Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 An 82/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13/11 An 1433/84
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Soweit § 18 a Abs. 2 AVG i.d.F. AFKG v. 22.12.1981 darauf abstellt, daß der Betreute für eine Beschäftigung in Betracht kommt, handelt es sich um eine Prognose und nicht um eine rückschauende Betrachtung. Eine mehr als 3 Jahre zurückliegende Halbtagsbeschäftigung wirkt sich deshalb auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht negativ aus. Allenfalls bei einer geplanten oder zukünftig nur möglichen Halbtagsbeschäftigung könnte eine Anspruchsminderung eintreten, wenn nicht der tatsächlich ganztags durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme eine überwiegende Bedeutung zugemessen wird.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des der Klägerin von der Beklagten gewährten Übergangsgeldes für die Zeit vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 und vom 23. Februar 1983 bis zum 17. Oktober 1984.
Die 1936 geborene Klägerin beendete 1954 erfolgreich eine Ausbildung als Zahnarzthelferin und arbeitete bis 1973 mit Unterbrechungen in diesem Beruf. Vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1976 arbeitete sie halbtags als Arzthelferin. Mit Bescheid vom 20. November 1979 wurde der Klägerin Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 6. Mai 1979 bis Dezember 1980 gewährt. Vor Ablauf der Rentenzahlung meldete sich die Klägerin, bei dem Arbeitsamt Darmstadt Nebenstelle Dieburg arbeitssuchend für eine Ganztagsbeschäftigung. Bis zum 3. Mai 1982 erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von DM 405,- und mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von DM 28,80.
Die Beklagte bewilligte die Durchführung einer Berufsfindung und Arbeitserprobung bei dem Berufsförderungswerk C-Stadt. Die Maßnahme fand vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 statt. Mit Bescheid vom 22. Juni 1982 setzte die Beklagte das Übergangsgeld auf täglich DM 19,50 fest. Sie legte dabei entsprechend einer Auskunft des Arbeitsamtes Darmstadt vom 7. Juni 1982 DM 2.000,- als Monatsgehalt einer Zahnarzthelferin im Alter der Klägerin zugrunde und berücksichtigte hiervon die Hälfte entsprechend einer Halbtagsbeschäftigung. Mit Widerspruch vom 22. Juli 1982 wies die Klägerin darauf hin, daß ihre letzte Tätigkeit 1975/76 wegen Betreuung der im November 1966 geborenen Tochter nur eine Halbtagsbeschäftigung hätte sein können. Nunmehr strebe sie eine Ganztagsbeschäftigung an und dies sei auch bei dem Arbeitsamt Darmstadt-Dieburg vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1983 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter anderem mit der Begründung, daß bei der Klägerin lediglich das vom Arbeitsamt mitgeteilte monatliche tarifliche Arbeitsentgelt nur für eine Halbtagsbeschäftigung berücksichtigt werden könne, da sie aus persönlichen und nicht gesundheitlichen Gründen zuletzt 1976 teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 1983 Klage erhoben (S-6/An 11/83).
Mit Bescheid vom 3. Februar 1983 bewilligte die Beklagte für die ab 23. Februar 1983 vorgesehene Ausbildung zur Bürokauffrau (Bescheid vom 29. September 1982, Berufsförderungswerk C-Stadt, Dauer 18 Monate) ein tägliches Übergangsgeld von DM 17,34 (ab 1. Mai 1983 DM 18,34). Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1983 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen, hat die Klägerin am 27Juni 1983 Klage erhoben (S-6/An 82/83). Die Klägerin hat vorgetragen, in. Übereinstimmung mit § 18a Abs. 2 AVG müsse die Vollzeitbeschäftigung Bemessungsmaßstab sein, da sie nach Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung stehe und sich entsprechend auch arbeitssuchend beim Arbeitsamt Darmstadt gemeldet habe. Es könne nicht ausschlaggebend sein, daß sie zuletzt vor 7 Jahren wegen ihrer damaligen familiären Situation, halbtags gearbeitet habe. Dem entspreche auch die frühere gesetzliche Regelung, wonach eine Abkoppelung von der früheren Beschäftigung dann erfolgt sei, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückgelegen oder eine unbillige Härte vorgelegen habe. Nach der Intention des Gesetzgebers habe ein angemessenes Übergangsgeld gewährleistet werden sollen.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch das ab 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung und das zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur hätten sich bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld einige Änderungen ergeben. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechts sei der Zeltpunkt des Übergangsgeldbescheides, der hier nach dem 1. Januar 1982 erlassen worden sei. Ausschlaggebend sei, daß die Klägerin zuletzt aus persönlichen Gründen und nicht aus Gründen der Behinderung einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sei; ob die Klägerin heute einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen könnte, sei unbeachtlich, da sie dies letztendlich nicht getan habe.
Mit Urteil vom 13. September 1984 hat das Sozialgericht Darmstadt den beiden verbundenen Klagen stattgegeben, die Bescheide vom 22. Juni 1982 und vom 3. Februar 1983 geändert, die Widerspruchsbescheide vom 3. Januar 1983 und vom 31. Mai 1983 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld nach einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Vorschrift des § 18 a Abs. 2 AVG für die von der Beklagten vorgenommene Halbierung des mit DM 2.000,- richtig festgestellten Entgeltes keinen Anhalt biete. Es sei zwar eine Bezugnahme auf die von dem Betreuten früher verrichtete Tätigkeit notwendig, jedoch sollte eine Teilzeitbeschäftigung keine Auswirkung auf die Höhe des Übergangsgeldes haben.
Gegen das ihr am 4. Oktober 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 1984 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, die Berufung müsse hinsichtlich beider Übergangsgeldzeiträume als zulässig angesehen werden, da vom Begriff einer einheitlichen, berufsfördernden Maßnahme auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe eine fiktive Erhöhung des tatsächlichen Einkommens nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 AVG nur dann erreichen wollen, wenn der Minderverdienst behinderungsbedingt gewesen sei. Bei der Klägerin müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch ohne die Behinderung aus familiären und persönlichen Gründen nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen wäre. Der Sinn des Übergangsgeldes sei es, den Rehabilitanden so zu stellen, wie er sich in wirtschaftlicher Hinsicht vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ohne die Behinderung gestanden hätte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, die Berufung sei von dem Sozialgericht zu Recht nur insoweit als berufungsfähig angesehen worden, als es sich um die Umschulungmaßname handele. Die Arbeitserprobung sei durchaus auch ohne die Umschulung denkbar und umfasse einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen. Die Klägerin trägt ferner vor, bereits nach der eigenen Kommentierung der Beklagten zu § 14 Rehabilitationsangleichungsgesetz sei ausgeführt, daß gewährleistet sein sollte, daß während lang dauernder berufsfördernder Maßnahmen immer ein angemessenes Übergangsgeld gezahlt werde. Die Vorschrift des § 14 Rehabilitationsangleichungsgesetz sei identisch mit § 18 a AVG und es sei kein Kommentator bisher auf den Gedanken gekommen, bei einem mehr als 3 Jahre zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis nicht die ungekürzten FRG-Werte als Bemessungsmaßstab für die Berechnung des Übergangsgeldes anzusehen. Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 9/846) ergebe sich, daß in den Fällen, in denen der letzte Tag des Bemessungszeitraumes mehr als 3 Jahre zurück liege, das Übergangsgeld aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen sei. Die Revision sei nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Rechtslage sei allein aufgrund der Gesetzesfassung und der Begründung eindeutig, so daß außer der Beklagten bisher niemand auf diese unverständliche Rechtsauslegung gekommen sei.
Der Beigeladene hat mitgeteilt, daß die Klägerin ab 1. Januar 1984 Leistungen durch ihn erhalten habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist auch in vollem Umfang zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich auch bezüglich des für die Zeit vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 begehrten höheren Übergangsgeldes nicht um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen, weshalb die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig ist. Bei den Leistungen zur Rehabilitation, insbesondere bei nur zeitlich unterbrochener Zahlung einer Leistungsart hier Übergangsgeld - handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, bei der sich auch der Umfang der Leistung nach einheitlichen Kriterien richtet, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 Rehabilitations-Angleichungsgesetz vom 7. August 1978 (BGBl. I Seite 1881).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 ist nicht rechtsfehlerhaft und war deshalb nicht aufzuheben. Zutreffend hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 1982 und vom 3. Februar 1983 abgeändert, die Widerspruchsbescheide vom 3. Januar 1982 und vom 31. Mai 1983 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung neu zu berechnen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berechnung des ihr gewährten Übergangsgeldes für die streitigen Zeiten vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 und vom 23. Februar 1983 bis 17. Oktober 1984 nach dem Monatsgehalt einer Zahnarzthelferin im Alter der Klägerin für eine Vollzeitbeschäftigung nach § 18a Abs. 2 Angestellten-Versicherungsgesetz (AVG), das nach einer Auskunft des Arbeitsamtes Darmstadt vom 7. Juni 1982 DM 2000,- betrug. Zwischen, den Beteiligten ist auch weder der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach, noch die Höhe des zugrundezulegenden Arbeitsentgeltes von DM 2000,- streitig, sondern allein die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, unter Hinweis auf eine 1975/76 von der Klägerin ausgeübte Halbtagsbeschäftigung, das Übergangsgeld nach dem halbierten Arbeitsentgelt zu berechnen.
Eine Berechnung des Übergangsgeldes nach § 18a Abs. 1 AVG kommt nicht in Betracht, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Die Klägerin hat zuletzt im Januar 1976 Arbeitsentgelt erzielt, während das Übergangsgeld erst im Mai 1982 begann.
Die Berechnung hat demnach entsprechend § 18a Abs. 2 AVG zu erfolgen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt. Das Übergangsgeld ist aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme.
Bei wortgetreuer Auslegung besteht keine Möglichkeit, das Übergangsgeld der Klägerin nach einer fiktiven Halbtagsbeschäftigung zu berechnen. Zutreffend ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, daß die Klägerin ohne die Behinderung für den früheren Beruf der Zahnarzthelferin, in Betracht käme. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob das Arbeitsentgelt möglicherweise dann nach einer Halbtagsbeschäftigung berechnet werden kann, wenn ein Betreuter sich bei dem Arbeitsamt aus anderen Gründen als der Behinderung nur für eine Halbtagsbeschäftigung arbeitslos gemeldet hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedenfalls schon vor Ablauf der gewährten Zeitrente (31. Dezember 1980) bei dem Arbeitsamt Darmstadt - Nebenstelle Dieburg - als arbeitssuchend für eine Ganztagsstelle gemeldet und bezog ab 1. Januar 1981 Arbeitslosenhilfe, deren Berechnung ebenfalls auf einer Ganztagsbeschäftigung basierte. Ohne die Behinderung wäre die Klägerin für eine Ganztagsbeschäftigung für den Beruf einer Zahnarzthelferin in Betracht gekommen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß die frühere Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung nicht durch die Behinderung bedingt gewesen sei und daraus ableitet, daß dann auch für die Zukunft eine Halbtagsbeschäftigung die Basis der Berechnung sein müsse, übersieht sie, daß es sich bei der gesetzlichen Formulierung "in Betracht kommen" um eine Prognose und nicht eine rückschauende Betrachtung handelt. Die von der Bundesanstalt akzeptierte Angabe der Klägerin, sie wolle eine ganztägige Beschäftigung ausüben, wird auch von dem erkennenden Senat als glaubhaft angesehen. Der seinerzeitige Grund für die Halbtagsbeschäftigung der Klägerin - Betreuung der im November 1966 geborenen Tochter - ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergangsgeldgewährung (ab Mai 1982) entfallen, da die 15 1/2-jährige Tochter nicht mehr in dem Umfang betreut zu werden brauchte, daß die Klägerin außerhalb der für eine Ganztagsbeschäftigung erforderlichen Zeit zur Verfügung stehen mußte. Durch die Durchführung der Rehabilitations-Maßnahme sogar in C-Stadt hat die Klägerin darüber hinaus bewiesen, daß sie tatsächlich für eine Ganztagsbeschäftigung sogar in einer anderen Stadt zur Verfügung stand. Die anderweitigen Vermutungen der Beklagten sind durch nichts belegt.
Der erkennende Senat ist aber auch nicht der Auffassung, daß Sinn und Zweck des § 18 a Abs. 2 AVG verlangen, daß eine über sechs Jahre vor Beginn des Übergangsgeldes ausgeübte Halbtagsbeschäftigung zu einer Minderung des Übergangsgeldes führen müsse. Nach dem bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht gab es in § 18 a Abs. 1 Satz 2 AVG eine Berechnung des Übergangsgeldes in Anlehnung an das Fremdrentengesetz (FRG), wenn der letzte Tag der Bemessungsgrundlage länger als drei Jahre zurücklag, ein Arbeitsentgelt nicht erzielt wurde, oder die Berechnung nach Abs. 1 der Vorschrift unbillig hart gewesen wäre. Es ist auffällig, daß also auch derjenige, der kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielte, ein nach Abs. 2 zu bemessendes Übergangsgeld erhielt. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 27. April 1978 (11 RA 60/77) zu dem früheren Recht ausgeführt, daß eine unbillige Härte jedenfalls nicht nur dann zu bejahen sei, wenn der Arbeitsverdienst infolge der Behinderung erheblich herabgesunken sei. Bei Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung (innerhalb des Bemessungszeitraumes von drei Jahren) müsse nach den Gründen gefragt werden, weshalb nur eine Halb- und keine Ganztagsbeschäftigung ausgeübt worden sei. Außerhalb des 3-Jahreszeitraumes wurde die Bemessung für die Versicherten einheitlich nach der Anlage des FRG vorgenommen. Eine Unterscheidung zwischen vorher halbtags bzw. ganztags Beschäftigten, fand nicht statt. Nach dem ab 1. Januar 1982 geltenden § 18 a AVG (durch das AFKG vom 22. Dezember 1981 BGBl. I Seite 1497) sollte in jedem Fall eine Vergleichsberechnung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 stattfinden, wenn der letzte Tag des Bemessungszeltraumes nicht länger als drei Jahre zurückgelegen hat. Betreute, die innerhalb des Bemessungszeitraumes ein geringeres Entgelt erzielt oder freiwillig Versicherte, die nur geringe Beiträge entrichtet hatten, sollten nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die von vornherein unter § 18 a Abs. 2 AVG fielen (vgl. Belusa "Änderungen bei der Rehabilitation in der Rentenversicherung" in DAng Vers 1982 Seite 103). Dann ist es auch nicht gerechtfertigt, bei der fiktiven Berechnung nach § 18 a Abs. 2 AVG n.F. das bisherige Entgelt zu berücksichtigen, da dieses ausdrücklich und vom Sinn und Zweck der Vorschrift her gesehen keine Rolle spielen sollte. Die Auslegung der Beklagten, daß der Rehabilitand auch bei der fiktiven. Berechnung nach § 18 a Abs. 2 AVG nur so gestellt werden sollte, wie er sich in wirtschaftlicher Hinsicht vor Beginn der Maßnahme ohne Behinderung gestanden hätte, findet im Gesetz keine Stütze. Im übrigen bezog die Klägerin, vor der Maßnahme Arbeitslosenhilfe von der Bundesanstalt für Arbeit auf der Grundlage einer Ganztagsbeschäftigung. Der tägliche Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe betrug zuletzt DM 28,80, während das Übergangsgeld der Beklagten unter DM 20,- täglich betrug. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist § 18 a Abs. 2 Satz 2 AVG dahin zu verstehen, daß bei der fiktiven Berechnung, die auf der Prognose beruht, wofür der Betreute nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme, zusätzlich bei einkommensmindernden Behinderungen diese hinweggedacht werden müssen, um den Behinderten bei der Fiktion dem Nichtbehinderten gleichzustellen. Keinesfalls sollte § 18 a Abs. 2 Satz 1 AVG dahin eingeschränkt werden, daß das ortsübliche Arbeitsentgelt in Hinsicht auf den früheren Umfang einer Beschäftigung wieder verringert werden kann. Allenfalls bei dem Tatbestandsmerkmal derjenigen Beschäftigung, für die der Betreute in Betracht käme, könnte daran gedacht werden, daß sich hier eine geplante oder nur mögliche zukünftige Halbtagsbeschäftigung anspruchsmindernd auswirken kann. Darüber brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da bei der Klägerin jedenfalls unwiderlegt eine Ganztagsbeschäftigung in Frage kam, wie oben gezeigt wurde.
Die Richtigkeit des gewonnen Ergebnisses wird auch durch folgende Überlegung bestätigt. Die Klägerin hat über die Dauer sowohl der vorgeschalteten Berufsfindung und Arbeitserprobung (vom 4. Mai bis 3. Juni 1982) als auch der eigentlichen Maßnahme (vom 23. Februar 1983 bis 17. Oktober 1984) ganztägig für die Rehabilitation zur Verfügung gestanden. Dann wäre es ein Widerspruch zu dem tatsächlich von ihr geforderten Einsatz bei der Berechnung des Übergangsgeldes eine Halbtagsbeschäftigung zugrundezulegen, unabhängig davon, ob sie vorher halbtags - innerhalb oder außerhalb des Bemessungszeitraumes - tätig war oder ob sie zunächst nur eine Halbtagsbeschäftigung angestrebt hat, sich dann jedoch zu einer Ganztags-Rehabilitation bereit gefunden hat, aus welchen Gründen und auf welche Weise auch immer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreites zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch der Berufungsinstanz zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des der Klägerin von der Beklagten gewährten Übergangsgeldes für die Zeit vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 und vom 23. Februar 1983 bis zum 17. Oktober 1984.
