Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1341/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 526/14 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Beschwerdezulassung im Eilverfahren
Im Eilverfahren kann eine Beschwerde nicht zugelassen werden, wenn der Beschwerdewert die Grenzen des § 144 Abs. 1 SGG nicht übersteigt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der ab 25.10.2013 gültigen Fassung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.
Im Eilverfahren kann eine Beschwerde nicht zugelassen werden, wenn der Beschwerdewert die Grenzen des § 144 Abs. 1 SGG nicht übersteigt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der ab 25.10.2013 gültigen Fassung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Eilverfahren gegen eine Sanktion gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 17.04.2014, zugestellt am 24.04.2014, verfügte der Antragsgegner eine Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von 30 % des für den Antragsteller maßgeblichen Regelbedarfs (Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 117,30 Euro). Der Antragsteller habe die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.02.2014 festgelegten sechs Bewerbungsbemühungen je Monat nicht nachgewiesen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2014 Widerspruch ein.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2014 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 20.06.2014 lehnte das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.04.2014 ab. Die Sanktion entspreche dem Gesetz. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Am 06.07.2014 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Sozialgerichts München aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sanktion zu gewähren.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Nach § 172 Abs. 1 SGG ist gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile grundsätzlich eine Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Derartige andere Bestimmungen sind vor allem in § 172 Abs. 2 und 3 SGG enthalten.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 25.10.2013 gültigen Fassung ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwer nur 351,90 Euro (drei mal 117,30 Euro) beträgt und nur Leistungen für drei Monate strittig sind.
Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das Sozialgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das Landessozialgericht die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Es geht hier nicht darum, entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im Eilverfahren gegen eine Sanktion gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 17.04.2014, zugestellt am 24.04.2014, verfügte der Antragsgegner eine Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in Höhe von 30 % des für den Antragsteller maßgeblichen Regelbedarfs (Minderung des Arbeitslosengelds II um monatlich 117,30 Euro). Der Antragsteller habe die im Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.02.2014 festgelegten sechs Bewerbungsbemühungen je Monat nicht nachgewiesen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.05.2014 Widerspruch ein.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2014 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 20.06.2014 lehnte das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.04.2014 ab. Die Sanktion entspreche dem Gesetz. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Am 06.07.2014 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung des Sozialgerichts München aufzuheben und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sanktion zu gewähren.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Nach § 172 Abs. 1 SGG ist gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile grundsätzlich eine Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Derartige andere Bestimmungen sind vor allem in § 172 Abs. 2 und 3 SGG enthalten.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 25.10.2013 gültigen Fassung ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwer nur 351,90 Euro (drei mal 117,30 Euro) beträgt und nur Leistungen für drei Monate strittig sind.
Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das Sozialgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das Landessozialgericht die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Es geht hier nicht darum, entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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