Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2538/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2005/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2014 aufgehoben und der Antragstellerin für das Verfahren S 10 AS 2538/13 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwältin H. beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung besteht. Es ist möglich, dass der Miteigentumsanteil der Antragstellerin -prognostisch- nicht im maßgeblichen Zeitraum -in der Regel 6 Monate- verwertbar war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, Juris) kann von einer Verwertbarkeit nicht ausgegangen werden, wenn eine abschließende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch nicht vorliegt und eine ernstliche Weigerung der Miterben vorliegt, das Grundstück gemeinschaftlich zu veräußern. Dies dürfte das SG zu ermitteln haben, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, da es nicht unüblich ist, dass -die anderen- Miterben einem Verkauf nicht zustimmen. Darüber hinaus dürfte dem Vortrag der Antragstellerin nachzugehen sein, dass die Wohnung unverkäuflich ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente, so dass ermittelt werden muss, ob für die Wohnung innerhalb eines Einfamilienhauses mit den tatsächlichen Gegebenheiten in absehbarer Zeit ein Käufer zu finden ist. Ob die Antragstellerin tatsächlich nicht erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II, s. aber auch § 44a SGB II), so dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb verneint werden können, müsste das SG ebenso ermitteln, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann.
Nachdem die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig erscheint, die Antragstellerin in Anbetracht des möglicherweise -was im Hauptsacheverfahren zu klären ist- unverwertbaren Vermögens bedürftig im Sinne der Vorschriften über die PKH ist und eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint, war der Antragstellerin PKH zu bewilligen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung besteht. Es ist möglich, dass der Miteigentumsanteil der Antragstellerin -prognostisch- nicht im maßgeblichen Zeitraum -in der Regel 6 Monate- verwertbar war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, Juris) kann von einer Verwertbarkeit nicht ausgegangen werden, wenn eine abschließende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch nicht vorliegt und eine ernstliche Weigerung der Miterben vorliegt, das Grundstück gemeinschaftlich zu veräußern. Dies dürfte das SG zu ermitteln haben, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, da es nicht unüblich ist, dass -die anderen- Miterben einem Verkauf nicht zustimmen. Darüber hinaus dürfte dem Vortrag der Antragstellerin nachzugehen sein, dass die Wohnung unverkäuflich ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente, so dass ermittelt werden muss, ob für die Wohnung innerhalb eines Einfamilienhauses mit den tatsächlichen Gegebenheiten in absehbarer Zeit ein Käufer zu finden ist. Ob die Antragstellerin tatsächlich nicht erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II, s. aber auch § 44a SGB II), so dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb verneint werden können, müsste das SG ebenso ermitteln, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann.
Nachdem die Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig erscheint, die Antragstellerin in Anbetracht des möglicherweise -was im Hauptsacheverfahren zu klären ist- unverwertbaren Vermögens bedürftig im Sinne der Vorschriften über die PKH ist und eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint, war der Antragstellerin PKH zu bewilligen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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