Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2083/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5260/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 31. Oktober 2013 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Aus dem teilweise klagabweisenden Urteil des SG ergibt sich für die Klägerin eine Beschwer in Höhe von 101,10 EUR monatlich für Dezember 2012 bis Februar 2013.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Klägerin meint, als grundsätzliche Rechtsfrage stelle sich, ob eine geltenderhaltende Reduktion eines Sanktionsbescheides auf 30% zulässig ist, wenn das Arbeitslosengeld II rechtswidrig mehr als 30% gegenüber einer leistungsberechtigten Person gemindert wird, oder ob der Sanktionsbescheid vollständig aufzuheben ist. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat aber nicht dargetan -und ist auch dem Senat nicht ersichtlich- dass die einschlägigen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit (z.B. BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R, Juris) auf allen Sozialrechtsgebieten zu dieser geläufigen Prozesskonstellation keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Rechtsfrage geben, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Prozessgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt (wie es die von der Klägerin zitierten Entscheidungen getan haben) ankommt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B, Juris). Eine teilweise Stattgabe der Klage ist wie eine teilweise Rücknahme eines Rechtsmittels möglich, sofern der Streitgegenstand teilbar ist. Teilbar ist ein Streitgegenstand, wenn eine entsprechende Begrenzung auch im Rahmen eines Bescheides vorgenommen werden könnte. So verhält es sich z.B. hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte, nicht hingegen hinsichtlich einzelner Begründungselemente (BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den Sachverhalt des Rechtsstreits anzuwenden. Nachdem es sich bei der Frage der Teilbarkeit der Sanktion nur um eine Frage der konkreten Rechtsanwendung handelt, kann auch der Hinweis auf nicht von Amts wegen erbrachte ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gem. § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II eine grundsätzliche Frage nicht begründen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht vorliegt.
Nachdem ein Verfahrensfehler des SG nicht dargetan worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 31. Oktober 2013 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Aus dem teilweise klagabweisenden Urteil des SG ergibt sich für die Klägerin eine Beschwer in Höhe von 101,10 EUR monatlich für Dezember 2012 bis Februar 2013.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Klägerin meint, als grundsätzliche Rechtsfrage stelle sich, ob eine geltenderhaltende Reduktion eines Sanktionsbescheides auf 30% zulässig ist, wenn das Arbeitslosengeld II rechtswidrig mehr als 30% gegenüber einer leistungsberechtigten Person gemindert wird, oder ob der Sanktionsbescheid vollständig aufzuheben ist. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat aber nicht dargetan -und ist auch dem Senat nicht ersichtlich- dass die einschlägigen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit (z.B. BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R, Juris) auf allen Sozialrechtsgebieten zu dieser geläufigen Prozesskonstellation keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Rechtsfrage geben, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Prozessgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt (wie es die von der Klägerin zitierten Entscheidungen getan haben) ankommt (vgl. BSG, Beschluss vom 8. April 2013, B 11 AL 137/12 B, Juris). Eine teilweise Stattgabe der Klage ist wie eine teilweise Rücknahme eines Rechtsmittels möglich, sofern der Streitgegenstand teilbar ist. Teilbar ist ein Streitgegenstand, wenn eine entsprechende Begrenzung auch im Rahmen eines Bescheides vorgenommen werden könnte. So verhält es sich z.B. hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte, nicht hingegen hinsichtlich einzelner Begründungselemente (BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den Sachverhalt des Rechtsstreits anzuwenden. Nachdem es sich bei der Frage der Teilbarkeit der Sanktion nur um eine Frage der konkreten Rechtsanwendung handelt, kann auch der Hinweis auf nicht von Amts wegen erbrachte ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gem. § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II eine grundsätzliche Frage nicht begründen.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht vorliegt.
Nachdem ein Verfahrensfehler des SG nicht dargetan worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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