L 8 SB 565/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 2828/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 565/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 21.01.2014, mit dem das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Untätigkeitsklage S 12 SB 2828/13 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat, ist jedoch aus den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen unbegründet.

Mit Bescheid vom 19.01.2011 hat das Amt für Soziale Angelegenheiten in M. beim Kläger den GdB mit neu 30 festgestellt. Wegen Wohnortwechsels des Klägers sind die Akten vom Amt für Soziale Angelegenheiten M. am 27.08.2012 dem Landratsamt R.-N.-K. H. (zuständigkeitshalber) übersandt worden. Dies ist dem Kläger mit Schreiben vom 13.09.2012 mitgeteilt worden.

Am 11.02.2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Amt für Soziale Angelegenheiten H. - Integrationsamt - hinsichtlich des Bescheides vom 19.01.2011 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der an das Versorgungsamt R.-N.-K. (VA) zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weitergeleitet worden ist. Über diesen Antrag ist bislang vom VA noch nicht entschieden worden, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Anfragen des VA bislang nicht reagiert hat.

Ein Antragsverfahren, das Gegenstand der am 14.08.2013 beim Sozialgericht Mannheim eingereichten Untätigkeitsklage gegen Beklagten sein könnte, ist damit nicht offen, weshalb die Untätigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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