitzes ist das "sich an einem Orte ständig" Niederlassen erforderlich (§ 7 Abs. 1 BGB). Der Wohnsitz kann nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII, wobei dort nur der "Ort der Tätigkeit" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als Ziel und Ausgangspunkt des Weges genannt ist. Natürlicher Bezugsort für den Ausgangspunkt und Ziel ist auf der anderen Seite die Wohnung (BSGE 8, 53, 56). Dabei kann es faktisch auch zwei oder mehr Wohnungen geben. Das BSG fordert bei einer sog. gespaltenen Wohnung hinsichtlich der Begründung einer Wohnung, dass jeder der beiden häuslichen Bereiche den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang dient und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wird (BSGE 19, 257, 258). Die Rechtsfigur der zwei Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises setzt voraus, dass sich beide Aufenthaltsorte in ihrer Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, dass das zum Wohnen oder Schlafen Wesentliche dem einen Ort fehlt, dem anderen aber zu eigen ist (BSG vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U 11/08 R m.w.N.).
Der Versicherte wohnte jedenfalls tatsächlich nicht bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien. Nach den Ermittlungen hielt er sich dort nur zweimal im Jahr für kürzere Zeit auf. Eine gemeinsame Ehewohnung bestand dort somit nicht.
Der Versicherte befand sich tatsächlich auf unmittelbarem Weg von B-Stadt in der Tschechischen Republik nach S ... Aus den vorliegenden Angaben des Versicherten, ferner von Frau M. und deren Tochter D. im Verwaltungsverfahren, ergibt sich, dass Ausgangspunkt die Wohnung B. 24 in B-Stadt war. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten. Dort wohnte der Versicherte seit Juli 2004 gemeinsam mit Frau M. nicht nur an dem Wochenende unmittelbar vor dem Unfall, sondern auch an weiteren Wochenenden vor dem Unfall. Diese klägerischen Angaben werden bestätigt durch die Angabe von Frau D., die von der Beklagten befragt zur Häufigkeit der Besuche angegeben hat: "In den 3 Monaten vor seinem Unfall war er jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M ..." (Schreiben von Frau D. vom 18. April 2005).
Auch in den Jahren davor verbrachte der Versicherte häufig die Wochenenden in B-Stadt. Er hatte dort über 12 Jahre eine Lebensgefährtin (Anschrift: P. u T. c. 9), er hatte dort eine kleine Firma und war dort gemeldet. Auch der Zeugin C. war bekannt, dass Herr A. zwar viele Freundinnen gehabt habe, jedoch auch zwei in der Tschechischen Republik, davon eine in einer Stadt.
Die Wohnung der früheren, langjährigen Lebensgefährtin, Frau S., unter der Anschrift P. u T. c. 9 in B-Stadt wurde allerdings zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vom Versicherten benutzt. Er hatte sich von Frau S. getrennt; dort fand sich allerdings noch ein Lager, das jedoch seiner privaten Firma zuzurechnen ist und nicht als "Wohnung" anzusehen ist. Zwar war der Versicherte in der Tschechischen Republik im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis dort auch noch gemeldet, doch gab Frau M. in einem Telefonat vom 11. Mai 2005 gegenüber der Beklagten an, dass bereits die Ummeldung nach Ablauf der für ein Jahr befristeten bestehenden Meldung geplant gewesen sei, so dass die behördliche Meldung hier nicht für das Fortbestehen der Wohnung in P. u T. c. 9 spricht.
Das Gesamtbild ergibt somit nach Überzeugung des Senats, dass der Versicherte tatsächlich seit Juli 2004 nicht mehr in P. u T. c. 9, sondern in B. 24 "wohnte".
Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da der Kläger nicht üblicherweise, das heißt in den meisten Fällen, seine Arbeitsstelle in S. (oder einem anderen Ort in Deutschland, bei dem er auf einer Baustelle eingesetzt wurde) von dort aus erreichte. Vielmehr trat er diesen Weg zumindest unter der Woche von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle, also von einem Baucontainer oder einer Wohnung eines Kollegen, aus an. Nur an Wochenenden fuhr er des Öfteren nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Es kann somit nicht von einer üblichen, täglich benutzten Wohnung in B-Stadt ausgegangen werden.
Auch bei der Wohnung in A-Stadt handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies ist nämlich im Hinblick auf die große Entfernung zwischen S. und A-Stadt zumindest für den Unfallzeitpunkt, als der Versicherte im Großraum K-Stadt tätig war, zu verneinen. Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Baustelle in der näheren Umgebung von A-Stadt befand - die Zeugin C. berichtete, dass dieser vor allem in der Wohnung in A-Stadt übernachtete, wenn er bei einer Firma in Worms arbeitete. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass der Versicherte dort gemeldet war und sich auch nach Angaben der Zeugin immer wieder dort tageweise, aber unregelmäßig aufgehalten hat.
Bei der neuen Wohnung in B-Stadt handelt es sich aber um eine Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII unterliegt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Familienwohnung ist die Wohnung an dem Ort, der für nicht unerhebliche Zeit Mittelpunkt der Lebensgestaltung des Versicherten ist (BSGE 37, 98, 99). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist für den Begriff der "Familienwohnung" ausreichend (so bereits BSGE 25, 93, 96). Bei Getrenntleben der Ehegatten wie hier kann eine Familienwohnung auch an einem anderen Ort als dem des Ehepartners begründet werden (KassKomm-Ricke, § 8 Rdnr. 234).
Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der beispielsweise auch das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen Berücksichtigung finden kann. Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse sind in gleicher Weise objektive Kriterien in die Wertung mit einzubeziehen, in denen dann die subjektiven Verhältnisse unter Umständen ihre Bestätigung finden. So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc.: BSGE 35, 32, 34) darüber Auskunft geben, ob eine ständige Familienwohnung vorliegt oder nicht. Auch die Häufigkeit, mit der die Wohnung aufgesucht wird, wird regelmäßig ein Indiz sein. Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; Landessozialgericht Berlin-Branden- burg, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: L 3 U 328/09).
Der Versicherte fuhr an Wochenenden häufig nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Dies geschah im Übrigen seit über 12 Jahren, zuletzt jedoch seit Juni 2004 zu einer neuen Lebensgefährtin. Wenn er an den Wochenenden oder freien Tagen nach B-Stadt fuhr, "wohnte" er seit Juli 2004 dort in der (gemeinsamen) Wohnung in B-Stadt, A. 24. Der Versicherte war über mehr als 12 Jahre in B-Stadt persönlich verwurzelt. Dies geschah insbesondere durch die ehemalige Lebensgefährtin. Die neue Lebensgefährtin, Frau M., lernte er kurze Zeit später über eine Kontaktanzeige in derselben Region kennen. Darüber hinaus hatte er eine kleinere Firma unterhalten, deren Büro bereits in die neue Wohnung verlegt wurde, so dass er auch wirtschaftlich mit der Region und der neuen Wohnadresse verbunden war. Zwar war er dort noch nicht gemeldet, dies sollte jedoch nach den Angaben der Frau D. und Frau M. nach Ablauf der stets auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Wohnung wurde von Frau M. und Herrn A. gemeinsam bewohnt und nach dessen Tod von dieser offensichtlich wieder aufgegeben. Nach den Angaben von Frau D., gestützt auf die Angabe von Frau M., bezahlte Herr A. auch die Hälfte der Miete an seine neue Lebensgefährtin in Höhe von 4.000.- Kronen. Ob die Miete, wie immerhin von Frau M. auch angegeben, für die Wohnung zwischen den beiden tatsächlich geteilt wurde, ist für die Begründung des Mittelpunktes der Lebensgestaltung ohne wesentliche Bedeutung.
