Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (8) KN 73/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 9/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 294/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1943 in I (ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR)) geborene Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser. Er lebte bis zur Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR und arbeitete dort (mit kleineren Unterbrechungen und mit Ausnahme der Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit vom 3.5.1965 bis 28.10.1966) vom 10.7.1961 bis 25.1.1991 als Helfer, Kfz-Schlosser und Kraftfahrer bei verschiedenen Betrieben. Über diese Beschäftigungen wurden ihm am 18.8.1961, 14.2.1968 und am 27.6.1989 Sozialversicherungsausweise (Versicherungs-Ausweis; Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) ausgestellt. Darin ist außerdem vermerkt, dass der Kläger vom 22. - 31.7.1971 arbeitsunfähig krank war. Nach der Wiedervereinigung war der Kläger bis zum 31.12.2007 als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt.
In einem Kontenklärungsverfahren, das im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar oder März 1997 durch die (frühere) LVA Westfalen durchgeführt wurde, legte der Kläger vier Verdienstbescheinigungen über seine Verdienste in der Zeit vom 1.4.1964 bis 15.2.1976 vor. In einem weiteren Kontoklärungsverfahren wurden Zeiten und versicherte Entgelte bis zum 31.12.1999 verbindlich festgestellt (Bescheid vom 14.7.2006).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.1.2008 Altersrente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Rentenwert von 1.084,05 Euro; der monatliche Zahlbetrag betrug 987,03 Euro. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung einen zusätzlichen Arbeitsverdienst für folgende Zeiträume: 1.4.1964 bis 31.12.1964, 1.11.1966 bis 31.12.1966 und 3.4.1967 bis 31.12.1970. Für die Zeiträume vom 1.2.1982 bis 28.11.1984, vom 1.1.1985 bis 14.12.1985, vom 1.1.1986 bis 8.12.1986, vom 5.1.1987 bis 24.12.1987, vom 1.1.1988 bis 21.12.1988, vom 1.1.1989 bis 10.12.1989 und vom 1.1.1990 bis 25.1.1991 berücksichtigte sie (auch) die zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlten Beiträge. Bei der Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte legte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Zugangsfaktor von 0,964 zugrunde (Bescheid vom 7.11.2007).
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die "Liquidation der Alterssicherungsansprüche" der Versicherten aus der ehemaligen DDR. Dadurch, dass die Anwartschaften auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und die Ansprüche aus der FZR gar nicht berücksichtigt würden, entstehe eine nicht hinzunehmende Benachteiligung. Die Ansprüche auf Vollversorgung aus einem Gesamtversorgungssystem würden missachtet, so dass es zu Versorgungslücken komme. Durch die über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgehende zusätzliche Altersvorsorge habe er in die Lage versetzt werden sollen, seinen Lebensstandard auch im Alter zu erhalten. Der Bewilligungsbescheid und die diesem zugrunde liegenden Vorschriften widersprächen dem im Einigungsvertrag (EV) und im Grundgesetz (GG) zugesicherten Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Ansprüche. Dadurch, dass eine Anpassung der Ost- an die Westrente durch die Unterlassung der Rentendynamisierung der Ostrenten verweigert werde, würden die Zusicherungen des EV und des GG verletzt. Ferner seien für die Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 seine tatsächlichen Verdienste einschließlich der Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Ost von 600 Mark heranzuziehen. Zudem sei bei ihm ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrundezulegen, da die Kürzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungswidrig sei (Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dortige Aktenzeichen (Az) 1 BvL 3/05 und 1 BvL 4/05). Gleiches gelte für die Erhebung eines Sonderbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die volle Beitragstragung zur Pflegeversicherung durch Rentenbezieher.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Berechnung der Rente entspreche geltendem Recht. Sie basiere auf den Angaben in den vom Kläger vorgelegten Sozialversicherungsnachweisen unter Anwendung des § 256a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Bei der Rentenberechnung seien die sich aus den Sozialversicherungsnachweisen ergebenden versicherungspflichtigen Entgelte mit den Werten der Anlage 10 für dasselbe Kalenderjahr multipliziert worden. Zudem habe sie die (nachgewiesenen) Beiträge berücksichtigt, die aus Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden seien. Ebenso habe sie der Rentenberechnung die zur FZR gezahlten Beiträge zugrunde gelegt. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit erworbene Rentenanwartschaften (entgegen den Regelungen im EV und im GG) nicht berücksichtigt worden sein sollten. Die bemängelte Verweigerung einer Rentenangleichung Ost an West stehe nicht zur Diskussion, da vor dem 1.1.2008 kein Rentenanspruch bestanden habe und die Rente erstmalig zum 1.7.2008 anzupassen gewesen sei. Für die Zeit vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und 1.1.1971 bis 28.2.1971 habe der Kläger keine Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen. Die von dem Kläger hinsichtlich der Kürzung des Zugangsfaktors zitierten Vorlagebeschlüsse an das BVerfG bezögen sich nicht auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Dass die Erhebung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verfassungswidrig sei, habe das BSG bereits entschieden (Hinweis auf Urteil vom 18.7.2007, Az B 12 R 21/06 R). Hinsichtlich der Pflicht zur Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags seien Musterfahren beim BSG anhängig (Widerspruchsbescheid vom 8.9.2008).
Mit seiner Klage vom 22.9.2008 hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzt. Zunächst müsse darüber Beweis erhoben werden, ob ihm in diskriminierender und grundrechtsverletzender sowie den EV verletzender Weise ein zu niedriges Alterseinkommen bewilligt worden sei. Ferner sei getrennt nach Bestands- und Zugangsrentnern zu klären, ob die Rentenanwartschaften der DDR-Bürger überführt und bewahrt oder liquidiert und enteignet werden sollten. Sein Eigentum (Ansprüche auf Rente aus der SV und der FZR) sei in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV umfassend zu achten und Rente zu den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG bestätigt worden sei (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28.4.1999, Az 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95). Die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) sei verfassungswidrig. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe des halben Beitrags sei bis zum Rentenende zu leisten. Ferner seien die Anpassungen der Rente aus den Entgeltpunkten (Ost) sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 1.7.2000 bis zum Rentenbeginn fiktiv bis zum Rentenende nach den Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei die jährliche Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe. Für die Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 sei Folgendes zu beachten: Er habe 1965 monatlich 850 Mark und 1971 monatlich ca 800 Mark verdient. Durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) sei im Nachhinein die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost iHv 600 Mark eingeführt worden. Er verlange, dass der Rentenberechnung sein tatsächlicher Verdienst zugrundegelegt werde. Ferner sei ein Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen. Hilfsweise rege er die Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG an. Das RÜG sei offensichtlich verfassungswidrig. Das von den DDR-Bürgern in die BRD mitgebrachte Eigentum könne ihnen nach Auffassung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Hinweis auf Urteile vom 22.1.2004, Az 46720/99 ua - und vom 30.6.2005, Az 46720/99 ua) nicht entschädigungslos genommen werden. Schließlich seien der Beklagten jedenfalls nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen: Bei der Erteilung des angegriffenen Ausgangsbescheids seien die Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflicht zur vollen Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung noch nicht abschließend geklärt gewesen. Die Beklagte habe den Bescheid daher hinsichtlich dieser beiden Punkte vorläufig erlassen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich unabdingbar veranlasst gesehen, das Verfahren zu führen.
Der Kläger hat beantragt,
den Rentenbescheid vom 7.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu gewähren und dazu einen neuen Bescheid zu erteilen, der Folgendes berücksichtige:
- Ansprüche des Klägers auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw aus der Sozialversicherung der DDR bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und
- die Ansprüche, die der Kläger in einem zusätzlichen Versorgungssystem bzw in der FZR der DDR als Eigentum rechtmäßig erworben, als solche in die Bundesrepublik mitgebracht hat und die als Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung zu berücksichtigen sind.
Dabei ist die Rentenleistung entsprechend der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit Rentenbeginn und zuvor seit dem 1.7.1990 (fiktiv) anzupassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Zu den Zeiträumen vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 hat sie vorgetragen: Die Rechtsnachfolgerin des damaligen Arbeitgebers des Klägers, die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG, habe für die Zeit vom 16.2.1969 bis 28.2.1971 den vom Kläger erzielten Bruttolohn bescheinigt, der in der Zeit vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 die Bemessungsgrenze Ost (600 Mark) erheblich überschritten habe, während der für das gesamte Jahr 1971 im Sozialversicherungsausweis bescheinigte beitragspflichtige Bruttoverdienst die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht habe. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die dies erklären könnten, seien in der Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1971 nicht bescheinigt. Bruttoverdienst im Sinne des § 256a Abs 3 SGB VI sei der tatsächliche, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung der Bemessungsgrenze zur Sozialversicherung, dh der Betrag, der in den Sozialversicherungsausweis hätte eingetragen werden müssen, wenn es die damaligen Höchstgrenzen von 600 Mark bzw 7.200 Mark jährlich nicht gegeben hätte. Auf Grund des bescheinigten Bruttolohns sei nicht erkennbar, ob die Rechtsnachfolgerin tatsächlich nur den dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsverdienst bescheinigt oder in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung auch Verdienstbestandteile wie Zulagen und Zuschüsse berücksichtigt habe, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten.
Die Beklagte hat während des Klageverfahrens weitere Ermittlungen zum Zeitraum 1.1.-28.2.1971 angestellt, die keine neuen Erkenntnisse erbracht haben (Anfragen an das S-Bauzentrum I, die Agentur für Arbeit Saarbrücken und die Agentur für Arbeit Q).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die vom Kläger erzielten und nachgewiesenen Beiträge berücksichtigt. Darüber hinausgehende Verdienste und geleistete Beiträge hätten nicht ermittelt werden können. Die Kammer teile die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Sowohl die Frage der Beitragsberücksichtigung aus Zeiten in der ehemaligen DDR wie auch die Frage der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente seien verfassungsrechtlich nicht bedenklich, so dass eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG ausscheide (Urteil vom 17.11.2011, am 15.12.2011 an den Klägerbevollmächtigten abgesandt).
Dagegen hat der Kläger am 10.1.2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und erneuert seine Beweisanträge. Zur Begründung bezieht er sich auf Veröffentlichungen seines Prozessbevollmächtigten. Der in dem EV vorgesehene Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz sei - insbesondere durch das RÜG - verletzt und erst nach etlichen Jahren schrittweise - vor allem durch Entscheidungen des BVerfG - wiederhergestellt worden. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und die dazu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung bedürften einer erneuten Prüfung, da in der wissenschaftlichen Behandlung der Versorgungsüberleitung wesentliche Fortschritte erzielt und unvertretbare Widersprüche im Renten- und Versorgungsüberleitungsrecht aufgedeckt worden seien. Es gehe darum, die nach den Gleichstellungsvorschriften in Europa verbotene Altersdiskriminierung der aus der DDR gekommenen Bürger zu beenden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze im Rentensystem der DDR nie gegeben habe. Zwar seien aus sozialpolitischen Gründen Beiträge nur in einer Höhe gezahlt worden, die einem monatlichen Einkommen von 600 Mark entspreche. Durch die Art der Rentenberechnung in der DDR sei jedoch auch der über 600 Mark liegende Verdienst rentenwirksam versichert gewesen. Seine diesbezüglichen Anwartschaften/Ansprüche stünden unter Eigentumsschutz und seien nicht in das Rentensystem nach dem SGB VI überführt worden. Das für die Monate Januar und Februar 1971 bescheinigte Entgelt enthalte weder beitragsfreie Zuschüsse noch Zulagen. Die Beklagte gebe zudem keinen Grund an, weshalb in den für das Jahr 1971 bescheinigten Verdiensten solche Zuschüsse oder Zulagen enthalten sein sollten, während sie die für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten tatsächlichen Verdienste der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe. Schließlich beruft er sich auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20.5.2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht einhalte. Auch aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass in diskriminierender Weise in die rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche ehemaliger DDR-Bürger eingegriffen werde.
Die Beklagte nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers sowie der vorliegenden Unterlagen könne für den Zeitraum vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 kein zusätzlicher Arbeitsverdienst berücksichtigt werden. Im Sozialversicherungsausweis sei für das gesamte Jahr 1971 ein Entgelt in Höhe von lediglich 7.009,50 Mark bescheinigt. Mit Blick auf den in der Entgeltbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG für den Zeitraum vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 bescheinigten "Bruttolohn" in Höhe von 1.649,33 Mark sei zu beachten, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitsverdienstbescheinigungen aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen auch Verdienstbestandteile berücksichtigt worden seien, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten (zB Zuschläge und Zulagen). Daher hätten die in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Arbeitsverdienste gegenüber den nachträglich bescheinigten höheren Arbeitsverdiensten grundsätzlich Vorrang.
Auf gezielte Nachfrage hat der Kläger schriftlich erklärt, seine Tätigkeit habe sich ab März 1971 nicht verändert, er sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht arbeitsunfähig gewesen, sein Entgelt sei daher auch nicht abgesunken, eine Beitragspflicht habe bis 600 Mark bestanden; sein Verdienst ergebe sich aus der Verdienstbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakte des SG Detmold zu dem Verfahren S 8 KN 50/08 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden sind und damit auf eine mündliche Verhandlung wirksam verzichtet haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die Festsetzung der Höhe des Rechts auf Rente im Bescheid vom 7.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2008 (§ 95 SGG) nicht beschwert, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Dieser Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
II. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist ausweislich der Berufungsbegründungsschrift vom 18.6.2012 nur noch die in dem Bescheid vom 17.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2008 zur Höhe des Rechts auf Altersrente für langjährig Versicherte getroffene Feststellung, gegen die sich der Kläger zT mit konkreten, die versicherten Entgelte für die Jahre 1965 und 1971 betreffenden und im Übrigen mit allgemeinen, die Überleitung von DDR-Renten in das System des SGB VI betreffenden Einwendungen wendet. Anders als noch in erster Instanz wendet er sich dagegen nicht mehr gegen die (Höhe der) zur gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die seit der Rentenbewilligung ergangenen Mitteilungen über die individuelle Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres nicht Gegenstand des Widerspruchs- oder Klageverfahrens geworden, §§ 86, 96 Abs 1 SGG. Ebenso wenig sind sie gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Diese Anpassungsmitteilungen haben die angefochtene Regelung zur Höhe des Rechts auf Rente nicht geändert. Vielmehr hat die Beklagte mit den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ausschließlich eine (Sonder-)Regelung über die jährliche Anpassung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts auf Rente getroffen. Der Regelungsgegenstand dieser Mitteilungen erstreckt sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung des zuerkannten Rechts auf Rente (BSG Urteil vom 30.8.2001, Az B 4 RA 62/00 R - juris RdNr 13 mwN). Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (BSG Urteil vom 31.7.2002, Az B 4 RA 120/00 R - juris RdNr 12 mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05 - juris RdNr 39; aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08 - juris RdNr 50).
III. Die Klage ist nach dem zuvor Gesagten unzulässig, soweit sich der Kläger auch in zweiter Instanz gegen die Anpassungsbescheide und die darin getroffenen Regelungen richtet, weil diese Bescheide nicht - kraft gesetzlich angeordneter Klageänderung - als mit Klage oder Berufung angefochten gelten, das Anfechtungs- und Leistungsbegehren daher insoweit ins Leere geht.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Festsetzung des Werts des (Stamm-)Rechts auf Rente im Bescheid vom 17.11.2007 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat darin die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend festgestellt. Eine originäre Prüfung erfolgt auch insoweit, als in früheren Vormerkungsbescheiden (hier für den Zeitraum bis 31.12.1999 gemäß Bescheid vom 14.7.2006) verbindliche Feststellungen - zB zu den darin festgestellten versicherten Entgelten - getroffen wurden, weil diese im Rahmen der erstmaligen Feststellung des Werts auf Rente erneut zu prüfen und rechtswidrige frühere Vormerkungsbescheide ggf. aufzuheben sind.
Anspruch auf (ungekürzte) Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 236 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unzweifelhaft (und unstreitig) vor. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, § 236 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht, als er die streitige Rente bereits ab Januar 2008 (dh nach Vollendung des 64. Lebensjahres) beantragt hat.
Die Beklagte hat den mit Beginn der Altersrente maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente (vgl §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI) unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,964 (vgl § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI), von 16,7437 Entgeltpunkten (EP) aus der allgemeinen Rentenversicherung, von 25,9709 EP (Ost) aus der allgemeinen Rentenversicherung sowie von 2,7614 EP (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl §§ 70 ff, 256a SGB VI), eines Rentenartfaktors von 1,0 (vgl § 67 Nr 1 SGB VI) sowie des jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwerts bzw Rentenwerts (Ost) zutreffend bestimmt. Insbesondere hat sie die EP (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI) rechtmäßig festgestellt.
1. Für die Ermittlung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und damit für die Ermittlung der EP ist der vom Kläger in der ehemaligen DDR bis zum 25.1.1991 erzielte Arbeitsverdienst nach einer Hochwertung auf das Niveau des Arbeitsverdienstes im Gebiet der alten Bundesländer nach der Anlage 10 des SGB VI berücksichtigt worden. Hierbei hat die Beklagte den nach § 256a SGB VI maßgeblichen Arbeitsverdienst zugrundegelegt.
a) Nach § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl I S 754) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 EP ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI sieht vor, dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst zählen, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1992 oder danach bis zum 31.3.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Nach § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1.7.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind (§ 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI). Nach Satz 3 werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten und die glaubhaft gemacht werden, zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
b) Nach diesen Regelungen ist zur Ermittlung der EP grundsätzlich auf die in der ehemaligen DDR versichert gewesenen Verdienste abzustellen (vgl § 256a Abs 2 SGB VI). Berücksichtigt werden daher zum einen beitragspflichtige Arbeitsverdienste bis zu der in der SV der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (600 Mark monatlich bzw 7.200 Mark jährlich) und zum anderen darüber hinausgehende Verdienste bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der FZR, für die tatsächlich Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Nachgewiesene (grundsätzlich) beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser Verdienstgrenzen (sog zusätzliche Arbeitsverdienste) sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn Beiträge hierauf aus den in § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI genannten Gründen nicht gezahlt werden konnten. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste oberhalb dieser Grenzen ist, dass der Versicherte seinen Arbeitsverdienst bis zu diesen Grenzen tatsächlich versichert hat. Die Vorschrift begünstigt nur Versicherte, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, dh ihr Einkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der SV und der FZR versichert haben (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 27).
Die Berücksichtigung zusätzlichen Arbeitsverdienstes setzt nach § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI voraus, dass der Versicherte nachweisen kann, dass er Pflichtbeiträge bis zu der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze gezahlt (vgl zu den jeweiligen Verdienstgrenzen Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 31 ff) und zudem über diese Grenze hinausgehenden Verdienst erzielt hat, der grundsätzlich - hätte es also die Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben - beitragspflichtig gewesen wäre.
Hierfür ist zunächst der im Sozialversicherungsausweis nachgewiesene Arbeitsverdienst maßgeblich. Denn soweit in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1.1.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind, § 286c Satz 1 SGB VI. Ist in dem Sozialversicherungsausweis ein Verdienst in Höhe der damals geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze eingetragen, wird demnach vermutet, dass Pflichtbeiträge in entsprechender Höhe gezahlt wurden. Der Versicherte kann, zB mithilfe von Arbeitgeberbescheinigungen, einen tatsächlich höheren Verdienst nachweisen. Erreicht das im Sozialversicherungsausweis eingetragene Einkommen die seinerzeit geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht, begründet dies die Vermutung, dass das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten hat. Diese Vermutung kann der Versicherte jedoch widerlegen, indem er Nachweise über das tatsächliche Einkommen vorlegt, zB Arbeitgeberbescheinigungen über ein dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit solcher Einkommensnachweise auszugehen (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 28). Zum Nachweis der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegenden Einkünfte kann sich der Versicherte aller im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Beweismittel bedienen. Gelingt der versicherten Person der Nachweis iS des § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht, besteht nach Satz 3 die Möglichkeit, Einkünfte oberhalb der maßgeblichen Grenze glaubhaft zu machen (BSG, Urteil vom 25.11.2008, Az B 5 R 78/07 R - juris RdNr 24).
Der Versicherte muss allerdings nicht nur einen über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Verdienst nachweisen oder glaubhaft machen, sondern auch, dass es sich dabei um "beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte" gehandelt hat. Hierbei ist zu beachten, dass in der ehemaligen DDR der Bruttoverdienst beitragspflichtig war; hiervon ausgenommen waren bestimmte Verdienstbestandteile wie die Urlaubsabgeltung sowie Prämien. Nicht beitragspflichtig waren zB der monatliche Lohnzuschlag, Aktivistenprämien, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 14) und Jahresendprämien (vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az L 22 R 831/11 - juris RdNr 28 f). Solche Verdienstbestandteile sind demnach bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen. Daher ist stets zu prüfen, ob in den vorgelegten Einkommensnachweisen solche nicht beitragspflichtigen Einkommensbestandteile enthalten sind.
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den in der ehemaligen DDR rentenwirksam in der SV sowie der FZR versichert gewesenen sowie den nach § 256a Abs 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Dies gilt insbesondere für die streitigen Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er in diesen Zeiträumen beitragspflichtige Arbeitsverdienste oberhalb der damals in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat.
In dem Zeitraum vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 hat der Kläger als Schlosser beim W Schachtbau O gearbeitet. Für diesen Zeitraum ist im Sozialversicherungsausweis ein beitragspflichtiger Bruttoverdienst in Höhe von 1.931,40 Mark eingetragen. Demnach hat der Kläger in diesen vier Monaten einen Durchschnittsverdienst von 482,85 Mark erzielt, also die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark nicht erreicht. Nachweise für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe in diesen Monaten einen Durchschnittsverdienst von 850 Mark erzielt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr hat die Rechtsnachfolgerin des damaligen Arbeitgebers, die Schachtbau O GmbH, in dem "Beschäftigungs- und Verdienstnachweis" vom 31.7.1997 für den Zeitraum vom 1.1.1965 bis 30.4.1965 ebenfalls einen Betrag in Höhe von 1.931,40 Mark als sozialversicherungspflichtigen Verdienst ("gegebenenfalls auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze") bescheinigt. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben im Sozialversicherungsausweis sowie in der Arbeitgeberbescheinigung ist der vom Kläger behauptete Verdienst auch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht einmal als glaubhaft gemacht anzusehen (vgl § 23 Abs 1 Satz 2 SGB X).
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag 1971 monatlich ca 800 Mark verdient hat. Für einen Nachweis im Sinne des Vollbeweises ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN). Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist ein solcher Vollbeweis nicht erbracht. Es ist danach im Gegenteil nicht erklärlich, wie sich der für die ersten beiden Monate des Jahres 1971 von der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG bescheinigte Verdienst zusammensetzt, insbesondere ob sie nur den beitragspflichtigen Verdienst bescheinigt oder ob sie hierbei auch nicht beitragspflichtige Verdienstbestandteile (zB Jahresendprämien für 1970; Urlaubsabgeltung; Zuschläge oder Zulagen) berücksichtigt hat. Dazu konnte der Kläger selbst keine weiterführenden Angaben machen. Vom 1.1.1971 bis 31.12.1971 war der Kläger nach den Angaben im Sozialversicherungsausweis bei der A M als Kraftfahrer beschäftigt. Als beitragspflichtiger Arbeitsverdienst ist für diesen Zeitraum im Sozialversicherungsausweis ein Betrag von 7.009,50 Mark angegeben. Danach ist die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 7.200 Mark nicht erreicht. Gründe für eine nicht voll ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze wie umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ein Wechsel der Beschäftigung ergeben sich weder aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis noch aus den Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Die Arbeitsunfähigkeit vom 22. - 31.7.1971 ist keine "umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeit". Diese nach DDR-Recht beitragsfreie Zeit (vgl § 69 SVO DDR 1961) von 9 Tagen ist zu kurz, als dass sie einen zuverlässigen Rückschluss auf die vom Kläger behauptete Tatsache zuließe, der Monatsverdienst habe 1971 ca 800 Mark, der Jahresverdienst habe mehr als 7.200 Mark betragen. Unter Berücksichtigung der neun Tage Arbeitsunfähigkeit würde das Jahresentgelt nur um 180 Mark (600:30x9) angehoben und der Grenzwert von 7.200 Mark damit nicht erreicht. Es wird nach den oben dargestellten Grundsätzen vermutet, dass das beitragspflichtige Einkommen des Klägers im Jahr 1971 die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten hat. Diese Vermutung hat der Kläger insbesondere für die Monate Januar und Februar 1971 nicht widerlegt. Hierzu beruft er sich lediglich auf die Entgeltbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG vom 28.7.1997. Aus den Angaben in dieser Bescheinigung ergibt sich jedoch weder ein Nachweis eines zusätzlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes noch dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit. In dieser Bescheinigung hat die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.1971 einen Bruttolohn von 1.649,33 Mark angegeben; eine Angabe für den Rest des Jahres 1971 fehlt. Auf gezielte Nachfrage hat der Kläger angegeben, weder habe sich seine Tätigkeit ab März 1971 verändert, noch sei er ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, noch sei sein Entgelt abgesunken. Sein Verdienst ergebe sich aus der Verdienstbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG. Nach diesen Angaben hätte er auf der Grundlage dieser Verdienstbescheinigung im gesamten Jahr 1971 ein beitragspflichtiges Einkommen von ca 9.896 Mark erzielen müssen. Ein Jahreseinkommen in dieser Höhe hätte allerdings zur Folge gehabt, dass im Sozialversicherungsausweis für das Jahr 1971 ein Verdienst bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 7.200 Mark eingetragen worden wäre (wie es für das Jahr 1970 geschehen ist, für das die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG einen Jahresverdienst in Höhe von 10.720,94 Mark bescheinigt hat). Es besteht demnach ein Widerspruch zwischen der Angabe im Sozialversicherungsausweis und der Bescheinigung der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers. Diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht auflösen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger behauptet, das für die Monate Januar und Februar 1971 bescheinigte Entgelt enthalte weder beitragsfreie Zuschüsse noch Zulagen, und zur Begründung darauf hinweist, die Beklagte gebe keinen Grund an, weshalb in den für das Jahr 1971 bescheinigten Verdiensten solche Zuschüsse oder Zulagen enthalten sein sollten, während sie die für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten tatsächlichen Verdienste der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe. Hierbei beachtet der Kläger nicht die Unterschiede zwischen den für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten Verdiensten einerseits und dem Verdienst im Jahr 1971 andererseits: Im Jahr 1970 war dem Kläger im Sozialversicherungsausweis ein Verdienst in Höhe der damals geltenden Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt worden (7.200 Mark), für das Jahr 1969 überstieg der insgesamt eingetragene Verdienst diese Jahresgrenze sogar (923,90 + 6.420,30 = 7.344,20 Mark). Nach den oben dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte diese Beträge im Rahmen der Rentengewährung jeweils übernommen (s Anlage 2 Seite 2 des Bescheides vom 7.11.2007). Da der Kläger zudem durch die Verdienst- und Entgeltbescheinigungen für diese Zeiträume höhere tatsächliche Verdienste nachgewiesen hat, konnten auch diese zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. In den Jahren 1969 und 1970 stimmten damit die Angaben im Sozialversicherungsausweis mit den späteren Entgeltbescheinigungen überein. Genau dies ist für das Jahr 1971 nicht der Fall.
