L 11 R 110/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2720/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 110/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der ausbezahlten Rente wegen der Anwendung von Hinzuverdienstregelungen.

Der Kläger ist am 27.04.1950 geboren. Seit dem 01.04.2000 erhält er aufgrund eines Rentenbescheids vom 08.01.2002 (Bl 102ff der Verwaltungsakte) Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Beklagten. Er geht in Teilzeit einer Beschäftigung bei der Firma W. S. Malerei GmbH nach. Vom 17.01.2008 bis 29.10.2009 bezog er Krankengeld (Bl 435, 447 Verwaltungsakte). Ab dem 30.10.2009 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA, Bl 450 Verwaltungsakte).

Die BA teilte der Beklagten mit Telefax-Schreiben vom 13.11.2009 mit, dass Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 67,20 EUR gezahlt werde (Bl 453 Verwaltungsakte).

Mit Anhörungsschreiben vom 03.12.2009 (Bl 457 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 08.01.2002 mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern. Ab dem 01.03.2010 werde wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe geleistet. Das Arbeitslosengeld sei als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Im November/Dezember 2009 und im Januar/Februar 2010 sei jeweils die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden (zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten durch die Sozialleistung im Laufe eines Kalenderjahres, zur Berechnung vgl Bl 456 Verwaltungsakte). Die Rente werde als Teilrente iHv zwei Dritteln der Vollrente ab dem 01.03.2010 geleistet. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte der Kläger mit, hiermit nicht einverstanden zu sein. Maßgeblich sei nicht das Bemessungsentgelt, sondern der tatsächliche Auszahlungsbetrag. Überdies sei eine Anrechnung ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 19.01.2010 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund einer Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu. Für die Zeit ab 01.03.2010 wurden laufend monatlich 356,60 EUR als Auszahlungsbetrag festgesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.02.2010 Widerspruch. Maßgeblich könne nicht die Bezugsgröße sein, aus der sich der tatsächliche Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengelds ergebe. Es könne nur auf den tatsächlichen Zufluss ankommen, welcher unterhalb der Hinzuverdienstgrenze liege. Außerdem könne der Bezug von Arbeitslosengeld nicht automatisch dem Bezug von Arbeitsentgelt gleichgestellt werden. Er erhalte eine Rente wegen voller Berufsunfähigkeit und nicht wegen Erwerbsminderung oder geminderter Erwerbsfähigkeit. Die von der Beklagten angeführten Hinzuverdienstregelungen seien auf ihn nicht anzuwenden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Sie werde dann nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen seiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteige, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibe. Dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen würden bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes Sozialleistungen wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld gleichstehen. Aus § 313 SGB VI ergebe sich, dass § 96a SGB VI auch auf Renten anzuwenden sei, für die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestanden habe. Als Hinzuverdienst sei das dem Arbeitslosengeld zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, also das Vorliegen des Bemessungsentgelts von täglich 67,20 EUR. Ein Ermessen sei nicht auszuüben, da nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werde, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen/Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe.

Hiergegen hat der Kläger am 28.07.2010 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbingen wiederholt und vertieft. § 96a SGB VI sei nicht anwendbar. Die Beklagte übersehe, dass der Kläger sich nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde, wobei die geschuldete Arbeitsleistung von ihm nicht erbracht werden könne, da er krankheitsbedingt hierzu außerstande sei. Er müsse weiter so behandelt werden, wie er für den Fall des Bezugs von Krankengeldes behandelt worden sei. Es habe eine nie eine Anrechnung stattgefunden. Insoweit sei man sich seinerzeit mit Recht darüber einig gewesen, dass das Krankengeld eine echte Sozialleistung und keine Lohnersatzleistung darstelle.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Beklagte hat mit einem weiteren Rentenbescheid vom 06.10.2011 den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.09.2011 aufgehoben und dem Kläger ab 01.09.2011 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe bewilligt.

Mit Urteil vom 07.12.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 09.07.2010 Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 16.12.2011 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 09.01.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, dass aus seiner Sicht nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X einschlägig sei. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X würden nicht vorliegen. Außerdem habe er die erhaltene Leistung verbraucht. Es liege auch keine Fahrlässigkeit vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.12.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. In einem Erörterungstermin vom 19.07.2012 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zulässige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2010. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 06.10.2011. Dieser Bescheid enthält keine (zusätzliche) Beschwer, sondern gewährt im Gegenteil die Rente wegen Berufsunfähigkeit wieder in voller Höhe (vgl zu dieser Konstellation BSG 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9). Inhaltlich geht es daher um eine Kürzung der Rente für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis zum 31.08.2011.