Es handelt sich damit nach dem Ergebnis der Ermittlungen um die einzige Wohnung, für die der Versicherte einen nennenswerten eigenen Betrag leistete, da die Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt lediglich 50.- EUR/Monat kostete. Schließlich fuhr er nach allen vorliegenden Aussagen einschließlich des Vorarbeiters Herrn P. des Öfteren an den Wochenenden nach B-Stadt. Frau D. hat hierbei angegeben, dass sich Herr A. zuletzt jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag in der neuen Wohnung in B-Stadt aufgehalten hat.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Aussage der Zeugin C. der Versicherte offensichtlich einen großen Freundeskreis hatte - auch im Raum A-Stadt. Dies schließt auch die Bekanntschaft mit mehreren, nicht näher benannten Frauen mit ein. Allerdings war der Zeugin auch bekannt, dass er zwei Freundinnen in der Tschechei hatte - auch wenn sie diese nicht nach Namen und Ort zuordnen konnte.
Der Senat vertritt auch die Ansicht, dass das Vorliegen einer "ständigen" Familienwohnung in B-Stadt, B. 24, bewiesen ist.
Das BSG hat entschieden, dass bei der Feststellung, ob es sich um eine "ständige Familienwohnung" handelt, der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw. "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind. Ständig ist die Familienwohnung somit nur dann, wenn sie für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensgestaltung von Herrn A. dargestellt hat. Das BSG hat "unter bestimmten Voraussetzungen" eine Zeit von einem Jahr oder 8 Monaten bereits als nicht unerhebliche Zeit angesehen (BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 13; BSGE 2, 78 zu schwangerschaftsbedingten Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern; BSG Breith 1966, 384 zum Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern zur Aushilfe im Betrieb). Ob eine Dauer von vier bis sechs Wochen genügt, hat das Gericht offen gelassen (zum Ganzen: KassKomm-Ricke, a.a.O.,
Rdnr. 235). Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Sie müssen ergeben, dass zur Zeit des Unfalls tatsächlich ein wesentlicher Teil des privaten Lebens dort entfaltet wurde, wo die Familienwohnung angenommen werden soll (BSGE 35, 32 zu § 543 RVO a.F.). In Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, ergibt sich eine bedeutsame Dauerhaftigkeit grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).
Auch wenn sich der Unfall bereits ca. 2 1/2 Monaten nach Bezug der gemeinsamen Wohnung in B-Stadt ereignete, ist nach Überzeugung des Senats vorliegend von einer nicht unerheblichen Dauer des Bestehens einer Familienwohnung auszugehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Versicherte zum einen schon seit 12 Jahren - allerdings mit seiner früheren Lebensgefährtin - im B-Stadt in ganz ähnlicher Weise lebte mit den oben dargelegten sozialen und wirtschaftlichen Kontakten. Eine wesentliche Zäsur ist durch die neue Beziehung nicht eingetreten. Vielmehr versuchte er über die Kontaktanzeige offensichtlich schnell wieder in der Region eine Beziehung einzugehen. Zum anderen ist für den Senat durch die vorliegenden klägerischen Angaben, bestätigt durch die Angaben von Fr. M. und Fr. D., nachgewiesen, dass die neue Beziehung beständig sein sollte. Die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung, die Übernahme der halben Miete bzw. die Zahlung von 4.000.- Kronen, letztlich aber auch das Verschweigen der bestehenden ehelichen Beziehung lassen nach Ansicht des Senats den Schluss zu, dass die Beziehung prognostisch auch auf Dauer angelegt war, zumal hierfür auch bereits ein Jahr oder deutlich weniger ausreichen können. Dabei stellte die Wohnung bei der Lebensgefährtin im Gegensatz zu der Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt und in einem Baucontainer offensichtlich den einzigen Ort dar, der als "häuslicher Bereich" angesehen werden kann. Wie die Abwicklung nach dem Tod des Versicherten zeigte, hatte er dort auch persönliche Gegenstände wie Kleidung etc. aufbewahrt.
Unter welchen begleitenden Umständen die neue Lebensbeziehung bestand, insbesondere, dass der Versicherte das Bestehen einer bestehenden Ehe verschwiegen hat oder ob Frau M. gegenüber eine Heiratsabsicht äußerte etc., ist vorliegend vom Senat nicht zu bewerten. Abzustellen ist allein, ob tatsächlich für eine nicht unerhebliche Zeit der Mittelpunkt der Lebensgestaltung in B-Stadt bei Frau M. bestand. Dies ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten wie der sozialen und wirtschaftlichen Bindung an B-Stadt als gegeben anzusehen. Es war auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht beabsichtigt, die Beziehung zu beenden; Frau M. hatte offensichtlich von der bestehenden Ehe keine Kenntnis; sie zeigte sich erst nach Bekanntwerden nach dem Unfallereignis verärgert. Es wäre reine Spekulation, ein baldiges Bekanntwerden der tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt anzunehmen - nachdem auch die frühere Lebensgefährtin wohl über Jahre nichts von der bestehenden Ehe gewusst hatte.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass auch die Übernachtungsmöglichkeit in A-Stadt, A-Straße 11, als Familienwohnung und nicht nur als Unterkunft angesehen werden kann, zumindest wenn man die Aussage der Zeugin C. und die amtliche Meldung (für die Zeit vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005) zugrunde legt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass Herrn A. dort ein Bett mit Schrank in einer 2-Zimmer-Wohnung vermietet wurde. Der Versicherte hielt sich nach Angaben der Zeugin auch immer wieder in A-Stadt auf. Es handelte sich allerdings nur um eine Wohngemeinschaft, wobei eine "Familienwohnung" auch noch im Rahmen einer Wohngemeinschaft unterhalten werden kann (BSGE 17, 270, 272).
Dabei hat die Besichtigung dieser Wohnanschrift durch die Beklagte im Januar 2005 jedoch ergeben, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien handelt. Zweifel an einer "Wohnung" bestehen aus Sicht des Senats, da das Zimmer bzw. das Mehrfamilienhaus nach diesen Ermittlungen der Beklagten, bestätigt durch die Zeugin C., mit 21 (ausländisch klingenden) Namen belegt war. Die Beklagte ist deshalb selbst im Verwaltungsverfahren zu dem Schluss gelangt, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können.
Wenn man dennoch auch hier das Vorliegen einer Familienwohnung annimmt, ist - unabhängig von der Frage, ob vorliegend über die Dauer der Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch zwei Familienwohnungen begründet werden können -, nach der Rechtsprechung des BSG die nächstgelegene Wohnung maßgebend (BSG, Urteil vom 29. April 1982, Az.: 2 RU 44/81; zitiert in: SG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22, Rdnr. 27). Dies ist vorliegend die Wohnung in B-Stadt, in der sich der Versicherte im Übrigen in dieser Zeit regelmäßig an den Wochenenden auch tatsächlich aufgehalten hat. Die Zeugin C. hatte angegeben, dass sich der Versicherte demgegenüber in A-Stadt insgesamt sehr unregelmäßig und nur tageweise aufgehalten hat.
Die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII einer Unterkunft am Arbeitsort ist gegeben. Als Unterkunft kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude am Arbeitsort oder in dessen Nähe gelten, ohne dass das Wohnen dort dem Charakter eines behelfsmäßigen Unterkommens entsprechen müsste (BSG, Urteil vom 28. Juli 1983, Az.: 2 RU 19/83). Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle in S., Herr P., gab gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherte in einer Unterkunft in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet hat, der von der Fa. S. gestellt wurde. Nur teilweise hat er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Der Begriff der Unterkunft ist hierbei erfüllt und wird auch von der Beklagten zuletzt angenommen, wenn sie ausführt, es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen. Bei lebensnaher Betrachtung sei es gesichert, dass Herr A. eine Unterkunft in Arbeitsnähe hatte.
In dem Baucontainer begründete der Versicherte jedoch nicht einen häuslichen Bereich im Sinne der Schaffung einer Wohnung bzw. er verlegte nicht den Mittelpunkt der Lebensgestaltung nach S., so dass zwar eine Unterkunft, nicht jedoch eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB VII vorliegt. Vielmehr war das Übernachten dort zweckgebunden an die Arbeit. Dies wird deutlich durch das teilweise Ausweichen in Wohnungen von Arbeitskollegen und durch das regelmäßige Entfernen an den Wochenenden nach B-Stadt oder A-Stadt.
Die Wohnung in A-Stadt stellt in diesem Sinne demgegenüber keine Unterkunft dar, da die Entfernung von der Baustelle zu groß war, um diese zum Übernachten aufzusuchen.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Im Übrigen ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme der Zeuginnen M. und M. nicht möglich. Deren Anschrift war nicht mehr zu ermitteln, so dass sie als Beweismittel unerreichbar waren, worauf der Senat die Beteiligten auch ausdrücklich hingewiesen hat (BSG, Beschluss vom 6. Februar 2007, Az.: B 8 Kn 16/05 B). Frau D. wurde jedoch bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrfach von der Beklagten befragt, auch mit Frau M. bestand mehrmals (wenn auch nur telefonischer) Kontakt durch die Beklagte. Dabei wurden die Angaben des Versicherten insbesondere hinsichtlich der persönlichen Beziehung, der gemeinsamer Wohnung und dem Aufenthalt in der Wohnung bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass falsche Angaben gemacht wurden, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Sachverhalt wird ferner abgerundet durch die vorliegenden Angaben der Arbeitgeberin sowie des Vorarbeiters Herrn P. sowie die Aussage der Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung des Senats.
Es lag somit ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII vor. Die im Verfahren darüber hinaus erörterte Problematik der Anfahrt von einem Dritten Ort spielt damit keine Rolle.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Versicherte auf dem Weg von B-Stadt nach S. geschäftlich einen Skoda überführen sollte, liegen dem Senat nicht vor. Insoweit ist auch der Vortrag der Beklagten ohne Substantiierung. Da der Versicherte im Übrigen auf jeden Fall unstreitig zugleich auf dem Weg zum Arbeitsantritt in S. unterwegs war, läge dann eine gemischte Handlungstendenz vor. Der Schwerpunkt der Fahrt liegt aber, wie an anderen Wochenenden auch, in der Fahrt zur Arbeitsstätte bzw. Unterkunft. Die Überführung eines Pkw nach Deutschland wäre nur bei Gelegenheit erfolgt im Sinne einer willkommenen Fahrtmöglichkeit.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Da der Versicherte während des Berufungsverfahrens verstorben ist, bleibt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach §§ 193, 183 SGG bestehen. Die außergerichtlichen Kosten sind der Klägerin zu erstatten, da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen bei der Beklagten und Berufungsklägerin versicherten Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls handelt.
Der 1949 geborene und am 28. August 2008 verstorbene Versicherte R. A. war zum Unfallzeitpunkt jugoslawischer Staatsangehöriger. Er hatte eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und für die Tschechische Republik. Er war mit der jetzigen Klägerin verheiratet, beide lebten jedoch getrennt. Eine Scheidung ist nicht dokumentiert.
Der Versicherte war als Schweißer bei der Fa. S. GmbH, A-Stadt, beschäftigt. Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 9. November 2004 war dieser am
13. September 2004 von B-Stadt kommend auf dem Weg zur Arbeit. Er erlitt gegen 5.00 Uhr auf der Autobahn D-Stadt - K-Stadt einen schweren Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine schwere Hirn- und Kleinhirnverletzung zu. Dem Versicherten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt ein Betreuer zugeteilt (Berufsbetreuer H.). Nach dem psychiatrischen Gutachten des
Dr. V. für das Amtsgericht B-Stadt vom 3. März 2005 war der Versicherte nicht mehr denk- und handlungsfähig.
Die AOK Bayern meldete mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an. Diese zog die Akten der Autobahnpolizeistation W. sowie der E. bei.
Der Versicherte war in Deutschland in A-Stadt, A-Straße, gemeldet, in der Tschechischen Republik in B-Stadt, B.c. 9. Dort hatte er ca. 12 Jahre mit seiner früheren Lebensgefährtin gewohnt und auch ein kleines Unternehmen (Firma W.) betrieben. Seit Juni 2004 hatte er eine neue Lebensgefährtin, Frau M., mit der er ab Juli 2004 eine gemeinsame Wohnung in M. (M-Stadt), M-Straße, bewohnt hat.
Die Arbeitgeberin teilte am 10. Dezember 2004 der Beklagten mit, dass der Versicherte am Beschäftigungsort S. keine Unterkunft gehabt habe, da er immer auf verschiedenen Baustellten eingesetzt gewesen sei. Einsatzort am Unfalltag sei die Baustelle der Fa. S. in S. gewesen. Beginn der Arbeit wäre um 7.00 Uhr gewesen. Nach Wissen der Arbeitgeberin habe der Versicherte das Wochenende bei seiner Freundin in Tschechien verbracht, deren Adresse nicht bekannt sei.
Die Beklagte hat am 13. Januar 2005 die in der Unfallanzeige angegebene Wohnadresse des Versicherten in A-Stadt, A-Straße besichtigt; es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien. Der Name A. fand sich nicht auf den Klingeln, jedoch am Glaseinsatz der Haustür: Dort waren 21 Namensschilder mit ausländisch klingenden Namen angebracht, darunter auch der Name A ... Die Beklagte kam gemäß einem Aktenvermerk zu dem Schluss, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können. Ein Bewohner wurde nicht angetroffen.
Frau M. (zuletzt bekannte Anschrift: M-Straße, M-Stadt, Tschechische Republik) übersandte der vormaligen Betreuerin U. T. verschiedene Unterlagen des Versicherten. Er habe seit 18 Jahren in der Tschechischen Republik gewohnt; er sei auch Inhaber der Firma W. mit einem Zimmer als Büro in ihrer Wohnung gewesen. Diese Firma sei noch nicht aufgelöst. Sowohl sie als auch seine frühere Lebensgefährtin Frau S. hätten nicht gewusst, dass dieser noch verheiratet gewesen sei.
Die Tochter von Frau M., Frau D., hat gemäß einem Telefonvermerk der Beklagten vom 7. Februar 2005 ebenfalls angegeben, dass ihre Mutter das Wochenende vor dem Unfall mit dem Versicherten verbracht habe. Die Beklagte führte am
4. März 2005 ein Gespräch mit Frau D. und ihrem Ehemann. Ihre Mutter und
Herr A. hätten sich im Juni 2004 über eine Kontaktanzeige kennen gelernt. Bereits nach einem Monat seien sie in eine gemeinsame Wohnung in B-Stadt (M-Straße) gezogen. Der Mietvertrag laufe auf beide Personen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie das Wochenende vom 10. bis 12. September 2004 gemeinsam in B-Stadt in ihrer Wohnung verbracht hätten. Am 13. September 2004 sei Herr A. früh morgens nach S. zur Arbeit aufgebrochen.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 teilte Frau D. auf Fragen der Beklagten weiter mit, dass sich der Versicherte in den drei Monaten vor seinem Unfall jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M. aufgehalten habe. Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um den Wagen eines Bekannten des Versicherten als Verleiher gehandelt.
Weiter teilte sie telefonisch am 9. Mai 2005 mit, dass ihre Mutter den Mietvertrag nicht vorlegen werde. Der Versicherte habe die Hälfte der Miete (d.h. monatlich 4.000 Kronen, entspricht ca. 150.- EUR) bar an die Mutter gezahlt. Die gemeinsame Wohnung in B-Stadt sei geräumt worden. Sie möchte den Lebensabschnitt vergessen. Frau D. könne der Beklagten daher nicht mehr behilflich sein.
Frau S. von der Verbindungsstelle der Beklagten in D-Stadt gab am 11. Mai 2005 an, mit Frau M. telefoniert zu haben. Diese habe mitgeteilt, ca. für ein halbes Jahr vor dem Unfall mit dem Versicherten die Wohnung bewohnt zu haben. Gemeldet sei dieser in der Wohnung aber nicht gewesen, vielmehr sei er in B-Stadt, P. gemeldet gewesen. Die Aufenthaltsgenehmigung wäre am 21. Oktober 2004 abgelaufen. Bei der erneuten Beantragung wäre eine Änderung auf B. geplant gewesen. In B-Stadt sei er nur am Wochenende und im Urlaub gewesen. Laut einer Telefonnotiz von Fr. S. vom 11. Mai 2005 gab Fr. M. an, der Versicherte habe seine Reise nach Deutschland zur Arbeit von der Wohnung der Lebensgefährtin aus angetreten. Dort habe er seit sechs Monaten gewohnt.
Es fand am 4. März 2005 ein dienstliches Gespräch der Beklagten bei der Arbeitgeberin, der Fa. S., statt. Es handele sich um einen Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb. Die Mitarbeiter würden in Deutschland auf diversen Baustellen eingesetzt. Der angegebene Wohnsitz A-Stadt erkläre sich wohl dadurch, dass der Versicherte bei Eintritt in die Firma im August 2003 im Bereich A-Stadt und K-Stadt auf Baustellen eingesetzt gewesen sei. In den Sommermonaten 2004 sei er überwiegend bei der Fa. S. in S. eingesetzt gewesen. Die Wochenarbeitszeit habe 40 Std. betragen. Ein Gespräch, wo er das Wochenende verbringe, sei nicht erfolgt. Er habe nie unbezahlten Urlaub gehabt. Den Befragten war nicht bekannt, dass der Beschäftigte ein Unternehmen in Tschechien angemeldet hatte. Es war auch nicht bekannt, wo Herr A. während seines Einsatzes in S. geschlafen habe. Der geplante Einsatz am 13. September 2004 gegen 7.00 Uhr in S. wurde nochmals bestätigt.
Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle, Herr P., gab am 8. März 2005 an, der Versicherte habe teilweise in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet, der von der Fa. S. gestellt worden sei, teilweise habe er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Was der Versicherte an dem Wochenende geplant habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe aber gewusst, dass dieser des Öfteren das Wochenende in Tschechien bei einer Freundin verbracht habe. Er sei für den 13. September 2004 um 7.00 Uhr auf der Baustelle erwartet worden.
Der Betreuer des Versicherten kündigte den Mietvertrag für die Wohnung in A-Stadt. Die Vermieterin sei der Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt des Versicherten in A-Stadt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 13. September 2004 ab. Es liege kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der Unfallort liege nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung in A-Stadt und dem Ort der versicherten Tätigkeit in S ...
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom
9. August 2005 an den Betreuer die Entscheidung. Gemeldet sei der Versicherte in A-Stadt. Da die unfallbringende Fahrt jedoch nicht am Wohnsitz in A-Stadt, sondern in Tschechien angetreten worden sei, scheide ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) aus. Auch eine ständige Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII scheide aus. Die Familie befinde sich in Serbien, nicht in Tschechien. Darüber hinaus sei der Versicherte aber in Tschechien in P. 9 gemeldet gewesen, nicht in M-Straße. Ob ein gemeinsamer Mietvertrag bezüglich der Wohnung in B-Stadt bestand, lasse sich nicht ermitteln. Auch die Firma des Versicherten sei in P. 9 gemeldet; dort befänden sich das Lager sowie die firmeneigenen Geräte; in B-Stadt, M-Straße, war nach Angabe von Fr. M. nur ein Büroraum. Ebenso wenig habe ermittelt werden können, um was für ein Unternehmen es sich bei der Firma handelte.
Auch liege keine "ständige" Familienwohnung vor, da Herr A. mit seiner neuen Lebensgefährtin erst im Juli 2004 zusammen gezogen sei. Da eine polizeiliche Ummeldung nicht erfolgt sei, lasse sich auch im Blick auf die Zukunft nicht sagen, ob das Zusammenleben mit Frau M. in dieser Wohnung auf längere Dauer ausgerichtet gewesen sei und diese Wohnung damit subjektiv gesehen einen Lebensmittelpunkt für Herrn A. dargestellt habe. Dieser habe auch Freunde und Bekannte in A-Stadt gehabt.
Schließlich sei es unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht gelungen festzustellen, dass und wo der Versicherte in S. eine Unterkunft hatte.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation des Schreibens vom 9. August 2005 wiederholt. Durch die Ermittlungsergebnisse habe nicht bewiesen werden können, dass es sich bei der Wohnung M-Straße um den Lebensmittelpunkt gehandelt habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, ob und wo der Versicherte an dem Beschäftigungsort in S. eine Unterkunft im geforderten Sinne hatte.
Dagegen hat noch der Versicherte selbst, vertreten durch seinen Betreuer, Klage beim Sozialgericht Regensburg erhoben. Der Lebensmittelpunkt des Versicherten sei in B-Stadt, M-Straße, gewesen; dort habe er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau M. gelebt. Es reiche aus, dass die Wohnung für längere Zeit als Familienwohnung zur Verfügung gestanden habe und zukünftig für längere Zeit als Familienwohnung genutzt werden sollte. Dabei sei auf die Absicht zum Unfallzeitpunkt abzustellen. Frau M. habe ausgesagt, dass sie und Herr A. einen gemeinsamen Mietvertrag geschlossen hätten und man sich über die Mietbeteiligung unterhalten habe. Zumindest sei die Wohnung in B-Stadt aber als dritter Ort anzusehen. Die Fahrtstrecke zwischen B-Stadt und S. betrage lediglich 317 km, zwischen A-Stadt und S. hingegen 386 km.
Den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2006, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 (Az.: L 2 B 250/06 U PKH) aufgehoben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten bewilligt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei gegeben.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. November 2007 mitgeteilt, sie halte entgegen der bisherigen Rechtsauffassung das Vorliegen eines Versicherungsfalls für möglich. Zum Gesamtbild der Lebensumstände des damaligen Klägers sollte Frau M. als Zeugin einvernommen werden. Durch den Auszug aus der Wohnung P. u T. 9
ca. zwei bis drei Monate vor dem Unfall sei eine Umwälzung der Lebensverhältnisse eingetreten. Offen sei, ob der Aufenthalt in B-Stadt in der letztgenannten Wohnung auf Dauer angelegt war.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Januar 2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 verurteilt, das Ereignis vom 13. September 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Kammer folge der Darlegung des Landessozialgerichts in dem o.g. Beschluss, dass der Begriff der Familienwohnung kein Familienverhältnis im Sinne der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) voraussetze. Der Versicherte habe seit 18 Jahren in B-Stadt gewohnt und sei regelmäßig von dort zu den verschiedenen Baustellen, auf denen er von seinem Arbeitgeber eingesetzt war, gefahren. Dass er seit Juli 2004 nicht mehr mit seiner früheren Freundin, mit der er 12 Jahre zusammengelebt hatte, sondern mit einer anderen Frau eine gemeinsame Wohnung hatte, ändere demzufolge nichts daran, dass weiterhin B-Stadt als Lebensmittelpunkt des damaligen Klägers anzusehen sei. Dafür sprächen auch die regelmäßigen Fahrten zwischen den Orten der Tätigkeit und B-Stadt sowie der Umstand, dass der damalige Kläger zusätzlich dort auch noch einen wirtschaftlich wichtigen Mittelpunkt hatte, nämlich seine private Firma. Das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei hierbei ausreichend. In B-Stadt habe er seine wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen getroffen, weshalb die Wohnung der Ehefrau in Serbien nicht mehr der Lebensmittelpunkt gewesen sei.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (Az. zunächst: L 2 U 82/08) und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine umfassende Beweiserhebung insbesondere durch detaillierte Zeugenbefragung nicht erfolgt sei. Es sei zu klären, ob mit dem Umzug in die neue Wohnung in B-Stadt im Juni/Juli 2004 der Lebensmittelpunkt lediglich innerhalb von B-Stadt verlegt oder ob dieser Lebensmittelpunkt aufgegeben wurde und ab diesem Zeitpunkt in A-Stadt oder an einem anderen Ort zu finden sei. Ferner seien Art und Umfang der Tätigkeit des ehemaligen Klägers in B-Stadt nicht geklärt: Allein der Nachweis der weiteren Existenz der Familienwohnung in B-Stadt reiche nicht aus. Die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 12. November 2007 wurden wiederholt. Die Beiziehung von Akten der Staatsanwaltschaft M-Stadt aus einem Falschgeldverfahren wurde beantragt. Auch sollte geprüft werden, ob neben der Bindung in B-Stadt noch konkurrierende persönliche Bindungen z.B. in L-Stadt bestanden. Insbesondere sollten Frau M. und die Familie N. befragt werden.