Die 1936 geborene Klägerin beendete 1954 erfolgreich eine Ausbildung als Zahnarzthelferin und arbeitete bis 1973 mit Unterbrechungen in diesem Beruf. Vom 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1976 arbeitete sie halbtags als Arzthelferin. Mit Bescheid vom 20. November 1979 wurde der Klägerin Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 6. Mai 1979 bis Dezember 1980 gewährt. Vor Ablauf der Rentenzahlung meldete sich die Klägerin, bei dem Arbeitsamt Darmstadt Nebenstelle Dieburg arbeitssuchend für eine Ganztagsbeschäftigung. Bis zum 3. Mai 1982 erhielt die Klägerin Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von DM 405,- und mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von DM 28,80.
Die Beklagte bewilligte die Durchführung einer Berufsfindung und Arbeitserprobung bei dem Berufsförderungswerk C-Stadt. Die Maßnahme fand vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 statt. Mit Bescheid vom 22. Juni 1982 setzte die Beklagte das Übergangsgeld auf täglich DM 19,50 fest. Sie legte dabei entsprechend einer Auskunft des Arbeitsamtes Darmstadt vom 7. Juni 1982 DM 2.000,- als Monatsgehalt einer Zahnarzthelferin im Alter der Klägerin zugrunde und berücksichtigte hiervon die Hälfte entsprechend einer Halbtagsbeschäftigung. Mit Widerspruch vom 22. Juli 1982 wies die Klägerin darauf hin, daß ihre letzte Tätigkeit 1975/76 wegen Betreuung der im November 1966 geborenen Tochter nur eine Halbtagsbeschäftigung hätte sein können. Nunmehr strebe sie eine Ganztagsbeschäftigung an und dies sei auch bei dem Arbeitsamt Darmstadt-Dieburg vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1983 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter anderem mit der Begründung, daß bei der Klägerin lediglich das vom Arbeitsamt mitgeteilte monatliche tarifliche Arbeitsentgelt nur für eine Halbtagsbeschäftigung berücksichtigt werden könne, da sie aus persönlichen und nicht gesundheitlichen Gründen zuletzt 1976 teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Februar 1983 Klage erhoben (S-6/An 11/83).
Mit Bescheid vom 3. Februar 1983 bewilligte die Beklagte für die ab 23. Februar 1983 vorgesehene Ausbildung zur Bürokauffrau (Bescheid vom 29. September 1982, Berufsförderungswerk C-Stadt, Dauer 18 Monate) ein tägliches Übergangsgeld von DM 17,34 (ab 1. Mai 1983 DM 18,34). Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1983 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen, hat die Klägerin am 27Juni 1983 Klage erhoben (S-6/An 82/83). Die Klägerin hat vorgetragen, in. Übereinstimmung mit § 18a Abs. 2 AVG müsse die Vollzeitbeschäftigung Bemessungsmaßstab sein, da sie nach Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung stehe und sich entsprechend auch arbeitssuchend beim Arbeitsamt Darmstadt gemeldet habe. Es könne nicht ausschlaggebend sein, daß sie zuletzt vor 7 Jahren wegen ihrer damaligen familiären Situation, halbtags gearbeitet habe. Dem entspreche auch die frühere gesetzliche Regelung, wonach eine Abkoppelung von der früheren Beschäftigung dann erfolgt sei, wenn diese mehr als 3 Jahre zurückgelegen oder eine unbillige Härte vorgelegen habe. Nach der Intention des Gesetzgebers habe ein angemessenes Übergangsgeld gewährleistet werden sollen.
Die Beklagte hat vorgetragen, durch das ab 1. Januar 1982 in Kraft getretene Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung und das zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur hätten sich bezüglich der Gewährung von Übergangsgeld einige Änderungen ergeben. Entscheidend für die Anwendung des neuen Rechts sei der Zeltpunkt des Übergangsgeldbescheides, der hier nach dem 1. Januar 1982 erlassen worden sei. Ausschlaggebend sei, daß die Klägerin zuletzt aus persönlichen Gründen und nicht aus Gründen der Behinderung einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen sei; ob die Klägerin heute einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen könnte, sei unbeachtlich, da sie dies letztendlich nicht getan habe.
Mit Urteil vom 13. September 1984 hat das Sozialgericht Darmstadt den beiden verbundenen Klagen stattgegeben, die Bescheide vom 22. Juni 1982 und vom 3. Februar 1983 geändert, die Widerspruchsbescheide vom 3. Januar 1983 und vom 31. Mai 1983 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld nach einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die Vorschrift des § 18 a Abs. 2 AVG für die von der Beklagten vorgenommene Halbierung des mit DM 2.000,- richtig festgestellten Entgeltes keinen Anhalt biete. Es sei zwar eine Bezugnahme auf die von dem Betreuten früher verrichtete Tätigkeit notwendig, jedoch sollte eine Teilzeitbeschäftigung keine Auswirkung auf die Höhe des Übergangsgeldes haben.
Gegen das ihr am 4. Oktober 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 1984 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, die Berufung müsse hinsichtlich beider Übergangsgeldzeiträume als zulässig angesehen werden, da vom Begriff einer einheitlichen, berufsfördernden Maßnahme auszugehen sei. Der Gesetzgeber habe eine fiktive Erhöhung des tatsächlichen Einkommens nach § 18 a Abs. 2 Satz 2 AVG nur dann erreichen wollen, wenn der Minderverdienst behinderungsbedingt gewesen sei. Bei der Klägerin müsse davon ausgegangen werden, daß sie auch ohne die Behinderung aus familiären und persönlichen Gründen nur einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen wäre. Der Sinn des Übergangsgeldes sei es, den Rehabilitanden so zu stellen, wie er sich in wirtschaftlicher Hinsicht vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ohne die Behinderung gestanden hätte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, die Berufung sei von dem Sozialgericht zu Recht nur insoweit als berufungsfähig angesehen worden, als es sich um die Umschulungmaßname handele. Die Arbeitserprobung sei durchaus auch ohne die Umschulung denkbar und umfasse einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen. Die Klägerin trägt ferner vor, bereits nach der eigenen Kommentierung der Beklagten zu § 14 Rehabilitationsangleichungsgesetz sei ausgeführt, daß gewährleistet sein sollte, daß während lang dauernder berufsfördernder Maßnahmen immer ein angemessenes Übergangsgeld gezahlt werde. Die Vorschrift des § 14 Rehabilitationsangleichungsgesetz sei identisch mit § 18 a AVG und es sei kein Kommentator bisher auf den Gedanken gekommen, bei einem mehr als 3 Jahre zurückliegenden Beschäftigungsverhältnis nicht die ungekürzten FRG-Werte als Bemessungsmaßstab für die Berechnung des Übergangsgeldes anzusehen. Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 9/846) ergebe sich, daß in den Fällen, in denen der letzte Tag des Bemessungszeitraumes mehr als 3 Jahre zurück liege, das Übergangsgeld aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen sei. Die Revision sei nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die Rechtslage sei allein aufgrund der Gesetzesfassung und der Begründung eindeutig, so daß außer der Beklagten bisher niemand auf diese unverständliche Rechtsauslegung gekommen sei.
Der Beigeladene hat mitgeteilt, daß die Klägerin ab 1. Januar 1984 Leistungen durch ihn erhalten habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist auch in vollem Umfang zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich auch bezüglich des für die Zeit vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 begehrten höheren Übergangsgeldes nicht um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen, weshalb die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG unzulässig ist. Bei den Leistungen zur Rehabilitation, insbesondere bei nur zeitlich unterbrochener Zahlung einer Leistungsart hier Übergangsgeld - handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, bei der sich auch der Umfang der Leistung nach einheitlichen Kriterien richtet, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 Rehabilitations-Angleichungsgesetz vom 7. August 1978 (BGBl. I Seite 1881).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. September 1984 ist nicht rechtsfehlerhaft und war deshalb nicht aufzuheben. Zutreffend hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 1982 und vom 3. Februar 1983 abgeändert, die Widerspruchsbescheide vom 3. Januar 1982 und vom 31. Mai 1983 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld unter Zugrundelegung einer Vollzeitbeschäftigung neu zu berechnen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Berechnung des ihr gewährten Übergangsgeldes für die streitigen Zeiten vom 4. Mai bis 3. Juni 1982 und vom 23. Februar 1983 bis 17. Oktober 1984 nach dem Monatsgehalt einer Zahnarzthelferin im Alter der Klägerin für eine Vollzeitbeschäftigung nach § 18a Abs. 2 Angestellten-Versicherungsgesetz (AVG), das nach einer Auskunft des Arbeitsamtes Darmstadt vom 7. Juni 1982 DM 2000,- betrug. Zwischen, den Beteiligten ist auch weder der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach, noch die Höhe des zugrundezulegenden Arbeitsentgeltes von DM 2000,- streitig, sondern allein die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, unter Hinweis auf eine 1975/76 von der Klägerin ausgeübte Halbtagsbeschäftigung, das Übergangsgeld nach dem halbierten Arbeitsentgelt zu berechnen.
