L 13 AL 686/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 3582/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 686/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, weil der Kläger an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung, der er zugewiesen worden ist, nicht teilgenommen hat.

Der 1960 geborene Kläger, der von Oktober 1991 bis September 2004 sowie ab April 2007 bei der D. T. GmbH als Leiter eines Reisebüros sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (daneben geringfügige Beschäftigung als Betriebsleiter bei einem Anbieter von Busreisen), beendete dieses Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 12. Juni 2009 zum 31. Juli 2009.

Am 19. Juni 2009 meldete sich der Kläger zum 1. August 2009 bei der Beklagten arbeitslos und gab an, er werde sich am 3. August 2009 selbstständig machen und ein eigenes Reisebüro für den Linienverkehr eröffnen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 sowie Änderungsbescheiden vom 3. und 19. November 2009 Arbeitslosengeld (Alg) mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen und - nach einer Sperrzeit wegen verspäteter persönlicher Meldung (Bescheid vom 22. Oktober 2009) - mit Zahlungsbeginn 8. August 2009.

Bei einer Vorsprache am 20. Oktober 2009 erklärte der Kläger, er habe die selbstständige Tätigkeit wegen rechtlicher Probleme nicht aufgenommen. Er strebe aber weiterhin die Selbstständigkeit an, was aber vor Anfang 2010 nicht realisierbar sei. In der Zwischenzeit suche er auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. In einer Eingliederungsvereinbarung (EV) vom 11. November 2009 wurde dann u.a. vereinbart, dass sich der Kläger mit einer Kaffeebar bis spätestens Januar 2010 selbstständig mache und die Beklagte die Selbstständigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Gründungszuschuss (GZ) fördern werde.

Nachdem der Kläger am 17. Dezember 2009 erklärte, er mache sich ab 1. Februar 2010 als Gastwirt mit einem Bistro selbstständig, hob die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 die Bewilligung von Alg wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab 7. Dezember 2009 auf, bewilligte dann aber, nachdem der Kläger angab, er habe bislang keine Arbeit aufgenommen, mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2010 Alg - unterbrochen durch Ortsabwesenheit vom 24. bis 31. Dezember 2009 - ab 7. Dezember 2009 in Höhe von kalendertäglich 47,99 EUR mit einer Restanspruchsdauer von 233 Tagen.

Wegen zwei Meldeversäumnissen erfolgte die Feststellung einer Sperrzeit vom 9. bis 22. Februar 2010 und die Weiterbewilligung von Alg ab 23. Februar 2010 mit einer Restanspruchsdauer von 178 Tagen ab 9. Februar 2010 (Bescheide vom 22. Februar 2010 und Widerspruchsbescheide vom 26. April 2010).

Bereits am 19. Februar 2010 informierte der Kläger die Beklagte, dass sich die "Selbstständigkeit Bistro" auf dem Hauptbahnhof in Stuttgart zerschlagen habe und er nun vorhabe, ein Reisebüro zu eröffnen mit internationaler Buslinie.

Am 10. März 2010 fand ein Beratungsgespräch mit der Arbeitsvermittlerin Li. statt. In den Akten der Beklagten findet sich in diesem Zusammenhang ein Ausdruck einer EV vom 10. März 2010, deren Unterzeichnung der Kläger bestreitet. Gemäß dem Text war vereinbart (Ziel), dass sich der Kläger bis spätestens 1. April 2010 mit einer Vermittlung von Fahrten im Bus-Linienverkehr selbstständig machen und die Beklagte die Selbstständigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einem GZ fördern werde. Falls die Selbstständigkeit bis 1. April 2010 nicht beginne, werde ab 6. April 2010 die Maßnahme bei I. B./S. Schulungen (IB) finanziert. Unter "Bemühungen" des Klägers war festgehalten, dass dieser, falls die Selbstständigkeit zum 1. April 2010 nicht Zustandekommen sollte, sich einen Überblick über den Arbeitsmarkt verschaffen, sich bei Arbeitgebern mit mindestens sechs Bewerbungen im Monat bewerben und über die aktuellen Bewerbungsaktivitäten berichten sollte. Ferner war die Regelung enthalten, dass der Kläger ab 6. April 2010 bei der Maßnahme bei IB teilnehmen werde, "falls keine Selbstständigkeit erfolgt".