Für den damaligen Kläger ist vorgetragen worden, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt nach A-Stadt verlegt worden sei. Die Nachhaltigkeit des Lebensmittelpunktes sei in B-Stadt gegeben, wo der Versicherte seit 18 Jahren seinen privaten Mittelpunkt gehabt habe.
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft P-Stadt zum Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beigezogen (Az.: ). Die Staatsanwaltschaft M-Stadt hat zur Aktenanforderung des Senats am 13. November 2008 mitgeteilt, dass nach EDV-Anfrage kein Verfahren anhängig war oder ist.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 hat der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Versicherte ist während des Berufungsverfahrens am 28. August 2008 verstorben. Die Erben haben am 29. September 2008 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit fortgeführt werde. Mit Beschluss vom 9. Januar 2009 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Ausstellung des Erbscheins ist das Verfahren am 24. Juli 2009 fortgesetzt worden. Erben des Versicherten sind dessen Ehefrau A. sowie dessen Kinder N. K., A., und N. A ... Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat der Senat auch den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte am 14. November 2011 die Anhörung von Frau C. (Vermieterin in A-Stadt), Frau M. und Frau M. als Zeugen beantragt. Bei Frau M. handele es sich um die Hauptzeugin, deren persönliche Befragung unabdingbar sei. Es lägen aber keine Kenntnisse über die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen vor.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 auf die Fragen des Gerichts wie folgt geantwortet: 2003 und 2004 habe der Versicherte in B-Stadt in einem Haus, das ihm seinen Worten nach von einem Schuldner gegeben worden sei, gewohnt; zudem habe er eine Anschrift in A-Stadt gehabt sowie die Ehewohnung in Serbien mit Ehefrau und Sohn. Dort sei er nur zweimal jährlich gewesen. Vermieterin in A-Stadt sei Frau C. gewesen. Wegen der häufig wechselnden Einsatzorte sei er gezwungen gewesen, die vorübergehenden Unterkünfte entsprechend oft zu wechseln. Die aktuelle Garderobe und persönliche Sachen hätten sich in B-Stadt befunden.
Die Firma W. in P-Stadt sei 1994 in P-Stadt gegründet worden; sie habe sich mit Heizungen, Kesseln und Schweißen befasst. Über die Arbeit der Firma sei die Familie nicht informiert.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Vermieterin Frau C. vom 26. Februar 2005 an den Betreuer, in dem diese um die aktuelle Adresse des Versicherten bittet. Für die Zeit von April 2004 bis September 2004 stünden noch Mietzahlungen in Höhe von 50.- EUR/Monat aus.
Eine zunächst schriftliche Befragung der Zeugin M. durch den Senat ist fehlgeschlagen. Diese war unter der bekannten Adresse in B-Stadt, B. 24 nicht erreichbar. Den Beteiligten war die aktuelle Anschrift der Zeugin nicht bekannt. Auch eine Anfrage über die Deutsche Botschaft in P-Stadt ist ebenso erfolglos geblieben wie über das Magistrat der Stadt B-Stadt, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Innenministerium der Tschechischen Republik. Ein Rechtshilfeersuchen an das vom Justizministerium benannte Gericht des letzten Aufenthalts (Kreisgericht in F-Stadt) hat ebenfalls nicht zur Ermittlung der Anschrift der Zeugin M. geführt, da das Geburtsdatum der Zeugin auch über die Beteiligten nicht zu ermitteln war.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Zeugin M. als Beweismittel für das Gericht unerreichbar ist. Das Schreiben wurde den Beteiligten zugestellt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Unerreichbarkeit der Zeugin verhindere den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsache; es sei nicht mit Gewissheit bewiesen, dass die Wohnung, zu der sich Herr A. zum Unfallzeitpunkt begeben wollte, seine ständige Familienwohnung darstelle.
Nach Auskunft der Stadt C-Stadt war der Versicherte in A-Stadt, A-Straße 11 vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005 gemeldet.
Der Vorsitzende hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 25. September 2013 erörtert, insbesondere auch die Frage, wo der Lebensmittelpunkt des Versicherten war und ob ein Weg von einem dritten Ort in Betracht kommt. Die Beklagte hat an der Einvernahme der benannten Zeugen festgehalten mit Ausnahme von Frau M., deren ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Die Beklagte hat zuletzt die Ansicht vertreten, dass ein Rückweg von einem dritten Ort nicht anzunehmen sei, da es bereits keinen "üblichen Weg" gegeben habe. Es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen, auch wenn eine solche nicht gesichert werden konnte. Da eine kurze Entfernung zu unterstellen sei, übertreffe der Weg von B-Stadt nach S. diese um ein Vielfaches.
Auch für einen Versicherungsschutz auf dem Rückweg von der Familienwohnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII sei eine Wohnung/Unterkunft am Ort der Tätigkeit erforderlich.
Eine Existenz einer ständigen Familienwohnung in B-Stadt sei nicht im Vollbeweis erwiesen, da erst wenige Wochen bzw. Monate vor dem Unfall einschneidende Veränderungen im Leben des Versicherten eingetreten seien. Ob die Wohnung von Frau M. aus Sicht von Herrn A. für einen nicht unerheblichen Zeitraum das Zentrum seiner Lebensverhältnisse bilden oder nur eine Zwischenlösung darstellen sollte, sei nicht zu klären.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 2013 mitgeteilt, dass die Klage und Berufungsklage der Kinder des Versicherten für erledigt erklärt werde, da ein Waisenrentenanspruch der Kinder zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Darüber hinaus hat sie ergänzend vorgetragen, dass eine Unterkunft in Arbeitsnähe eine bloße Vermutung und nicht bewiesen sei. Als Vergleichspunkt für das Vorliegen eines dritten Ortes sei auf den Meldeort A-Stadt abzustellen. Im Übrigen habe der Lebensmittelpunkt des Versicherten seit 18 Jahren in B-Stadt gelegen. Es sei unerheblich, ob Herr A. seine Lebenspartnerschaft wechselte. Auch der wirtschaftliche Standort sei in B-Stadt gelegen. Zum Unfallzeitpunkt habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und Frau M. bestanden.
Die Zeugin D. war für den Senat als Beweismittel nicht mehr erreichbar. Mit Schreiben vom 18. März 2014 ist auch dies den Beteiligten mitgeteilt worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Informationen über ladungsfähige Anschriften von Zeugen vorlägen. Auch die Anschrift der Familie N. sei nicht bekannt; im Telefonbuch von A-Stadt sei ein Herr N. zu finden. Dieser hat dem Gericht auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass ihm Herr R. A. nicht bekannt ist. Er habe noch nie etwas von diesem gehört.