Eine Berechnung des Übergangsgeldes nach § 18a Abs. 1 AVG kommt nicht in Betracht, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Die Klägerin hat zuletzt im Januar 1976 Arbeitsentgelt erzielt, während das Übergangsgeld erst im Mai 1982 begann.
Die Berechnung hat demnach entsprechend § 18a Abs. 2 AVG zu erfolgen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt. Das Übergangsgeld ist aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Betreute ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme.
Bei wortgetreuer Auslegung besteht keine Möglichkeit, das Übergangsgeld der Klägerin nach einer fiktiven Halbtagsbeschäftigung zu berechnen. Zutreffend ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, daß die Klägerin ohne die Behinderung für den früheren Beruf der Zahnarzthelferin, in Betracht käme. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob das Arbeitsentgelt möglicherweise dann nach einer Halbtagsbeschäftigung berechnet werden kann, wenn ein Betreuter sich bei dem Arbeitsamt aus anderen Gründen als der Behinderung nur für eine Halbtagsbeschäftigung arbeitslos gemeldet hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin jedenfalls schon vor Ablauf der gewährten Zeitrente (31. Dezember 1980) bei dem Arbeitsamt Darmstadt - Nebenstelle Dieburg - als arbeitssuchend für eine Ganztagsstelle gemeldet und bezog ab 1. Januar 1981 Arbeitslosenhilfe, deren Berechnung ebenfalls auf einer Ganztagsbeschäftigung basierte. Ohne die Behinderung wäre die Klägerin für eine Ganztagsbeschäftigung für den Beruf einer Zahnarzthelferin in Betracht gekommen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß die frühere Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung nicht durch die Behinderung bedingt gewesen sei und daraus ableitet, daß dann auch für die Zukunft eine Halbtagsbeschäftigung die Basis der Berechnung sein müsse, übersieht sie, daß es sich bei der gesetzlichen Formulierung "in Betracht kommen" um eine Prognose und nicht eine rückschauende Betrachtung handelt. Die von der Bundesanstalt akzeptierte Angabe der Klägerin, sie wolle eine ganztägige Beschäftigung ausüben, wird auch von dem erkennenden Senat als glaubhaft angesehen. Der seinerzeitige Grund für die Halbtagsbeschäftigung der Klägerin - Betreuung der im November 1966 geborenen Tochter - ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergangsgeldgewährung (ab Mai 1982) entfallen, da die 15 1/2-jährige Tochter nicht mehr in dem Umfang betreut zu werden brauchte, daß die Klägerin außerhalb der für eine Ganztagsbeschäftigung erforderlichen Zeit zur Verfügung stehen mußte. Durch die Durchführung der Rehabilitations-Maßnahme sogar in C-Stadt hat die Klägerin darüber hinaus bewiesen, daß sie tatsächlich für eine Ganztagsbeschäftigung sogar in einer anderen Stadt zur Verfügung stand. Die anderweitigen Vermutungen der Beklagten sind durch nichts belegt.