Der von der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG bescheinigte höhere Arbeitsverdienst für die Monate Januar und Februar 1971 kann auch nicht hilfsweise (nur) zu 5/6 berücksichtigt werden ist. Denn er ist nicht einmal glaubhaft gemacht, § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür reicht aus, wenn bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 17.4.2013, Az B 9 V 1/12 R - juris RdNr 35; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN). Die vom Kläger behauptete Tatsache, er habe 1971 monatlich 800 Mark verdient und die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG habe in der Bescheinigung vom 28.7.1997 nur seinen beitragspflichtigen Verdienst angegeben, ist nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen mindestens ebenso wahrscheinlich wie die Möglichkeit, dass die Angabe im Sozialversicherungsausweis den beitragspflichtigen Verdienst des Klägers zutreffend wiedergibt, weil in der Bescheinigung vom 28.7.1997 etwa auch nicht beitragspflichtige Verdienstbestandteile (zB eine Jahresendprämie für 1970) berücksichtigt worden sind. Auch ist die Nähe dieses streitigen Zeitraums zu der am 1.3.1971 in Kraft getretenen FZR auffällig. Damit kommt als weitere Möglichkeit in Betracht, dass der Kläger im Januar und Februar 1971 Vorauszahlungen auf den Rest des Jahres erhalten hat, so dass - auf das gesamte Jahr umgerechnet - das bescheinigte Jahresentgelt zutreffen könnte.
Da der Kläger einen höheren Verdienst weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, war nur das im Sozialversicherungsausweis eingetragene Entgelt als versichertes Entgelt Rentenberechnung zu berücksichtigen. Denn der Kläger trägt insoweit die objektive Beweislast, also den Beweisnachteil, der sich daraus ergibt, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht einmal glaubhaft gemacht ist. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast wirkt sich die Nichterweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen Beteiligten aus, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Während denjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der einen geltend gemachten Anspruch qualifiziert bestreitet, für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich dabei nach der für den Rechtsstreit maßgeblichen materiell-rechtlichen Norm (BSGE 6, 70, 72 f; BSGE 71, 256, 260 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; BSG. Urt v 8.9.2010, Az B 11 AL 4/09 R). Bezogen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Wertes des Rechts auf Rente bedeutet dies, dass ihn die objektive Beweislast dafür trifft, dass der Berechnung des Werts auf Rente höhere versicherte Entgelte zugrundezulegen sind (vgl dazu Urteile des Senats vom 17. Dezember 2013, Az L 18 KN 359/10, 362/10 - juris - und 364/10).
Auch für die übrigen Zeiträume hat die Beklagte das versicherte Einkommen des Klägers nach den Maßgaben des § 256a SGB VI zutreffend und vollständig bestimmt. Insoweit hat der Kläger keine Einwände erhoben.
2. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Zugangsfaktors ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die maßgeblichen Gesetzesvorschriften zutreffend angewandt; diese stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Der Kläger hat die Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.1.2008, also im Alter von 64 Jahren, in Anspruch genommen. Diese vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einer Verringerung des Zugangsfaktors und damit zu einer geringeren Rentenhöhe. Der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Wird eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen, ist der Zugangsfaktor für EP für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Bei der um zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente des Klägers verringert sich demgemäß der Zugangsfaktor um 0,036 (12 x 0,003) auf 0,964.
Die oben genannten Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte sind mit dem GG vereinbar. Das BVerfG hat für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Beschlüsse vom 11.11.2008, Az 1 BvL 3/05 u.a. - und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04), für Renten wegen Erwerbsminderung bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr (Beschluss vom 11.1.2011, Az 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) sowie für Hinterbliebenenrenten (Beschluss vom 7.2.2011, Az 1 BvR 642/09) entschieden, dass die Abschlagsregelungen die Rentenanwartschaft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verringern. Für die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte gilt nichts anderes (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R; ebenso Senatsurteil vom 22.5.2012, Az L 18 KN 46/11).
3. Dem Kläger steht ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Vortrag bzw die Behauptung des Klägers, im Rentensystem der DDR habe es eine Beitragsbemessungsgrenze nie gegeben, ist unzutreffend und in diesem Verfahren nicht maßgeblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass er selbst feststellt, Beiträge seien nur in einer Höhe gezahlt worden, die einem monatlichen Einkommen von 600 Mark entsprochen habe. Dies stellt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der SV der ehemaligen DDR dar, bis zu der der Verdienst grundsätzlich nur versichert war. Auf diese Beträge ist nach dem hier allein maßgeblichen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI abzustellen. Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die "Art der Rentenberechnung in der DDR" behauptet, auch der die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag sei versichert gewesen, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine höhere Rente. Maßgeblich für die Höhe der Altersrente des Klägers sind allein die Regelungen des SGB VI, nicht die von dem Kläger behaupteten Vorschriften der ehemaligen DDR. Der Kläger hat daher auch weder Anspruch auf "Vollversorgung aus einem Gesamtversorgungssystem" noch gehört er zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 16.6.2008 (Az L 3 R 1895/05, juris RdNr 49 ff) sowie in dem Urteil vom 24.3.2011 (Az L 33 R 231/10 WA, juris RdNr 44 ff) an und nimmt auf diese Bezug. Die Anwartschaften des Klägers aus der SV und der FZR sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und so durch entsprechende Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (grundlegend hierzu BVerfG, Urteil vom 28.4.1999, Az 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, juris RdNr 136 ff; vgl dazu ebenso BSG, Urteile vom 29.6.2000, Az B 4 RA 42/99 R, juris RdNr 18 ff sowie vom 30.8.2000, Az B 5/4 RA 87/97 R, juris RdNr 30 mwN, 53 ff mwN; die Aufhebung des zuletzt genannten Urteils durch den Beschluss des BVerfG vom 27.7.2004, Az 1 BvR 293/01 - beruhte auf einer Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), der im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden war) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl hierzu EGMR, Entscheidung vom 25.9.2007, Az 12923/03 u.a., juris RdNr 126 ff, 138 ff; BSG, Urteil vom 30.8.2000, Az B 5/4 RA 87/97 R, juris RdNr 59 ff).
4. Da die Sach- und Rechtslage geklärt ist, besteht kein Anlass, den zahlreichen Beweisanträgen des Klägers nachzugehen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine sozialpolitische Erwägungen und nicht auf die konkrete Berechnung der Altersrente des Klägers beziehen. Außerdem erfüllen diese Beweisanträge nicht die Mindestanforderungen, die prozessual an solche Anträge zu stellen sind (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 18a ff mwN). Es werden keine Tatsachen behauptet, sondern lediglich Mutmaßungen über Tatsachen geäußert, die selbst nach dem Vortrag des Klägers gegeben oder nicht gegeben sein können. Diese Beweisanträge beziehen sich im Kern nur auf die Fragen, ob dem Kläger in diskriminierender und grundrechtsverletzender sowie den EV verletzender Weise ein zu niedriges Alterseinkommen bewilligt worden sei und ob die Rentenanwartschaften der DDR-Bürger überführt und bewahrt oder liquidiert und enteignet werden sollten. In dieser allgemeinen Formulierung handelt es sich jedenfalls um verfahrensrechtlich unzulässige Ausforschungsbeweise.
Im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (dazu bereits oben unter 3.) zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der SV und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI besteht - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 25.9.2007 - 12923/03 - keine Veranlassung, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2005, Az L 14 RA 81/03, juris RdNr 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05, juris RdNr 55; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08, juris RdNr 64 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2011 Az L 33 R 231/10 WA, juris RdNr 63; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.8.2011, Az L 1 R 184/09, juris RdNr 16). Hieran hat sich auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, in der wissenschaftlichen Behandlung der Versorgungsüberleitung seien wesentliche Fortschritte erzielt und unvertretbare Widersprüche im Renten- und Versorgungsüberleitungsrecht aufgedeckt worden, nichts geändert. Der Senat ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Regelung über die Festsetzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 256a SGB VI) verfassungswidrig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 14.3.2006 Az B 4 RA 41/04 R, juris RdNr 24 ff).
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus den "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20.5.2011 bzw aus den Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese haben für das vorliegende Verfahren keine Relevanz, weil es sich dabei nicht um nach deutschem Recht zu beachtende Rechtsnormen handelt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs 1 Satz 1, 183 Satz 1 SGG.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend und klärungsbedürftige Rechtsfragen weder bezeichnet noch ersichtlich sind.
Tatbestand:
Streitig ist höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1943 in I (ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR)) geborene Kläger ist gelernter Kfz-Schlosser. Er lebte bis zur Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR und arbeitete dort (mit kleineren Unterbrechungen und mit Ausnahme der Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit vom 3.5.1965 bis 28.10.1966) vom 10.7.1961 bis 25.1.1991 als Helfer, Kfz-Schlosser und Kraftfahrer bei verschiedenen Betrieben. Über diese Beschäftigungen wurden ihm am 18.8.1961, 14.2.1968 und am 27.6.1989 Sozialversicherungsausweise (Versicherungs-Ausweis; Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) ausgestellt. Darin ist außerdem vermerkt, dass der Kläger vom 22. - 31.7.1971 arbeitsunfähig krank war. Nach der Wiedervereinigung war der Kläger bis zum 31.12.2007 als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt.
In einem Kontenklärungsverfahren, das im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar oder März 1997 durch die (frühere) LVA Westfalen durchgeführt wurde, legte der Kläger vier Verdienstbescheinigungen über seine Verdienste in der Zeit vom 1.4.1964 bis 15.2.1976 vor. In einem weiteren Kontoklärungsverfahren wurden Zeiten und versicherte Entgelte bis zum 31.12.1999 verbindlich festgestellt (Bescheid vom 14.7.2006).
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.1.2008 Altersrente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Rentenwert von 1.084,05 Euro; der monatliche Zahlbetrag betrug 987,03 Euro. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung einen zusätzlichen Arbeitsverdienst für folgende Zeiträume: 1.4.1964 bis 31.12.1964, 1.11.1966 bis 31.12.1966 und 3.4.1967 bis 31.12.1970. Für die Zeiträume vom 1.2.1982 bis 28.11.1984, vom 1.1.1985 bis 14.12.1985, vom 1.1.1986 bis 8.12.1986, vom 5.1.1987 bis 24.12.1987, vom 1.1.1988 bis 21.12.1988, vom 1.1.1989 bis 10.12.1989 und vom 1.1.1990 bis 25.1.1991 berücksichtigte sie (auch) die zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlten Beiträge. Bei der Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte legte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Zugangsfaktor von 0,964 zugrunde (Bescheid vom 7.11.2007).
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die "Liquidation der Alterssicherungsansprüche" der Versicherten aus der ehemaligen DDR. Dadurch, dass die Anwartschaften auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze und die Ansprüche aus der FZR gar nicht berücksichtigt würden, entstehe eine nicht hinzunehmende Benachteiligung. Die Ansprüche auf Vollversorgung aus einem Gesamtversorgungssystem würden missachtet, so dass es zu Versorgungslücken komme. Durch die über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgehende zusätzliche Altersvorsorge habe er in die Lage versetzt werden sollen, seinen Lebensstandard auch im Alter zu erhalten. Der Bewilligungsbescheid und die diesem zugrunde liegenden Vorschriften widersprächen dem im Einigungsvertrag (EV) und im Grundgesetz (GG) zugesicherten Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Ansprüche. Dadurch, dass eine Anpassung der Ost- an die Westrente durch die Unterlassung der Rentendynamisierung der Ostrenten verweigert werde, würden die Zusicherungen des EV und des GG verletzt. Ferner seien für die Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 seine tatsächlichen Verdienste einschließlich der Beträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Ost von 600 Mark heranzuziehen. Zudem sei bei ihm ein Zugangsfaktor von 1,0 zugrundezulegen, da die Kürzung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungswidrig sei (Hinweis auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dortige Aktenzeichen (Az) 1 BvL 3/05 und 1 BvL 4/05). Gleiches gelte für die Erhebung eines Sonderbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die volle Beitragstragung zur Pflegeversicherung durch Rentenbezieher.
Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Berechnung der Rente entspreche geltendem Recht. Sie basiere auf den Angaben in den vom Kläger vorgelegten Sozialversicherungsnachweisen unter Anwendung des § 256a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Bei der Rentenberechnung seien die sich aus den Sozialversicherungsnachweisen ergebenden versicherungspflichtigen Entgelte mit den Werten der Anlage 10 für dasselbe Kalenderjahr multipliziert worden. Zudem habe sie die (nachgewiesenen) Beiträge berücksichtigt, die aus Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden seien. Ebenso habe sie der Rentenberechnung die zur FZR gezahlten Beiträge zugrunde gelegt. Daher sei nicht ersichtlich, inwieweit erworbene Rentenanwartschaften (entgegen den Regelungen im EV und im GG) nicht berücksichtigt worden sein sollten. Die bemängelte Verweigerung einer Rentenangleichung Ost an West stehe nicht zur Diskussion, da vor dem 1.1.2008 kein Rentenanspruch bestanden habe und die Rente erstmalig zum 1.7.2008 anzupassen gewesen sei. Für die Zeit vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und 1.1.1971 bis 28.2.1971 habe der Kläger keine Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen. Die von dem Kläger hinsichtlich der Kürzung des Zugangsfaktors zitierten Vorlagebeschlüsse an das BVerfG bezögen sich nicht auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Dass die Erhebung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verfassungswidrig sei, habe das BSG bereits entschieden (Hinweis auf Urteil vom 18.7.2007, Az B 12 R 21/06 R). Hinsichtlich der Pflicht zur Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags seien Musterfahren beim BSG anhängig (Widerspruchsbescheid vom 8.9.2008).
Mit seiner Klage vom 22.9.2008 hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzt. Zunächst müsse darüber Beweis erhoben werden, ob ihm in diskriminierender und grundrechtsverletzender sowie den EV verletzender Weise ein zu niedriges Alterseinkommen bewilligt worden sei. Ferner sei getrennt nach Bestands- und Zugangsrentnern zu klären, ob die Rentenanwartschaften der DDR-Bürger überführt und bewahrt oder liquidiert und enteignet werden sollten. Sein Eigentum (Ansprüche auf Rente aus der SV und der FZR) sei in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV umfassend zu achten und Rente zu den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG bestätigt worden sei (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 28.4.1999, Az 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95). Die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) sei verfassungswidrig. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe des halben Beitrags sei bis zum Rentenende zu leisten. Ferner seien die Anpassungen der Rente aus den Entgeltpunkten (Ost) sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 1.7.2000 bis zum Rentenbeginn fiktiv bis zum Rentenende nach den Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei die jährliche Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe. Für die Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 sei Folgendes zu beachten: Er habe 1965 monatlich 850 Mark und 1971 monatlich ca 800 Mark verdient. Durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) sei im Nachhinein die besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost iHv 600 Mark eingeführt worden. Er verlange, dass der Rentenberechnung sein tatsächlicher Verdienst zugrundegelegt werde. Ferner sei ein Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen. Hilfsweise rege er die Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG an. Das RÜG sei offensichtlich verfassungswidrig. Das von den DDR-Bürgern in die BRD mitgebrachte Eigentum könne ihnen nach Auffassung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Hinweis auf Urteile vom 22.1.2004, Az 46720/99 ua - und vom 30.6.2005, Az 46720/99 ua) nicht entschädigungslos genommen werden. Schließlich seien der Beklagten jedenfalls nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen: Bei der Erteilung des angegriffenen Ausgangsbescheids seien die Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflicht zur vollen Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung noch nicht abschließend geklärt gewesen. Die Beklagte habe den Bescheid daher hinsichtlich dieser beiden Punkte vorläufig erlassen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er sich unabdingbar veranlasst gesehen, das Verfahren zu führen.
Der Kläger hat beantragt,
den Rentenbescheid vom 7.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu gewähren und dazu einen neuen Bescheid zu erteilen, der Folgendes berücksichtige:
- Ansprüche des Klägers auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw aus der Sozialversicherung der DDR bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und
- die Ansprüche, die der Kläger in einem zusätzlichen Versorgungssystem bzw in der FZR der DDR als Eigentum rechtmäßig erworben, als solche in die Bundesrepublik mitgebracht hat und die als Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung zu berücksichtigen sind.
Dabei ist die Rentenleistung entsprechend der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit Rentenbeginn und zuvor seit dem 1.7.1990 (fiktiv) anzupassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Zu den Zeiträumen vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 hat sie vorgetragen: Die Rechtsnachfolgerin des damaligen Arbeitgebers des Klägers, die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG, habe für die Zeit vom 16.2.1969 bis 28.2.1971 den vom Kläger erzielten Bruttolohn bescheinigt, der in der Zeit vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 die Bemessungsgrenze Ost (600 Mark) erheblich überschritten habe, während der für das gesamte Jahr 1971 im Sozialversicherungsausweis bescheinigte beitragspflichtige Bruttoverdienst die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht habe. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die dies erklären könnten, seien in der Zeit vom 1.3.1971 bis 31.12.1971 nicht bescheinigt. Bruttoverdienst im Sinne des § 256a Abs 3 SGB VI sei der tatsächliche, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung der Bemessungsgrenze zur Sozialversicherung, dh der Betrag, der in den Sozialversicherungsausweis hätte eingetragen werden müssen, wenn es die damaligen Höchstgrenzen von 600 Mark bzw 7.200 Mark jährlich nicht gegeben hätte. Auf Grund des bescheinigten Bruttolohns sei nicht erkennbar, ob die Rechtsnachfolgerin tatsächlich nur den dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsverdienst bescheinigt oder in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung auch Verdienstbestandteile wie Zulagen und Zuschüsse berücksichtigt habe, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten.
Die Beklagte hat während des Klageverfahrens weitere Ermittlungen zum Zeitraum 1.1.-28.2.1971 angestellt, die keine neuen Erkenntnisse erbracht haben (Anfragen an das S-Bauzentrum I, die Agentur für Arbeit Saarbrücken und die Agentur für Arbeit Q).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die vom Kläger erzielten und nachgewiesenen Beiträge berücksichtigt. Darüber hinausgehende Verdienste und geleistete Beiträge hätten nicht ermittelt werden können. Die Kammer teile die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Sowohl die Frage der Beitragsberücksichtigung aus Zeiten in der ehemaligen DDR wie auch die Frage der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente seien verfassungsrechtlich nicht bedenklich, so dass eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG ausscheide (Urteil vom 17.11.2011, am 15.12.2011 an den Klägerbevollmächtigten abgesandt).
Dagegen hat der Kläger am 10.1.2012 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und erneuert seine Beweisanträge. Zur Begründung bezieht er sich auf Veröffentlichungen seines Prozessbevollmächtigten. Der in dem EV vorgesehene Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz sei - insbesondere durch das RÜG - verletzt und erst nach etlichen Jahren schrittweise - vor allem durch Entscheidungen des BVerfG - wiederhergestellt worden. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und die dazu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung bedürften einer erneuten Prüfung, da in der wissenschaftlichen Behandlung der Versorgungsüberleitung wesentliche Fortschritte erzielt und unvertretbare Widersprüche im Renten- und Versorgungsüberleitungsrecht aufgedeckt worden seien. Es gehe darum, die nach den Gleichstellungsvorschriften in Europa verbotene Altersdiskriminierung der aus der DDR gekommenen Bürger zu beenden. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass es eine Beitragsbemessungsgrenze im Rentensystem der DDR nie gegeben habe. Zwar seien aus sozialpolitischen Gründen Beiträge nur in einer Höhe gezahlt worden, die einem monatlichen Einkommen von 600 Mark entspreche. Durch die Art der Rentenberechnung in der DDR sei jedoch auch der über 600 Mark liegende Verdienst rentenwirksam versichert gewesen. Seine diesbezüglichen Anwartschaften/Ansprüche stünden unter Eigentumsschutz und seien nicht in das Rentensystem nach dem SGB VI überführt worden. Das für die Monate Januar und Februar 1971 bescheinigte Entgelt enthalte weder beitragsfreie Zuschüsse noch Zulagen. Die Beklagte gebe zudem keinen Grund an, weshalb in den für das Jahr 1971 bescheinigten Verdiensten solche Zuschüsse oder Zulagen enthalten sein sollten, während sie die für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten tatsächlichen Verdienste der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe. Schließlich beruft er sich auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20.5.2011. Der Ausschuss habe ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht einhalte. Auch aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass in diskriminierender Weise in die rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche ehemaliger DDR-Bürger eingegriffen werde.
Die Beklagte nimmt auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers sowie der vorliegenden Unterlagen könne für den Zeitraum vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 kein zusätzlicher Arbeitsverdienst berücksichtigt werden. Im Sozialversicherungsausweis sei für das gesamte Jahr 1971 ein Entgelt in Höhe von lediglich 7.009,50 Mark bescheinigt. Mit Blick auf den in der Entgeltbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG für den Zeitraum vom 1.1.1971 bis 28.2.1971 bescheinigten "Bruttolohn" in Höhe von 1.649,33 Mark sei zu beachten, dass bei einem erheblichen Teil der Arbeitsverdienstbescheinigungen aus Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen auch Verdienstbestandteile berücksichtigt worden seien, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten (zB Zuschläge und Zulagen). Daher hätten die in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Arbeitsverdienste gegenüber den nachträglich bescheinigten höheren Arbeitsverdiensten grundsätzlich Vorrang.
Auf gezielte Nachfrage hat der Kläger schriftlich erklärt, seine Tätigkeit habe sich ab März 1971 nicht verändert, er sei ab diesem Zeitpunkt auch nicht arbeitsunfähig gewesen, sein Entgelt sei daher auch nicht abgesunken, eine Beitragspflicht habe bis 600 Mark bestanden; sein Verdienst ergebe sich aus der Verdienstbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakte des SG Detmold zu dem Verfahren S 8 KN 50/08 Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten damit einverstanden sind und damit auf eine mündliche Verhandlung wirksam verzichtet haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die Festsetzung der Höhe des Rechts auf Rente im Bescheid vom 7.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2008 (§ 95 SGG) nicht beschwert, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Dieser Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
II. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist ausweislich der Berufungsbegründungsschrift vom 18.6.2012 nur noch die in dem Bescheid vom 17.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2008 zur Höhe des Rechts auf Altersrente für langjährig Versicherte getroffene Feststellung, gegen die sich der Kläger zT mit konkreten, die versicherten Entgelte für die Jahre 1965 und 1971 betreffenden und im Übrigen mit allgemeinen, die Überleitung von DDR-Renten in das System des SGB VI betreffenden Einwendungen wendet. Anders als noch in erster Instanz wendet er sich dagegen nicht mehr gegen die (Höhe der) zur gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die seit der Rentenbewilligung ergangenen Mitteilungen über die individuelle Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres nicht Gegenstand des Widerspruchs- oder Klageverfahrens geworden, §§ 86, 96 Abs 1 SGG. Ebenso wenig sind sie gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Diese Anpassungsmitteilungen haben die angefochtene Regelung zur Höhe des Rechts auf Rente nicht geändert. Vielmehr hat die Beklagte mit den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ausschließlich eine (Sonder-)Regelung über die jährliche Anpassung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts auf Rente getroffen. Der Regelungsgegenstand dieser Mitteilungen erstreckt sich allein auf die wertmäßige Fortschreibung des zuerkannten Rechts auf Rente (BSG Urteil vom 30.8.2001, Az B 4 RA 62/00 R - juris RdNr 13 mwN). Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (BSG Urteil vom 31.7.2002, Az B 4 RA 120/00 R - juris RdNr 12 mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05 - juris RdNr 39; aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08 - juris RdNr 50).
III. Die Klage ist nach dem zuvor Gesagten unzulässig, soweit sich der Kläger auch in zweiter Instanz gegen die Anpassungsbescheide und die darin getroffenen Regelungen richtet, weil diese Bescheide nicht - kraft gesetzlich angeordneter Klageänderung - als mit Klage oder Berufung angefochten gelten, das Anfechtungs- und Leistungsbegehren daher insoweit ins Leere geht.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Festsetzung des Werts des (Stamm-)Rechts auf Rente im Bescheid vom 17.11.2007 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat darin die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend festgestellt. Eine originäre Prüfung erfolgt auch insoweit, als in früheren Vormerkungsbescheiden (hier für den Zeitraum bis 31.12.1999 gemäß Bescheid vom 14.7.2006) verbindliche Feststellungen - zB zu den darin festgestellten versicherten Entgelten - getroffen wurden, weil diese im Rahmen der erstmaligen Feststellung des Werts auf Rente erneut zu prüfen und rechtswidrige frühere Vormerkungsbescheide ggf. aufzuheben sind.
Anspruch auf (ungekürzte) Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 236 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unzweifelhaft (und unstreitig) vor. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, § 236 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger Gebrauch gemacht, als er die streitige Rente bereits ab Januar 2008 (dh nach Vollendung des 64. Lebensjahres) beantragt hat.
Die Beklagte hat den mit Beginn der Altersrente maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente (vgl §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI) unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,964 (vgl § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI), von 16,7437 Entgeltpunkten (EP) aus der allgemeinen Rentenversicherung, von 25,9709 EP (Ost) aus der allgemeinen Rentenversicherung sowie von 2,7614 EP (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl §§ 70 ff, 256a SGB VI), eines Rentenartfaktors von 1,0 (vgl § 67 Nr 1 SGB VI) sowie des jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwerts bzw Rentenwerts (Ost) zutreffend bestimmt. Insbesondere hat sie die EP (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet (§ 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI) rechtmäßig festgestellt.
1. Für die Ermittlung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und damit für die Ermittlung der EP ist der vom Kläger in der ehemaligen DDR bis zum 25.1.1991 erzielte Arbeitsverdienst nach einer Hochwertung auf das Niveau des Arbeitsverdienstes im Gebiet der alten Bundesländer nach der Anlage 10 des SGB VI berücksichtigt worden. Hierbei hat die Beklagte den nach § 256a SGB VI maßgeblichen Arbeitsverdienst zugrundegelegt.
a) Nach § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl I S 754) werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 EP ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI sieht vor, dass als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst zählen, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1992 oder danach bis zum 31.3.1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Nach § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1.7.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind (§ 256a Abs 3 Satz 2 SGB VI). Nach Satz 3 werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten und die glaubhaft gemacht werden, zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
b) Nach diesen Regelungen ist zur Ermittlung der EP grundsätzlich auf die in der ehemaligen DDR versichert gewesenen Verdienste abzustellen (vgl § 256a Abs 2 SGB VI). Berücksichtigt werden daher zum einen beitragspflichtige Arbeitsverdienste bis zu der in der SV der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (600 Mark monatlich bzw 7.200 Mark jährlich) und zum anderen darüber hinausgehende Verdienste bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der FZR, für die tatsächlich Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Nachgewiesene (grundsätzlich) beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser Verdienstgrenzen (sog zusätzliche Arbeitsverdienste) sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn Beiträge hierauf aus den in § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI genannten Gründen nicht gezahlt werden konnten. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Arbeitsverdienste oberhalb dieser Grenzen ist, dass der Versicherte seinen Arbeitsverdienst bis zu diesen Grenzen tatsächlich versichert hat. Die Vorschrift begünstigt nur Versicherte, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von der höchstmöglichen Versicherung Gebrauch gemacht haben, dh ihr Einkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der SV und der FZR versichert haben (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 27).