Die E. hat am 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Akten in dem Verfahren 21 Js 28012/04 und bereits ausgeschieden bzw. vernichtet wurden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 die Zeugin C. gehört. Herr A. hatte von dieser für 50 DM/Euro ein Bett mit Schrank in einer "Wohngemeinschaft" in A-Stadt gemietet. Sie hat ferner bestätigt, dass an der Tür 21 ausländische Namen angebracht waren. Herr A. habe in Ludwighafen einen großen Freundeskreis gehabt. Es ist ihr auch bekannt, dass dieser viele Freundinnen gehabt habe, zwei in der Tschechei. An den Namen M. hat sich die Zeugin allerdings nicht erinnern können. Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Januar 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2005 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13. September 2004 um einen Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gehandelt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage des damaligen Klägers und Versicherten zwar als zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG angesehen. Gemäß dem Klageantrag und dem Tenor der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG (BSG vom 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; BSG vom 27. April 2010, Az.: B 2 U 23/09 R) auf Anerkennung bzw. Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte.
Der Rechtsstreit wird durch die Ehefrau des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Versicherten als Erbin fortgeführt. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Verfahren, in dem es um die Anerkennung einer weiteren Folge einer Berufskrankheit ging (BSG, Urteil vom 12. Januar 2010, Az.: B 2 U 21/08 R), ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls noch nicht rechtskräftig entschieden; dies ist vielmehr Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Hierbei steht auch der Rechtsnachfolgerin, auch wenn diese in der Folge einen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII geltend machen will, weiterhin das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu.
Die zunächst als Kläger mit aufgeführten beiden Kinder des Versicherten sind durch Erklärung vom 11. November 2013 aus dem Verfahren ausgeschieden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist dabei der Weg von der Wohnung zur versicherten Tätigkeit und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Dieser Weg beginnt mit Verlassen des häuslichen Wirkungskreises und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes, in der Regel also mit dem Durchschreiten z.B. eines Eingangstores. Grundsätzlich nicht versichert sind nicht geringfügige Wegeunterbrechungen, Umwege oder Abwege.
Unstreitig hat der Versicherte am 13. September 2004 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten. Er war dabei auf dem direkten Weg von B-Stadt nach S. bei K-Stadt.
Für den Versicherungsschutz ist eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich, die es rechtfertigen, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Versicherte Tätigkeiten auf versicherten Wegen sind diejenigen, die rechtlich wesentlich durch die Zurücklegung des Weges bedingt sind. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17). Dient der Weg rein eigenwirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken, so fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; ein Versicherungsschutz scheidet dann aus. Die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherter Tätigkeit bedürfen des vollen Beweises, d.h., das Vorhandensein einer versicherter Tätigkeit muss sicher feststehen (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BSGE 58, 80, 82). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt somit nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81, 114).
Der Versicherte war auf unmittelbarem Weg von B-Stadt zur Arbeitsstätte in S ... Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass die Arbeitsstätte, wie von der Arbeitgeberin bestätigt, die Baustelle in S. bei K-Stadt gewesen ist.
Ausgangspunkt der Fahrt war die "Wohnung" in B-Stadt. Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Wohnung, Wohnraum, Mietverhältnis (§§ 535 ff BGB) und Wohnsitz (§ 7 BGB). Wohnen zeichnet sich insbesondere durch Schlafen, Essen, Kochen, Waschen und dauernde private Benutzung in einem bestimmten Raum aus. Zur Begründung eines Wohnsitzes ist das "sich an einem Orte ständig" Niederlassen erforderlich (§ 7 Abs. 1 BGB). Der Wohnsitz kann nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII, wobei dort nur der "Ort der Tätigkeit" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) als Ziel und Ausgangspunkt des Weges genannt ist. Natürlicher Bezugsort für den Ausgangspunkt und Ziel ist auf der anderen Seite die Wohnung (BSGE 8, 53, 56). Dabei kann es faktisch auch zwei oder mehr Wohnungen geben. Das BSG fordert bei einer sog. gespaltenen Wohnung hinsichtlich der Begründung einer Wohnung, dass jeder der beiden häuslichen Bereiche den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang dient und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wird (BSGE 19, 257, 258). Die Rechtsfigur der zwei Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises setzt voraus, dass sich beide Aufenthaltsorte in ihrer Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, dass das zum Wohnen oder Schlafen Wesentliche dem einen Ort fehlt, dem anderen aber zu eigen ist (BSG vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U 11/08 R m.w.N.).
Der Versicherte wohnte jedenfalls tatsächlich nicht bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Serbien. Nach den Ermittlungen hielt er sich dort nur zweimal im Jahr für kürzere Zeit auf. Eine gemeinsame Ehewohnung bestand dort somit nicht.
Der Versicherte befand sich tatsächlich auf unmittelbarem Weg von B-Stadt in der Tschechischen Republik nach S ... Aus den vorliegenden Angaben des Versicherten, ferner von Frau M. und deren Tochter D. im Verwaltungsverfahren, ergibt sich, dass Ausgangspunkt die Wohnung B. 24 in B-Stadt war. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten. Dort wohnte der Versicherte seit Juli 2004 gemeinsam mit Frau M. nicht nur an dem Wochenende unmittelbar vor dem Unfall, sondern auch an weiteren Wochenenden vor dem Unfall. Diese klägerischen Angaben werden bestätigt durch die Angabe von Frau D., die von der Beklagten befragt zur Häufigkeit der Besuche angegeben hat: "In den 3 Monaten vor seinem Unfall war er jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag bei Frau M ..." (Schreiben von Frau D. vom 18. April 2005).
Auch in den Jahren davor verbrachte der Versicherte häufig die Wochenenden in B-Stadt. Er hatte dort über 12 Jahre eine Lebensgefährtin (Anschrift: P. u T. c. 9), er hatte dort eine kleine Firma und war dort gemeldet. Auch der Zeugin C. war bekannt, dass Herr A. zwar viele Freundinnen gehabt habe, jedoch auch zwei in der Tschechischen Republik, davon eine in einer Stadt.
Die Wohnung der früheren, langjährigen Lebensgefährtin, Frau S., unter der Anschrift P. u T. c. 9 in B-Stadt wurde allerdings zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vom Versicherten benutzt. Er hatte sich von Frau S. getrennt; dort fand sich allerdings noch ein Lager, das jedoch seiner privaten Firma zuzurechnen ist und nicht als "Wohnung" anzusehen ist. Zwar war der Versicherte in der Tschechischen Republik im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis dort auch noch gemeldet, doch gab Frau M. in einem Telefonat vom 11. Mai 2005 gegenüber der Beklagten an, dass bereits die Ummeldung nach Ablauf der für ein Jahr befristeten bestehenden Meldung geplant gewesen sei, so dass die behördliche Meldung hier nicht für das Fortbestehen der Wohnung in P. u T. c. 9 spricht.
Das Gesamtbild ergibt somit nach Überzeugung des Senats, dass der Versicherte tatsächlich seit Juli 2004 nicht mehr in P. u T. c. 9, sondern in B. 24 "wohnte".
Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, da der Kläger nicht üblicherweise, das heißt in den meisten Fällen, seine Arbeitsstelle in S. (oder einem anderen Ort in Deutschland, bei dem er auf einer Baustelle eingesetzt wurde) von dort aus erreichte. Vielmehr trat er diesen Weg zumindest unter der Woche von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle, also von einem Baucontainer oder einer Wohnung eines Kollegen, aus an. Nur an Wochenenden fuhr er des Öfteren nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Es kann somit nicht von einer üblichen, täglich benutzten Wohnung in B-Stadt ausgegangen werden.
