L 8 AL 2758/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 440/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2758/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 16.06.2014 beim SG eingelegte Beschwerde gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 15.05.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 08.05.2014, mit dem ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt worden ist, ist zulässig (§ 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vollständig und zutreffend dargelegt. Es hat weiter zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Danach hat die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit verhängt, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der D. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst hat, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben. Die angeblichen Gesundheitsprobleme des Klägers hätten nicht zu einem Arztbesuch geführt, weshalb sich nicht nachvollziehen lasse, ob es diese Gesundheitsprobleme überhaupt gegeben habe. Im Widerspruch dazu stehe der Umstand, dass der Kläger im Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage, ob er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne, mit "nein" beantwortet habe und damit gesundheitliche Einschränkungen verneint habe. Soweit sich der Kläger auf sein Gewissen berufen habe, sei zu berücksichtigen, dass er sich bei der Beklagten für eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter zur Verfügung gestellt habe. Zudem habe er eine Versetzung in den Innendienst abgelehnt und das Arbeitsverhältnis nicht einmal zwei Monate vor Abschluss des Aufhebungsvertrages von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Angesichts dieser Tatsachen wirke auch diese Begründung des Klägers vorgeschoben und wenig glaubhaft. Außerdem habe der Kläger nach Aussage der Beklagten mehrfach angegeben, ein Studium anzustreben und deshalb den Aufhebungsvertrag abgeschlossen zu haben. Ein wichtiger Grund, der es rechtfertige, das Arbeitsverhältnis selbst zu lösen, liege damit nicht vor. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu der selben Ansicht und weist die Beschwerde zur Begründung seiner eigenen Entscheidung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück ( § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend bleibt auszuführen: Soweit der Kläger unter Beweis gestellt hat, dass der Vorgesetzte - Herr K. von der D. AG - geäußert habe, dass es für alle Beteiligte das Beste sei, dass keine Kündigung ausgesprochen werde, sondern ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden solle, führt dies zu keiner Änderung. Diese Behauptung könnte als wahr unterstellt werden. Denn die Beteiligung des Klägers an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Auflösungsvertrag besteht unverändert. Denn es bestand keine Verpflichtung für den Kläger, einem Auflösungsvertrag zuzustimmen. Auch das vom Kläger behauptete Verhalten des Herrn K. - die Richtigkeit unterstellt - stellt keinen Nachweis dafür dar, dass das Schreiben der Arbeitgeberin vom 28.12.2012, das bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt worden wäre, unrichtig wäre.

Soweit der Kläger erneut auf gesundheitliche Probleme hingewiesen hat, weshalb er die Tätigkeit nicht länger habe ausüben können, ist dies - wie das SG zutreffend dargelegt hat - nicht nachgewiesen, da der Kläger ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen hat - weder zum Nachweis der Gesundheitsstörungen noch zur Behandlung von Gesundheitsstörungen. Diesbezüglich sind mangels zeitgerecht erhobener Befunde auch keine erfolgversprechenden Ermittlungen ersichtlich. Die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfte daher keine Aussicht auf Erfolg haben.

Nach alledem hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG war zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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