Mit Schreiben ebenfalls vom 10. März 2010, dessen Erhalt, einschließlich der Belehrung über die Rechtsfolgen, und dessen Kenntnisnahme der Kläger bestätigte (10. März 2010), wies die Beklagte diesen für die Zeit vom 6. April bis 3. Mai 2010 zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf der Rechtsgrundlage des § 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Maßnahme bei dem beauftragten Träger IB in Vollzeit zu (Maßnahmebezeichnung: "Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht"). Während der Maßnahme werde Alg weitergewährt und die Kosten, die durch die Maßnahme entstanden seien, könnten erstattet werden. Die Zuweisung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen (u.a. Eintritt einer Sperrzeit im Falle des Nichtantritts der angebotenen Eingliederungsmaßnahme und daraus resultierende Folgen).

Gemäß einem Vermerk vom 30. März 2010 hatte sich der Kläger bis dahin bei einem Existenzgründungscoaching nicht angemeldet und auch kein Interesse daran. Am 7. April 2010 bat der Kläger beim Servicecenter der Beklagten telefonisch um ein Gespräch und teilte dabei mit, er wolle sich weiterhin selbstständig machen, was wahrscheinlich Ende April klappen werde. Über den erbetenen Rückruf vom selben Tag, bei dem der Kläger nicht erreichbar war und die Sachbearbeiterin Li. deshalb (so ihr Vermerk) eine Nachricht auf Mailbox hinterließ, hielt die Arbeitsvermittlerin in einem Aktenvermerk u.a. fest: "Nachricht auf Mailbox hinterlassen. Text: da Selbstständigkeit bislang nicht erfolgt ist, wie er dies in letztem AV-T bekanntgegeben hat, kann er dieses Ziel auch gerne weiter verfolgen, sollte aber - wie beim letzten Termin erwähnt - bis dahin bei Maßnahme teilnehmen. Bei weiterem Nichterscheinen zu Maßnahme auf Refo hingewiesen."

Nachdem sie der Maßnahmeträger am 20. April 2010 informierte, dass der Kläger zu der Maßnahme nicht erschienen sei, und ihr am selben Tag eine Teilnahme des Klägers an einem Existenzgründungscoaching (19. April bis 14. Mai 2010) angezeigt wurde, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2010 den Eintritt einer Sperrzeit vom 7. bis 27. April 2010 fest, während der der Anspruch auf Alg ruhe, und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für diese Zeit ganz auf. Dem Kläger sei die Teilnahme an der am 10. März 2010 angebotenen Maßnahme zur beruflichen Eingliederung zumutbar gewesen, insbesondere habe er auch eine verbindliche schriftliche Förderungszusage erhalten. Ferner sei er belehrt worden, dass bei einer Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 SGB III von ihm gegeben werde. Gleichwohl habe er sich geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen und auch keinen wichtigen Grund für das Verhalten mitgeteilt. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 21 Tage.