Auch bei der Wohnung in A-Stadt handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Dies ist nämlich im Hinblick auf die große Entfernung zwischen S. und A-Stadt zumindest für den Unfallzeitpunkt, als der Versicherte im Großraum K-Stadt tätig war, zu verneinen. Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Baustelle in der näheren Umgebung von A-Stadt befand - die Zeugin C. berichtete, dass dieser vor allem in der Wohnung in A-Stadt übernachtete, wenn er bei einer Firma in Worms arbeitete. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass der Versicherte dort gemeldet war und sich auch nach Angaben der Zeugin immer wieder dort tageweise, aber unregelmäßig aufgehalten hat.
Bei der neuen Wohnung in B-Stadt handelt es sich aber um eine Familienwohnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII unterliegt auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben. Familienwohnung ist die Wohnung an dem Ort, der für nicht unerhebliche Zeit Mittelpunkt der Lebensgestaltung des Versicherten ist (BSGE 37, 98, 99). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist für den Begriff der "Familienwohnung" ausreichend (so bereits BSGE 25, 93, 96). Bei Getrenntleben der Ehegatten wie hier kann eine Familienwohnung auch an einem anderen Ort als dem des Ehepartners begründet werden (KassKomm-Ricke, § 8 Rdnr. 234).
Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt, bei deren Prüfung insbesondere auch soziologische und psychologische Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der beispielsweise auch das Ausmaß der sozialen Kontakte zu anderen Personen Berücksichtigung finden kann. Bei der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse sind in gleicher Weise objektive Kriterien in die Wertung mit einzubeziehen, in denen dann die subjektiven Verhältnisse unter Umständen ihre Bestätigung finden. So kann beispielsweise die Gestaltung der Wohnverhältnisse (Größe des Wohnraums, Einrichtung, Anzahl der Wohnungsnutzer etc.: BSGE 35, 32, 34) darüber Auskunft geben, ob eine ständige Familienwohnung vorliegt oder nicht. Auch die Häufigkeit, mit der die Wohnung aufgesucht wird, wird regelmäßig ein Indiz sein. Aus einer polizeilichen Anmeldung von Wohnsitzen lässt sich in der Regel demgegenüber noch kein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Wohnsituation ziehen (BSG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22; Landessozialgericht Berlin-Branden- burg, Urteil vom 15. Juni 2012, Az.: L 3 U 328/09).
Der Versicherte fuhr an Wochenenden häufig nach B-Stadt zu seiner Lebensgefährtin. Dies geschah im Übrigen seit über 12 Jahren, zuletzt jedoch seit Juni 2004 zu einer neuen Lebensgefährtin. Wenn er an den Wochenenden oder freien Tagen nach B-Stadt fuhr, "wohnte" er seit Juli 2004 dort in der (gemeinsamen) Wohnung in B-Stadt, A. 24. Der Versicherte war über mehr als 12 Jahre in B-Stadt persönlich verwurzelt. Dies geschah insbesondere durch die ehemalige Lebensgefährtin. Die neue Lebensgefährtin, Frau M., lernte er kurze Zeit später über eine Kontaktanzeige in derselben Region kennen. Darüber hinaus hatte er eine kleinere Firma unterhalten, deren Büro bereits in die neue Wohnung verlegt wurde, so dass er auch wirtschaftlich mit der Region und der neuen Wohnadresse verbunden war. Zwar war er dort noch nicht gemeldet, dies sollte jedoch nach den Angaben der Frau D. und Frau M. nach Ablauf der stets auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Wohnung wurde von Frau M. und Herrn A. gemeinsam bewohnt und nach dessen Tod von dieser offensichtlich wieder aufgegeben. Nach den Angaben von Frau D., gestützt auf die Angabe von Frau M., bezahlte Herr A. auch die Hälfte der Miete an seine neue Lebensgefährtin in Höhe von 4.000.- Kronen. Ob die Miete, wie immerhin von Frau M. auch angegeben, für die Wohnung zwischen den beiden tatsächlich geteilt wurde, ist für die Begründung des Mittelpunktes der Lebensgestaltung ohne wesentliche Bedeutung.
Es handelt sich damit nach dem Ergebnis der Ermittlungen um die einzige Wohnung, für die der Versicherte einen nennenswerten eigenen Betrag leistete, da die Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt lediglich 50.- EUR/Monat kostete. Schließlich fuhr er nach allen vorliegenden Aussagen einschließlich des Vorarbeiters Herrn P. des Öfteren an den Wochenenden nach B-Stadt. Frau D. hat hierbei angegeben, dass sich Herr A. zuletzt jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die nächste Woche von Donnerstag bis Sonntag in der neuen Wohnung in B-Stadt aufgehalten hat.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Aussage der Zeugin C. der Versicherte offensichtlich einen großen Freundeskreis hatte - auch im Raum A-Stadt. Dies schließt auch die Bekanntschaft mit mehreren, nicht näher benannten Frauen mit ein. Allerdings war der Zeugin auch bekannt, dass er zwei Freundinnen in der Tschechei hatte - auch wenn sie diese nicht nach Namen und Ort zuordnen konnte.
Der Senat vertritt auch die Ansicht, dass das Vorliegen einer "ständigen" Familienwohnung in B-Stadt, B. 24, bewiesen ist.
Das BSG hat entschieden, dass bei der Feststellung, ob es sich um eine "ständige Familienwohnung" handelt, der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die jeweiligen Wohnverhältnisse auf eine längere bzw. "nicht unerhebliche" Zeit angelegt sind. Ständig ist die Familienwohnung somit nur dann, wenn sie für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensgestaltung von Herrn A. dargestellt hat. Das BSG hat "unter bestimmten Voraussetzungen" eine Zeit von einem Jahr oder 8 Monaten bereits als nicht unerhebliche Zeit angesehen (BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 13; BSGE 2, 78 zu schwangerschaftsbedingten Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern; BSG Breith 1966, 384 zum Aufenthalt der Ehefrau bei den Eltern zur Aushilfe im Betrieb). Ob eine Dauer von vier bis sechs Wochen genügt, hat das Gericht offen gelassen (zum Ganzen: KassKomm-Ricke, a.a.O.,
Rdnr. 235). Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Sie müssen ergeben, dass zur Zeit des Unfalls tatsächlich ein wesentlicher Teil des privaten Lebens dort entfaltet wurde, wo die Familienwohnung angenommen werden soll (BSGE 35, 32 zu § 543 RVO a.F.). In Situationen, die von der Verlegung des Lebensmittelpunktes geprägt sind, ergibt sich eine bedeutsame Dauerhaftigkeit grundsätzlich durch einen vom Unfallzeitpunkt aus in die Zukunft gerichteten Blick (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 22 m.w.N.).
Auch wenn sich der Unfall bereits ca. 2 1/2 Monaten nach Bezug der gemeinsamen Wohnung in B-Stadt ereignete, ist nach Überzeugung des Senats vorliegend von einer nicht unerheblichen Dauer des Bestehens einer Familienwohnung auszugehen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Versicherte zum einen schon seit 12 Jahren - allerdings mit seiner früheren Lebensgefährtin - im B-Stadt in ganz ähnlicher Weise lebte mit den oben dargelegten sozialen und wirtschaftlichen Kontakten. Eine wesentliche Zäsur ist durch die neue Beziehung nicht eingetreten. Vielmehr versuchte er über die Kontaktanzeige offensichtlich schnell wieder in der Region eine Beziehung einzugehen. Zum anderen ist für den Senat durch die vorliegenden klägerischen Angaben, bestätigt durch die Angaben von Fr. M. und Fr. D., nachgewiesen, dass die neue Beziehung beständig sein sollte. Die Anmietung einer gemeinsamen Wohnung, die Übernahme der halben Miete bzw. die Zahlung von 4.000.- Kronen, letztlich aber auch das Verschweigen der bestehenden ehelichen Beziehung lassen nach Ansicht des Senats den Schluss zu, dass die Beziehung prognostisch auch auf Dauer angelegt war, zumal hierfür auch bereits ein Jahr oder deutlich weniger ausreichen können. Dabei stellte die Wohnung bei der Lebensgefährtin im Gegensatz zu der Unterkunft in der Wohngemeinschaft in A-Stadt und in einem Baucontainer offensichtlich den einzigen Ort dar, der als "häuslicher Bereich" angesehen werden kann. Wie die Abwicklung nach dem Tod des Versicherten zeigte, hatte er dort auch persönliche Gegenstände wie Kleidung etc. aufbewahrt.