Der erkennende Senat ist aber auch nicht der Auffassung, daß Sinn und Zweck des § 18 a Abs. 2 AVG verlangen, daß eine über sechs Jahre vor Beginn des Übergangsgeldes ausgeübte Halbtagsbeschäftigung zu einer Minderung des Übergangsgeldes führen müsse. Nach dem bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht gab es in § 18 a Abs. 1 Satz 2 AVG eine Berechnung des Übergangsgeldes in Anlehnung an das Fremdrentengesetz (FRG), wenn der letzte Tag der Bemessungsgrundlage länger als drei Jahre zurücklag, ein Arbeitsentgelt nicht erzielt wurde, oder die Berechnung nach Abs. 1 der Vorschrift unbillig hart gewesen wäre. Es ist auffällig, daß also auch derjenige, der kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielte, ein nach Abs. 2 zu bemessendes Übergangsgeld erhielt. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 27. April 1978 (11 RA 60/77) zu dem früheren Recht ausgeführt, daß eine unbillige Härte jedenfalls nicht nur dann zu bejahen sei, wenn der Arbeitsverdienst infolge der Behinderung erheblich herabgesunken sei. Bei Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung (innerhalb des Bemessungszeitraumes von drei Jahren) müsse nach den Gründen gefragt werden, weshalb nur eine Halb- und keine Ganztagsbeschäftigung ausgeübt worden sei. Außerhalb des 3-Jahreszeitraumes wurde die Bemessung für die Versicherten einheitlich nach der Anlage des FRG vorgenommen. Eine Unterscheidung zwischen vorher halbtags bzw. ganztags Beschäftigten, fand nicht statt. Nach dem ab 1. Januar 1982 geltenden § 18 a AVG (durch das AFKG vom 22. Dezember 1981 BGBl. I Seite 1497) sollte in jedem Fall eine Vergleichsberechnung zwischen Abs. 1 und Abs. 2 stattfinden, wenn der letzte Tag des Bemessungszeltraumes nicht länger als drei Jahre zurückgelegen hat. Betreute, die innerhalb des Bemessungszeitraumes ein geringeres Entgelt erzielt oder freiwillig Versicherte, die nur geringe Beiträge entrichtet hatten, sollten nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die von vornherein unter § 18 a Abs. 2 AVG fielen (vgl. Belusa "Änderungen bei der Rehabilitation in der Rentenversicherung" in DAng Vers 1982 Seite 103). Dann ist es auch nicht gerechtfertigt, bei der fiktiven Berechnung nach § 18 a Abs. 2 AVG n.F. das bisherige Entgelt zu berücksichtigen, da dieses ausdrücklich und vom Sinn und Zweck der Vorschrift her gesehen keine Rolle spielen sollte. Die Auslegung der Beklagten, daß der Rehabilitand auch bei der fiktiven. Berechnung nach § 18 a Abs. 2 AVG nur so gestellt werden sollte, wie er sich in wirtschaftlicher Hinsicht vor Beginn der Maßnahme ohne Behinderung gestanden hätte, findet im Gesetz keine Stütze. Im übrigen bezog die Klägerin, vor der Maßnahme Arbeitslosenhilfe von der Bundesanstalt für Arbeit auf der Grundlage einer Ganztagsbeschäftigung. Der tägliche Leistungssatz der Arbeitslosenhilfe betrug zuletzt DM 28,80, während das Übergangsgeld der Beklagten unter DM 20,- täglich betrug. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist § 18 a Abs. 2 Satz 2 AVG dahin zu verstehen, daß bei der fiktiven Berechnung, die auf der Prognose beruht, wofür der Betreute nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme, zusätzlich bei einkommensmindernden Behinderungen diese hinweggedacht werden müssen, um den Behinderten bei der Fiktion dem Nichtbehinderten gleichzustellen. Keinesfalls sollte § 18 a Abs. 2 Satz 1 AVG dahin eingeschränkt werden, daß das ortsübliche Arbeitsentgelt in Hinsicht auf den früheren Umfang einer Beschäftigung wieder verringert werden kann. Allenfalls bei dem Tatbestandsmerkmal derjenigen Beschäftigung, für die der Betreute in Betracht käme, könnte daran gedacht werden, daß sich hier eine geplante oder nur mögliche zukünftige Halbtagsbeschäftigung anspruchsmindernd auswirken kann. Darüber brauchte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da bei der Klägerin jedenfalls unwiderlegt eine Ganztagsbeschäftigung in Frage kam, wie oben gezeigt wurde.
Die Richtigkeit des gewonnen Ergebnisses wird auch durch folgende Überlegung bestätigt. Die Klägerin hat über die Dauer sowohl der vorgeschalteten Berufsfindung und Arbeitserprobung (vom 4. Mai bis 3. Juni 1982) als auch der eigentlichen Maßnahme (vom 23. Februar 1983 bis 17. Oktober 1984) ganztägig für die Rehabilitation zur Verfügung gestanden. Dann wäre es ein Widerspruch zu dem tatsächlich von ihr geforderten Einsatz bei der Berechnung des Übergangsgeldes eine Halbtagsbeschäftigung zugrundezulegen, unabhängig davon, ob sie vorher halbtags - innerhalb oder außerhalb des Bemessungszeitraumes - tätig war oder ob sie zunächst nur eine Halbtagsbeschäftigung angestrebt hat, sich dann jedoch zu einer Ganztags-Rehabilitation bereit gefunden hat, aus welchen Gründen und auf welche Weise auch immer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreites zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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