Dagegen erhob der Kläger am 12. Mai 2010 Widerspruch und machte geltend, er habe eine Zusage für einen Raum für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit gehabt, die dann am 1. April 2010 wieder zurückgenommen worden sei. Infolgedessen habe er sich um geeignete Räumlichkeiten für seine selbstständige Tätigkeit kümmern müssen. Er habe durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich beenden wollen. Daher habe er nicht an dem Kurs teilgenommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich geweigert, an der Maßnahme zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung teilzunehmen, nachdem er vollständig und verständlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, die eintreten, wenn er sich weigere, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Er sei zum Maßnahmebeginn nicht erschienen und habe trotz Hinweisen auf die Teilnahmepflicht und einer Rechtsfolgenbelehrung an der Maßnahme nicht teilgenommen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Die Teilnahme sei insbesondere deshalb auch zumutbar gewesen, weil der Beginn der Selbstständigkeit noch nicht konkret gewesen sei, nachdem der Kläger noch nicht einmal eine Räumlichkeit besessen habe und er am 30. März 2010 noch erklärt habe, kein Interesse an der Teilnahme an einem Existenzgründungscoaching zu haben. Außerdem sei mit ihm auch in der EV vom 10. März 2010 unmissverständlich vereinbart worden, dass er an der Maßnahme teilzunehmen habe, wenn er nicht ab 1. April 2010 mit der Selbstständigkeit beginne. Die Teilnahme sei auch bei beabsichtigter Selbstständigkeit zumutbar gewesen, da es dem Kläger parallel dazu unbenommen geblieben sei, sich um die Selbstständigkeit zu bemühen und bei der Ausgestaltung der Maßnahme dies auch möglich gewesen wäre. Nach erstmaliger Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme betrage die Dauer der Sperrzeit drei Wochen, während der der Leistungsanspruch ruhe. Die Bewilligung von Alg sei zwingend ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Eine Belehrung über mögliche Rechtsfolgen habe der Kläger erhalten. Diese sei vollständig und verständlich gewesen. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers liege vor, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe und bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt habe wissen müssen, dass der Leistungsanspruch geruht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Deswegen hat der Kläger am 14. Juni 2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, für die Ablehnung habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Die Maßnahme habe der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gedient, indes habe er, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, die Selbstständigkeit angestrebt, die ursprünglich zum 1. April 2010 geplant gewesen sei. Die Zusage für Gewerberäume ab 1. April 2010 sei überraschend zurückgenommen worden, weswegen er neue Räumlichkeiten habe suchen müssen und sich die Aufnahme der Selbstständigkeit um einen Monat verschoben habe. Seit 1. Mai 2010 übe er eine selbstständige Tätigkeit aus. Die angebotene Maßnahme sei unzumutbar gewesen. Ihre konkrete Ausgestaltung ergebe sich nicht aus der Akte, vielmehr werde pauschal auf die Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht in Vollzeit bei dem IB verwiesen. Die Maßnahme sei für ihn ungeeignet, weil sie nicht zu einer Verbesserung der beruflichen Qualifikation führe. Eine Maßnahme mit dem Ziel der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei für ihn nicht geeignet gewesen, da er die Selbstständigkeit angestrebt, dieses Ziel konkret verfolgt und bereits konkrete Veranlassungen getroffen habe. Er habe an einer sinnlosen Maßnahme verbunden mit einem sinnlosen Kostenaufwand nicht teilnehmen müssen. Im Übrigen bestreite er, dass ihn die Mitarbeiterin der Beklagten am 7. April 2010 ca. eine Stunde nach seinem Anruf auf seiner Mobiltelefonnummer angerufen und eine entsprechende Nachricht auf der Mailbox hinterlassen habe.

Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe insgesamt fünf Termine für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verstreichen lassen. Auf Grund der bereits mehrfach gescheiterten Versuche und der eindeutigen zeitlichen Vorgaben in der EV sei zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass auch der sechste Termin nicht zum Tragen komme und es zur angegebenen Selbstständigkeit wohl wieder nicht kommen würde. Deshalb sei der Versuch, den Kläger im Rahmen der Maßnahme bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen, sogar zwingend erforderlich gewesen. Zum eigentlichen Beginn der Maßnahme hätten keine vier Monate mit Anspruch auf Alg mehr bestanden. Es habe daher die Verpflichtung bestanden, alles zu tun, um den Kläger noch in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Die Zuweisung sei rechtens gewesen und für den Kläger habe auch kein wichtiger Grund bestanden, an der Maßnahme nicht teilzunehmen. Prognostisch habe man davon ausgehen müssen, dass nach der Vielzahl der Fehlversuche die Selbstständigkeit nicht mehr zustande kommen werde. Zu Beginn der Maßnahme habe nicht mit ziemlicher Sicherheit festgestanden, dass der sechste Versuch der Selbstständigkeit nun tatsächlich gelingen werde. Die Gewerbeanmeldung sei auch sehr kurzfristig erfolgt, der Antrag auf GZ sei erst Ende Mai 2010 eingegangen, der Geschäftsplan erst nach Beginn der Selbstständigkeit erstellt worden und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle sei erst im Juni 2010 abgegeben worden. Im Antrag auf Alg habe der Kläger auch erklärt, alle Möglichkeiten nutzen zu wollen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wozu auch die Einhaltung von EVen zähle. Vereinbart gewesen sei, dass der Kläger an der Maßnahme teilnehme, wenn er sich nicht zum 1. April 1010 selbstständig mache. Unabhängig von einer eventuellen Selbstständigkeit sei der Kläger verpflichtet gewesen, Vorschläge zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten sowie an angebotenen Maßnahmen teilzunehmen. Die Maßnahme sei notwendig und geeignet gewesen, um die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Der Kläger sei zu sehr auf die Selbstständigkeit fokussiert gewesen. Im Rahmen der Maßnahme habe er eine individuelle Unterstützung und Begleitung erhalten sollen, um sich am Arbeitsmarkt besser präsentieren zu können. Ferner habe er motiviert werden sollen, da nur noch vier Monate mit Anspruch auf Alg bestanden hätten. Hierzu hat sie eine Beschreibung der Maßnahme und der Qualitätsstandards vorgelegt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Alg im strittigen Zeitraum seien erfüllt. Die Beklagte habe den Kläger für die Zeit vom 6. April bis 3. Mai 2010 einer Maßnahme beim IB zugewiesen und dieser habe trotz Belehrung über die Folgen an der Maßnahme nicht teilgenommen. Bei der Maßnahme habe es sich um eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gehandelt. Sie sei auch mit dem Zuweisungsschreiben vom 10. März 2010 ordnungsgemäß bezeichnet worden und zugleich habe die Beklagte die Förderung der Maßnahme zugesagt, indem sie die Weitergewährung des Alg und eine Übernahme notwendiger Teilnahmekosten in Aussicht gestellt habe. Im Übrigen sei der Kläger mit der Zuweisung auch zutreffend und vollständig und verständlich auf die Rechtsfolgen bei Ausschlagen des Angebots der beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund hingewiesen worden. Durch die Nichtteilnahme habe er diese Maßnahme abgelehnt und sich damit versicherungswidrig verhalten. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten habe nicht vorgelegen. Die Teilnahme an der Maßnahme sei dem Kläger zumutbar gewesen. Eine Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sei regelmäßig nur anzunehmen, wenn sie geeignet und angemessen sei, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt merklich zu verbessern, was sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimme. Erforderlich sei eine Prognose, die den individuellen Qualifikationsstand, die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Arbeitsmarktentwicklung berücksichtige. Insofern sei die Teilnahme dem Kläger zuzumuten gewesen. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Teilnahme bereits in der EV vom 10. März 2010 vereinbart worden sei. Wenn sich ein Arbeitsloser in einer EV zur Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme verpflichte, könne er sich im Nachhinein nicht mehr ohne Weiteres auf die Unzumutbarkeit der Maßnahme berufen. Daraus ergebe sich auch die Vermutung, dass die vertraglich vereinbarte Maßnahme geeignet und notwendig gewesen sei. Diese Vermutung sei auch durch den Kläger nicht widerlegt. Nachdem er im April 2010 bereits über acht Monate arbeitslos gewesen sei und es ihm in dieser Zeit trotz mehrfacher Anläufe nicht gelungen sei, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, sei es zum damaligen Zeitpunkt auch aus Sicht des Gerichts angezeigt gewesen, die Bemühungen um eine Vermittlung in Arbeit zu intensivieren, wozu die Maßnahme geeignet gewesen sei. Für sein Verhalten könne sich der Kläger auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Ein solcher liege nur vor, wenn es ihm unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unzumutbar gewesen wäre, an der Maßnahme teilzunehmen. Soweit er geltend mache, er habe neue Räumlichkeiten suchen müssen, sei es ihm auch zumutbar gewesen, dies neben der Teilnahme an der Maßnahme zu tun. Die Kurszeiten hätten solchen Bemühungen nicht entgegengestanden. Etwaige Termine hätten auf den Nachmittag oder Abend gelegt werden können. Der Anruf vom 7. April 2010 habe den Kläger von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme nicht entbunden. Unabhängig von dem Rückruf der Arbeitsvermittlerin mit dem Hinweis auf die Teilnahmepflicht wäre es Sache des Klägers gewesen, sein Vorgehen zunächst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit der Beklagten abzuklären. Keinesfalls habe er ohne Absprache mit ihr fernbleiben dürfen. Deshalb sei es auch ohne Bedeutung, dass er an einem Gründungscoaching teilgenommen habe. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, die angebotene Maßnahme eigenmächtig durch eine andere, seinen Wünschen entsprechende, zu ersetzen. Die Feststellung der Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sowie deren Dauer und Lage entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch auf Alg habe im strittigen Zeitraum geruht, weswegen die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum aufzuheben gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, denn er sei über die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme verständlich belehrt worden. Sofern ihm das Ruhen des Alg-Anspruches gleichwohl unbekannt gewesen sein sollte, beruhe diese Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.

Gegen das am 13. Februar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Februar 2013 Berufung eingelegt. Er macht neben Wiederholungen und Vertiefung im Berufungsverfahren erstmals geltend, in der Gerichtsakte (gemeint wohl: Verwaltungsakte) sei zwar eine EV vom 10. März 2010 enthalten. Diese sei jedoch weder von ihm, noch von der Beklagten unterzeichnet, weswegen eine Vereinbarung nicht vorliege bzw. nichtig sei. Ferner trägt er vor, selbst wenn sie geschlossen worden wäre, sei er durch diese nicht verpflichtet, an einer bestimmten Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. In der EV sei lediglich pauschal von einer Maßnahme die Rede, die nicht konkret bestimmt sei. Auch das Zuweisungsschreiben vom 10. März 2010, in dem die Art der Maßnahme mit "Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht" beschrieben sei, ergebe nicht, welcher Art diese Maßnahme konkret sei. Erst in Verbindung mit der Beschreibung der Maßnahme und deren Qualitätsstandards, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. August 2011 vorgelegt habe, werde die im Zuweisungsschreiben angegebene Maßnahme konkretisiert. Soweit ersichtlich, habe die Beschreibung dem Zuweisungsschreiben nicht beigelegen. Damit sei die Maßnahme in diesem nicht ausreichend bestimmt, weswegen es keine Obliegenheit zur Teilnahme habe auslösen können. Selbst wenn von einer wirksamen EV auszugehen wäre, spreche der Umstand, dass als Fixtermin zur Selbstständigkeit der 1. April 2010 angegeben sei und ab dem 6. April 2010 auf eine Eingliederungsmaßnahme verwiesen worden sei, mit dem Ziel einer Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, spreche der Umstand dafür, dass die Parteien eine spätere Aufnahme der Selbstständigkeit gerade nicht vorgesehen hätten. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1. Mai 2010 zeige auch, dass durch die Maßnahme eine Verbesserung der Eingliederungsaussichten nicht zu erwarten bzw. die Prognoseentscheidung der Beklagten unzutreffend gewesen sei. Den Rückruf der Arbeitsvermittlerin am 7. April 2010 habe er bereits bestritten. Soweit er an der Coachingmaßnahme im April/Mai 2010 teilgenommen habe, habe er bereits erklärt, er sei davon ausgegangen, dass der Kursanbieter die Beklagte über seine Teilnahme informieren werde. Er habe gedacht, an der Maßnahme nicht teilnehmen zu müssen, wenn er an dem Existenzgründungskurs teilnehme. Mit diesem Irrtum habe sich das SG nicht auseinandergesetzt. Er habe sich zum 1. Mai 2010 selbstständig gemacht und die Coachingmaßnahme sei der Existenzgründung dienlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Eine unterschriebene EV vom 10. März 2010 liege nicht mehr vor. Im Übrigen sei auch das Angebot der Maßnahme hinsichtlich der Modalitäten ausreichend konkret gewesen, nämlich hinsichtlich Art ("Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht"), Umfang ("Vollzeit"), Dauer ("vom 6. April 2010 bis 3. Mai 2010"), Ort ("Waiblingen") und Maßnahmeträger ("I. B. e.V./S.-Schulungen"). Hierzu hat sie noch eine Produktinformation für Maßnahmen zur Vermittlung mit intensiver Betreuung und Anwesenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, Stand 11. Mai 2009, vorgelegt.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 erneut angehört. Nachdem er zunächst im Termin vom 4. Juni 2014 angegeben hatte, er habe die EV am 10. März 2010 nicht gesehen, hat er nun angegeben, diese gesehen zu haben. Über die Maßnahme sei dabei nicht "seriös" gesprochen worden. Die EV habe er nicht unterschrieben. Er habe nur ein Dokument unterschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Niederschrift vom 3. Juli 2014 verwiesen.