Unter welchen begleitenden Umständen die neue Lebensbeziehung bestand, insbesondere, dass der Versicherte das Bestehen einer bestehenden Ehe verschwiegen hat oder ob Frau M. gegenüber eine Heiratsabsicht äußerte etc., ist vorliegend vom Senat nicht zu bewerten. Abzustellen ist allein, ob tatsächlich für eine nicht unerhebliche Zeit der Mittelpunkt der Lebensgestaltung in B-Stadt bei Frau M. bestand. Dies ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten wie der sozialen und wirtschaftlichen Bindung an B-Stadt als gegeben anzusehen. Es war auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht beabsichtigt, die Beziehung zu beenden; Frau M. hatte offensichtlich von der bestehenden Ehe keine Kenntnis; sie zeigte sich erst nach Bekanntwerden nach dem Unfallereignis verärgert. Es wäre reine Spekulation, ein baldiges Bekanntwerden der tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt anzunehmen - nachdem auch die frühere Lebensgefährtin wohl über Jahre nichts von der bestehenden Ehe gewusst hatte.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass einiges dafür spricht, dass auch die Übernachtungsmöglichkeit in A-Stadt, A-Straße 11, als Familienwohnung und nicht nur als Unterkunft angesehen werden kann, zumindest wenn man die Aussage der Zeugin C. und die amtliche Meldung (für die Zeit vom 23. Juli 2001 bis 11. August 2005) zugrunde legt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass Herrn A. dort ein Bett mit Schrank in einer 2-Zimmer-Wohnung vermietet wurde. Der Versicherte hielt sich nach Angaben der Zeugin auch immer wieder in A-Stadt auf. Es handelte sich allerdings nur um eine Wohngemeinschaft, wobei eine "Familienwohnung" auch noch im Rahmen einer Wohngemeinschaft unterhalten werden kann (BSGE 17, 270, 272).
Dabei hat die Besichtigung dieser Wohnanschrift durch die Beklagte im Januar 2005 jedoch ergeben, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus mit sechs Mietparteien handelt. Zweifel an einer "Wohnung" bestehen aus Sicht des Senats, da das Zimmer bzw. das Mehrfamilienhaus nach diesen Ermittlungen der Beklagten, bestätigt durch die Zeugin C., mit 21 (ausländisch klingenden) Namen belegt war. Die Beklagte ist deshalb selbst im Verwaltungsverfahren zu dem Schluss gelangt, dass 21 Mietparteien unmöglich in dem Haus wohnen können.
Wenn man dennoch auch hier das Vorliegen einer Familienwohnung annimmt, ist - unabhängig von der Frage, ob vorliegend über die Dauer der Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch zwei Familienwohnungen begründet werden können -, nach der Rechtsprechung des BSG die nächstgelegene Wohnung maßgebend (BSG, Urteil vom 29. April 1982, Az.: 2 RU 44/81; zitiert in: SG, SozR 3-2200 § 550 Nr. 22, Rdnr. 27). Dies ist vorliegend die Wohnung in B-Stadt, in der sich der Versicherte im Übrigen in dieser Zeit regelmäßig an den Wochenenden auch tatsächlich aufgehalten hat. Die Zeugin C. hatte angegeben, dass sich der Versicherte demgegenüber in A-Stadt insgesamt sehr unregelmäßig und nur tageweise aufgehalten hat.
Die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII einer Unterkunft am Arbeitsort ist gegeben. Als Unterkunft kann jedes vom Versicherten zu Wohnzwecken genutzte Gebäude am Arbeitsort oder in dessen Nähe gelten, ohne dass das Wohnen dort dem Charakter eines behelfsmäßigen Unterkommens entsprechen müsste (BSG, Urteil vom 28. Juli 1983, Az.: 2 RU 19/83). Der Vorarbeiter auf der S.-Baustelle in S., Herr P., gab gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherte in einer Unterkunft in einem Wohncontainer direkt an der Baustelle übernachtet hat, der von der Fa. S. gestellt wurde. Nur teilweise hat er auch bei Kollegen aus der Region übernachtet. Der Begriff der Unterkunft ist hierbei erfüllt und wird auch von der Beklagten zuletzt angenommen, wenn sie ausführt, es sei in jedem Fall von einer Unterkunft in der Nähe der Baustelle auszugehen. Bei lebensnaher Betrachtung sei es gesichert, dass Herr A. eine Unterkunft in Arbeitsnähe hatte.
In dem Baucontainer begründete der Versicherte jedoch nicht einen häuslichen Bereich im Sinne der Schaffung einer Wohnung bzw. er verlegte nicht den Mittelpunkt der Lebensgestaltung nach S., so dass zwar eine Unterkunft, nicht jedoch eine Wohnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB VII vorliegt. Vielmehr war das Übernachten dort zweckgebunden an die Arbeit. Dies wird deutlich durch das teilweise Ausweichen in Wohnungen von Arbeitskollegen und durch das regelmäßige Entfernen an den Wochenenden nach B-Stadt oder A-Stadt.
Die Wohnung in A-Stadt stellt in diesem Sinne demgegenüber keine Unterkunft dar, da die Entfernung von der Baustelle zu groß war, um diese zum Übernachten aufzusuchen.
Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Im Übrigen ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme der Zeuginnen M. und M. nicht möglich. Deren Anschrift war nicht mehr zu ermitteln, so dass sie als Beweismittel unerreichbar waren, worauf der Senat die Beteiligten auch ausdrücklich hingewiesen hat (BSG, Beschluss vom 6. Februar 2007, Az.: B 8 Kn 16/05 B). Frau D. wurde jedoch bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrfach von der Beklagten befragt, auch mit Frau M. bestand mehrmals (wenn auch nur telefonischer) Kontakt durch die Beklagte. Dabei wurden die Angaben des Versicherten insbesondere hinsichtlich der persönlichen Beziehung, der gemeinsamer Wohnung und dem Aufenthalt in der Wohnung bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass falsche Angaben gemacht wurden, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen. Der Sachverhalt wird ferner abgerundet durch die vorliegenden Angaben der Arbeitgeberin sowie des Vorarbeiters Herrn P. sowie die Aussage der Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung des Senats.
Es lag somit ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII vor. Die im Verfahren darüber hinaus erörterte Problematik der Anfahrt von einem Dritten Ort spielt damit keine Rolle.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Versicherte auf dem Weg von B-Stadt nach S. geschäftlich einen Skoda überführen sollte, liegen dem Senat nicht vor. Insoweit ist auch der Vortrag der Beklagten ohne Substantiierung. Da der Versicherte im Übrigen auf jeden Fall unstreitig zugleich auf dem Weg zum Arbeitsantritt in S. unterwegs war, läge dann eine gemischte Handlungstendenz vor. Der Schwerpunkt der Fahrt liegt aber, wie an anderen Wochenenden auch, in der Fahrt zur Arbeitsstätte bzw. Unterkunft. Die Überführung eines Pkw nach Deutschland wäre nur bei Gelegenheit erfolgt im Sinne einer willkommenen Fahrtmöglichkeit.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Da der Versicherte während des Berufungsverfahrens verstorben ist, bleibt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach §§ 193, 183 SGG bestehen. Die außergerichtlichen Kosten sind der Klägerin zu erstatten, da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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