Die Berücksichtigung zusätzlichen Arbeitsverdienstes setzt nach § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI voraus, dass der Versicherte nachweisen kann, dass er Pflichtbeiträge bis zu der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze gezahlt (vgl zu den jeweiligen Verdienstgrenzen Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 31 ff) und zudem über diese Grenze hinausgehenden Verdienst erzielt hat, der grundsätzlich - hätte es also die Beitragsbemessungsgrenze nicht gegeben - beitragspflichtig gewesen wäre.
Hierfür ist zunächst der im Sozialversicherungsausweis nachgewiesene Arbeitsverdienst maßgeblich. Denn soweit in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1.1.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind, § 286c Satz 1 SGB VI. Ist in dem Sozialversicherungsausweis ein Verdienst in Höhe der damals geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze eingetragen, wird demnach vermutet, dass Pflichtbeiträge in entsprechender Höhe gezahlt wurden. Der Versicherte kann, zB mithilfe von Arbeitgeberbescheinigungen, einen tatsächlich höheren Verdienst nachweisen. Erreicht das im Sozialversicherungsausweis eingetragene Einkommen die seinerzeit geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht, begründet dies die Vermutung, dass das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten hat. Diese Vermutung kann der Versicherte jedoch widerlegen, indem er Nachweise über das tatsächliche Einkommen vorlegt, zB Arbeitgeberbescheinigungen über ein dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit solcher Einkommensnachweise auszugehen (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 28). Zum Nachweis der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegenden Einkünfte kann sich der Versicherte aller im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Beweismittel bedienen. Gelingt der versicherten Person der Nachweis iS des § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht, besteht nach Satz 3 die Möglichkeit, Einkünfte oberhalb der maßgeblichen Grenze glaubhaft zu machen (BSG, Urteil vom 25.11.2008, Az B 5 R 78/07 R - juris RdNr 24).
Der Versicherte muss allerdings nicht nur einen über die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Verdienst nachweisen oder glaubhaft machen, sondern auch, dass es sich dabei um "beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte" gehandelt hat. Hierbei ist zu beachten, dass in der ehemaligen DDR der Bruttoverdienst beitragspflichtig war; hiervon ausgenommen waren bestimmte Verdienstbestandteile wie die Urlaubsabgeltung sowie Prämien. Nicht beitragspflichtig waren zB der monatliche Lohnzuschlag, Aktivistenprämien, Schmutzzulagen, Überstundenzuschläge (vgl Gürtner in KassKomm, 69. EL April 2011, § 256a SGB VI RdNr 14) und Jahresendprämien (vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az L 22 R 831/11 - juris RdNr 28 f). Solche Verdienstbestandteile sind demnach bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen. Daher ist stets zu prüfen, ob in den vorgelegten Einkommensnachweisen solche nicht beitragspflichtigen Einkommensbestandteile enthalten sind.
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den in der ehemaligen DDR rentenwirksam in der SV sowie der FZR versichert gewesenen sowie den nach § 256a Abs 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Dies gilt insbesondere für die streitigen Zeiträume vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 und vom 1.1.1971 bis 28.2.1971. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er in diesen Zeiträumen beitragspflichtige Arbeitsverdienste oberhalb der damals in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat.
In dem Zeitraum vom 1.1.1965 bis 3.5.1965 hat der Kläger als Schlosser beim W Schachtbau O gearbeitet. Für diesen Zeitraum ist im Sozialversicherungsausweis ein beitragspflichtiger Bruttoverdienst in Höhe von 1.931,40 Mark eingetragen. Demnach hat der Kläger in diesen vier Monaten einen Durchschnittsverdienst von 482,85 Mark erzielt, also die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark nicht erreicht. Nachweise für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe in diesen Monaten einen Durchschnittsverdienst von 850 Mark erzielt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr hat die Rechtsnachfolgerin des damaligen Arbeitgebers, die Schachtbau O GmbH, in dem "Beschäftigungs- und Verdienstnachweis" vom 31.7.1997 für den Zeitraum vom 1.1.1965 bis 30.4.1965 ebenfalls einen Betrag in Höhe von 1.931,40 Mark als sozialversicherungspflichtigen Verdienst ("gegebenenfalls auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze") bescheinigt. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben im Sozialversicherungsausweis sowie in der Arbeitgeberbescheinigung ist der vom Kläger behauptete Verdienst auch nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht einmal als glaubhaft gemacht anzusehen (vgl § 23 Abs 1 Satz 2 SGB X).
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag 1971 monatlich ca 800 Mark verdient hat. Für einen Nachweis im Sinne des Vollbeweises ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN). Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist ein solcher Vollbeweis nicht erbracht. Es ist danach im Gegenteil nicht erklärlich, wie sich der für die ersten beiden Monate des Jahres 1971 von der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG bescheinigte Verdienst zusammensetzt, insbesondere ob sie nur den beitragspflichtigen Verdienst bescheinigt oder ob sie hierbei auch nicht beitragspflichtige Verdienstbestandteile (zB Jahresendprämien für 1970; Urlaubsabgeltung; Zuschläge oder Zulagen) berücksichtigt hat. Dazu konnte der Kläger selbst keine weiterführenden Angaben machen. Vom 1.1.1971 bis 31.12.1971 war der Kläger nach den Angaben im Sozialversicherungsausweis bei der A M als Kraftfahrer beschäftigt. Als beitragspflichtiger Arbeitsverdienst ist für diesen Zeitraum im Sozialversicherungsausweis ein Betrag von 7.009,50 Mark angegeben. Danach ist die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 7.200 Mark nicht erreicht. Gründe für eine nicht voll ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze wie umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ein Wechsel der Beschäftigung ergeben sich weder aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis noch aus den Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Die Arbeitsunfähigkeit vom 22. - 31.7.1971 ist keine "umfangreiche Arbeitsunfähigkeitszeit". Diese nach DDR-Recht beitragsfreie Zeit (vgl § 69 SVO DDR 1961) von 9 Tagen ist zu kurz, als dass sie einen zuverlässigen Rückschluss auf die vom Kläger behauptete Tatsache zuließe, der Monatsverdienst habe 1971 ca 800 Mark, der Jahresverdienst habe mehr als 7.200 Mark betragen. Unter Berücksichtigung der neun Tage Arbeitsunfähigkeit würde das Jahresentgelt nur um 180 Mark (600:30x9) angehoben und der Grenzwert von 7.200 Mark damit nicht erreicht. Es wird nach den oben dargestellten Grundsätzen vermutet, dass das beitragspflichtige Einkommen des Klägers im Jahr 1971 die Beitragsbemessungsgrenze unterschritten hat. Diese Vermutung hat der Kläger insbesondere für die Monate Januar und Februar 1971 nicht widerlegt. Hierzu beruft er sich lediglich auf die Entgeltbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG vom 28.7.1997. Aus den Angaben in dieser Bescheinigung ergibt sich jedoch weder ein Nachweis eines zusätzlichen beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes noch dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit. In dieser Bescheinigung hat die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.1971 einen Bruttolohn von 1.649,33 Mark angegeben; eine Angabe für den Rest des Jahres 1971 fehlt. Auf gezielte Nachfrage hat der Kläger angegeben, weder habe sich seine Tätigkeit ab März 1971 verändert, noch sei er ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, noch sei sein Entgelt abgesunken. Sein Verdienst ergebe sich aus der Verdienstbescheinigung der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG. Nach diesen Angaben hätte er auf der Grundlage dieser Verdienstbescheinigung im gesamten Jahr 1971 ein beitragspflichtiges Einkommen von ca 9.896 Mark erzielen müssen. Ein Jahreseinkommen in dieser Höhe hätte allerdings zur Folge gehabt, dass im Sozialversicherungsausweis für das Jahr 1971 ein Verdienst bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 7.200 Mark eingetragen worden wäre (wie es für das Jahr 1970 geschehen ist, für das die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG einen Jahresverdienst in Höhe von 10.720,94 Mark bescheinigt hat). Es besteht demnach ein Widerspruch zwischen der Angabe im Sozialversicherungsausweis und der Bescheinigung der Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Arbeitgebers. Diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht auflösen.
An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger behauptet, das für die Monate Januar und Februar 1971 bescheinigte Entgelt enthalte weder beitragsfreie Zuschüsse noch Zulagen, und zur Begründung darauf hinweist, die Beklagte gebe keinen Grund an, weshalb in den für das Jahr 1971 bescheinigten Verdiensten solche Zuschüsse oder Zulagen enthalten sein sollten, während sie die für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten tatsächlichen Verdienste der Rentenberechnung zugrunde gelegt habe. Hierbei beachtet der Kläger nicht die Unterschiede zwischen den für die Jahre 1969 und 1970 bescheinigten Verdiensten einerseits und dem Verdienst im Jahr 1971 andererseits: Im Jahr 1970 war dem Kläger im Sozialversicherungsausweis ein Verdienst in Höhe der damals geltenden Beitragsbemessungsgrenze bescheinigt worden (7.200 Mark), für das Jahr 1969 überstieg der insgesamt eingetragene Verdienst diese Jahresgrenze sogar (923,90 + 6.420,30 = 7.344,20 Mark). Nach den oben dargestellten Grundsätzen hat die Beklagte diese Beträge im Rahmen der Rentengewährung jeweils übernommen (s Anlage 2 Seite 2 des Bescheides vom 7.11.2007). Da der Kläger zudem durch die Verdienst- und Entgeltbescheinigungen für diese Zeiträume höhere tatsächliche Verdienste nachgewiesen hat, konnten auch diese zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. In den Jahren 1969 und 1970 stimmten damit die Angaben im Sozialversicherungsausweis mit den späteren Entgeltbescheinigungen überein. Genau dies ist für das Jahr 1971 nicht der Fall.