Ferner hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 die Arbeitsvermittlerin Li. als Zeugin vernommen. Sie hat das Muster eines Informationsblattes zu der Maßnahme zu den Akten gegeben, das mit der Zuweisung gewöhnlicherweise übergeben werde Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Niederschrift vom 3. Juli 2014 verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Beklagten verfügte Feststellung einer Sperrzeit im Zeitraum vom 7. bis 27. April 2010 und die Aufhebung der Bewilligung von Alg - § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III (zum Eintritt einer wesentlichen Änderung und zur Zulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung), § 144 SGB III (zu den Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit, deren Beginn und Dauer) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III (zu den Anforderungen einer Eingliederungsmaßnahme und der Verpflichtung zur Teilnahme) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zur Feststellung der Sperrzeit und Aufhebung der Leistungsbewilligung für den strittigen Zeitraum berechtigt war, weil der Kläger an der ihm zumutbaren Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim IB, Waiblingen, vom 6. April bis 3. Mai 2010 verpflichtet war und dem trotz Belehrung nicht nachgekommen ist und dadurch die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vorliegen. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens, auch im Berufungsverfahren, nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme, der der Kläger von der Beklagten zugewiesen worden ist, sowohl hinreichend bestimmt war, als auch dem Kläger zumutbar war.

Die Art der Maßnahme ergibt sich bereits aus der EV. Nach dieser wurden auch unklare Punkte erörtert bzw. bestand hierzu Gelegenheit. Soweit der Kläger - nachdem die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 auf die Unterzeichnung und den Abschluss der EV hingewiesen sowie so auch im Klageverfahren vorgetragen hatte und das SG im angefochtenen Urteil ebenfalls darauf verwies - erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er habe die EV nicht unterschrieben, ist sein Bestreiten für den Senat nicht glaubhaft. In den Akten der Beklagten findet sich zwar nur der reproduzierte Ausdruck der EV. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterschrift des Klägers nicht erfolgt ist, da die unterschriebenen Schriftstücke nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht aufbewahrt werden. Allerdings hat die Zeugin Li., die das Beratungsgespräch führte, ausgesagt, dass sie in Fällen, in denen die Unterschrift verweigert wird, eine Kollegin zuzieht, die Weigerung dann dokumentiert wird und der Kunde wegen mangelnder Verfügbarkeit abgemeldet wird. Entsprechendes hat die Zeugin hier nicht dokumentiert. Der Kläger ist auch nicht aus dem Leistungsbezug abgemeldet worden. Außerdem kommt es - wie von ihr bekundet - sehr selten vor, dass eine EV nicht unterschrieben wird, weswegen sich die Zeugin im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats daran hätte erinnern können. Zweifel am Wahrheitsgehalt des Bestreitens des Klägers bestehen - neben der Tatsache, dass dieser Vortrag erstmals im Berufungsverfahren erfolgte - auch deshalb, weil er zunächst die schriftliche EV überhaupt nicht zu Gesicht bekommen haben wollte, dann aber im Termin vom 3. Juli 2014 auf Frage eingeräumt hat, er habe sie gesehen. Unter Würdigung aller Umstände hat es der Senat deshalb für erwiesen angesehen, dass der Kläger die EV vom 10. März 2000 gesehen und abgeschlossen hat.

Schließlich war der Kläger auch schon allein auf Grund der Zuweisung vom 10. März 2010 zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet. Deren Gegenstand und Inhalt war nicht nur auf Grund der EV, sondern auch der Zuweisungsverfügung hinreichend bestimmt. Aus den Angaben im Schreiben vom 10. März 2010 ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Vollzeit beim IB in Waiblingen gehandelt hat, deren Förderung die Beklagte auch zugleich zugesagt hat. Auf Grund der Aussage der Zeugin Li. bestehen für den Senat auch keine Zweifel, dass der Kläger das von ihr vorgelegte Informationsblatt zur Maßnahme erhalten hat und insbesondere - bei etwaigen Unklarheiten - Gelegenheit hatte, zur Art der Maßnahme weiter nachzufragen. Wie die Zeugin bekundet hat, war für ein Beratungsgespräch dieser Art ein Zeitraum von 30 Minuten vorgesehen. Dass dies hier im konkreten Fall anders gewesen sin sollte, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit der Kläger nicht weiter nachgefragt hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem er zumindest eingeräumt hat, dass über die Art der Maßnahme gesprochen worden ist, bemängelt hat, über die Maßnahme sei nicht "seriös" gesprochen worden, ohne dies näher konkretisieren zu können, ist das Unterbleiben einer weiteren Nachfrage allein der Tatsache geschuldet, dass er keinerlei Interesse an der Teilnahme an dieser Maßnahme hatte, da er die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung gerade nicht anstrebte. Vielmehr war er allein auf seine Selbstständigkeit fixiert. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung seines Widerspruchs. Da er somit auf Grund des Beratungsgesprächs hinreichend informiert war bzw. sich bei tatsächlichem Bedarf weiter hätte informieren können, sieht der Senat die Maßnahme hier für ihn als hinreichend bestimmt an (vergleiche auch Senatsurteil vom 25. März 2003, L 13 AL 4584/02, in Juris).

Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme ist auch nicht entfallen, insbesondere nicht durch seine Teilnahme an dem am 19. April 2010 begonnenen Existenzgründungscoaching und die spätere Übernahme der Kosten dieses Coachings durch die Beklagte. Zu keinem Zeitpunkt wurde dem Kläger gestattet, abweichend von der am 10. März 2010 verpflichtend verfügten Teilnahme eine andere Förderung in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon, dass dem Kläger eine freiwillige ergänzende zusätzliche Teilnahme an dem Existenzgründungscoaching nach den Angaben der Zeugin bei entsprechender Absprache mit dem Träger möglich gewesen wäre, begann die Maßnahme bei IB am 6. April 2014, während das Existenzgründungscoaching erst am 19. April 2010 aufgenommen wurde.

