Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 620/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 427/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn gleichzeitig gegen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
I. Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) für Juli 2012.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2014 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Am 30.04.2014 hat die Klägerin beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Das SG hat mitgeteilt, am 13.06.2014 finde eine mündliche Verhandlung statt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Das SG hat in der Form des Gerichtsbescheides entschieden (§ 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung hat es nicht zugelassen, so dass die Klägerin ein Wahlrecht hat, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegt oder eine mündliche Verhandlung vor dem SG begehrt (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG). Vorliegend hat sie beides begehrt. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt (§ 105 Abs 2 Satz 3 SGG). Die mündliche Verhandlung hat den Vorrang (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 105 Rdnr 17). Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs 3 Halbsatz 2 SGG). Für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es somit an einer erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach alldem war die erhobene Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) für Juli 2012.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2014 die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Am 30.04.2014 hat die Klägerin beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und zugleich auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Das SG hat mitgeteilt, am 13.06.2014 finde eine mündliche Verhandlung statt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Das SG hat in der Form des Gerichtsbescheides entschieden (§ 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung hat es nicht zugelassen, so dass die Klägerin ein Wahlrecht hat, ob sie Nichtzulassungsbeschwerde einlegt oder eine mündliche Verhandlung vor dem SG begehrt (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG). Vorliegend hat sie beides begehrt. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet eine mündliche Verhandlung statt (§ 105 Abs 2 Satz 3 SGG). Die mündliche Verhandlung hat den Vorrang (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 105 Rdnr 17). Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 105 Abs 3 Halbsatz 2 SGG). Für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es somit an einer erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach alldem war die erhobene Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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