Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 710/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 426/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 191/14 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.02.2014 - S 8 AS 710/11 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für vom Kläger für eine Weiterbildungsmaßnahme angeschaffte Lernmittel (2 Sachbücher im Wert von insgesamt 56,00 EUR) und für einen "Workshop Nikon Kameraführerschein 11.02.2012, fotografische Weiterbildung durch professionelle Fotografen" (99,00 EUR).
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Workshop Nikon Kameraführung vom 22.11.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ab. Es handle sich um keine berufsspezifische Weiterbildung iS des § 16 SGB II iVm § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ein weiterer Antrag auf Übernahme der vom Kläger selbst angeschafften Lernmittel für eine bewilligte berufliche Weiterbildungsmaßnahme (56,00 EUR) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 ab. Diese - weiteren - Lernmittel seien zur Erreichung des Maßnahmeziels nicht erforderlich und seien im Übrigen erst nach Maßnahmebeginn (07.02.2011) am 12.02.2011 beantragt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat mehrere Klagen verbunden und der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 56,00 EUR unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 sowie von 99,00 EUR unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 begehrt. Das SG hat die "Klage" abgewiesen und sich dabei auf die Gründe der Widerspruchsbescheide vom 25.08.2011 und 07.02.2012 gestützt. Die Auswahl der Lernmittel liege im Zuständigkeitsbereich des Maßnahmeträgers. Die Behinderung des Klägers stehe weder in kausalem Zusammenhang mit der von ihm angeschafften Literatur noch mit dem Workshop.
Der Kläger hat u.a. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht hiergegen erhoben. Das SG habe die Rechte von Schwerbehinderten missachtet. Behinderte dürften in ihren freien Wunsch nach Weiterbildung und Qualifizierung nicht beeinträchtigt werden. Sein Wunsch nach Integrationsmaßnahmen sei immer wieder abgelehnt worden. Der beim SG zuständige Richter sei voreingenommen gewesen, habe die Beisitzer beeinflusst und hätte ein Gutachten seiner Behinderung einholen müssen. Das Verfahren sei grundlos verzögert worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Streitig ist nach den zuletzt vor dem SG gestellten Klageanträgen allein die Übernahme der Kosten für die selbst beschafften Lernmittel (56,00 EUR) und den Workshop (99,00 EUR).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Vorliegend wird weder eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites noch ein Abweichen von obergerichtlichen Rechtssprechung vom Kläger geltend gemacht. Für den Senat sind hierfür auch keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, das SG habe inhaltlich falsch entschieden. Eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SG findet jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 34a).
Ein vom Kläger angesprochener Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - das SG hätte ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Behinderungen einholen müssen - ist nicht schlüssig dargetan und liegt tatsächlich aus Sicht des SG, auf die vorliegend abzustellen ist (vgl. Leitherer aaO Rdnr 34), nicht vor. Für den Senat ist nicht erkennbar, weshalb neben den bereits in den Akten vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und Stellungnahmen ein weiteres Gutachten zur Frage des Zusammenhangs der beim Kläger vorliegenden Behinderungen mit der Notwendigkeit der Beschaffung von Sachbüchern und der Teilnahme an einem Fotoworkshop erforderlich sein sollte. Im Übrigen hat der Kläger, der vor dem SG durch seine Betreuerin vertreten worden ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch eine diesbezügliche Anregung ist nicht erfolgt. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt daher tatsächlich auch nicht vor.
Eine Voreingenommenheit des zuständigen Richters am SG hätte der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung rügen und ein entsprechendes Ablehnungsgesuch stellen können und müssen, zumal die eventuellen Ablehnungsgründe nicht erst nach Abschluss der ersten Instanz entstanden sind (vgl. Keller aaO § 60 Rdnr 14b).
Nachdem das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde für diese keine Bedeutung hat, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für vom Kläger für eine Weiterbildungsmaßnahme angeschaffte Lernmittel (2 Sachbücher im Wert von insgesamt 56,00 EUR) und für einen "Workshop Nikon Kameraführerschein 11.02.2012, fotografische Weiterbildung durch professionelle Fotografen" (99,00 EUR).
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Workshop Nikon Kameraführung vom 22.11.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 ab. Es handle sich um keine berufsspezifische Weiterbildung iS des § 16 SGB II iVm § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ein weiterer Antrag auf Übernahme der vom Kläger selbst angeschafften Lernmittel für eine bewilligte berufliche Weiterbildungsmaßnahme (56,00 EUR) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 ab. Diese - weiteren - Lernmittel seien zur Erreichung des Maßnahmeziels nicht erforderlich und seien im Übrigen erst nach Maßnahmebeginn (07.02.2011) am 12.02.2011 beantragt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat mehrere Klagen verbunden und der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 56,00 EUR unter Abänderung des Bescheides vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 sowie von 99,00 EUR unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2012 begehrt. Das SG hat die "Klage" abgewiesen und sich dabei auf die Gründe der Widerspruchsbescheide vom 25.08.2011 und 07.02.2012 gestützt. Die Auswahl der Lernmittel liege im Zuständigkeitsbereich des Maßnahmeträgers. Die Behinderung des Klägers stehe weder in kausalem Zusammenhang mit der von ihm angeschafften Literatur noch mit dem Workshop.
Der Kläger hat u.a. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht hiergegen erhoben. Das SG habe die Rechte von Schwerbehinderten missachtet. Behinderte dürften in ihren freien Wunsch nach Weiterbildung und Qualifizierung nicht beeinträchtigt werden. Sein Wunsch nach Integrationsmaßnahmen sei immer wieder abgelehnt worden. Der beim SG zuständige Richter sei voreingenommen gewesen, habe die Beisitzer beeinflusst und hätte ein Gutachten seiner Behinderung einholen müssen. Das Verfahren sei grundlos verzögert worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Streitig ist nach den zuletzt vor dem SG gestellten Klageanträgen allein die Übernahme der Kosten für die selbst beschafften Lernmittel (56,00 EUR) und den Workshop (99,00 EUR).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Vorliegend wird weder eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites noch ein Abweichen von obergerichtlichen Rechtssprechung vom Kläger geltend gemacht. Für den Senat sind hierfür auch keine entsprechenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, das SG habe inhaltlich falsch entschieden. Eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des SG findet jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr 34a).
Ein vom Kläger angesprochener Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - das SG hätte ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Behinderungen einholen müssen - ist nicht schlüssig dargetan und liegt tatsächlich aus Sicht des SG, auf die vorliegend abzustellen ist (vgl. Leitherer aaO Rdnr 34), nicht vor. Für den Senat ist nicht erkennbar, weshalb neben den bereits in den Akten vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und Stellungnahmen ein weiteres Gutachten zur Frage des Zusammenhangs der beim Kläger vorliegenden Behinderungen mit der Notwendigkeit der Beschaffung von Sachbüchern und der Teilnahme an einem Fotoworkshop erforderlich sein sollte. Im Übrigen hat der Kläger, der vor dem SG durch seine Betreuerin vertreten worden ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch eine diesbezügliche Anregung ist nicht erfolgt. Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt daher tatsächlich auch nicht vor.
Eine Voreingenommenheit des zuständigen Richters am SG hätte der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung rügen und ein entsprechendes Ablehnungsgesuch stellen können und müssen, zumal die eventuellen Ablehnungsgründe nicht erst nach Abschluss der ersten Instanz entstanden sind (vgl. Keller aaO § 60 Rdnr 14b).
Nachdem das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde für diese keine Bedeutung hat, war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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