Die Teilnahme an der Maßnahme beim IB war dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar. Allein dessen Wunsch, sich selbstständig zu machen und sein Bestreben, keine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, machte es für ihn nicht unzumutbar, an dieser Maßnahme teilzunehmen. Die Versuche des Klägers, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, waren sowohl bis zum Zeitpunkt des Schreibens vom 10. März 2010 als auch noch zu Beginn der Maßnahme, an der der Kläger teilnehmen sollte, immer wieder gescheitert, sodass auch bei einer Prognoseabschätzung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger, wenn die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zum 1. April 2010 - wie geschehen - wiederum nicht Zustandekommen würde, eine selbstständige Tätigkeit in weiterer Zukunft würde aufnehmen können. Angesichts dessen war die Beklagte sogar gehalten, auch Bemühungen dahingehend zu unternehmen, um dem Kläger Hilfestellung zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zu geben, zumal die Erschöpfung des Anspruchs auf Alg absehbar war. Allein sein Wunsch, keinesfalls eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, machte angesichts dessen die Teilnahme an der Maßnahme nicht unzumutbar.

Im Übrigen hat das SG auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen geblieben wäre, sich neben der Teilnahme an der Maßnahme weiter um Räumlichkeiten für eine eventuelle Selbstständigkeit zu bemühen. Keineswegs durfte er ohne persönliche Rücksprache mit der Beklagten oder deren ausdrückliche Zusage der Maßnahme fernbleiben oder - anstelle der Maßnahme wie geschehen - an der Coachingmaßnahme teilnehmen und darauf vertrauen, dass damit die Teilnahme an der Maßnahme bei dem IB hinfällig wäre.

Soweit er behauptet, die Arbeitsvermittlerin habe ihm die im Aktenvermerk vom 7. April 2010 festgehaltene Nachricht auf seine Mailbox nicht aufgesprochen, wäre er - wenn dies zutreffen sollte - gehalten gewesen den von ihm gewünschten Rückruf anzumahnen. Keineswegs durfte er ohne Rücksprache mit der Beklagten aus diesem Grund der Maßnahme fernbleiben und auf Grund allein seiner Entscheidung an dem Gründungscoaching an Stelle der Teilnahme an der Maßnahme teilnehmen. Im Übrigen hat er dies zeitnah im Widerspruchsverfahren selbst nicht behauptet, sondern den Widerspruch nur damit begründet, dass er sich um neue Räumlichkeiten für eine selbständige Tätigkeit habe kümmern müssen. In der Klagebegründung hat der Kläger mehrfach betont, die angebotene Maßnahme sei für ihn " sinnlos" und nicht zumutbar gewesen.

Soweit er geltend macht, er habe gedacht, der Anbieter des Existenzgründungscoachings würde die Beklagte informieren und er müsse bei Teilnahme daran nicht an der Maßnahme beim IB teilnehmen, ergibt sich hierfür aus der Zuweisung keinerlei Anhalt. Im Übrigen hätte er insofern Unklarheiten - sofern sie bestanden haben sollten - durch eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten ausräumen können. Ein entsprechendes Gespräch mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin hat nicht stattgefunden. Soweit der Kläger behauptet, er habe zwischen dem 6. und 15. April 2010 bei der Zeugin vorsprechen wollen, diese habe aber keine Zeit für ihn gehabt, ist dies nicht bewiesen. Die Zeugin konnte dies zwar nicht ausschließen, doch wäre der Kläger dann in den Eingangsbereich verwiesen und dort sein Anliegen aufgenommen worden, wie die Zeugin als gewöhnliche Vorgehensweise beschrieben hat. Entsprechende, dies belegende Vermerke existieren jedoch nicht, sodass nicht feststellbar ist, dass er sich bemühte, eventuell bestehende Unklarheiten rechtzeitig zu beseitigen. Spätere Meldetermine hat er auch nicht wahrgenommen. Des Weiteren hat das Existenzgründungscoaching am 19. April 2010 begonnen, so dass es insofern auch die Teilnahme bei der Maßnahme beim IB, die am 6. April 2010 begann, nicht "ersetzen" und ein Fernbleiben rechtfertigen konnte.

Da der Kläger auch ausführlich auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung hingewiesen worden ist, liegen auch die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit vor.

Das SG hat im Übrigen ausführlich dargelegt, dass die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, weshalb der Senat, der sich auch insoweit nach eigener Prüfung die Ausführungen des SG zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil verweist.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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