L 11 AS 401/14 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1253/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 401/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 210/14 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2014 - S 13 AS 1253/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) zur Vorlage von Unterlagen auf. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 als unzulässig zurück. Beim Schreiben vom 07.09.2011 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Dieses Antrag hat das SG mit Beschluss vom 04.04.2014 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Es liege schlichtes Verwaltungshandeln des Beklagten vor, die Klage sei unzulässig. Auch eine eventuelle Feststellungsklage dahingehend, nicht verpflichtet zu sein, die geforderten Nachweise vorzulegen, sei wegen der Nachrangigkeit der Feststellungsklage unzulässig. Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2014 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin zu 1) auch im Namen der Kläger zu 2 bis 5) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Vorliegend besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar ist die Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2011 zulässig, sie ist jedoch ohne Erfolgsaussicht, denn der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch gegen das Schreiben vom 07.09.2011 als unzulässig verworfen. Bei dem Schreiben vom 07.09.2011 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls ohne hinreichende Erfolgsaussicht, denn die aufgeworfene Frage ist bereits im Verfahren um die Leistungshöhe S 13 AS 1256/11 zu klären.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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