Die Aufhebung/Abänderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse richtet sich nach § 48 SGB X. § 45 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig, da der Bewilligungsverwaltungsakt der Rente wegen Berufsunfähigkeit bei seinem Erlass nicht rechtswidrig war.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 S 2 SGB X); als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 S 3 SGB X). Auf Fahrlässigkeit kommt es nicht an, sondern maßgeblich ist allein der Zufluss von Einkommen nach Erlass des Verwaltungsakts (vgl BSG 09.04.1987, 5b RJ 36/86, BSGE 61, 278 SozR 1300 § 45 Nr 29).

Die maßgeblichen Verhältnisse der gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit haben sich ab dem 01.03.2010 dahingehend verändert, dass nur noch die Zahlung in Höhe von 2/3 aufgrund des bezogenen Alg zusteht.

Nach § 96a Abs 1 S 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird dann nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 3 Nr 4 SGB VI stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes gleich der Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und der weiteren in § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen, wie auch bezogenes Alg. Es kommt auf eine monatliche Betrachtungsweise an, also auf die Frage, ob ein zweimaliges monatliches Überschreiten vorliegt (BSG 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9; 9.12.2010, B 13 R 10/10 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 13).

Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung (Alg) zugrunde liegende Bemessungsentgelt zu berücksichtigen (§ 96a Abs 3 S 3 SGB VI), das täglich 67,20 EUR (= monatlich 2.016,00 EUR) beträgt.

Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten (§ 313 Abs 1 SGB VI).

§ 313 Abs 3 SGB VI sieht für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Berufsunfähigkeit, auf die bereits am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, besondere Hinzuverdienstgrenzen in Abweichung zu § 96a SGB VI vor. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in voller Höhe das 0,57fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der sich aus der jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung ergebenden monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (beim Kläger 1,1936 Entgeltpunkte), mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

Die gesetzlichen Regelungen über die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind verfassungskonform (BSG 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 9).

Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab 01.01.2009 2.520 EUR (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 02.12.2008, BGBl I, 2336). Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab 01.01.2010 2.555 EUR (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 vom 07.12.2009, BGBl I, 3846).

Die Beklagte hat durchgehend (auch für 2009) mit der für das Jahr 2010 geltenden Bezugsgröße in Höhe von 2.555 EUR gerechnet hat, obgleich für 2009 noch der Betrag von 2.520 EUR anzusetzen gewesen wäre (vgl Bl 456 Verwaltungsakte). Im Ergebnis ändert dies aber nichts an der Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beträgt ab dem 01.01.2009 - als Vollrente (0,57 x 2520 x 1,1936 =) 1714,49 EUR - in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (0,76 x 2520 x 1,1936 =) 2.285,98 EUR - und in Höhe von einem Drittel der Vollrente (0,94 x 2520 x 1,1936 =) 2.827,40 EUR. und ab dem 01.01.2010 - als Vollrente (0,57 x 2555 x 1,1936 =) 1.738,30 EUR, - in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (0,76 x 2555 x 1,1936 =) 2.317,73 EUR - und in Höhe von einem Drittel der Vollrente (0,94 x 2555 x 1,1936 =) 2.866,67 EUR.

Demzufolge ist wegen des Alg-Bezuges (monatlich 2.016,00 EUR) die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente überschritten. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit steht in Höhe von zwei Dritteln zu. Wie von der Beklagten in der Anhörung vom 03.12.2009 richtig ausgeführt, ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Doppelten durch die Sozialleistung im Laufe eines Kalenderjahres nicht zu berücksichtigen. Somit kann das vom Kläger in den Monaten November 2009 bis Februar 2010 (zweimal im Jahr 2009, November/Dezember; zweimal im Jahr 2010 Januar/Februar = erstes und zweites Überschreiten für 2010) erzielte Alg, welches die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, außer Acht gelassen werden. Die von der Beklagten vorgenommene Abänderung (Neuberechnung der Rente) ab März 2010 entspricht § 48 Abs 1 S 1 und 2 Nr 3 SGB X und ist nicht zu beanstanden.

Der Verwaltung steht bei Anwendung der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kein Ermessensspielraum zu, sondern die Aufhebung/Abänderung "soll" mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen, also nur nicht in atypischen Sachverhalten, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved