Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 294/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 254/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 16. Mai 2011 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. April 2011 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Sozialgericht hat daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe kann nicht abweichend vom Wortlaut des § 114 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten gewährt werden, weil – wie die Bevollmächtigte des Klägers meint – der Sachverhalt und die Rechtsfrage, um die es geht, nicht einfach gelagert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt zwar aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) und aus der aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Eine vollständige Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist dagegen nicht geboten. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 - NJW 2003, 576). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347; Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217; Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124).
Das Sozialgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers rügt, die Beklagte habe zum Inhalt und Rechtsgrund der Forderung, die durch einen in einer arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung abgeschlossenen Vergleich am 25. November 2009 tituliert worden sei, keine Ermittlungen angestellt, wird aus diesem Vortrag keine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung erkennbar. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen, zu welchem Ergebnis weitere Ermittlungen geführt hätten und inwieweit sich daraus eine weitere teilweise oder vollständige Nichtanrechnung der dem Kläger im September 2010 bzw. im Oktober 2010 zugeflossenen Beträge ergibt. Nach dem bisherigen Vortrag sind die Berechnungen des Beklagten und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers der Sachverhalt einfach gelagert. Zwar sind die anzuwendenden Normen nicht sogleich überschaubar, in Anbetracht der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich gegebenen Erläuterungen, erschließt sich jedoch auch die Rechtslage ohne Mühe.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 16. Mai 2011 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. April 2011 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -). Das Sozialgericht hat daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe kann nicht abweichend vom Wortlaut des § 114 ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten gewährt werden, weil – wie die Bevollmächtigte des Klägers meint – der Sachverhalt und die Rechtsfrage, um die es geht, nicht einfach gelagert sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt zwar aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) und aus der aus Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Eine vollständige Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten ist dagegen nicht geboten. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 - NJW 2003, 576). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347; Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217; Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 - BVerfGE 9, 124).
Das Sozialgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers rügt, die Beklagte habe zum Inhalt und Rechtsgrund der Forderung, die durch einen in einer arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung abgeschlossenen Vergleich am 25. November 2009 tituliert worden sei, keine Ermittlungen angestellt, wird aus diesem Vortrag keine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung erkennbar. Insoweit fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen, zu welchem Ergebnis weitere Ermittlungen geführt hätten und inwieweit sich daraus eine weitere teilweise oder vollständige Nichtanrechnung der dem Kläger im September 2010 bzw. im Oktober 2010 zugeflossenen Beträge ergibt. Nach dem bisherigen Vortrag sind die Berechnungen des Beklagten und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers der Sachverhalt einfach gelagert. Zwar sind die anzuwendenden Normen nicht sogleich überschaubar, in Anbetracht der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich gegebenen Erläuterungen, erschließt sich jedoch auch die Rechtslage ohne Mühe.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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