Der von der S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG bescheinigte höhere Arbeitsverdienst für die Monate Januar und Februar 1971 kann auch nicht hilfsweise (nur) zu 5/6 berücksichtigt werden ist. Denn er ist nicht einmal glaubhaft gemacht, § 256a Abs 3 Satz 3 SGB VI. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Dafür reicht aus, wenn bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl dazu ausführlich BSG, Urteil vom 17.4.2013, Az B 9 V 1/12 R - juris RdNr 35; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN). Die vom Kläger behauptete Tatsache, er habe 1971 monatlich 800 Mark verdient und die S Handelsgenossenschaft I/Erzgeb. eG habe in der Bescheinigung vom 28.7.1997 nur seinen beitragspflichtigen Verdienst angegeben, ist nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen mindestens ebenso wahrscheinlich wie die Möglichkeit, dass die Angabe im Sozialversicherungsausweis den beitragspflichtigen Verdienst des Klägers zutreffend wiedergibt, weil in der Bescheinigung vom 28.7.1997 etwa auch nicht beitragspflichtige Verdienstbestandteile (zB eine Jahresendprämie für 1970) berücksichtigt worden sind. Auch ist die Nähe dieses streitigen Zeitraums zu der am 1.3.1971 in Kraft getretenen FZR auffällig. Damit kommt als weitere Möglichkeit in Betracht, dass der Kläger im Januar und Februar 1971 Vorauszahlungen auf den Rest des Jahres erhalten hat, so dass - auf das gesamte Jahr umgerechnet - das bescheinigte Jahresentgelt zutreffen könnte.
Da der Kläger einen höheren Verdienst weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, war nur das im Sozialversicherungsausweis eingetragene Entgelt als versichertes Entgelt Rentenberechnung zu berücksichtigen. Denn der Kläger trägt insoweit die objektive Beweislast, also den Beweisnachteil, der sich daraus ergibt, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht einmal glaubhaft gemacht ist. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast wirkt sich die Nichterweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen Beteiligten aus, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Während denjenigen, der sich eines Anspruchs berühmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der einen geltend gemachten Anspruch qualifiziert bestreitet, für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich dabei nach der für den Rechtsstreit maßgeblichen materiell-rechtlichen Norm (BSGE 6, 70, 72 f; BSGE 71, 256, 260 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; BSG. Urt v 8.9.2010, Az B 11 AL 4/09 R). Bezogen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Wertes des Rechts auf Rente bedeutet dies, dass ihn die objektive Beweislast dafür trifft, dass der Berechnung des Werts auf Rente höhere versicherte Entgelte zugrundezulegen sind (vgl dazu Urteile des Senats vom 17. Dezember 2013, Az L 18 KN 359/10, 362/10 - juris - und 364/10).
Auch für die übrigen Zeiträume hat die Beklagte das versicherte Einkommen des Klägers nach den Maßgaben des § 256a SGB VI zutreffend und vollständig bestimmt. Insoweit hat der Kläger keine Einwände erhoben.
2. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Zugangsfaktors ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die maßgeblichen Gesetzesvorschriften zutreffend angewandt; diese stehen auch mit höherrangigem Recht in Einklang.
Der Kläger hat die Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.1.2008, also im Alter von 64 Jahren, in Anspruch genommen. Diese vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einer Verringerung des Zugangsfaktors und damit zu einer geringeren Rentenhöhe. Der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Wird eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen, ist der Zugangsfaktor für EP für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Bei der um zwölf Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente des Klägers verringert sich demgemäß der Zugangsfaktor um 0,036 (12 x 0,003) auf 0,964.
Die oben genannten Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte sind mit dem GG vereinbar. Das BVerfG hat für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (Beschlüsse vom 11.11.2008, Az 1 BvL 3/05 u.a. - und vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04), für Renten wegen Erwerbsminderung bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr (Beschluss vom 11.1.2011, Az 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09) sowie für Hinterbliebenenrenten (Beschluss vom 7.2.2011, Az 1 BvR 642/09) entschieden, dass die Abschlagsregelungen die Rentenanwartschaft in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verringern. Für die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte gilt nichts anderes (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R; ebenso Senatsurteil vom 22.5.2012, Az L 18 KN 46/11).
3. Dem Kläger steht ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Vortrag bzw die Behauptung des Klägers, im Rentensystem der DDR habe es eine Beitragsbemessungsgrenze nie gegeben, ist unzutreffend und in diesem Verfahren nicht maßgeblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass er selbst feststellt, Beiträge seien nur in einer Höhe gezahlt worden, die einem monatlichen Einkommen von 600 Mark entsprochen habe. Dies stellt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der SV der ehemaligen DDR dar, bis zu der der Verdienst grundsätzlich nur versichert war. Auf diese Beträge ist nach dem hier allein maßgeblichen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI abzustellen. Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die "Art der Rentenberechnung in der DDR" behauptet, auch der die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag sei versichert gewesen, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine höhere Rente. Maßgeblich für die Höhe der Altersrente des Klägers sind allein die Regelungen des SGB VI, nicht die von dem Kläger behaupteten Vorschriften der ehemaligen DDR. Der Kläger hat daher auch weder Anspruch auf "Vollversorgung aus einem Gesamtversorgungssystem" noch gehört er zu den Versicherten, für die der Gesetzgeber einen besonderen Vertrauensschutz für die in der DDR erworbenen Anwartschaften vorgesehen hat. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg in dem Beschluss vom 16.6.2008 (Az L 3 R 1895/05, juris RdNr 49 ff) sowie in dem Urteil vom 24.3.2011 (Az L 33 R 231/10 WA, juris RdNr 44 ff) an und nimmt auf diese Bezug. Die Anwartschaften des Klägers aus der SV und der FZR sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und so durch entsprechende Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden. Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß (grundlegend hierzu BVerfG, Urteil vom 28.4.1999, Az 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, juris RdNr 136 ff; vgl dazu ebenso BSG, Urteile vom 29.6.2000, Az B 4 RA 42/99 R, juris RdNr 18 ff sowie vom 30.8.2000, Az B 5/4 RA 87/97 R, juris RdNr 30 mwN, 53 ff mwN; die Aufhebung des zuletzt genannten Urteils durch den Beschluss des BVerfG vom 27.7.2004, Az 1 BvR 293/01 - beruhte auf einer Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), der im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden war) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl hierzu EGMR, Entscheidung vom 25.9.2007, Az 12923/03 u.a., juris RdNr 126 ff, 138 ff; BSG, Urteil vom 30.8.2000, Az B 5/4 RA 87/97 R, juris RdNr 59 ff).
4. Da die Sach- und Rechtslage geklärt ist, besteht kein Anlass, den zahlreichen Beweisanträgen des Klägers nachzugehen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine sozialpolitische Erwägungen und nicht auf die konkrete Berechnung der Altersrente des Klägers beziehen. Außerdem erfüllen diese Beweisanträge nicht die Mindestanforderungen, die prozessual an solche Anträge zu stellen sind (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 18a ff mwN). Es werden keine Tatsachen behauptet, sondern lediglich Mutmaßungen über Tatsachen geäußert, die selbst nach dem Vortrag des Klägers gegeben oder nicht gegeben sein können. Diese Beweisanträge beziehen sich im Kern nur auf die Fragen, ob dem Kläger in diskriminierender und grundrechtsverletzender sowie den EV verletzender Weise ein zu niedriges Alterseinkommen bewilligt worden sei und ob die Rentenanwartschaften der DDR-Bürger überführt und bewahrt oder liquidiert und enteignet werden sollten. In dieser allgemeinen Formulierung handelt es sich jedenfalls um verfahrensrechtlich unzulässige Ausforschungsbeweise.
Im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (dazu bereits oben unter 3.) zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der SV und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI besteht - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 25.9.2007 - 12923/03 - keine Veranlassung, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2005, Az L 14 RA 81/03, juris RdNr 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05, juris RdNr 55; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08, juris RdNr 64 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2011 Az L 33 R 231/10 WA, juris RdNr 63; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.8.2011, Az L 1 R 184/09, juris RdNr 16). Hieran hat sich auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, in der wissenschaftlichen Behandlung der Versorgungsüberleitung seien wesentliche Fortschritte erzielt und unvertretbare Widersprüche im Renten- und Versorgungsüberleitungsrecht aufgedeckt worden, nichts geändert. Der Senat ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Regelung über die Festsetzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (§ 256a SGB VI) verfassungswidrig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 14.3.2006 Az B 4 RA 41/04 R, juris RdNr 24 ff).
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus den "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20.5.2011 bzw aus den Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese haben für das vorliegende Verfahren keine Relevanz, weil es sich dabei nicht um nach deutschem Recht zu beachtende Rechtsnormen handelt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs 1 Satz 1, 183 Satz 1 SGG.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend und klärungsbedürftige Rechtsfragen weder bezeichnet noch ersichtlich sind.
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