L 15 SF 183/14 E

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 183/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen ist ohne rechtliche Bedeutung.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 4 KR 267/11 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das mit einem für die ehemalige Beschwerdeführerin und jetzige Erinnerungsführerin negativen Ergebnis geendet hatte (Beschluss vom 24.08.2011) und in dem der Streitwert mit Beschluss vom 18.10.2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt worden war, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.12.2013 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 392,- EUR.

Dagegen hat sich die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21.01.2014 gewandt und um "Erlassung" der Gerichtskosten gebeten. Bedingt durch das Urteil des LSG würden ihr seit Mai 2013 von der AOK keine Rezepte mehr bezahlt. Ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen weiteren Schreiben ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Beschwerde berechtigt gewesen sei.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Auslegung des Schreibens vom 21.01.2014

Im Sinn des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 21.01.2014 als Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zu sehen. Auch wenn die Erinnerungsführerin nur um "Erlassung" der Gerichtskosten bittet, muss darin gleichwohl eine Erinnerung gesehen werden. Denn die Erinnerungsführerin scheint davon auszugehen, dass die Gerichtskostenforderung deshalb unberechtigt sei, weil sie davon ausgeht, in der Hauptsache - trotz negativer Entscheidung des LSG - im Recht gewesen zu sein.

2. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.06.2014, Az.: L 15 SF 129/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

3. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin

Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.

Beide Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

3.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache

Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung (Vergütung von Rezepten) ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).

Selbst wenn - was hier nicht ansatzweise im Raum steht - eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).

3.2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Die dem Vortrag der Erinnerungsführerin zu entnehmende eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wegen der Nichtbezahlung von auf Rezept erbrachten Leistungen ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.04.2013, Az.: L 15 SF 75/13 E, vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 11.07.2013, Az. L 15 SF 161/13 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

4. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 13.12.2013 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Im Beschwerdeverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gemäß Nr. 7220 KV das 2,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR, wie er im Beschluss vom 18.10.2013 - für den Kostenbeamten und den Kostenrichter bindend (vgl. oben Ziff. 3.1.) - festgesetzt worden ist, beträgt die einfache Gebühr zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt, hier des Eingangs des Beschwerdeschriftsatzes am 04.07.2011, 196,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7220 KV anzusetzende 2,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 392,- EUR, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 13.12.2013 festgestellt worden ist.

Jedenfalls seit dem Erlass des Beschlusses vom 24.08.2011 ist die Verfahrensgebühr gemäß § 6 GKG fällig.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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