Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 3394/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2051/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.04.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Klageverfahren S 7 SB 3394/13 mit Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.04.2014.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 lehnte das Landratsamt R. (LRA) den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 19.12.2012 - ihm ist bislang ein GdB von 40 zuerkannt (Bescheid vom 30.09.2005) - ab; dabei hat das LRA ein neu aufgetretenes Schlafapnoesyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Der Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 den anwaltlich eingelegten, aber nicht näher begründeten Widerspruch zurückgewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat die am 09.12.2013 beim SG erhobene Klage ebenfalls nicht näher begründet, weshalb nach Erinnerungen und einem Hinweis zur Rechtslage vom 03.02.2014, das SG mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 die Gewährung von PKH abgelehnt hat.
Am 29.04.2014 hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt. Diese hat er nicht begründet. Vielmehr hat er zunächst angekündigt, die Beschwerde bis 18.06.2104 (Schreiben vom 30.05.2014) zu begründen. Dann hat er mit Schreiben vom 18.06.2014 angegeben, seine Entscheidung zur Fortführung der Beschwerde bis 16.07.2014 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10.07.2014 wurde der Kläger über seinen Anwalt aufgefordert, die Beschwerde bis 16.07.2014 zu begründen, andernfalls werde im Anschluss entschieden. Der Kläger ließ daraufhin mit Schreiben vom 11.07.2014 vortragen, er werde sich bis 20.08.2014 äußern, ob und ggf. mit welcher Begründung das Verfahren fortgeführt werde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang im PKH-Verfahren auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen zur PKH-Gewährung nicht erfüllt, denn die Klage hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nach summarischer Prüfung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Kläger hat keine Begründung dafür vorgetragen, weshalb die Entscheidung des Beklagten und des LRA unzutreffend seien. Auch der Senat konnte bei summarischer Prüfung weder zusätzlich zu berücksichtigende Funktionsbehinderungen feststellen, noch dass die berücksichtigten Funktionsbehinderungen selbst unzutreffend bewertet wären. Des Weiteren konnte der Senat bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X eingetreten wäre. Denn alleine das zusätzliche Auftreten von Funktionsbehinderungen führt nicht zu einer wesentlichen Änderung i.S.d. des § 48 SGB X, soweit nicht der Gesamt-GdB zu ändern ist. Auch wenn gegenüber den bisherigen Funktionsbehinderungen nun noch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt wird, führt dies nach summarischer Prüfung nicht zu einer Erhöhung des bisher aus Einzel-GdB von 30 (Seelische Störung/Funktionelle Organbeschwerden), 30 (Augenmuskellähmung/Lähmung des rechten Oberlids), 10 (Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule), 10 (Bluthochdruck) gebildeten Gesamt-GdB von 40. Denn insoweit überschneiden sich wesentliche Teile der bisher erfassten sowie der neu berücksichtigten Funktionsbehinderungen, zumal der Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung unter Berücksichtigung des Berichts von Prof. Dr. W. vom 15.06.2012, woraus sich ergibt, dass der geschiedene, arbeitslose Kläger Haushalt und Garten bewältige, sich im Garten an einem Bach entspanne, Kontakt zur Ex-Frau und den Kindern sowie einem Nachbarn habe, sich auch nicht vorstellen wolle, wieder zu arbeiten und eine stationäre Maßnahme nach ca. zwei Wochen abgebrochen habe, eher großzügig bemessen sein dürfte. Außerdem wird dort eine Okulomotoriusparese rechts nicht mehr angeführt. Daher konnte der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht annehmen.
Nachdem auch weder der Kläger Anhaltspunkte geliefert hat, auf deren Basis eine Beweisaufnahme erforderlich ist, noch der Senat solche Anhaltspunkte von Amts feststellen konnte, war auch nicht unter diesem Gesichtspunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.
Der Senat konnte auch schon vor Ablauf des vom Kläger mitgeteilten Datums (20.08.2014) entscheiden, da er bereits auf die zuvor vom Kläger angekündigte Stellungnahme bis 16.07.2014 darauf hingewiesen hat, dass nach Fristablauf entschieden wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für sein Klageverfahren S 7 SB 3394/13 mit Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 01.04.2014.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 lehnte das Landratsamt R. (LRA) den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 19.12.2012 - ihm ist bislang ein GdB von 40 zuerkannt (Bescheid vom 30.09.2005) - ab; dabei hat das LRA ein neu aufgetretenes Schlafapnoesyndrom mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Der Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 30.10.2013 den anwaltlich eingelegten, aber nicht näher begründeten Widerspruch zurückgewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat die am 09.12.2013 beim SG erhobene Klage ebenfalls nicht näher begründet, weshalb nach Erinnerungen und einem Hinweis zur Rechtslage vom 03.02.2014, das SG mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2014 die Gewährung von PKH abgelehnt hat.
Am 29.04.2014 hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt. Diese hat er nicht begründet. Vielmehr hat er zunächst angekündigt, die Beschwerde bis 18.06.2104 (Schreiben vom 30.05.2014) zu begründen. Dann hat er mit Schreiben vom 18.06.2014 angegeben, seine Entscheidung zur Fortführung der Beschwerde bis 16.07.2014 mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10.07.2014 wurde der Kläger über seinen Anwalt aufgefordert, die Beschwerde bis 16.07.2014 zu begründen, andernfalls werde im Anschluss entschieden. Der Kläger ließ daraufhin mit Schreiben vom 11.07.2014 vortragen, er werde sich bis 20.08.2014 äußern, ob und ggf. mit welcher Begründung das Verfahren fortgeführt werde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1 und 173 SSG) ist statthaft und auch insgesamt zulässig. Insbesondere liegen die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang im PKH-Verfahren auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen zur PKH-Gewährung nicht erfüllt, denn die Klage hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nach summarischer Prüfung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Kläger hat keine Begründung dafür vorgetragen, weshalb die Entscheidung des Beklagten und des LRA unzutreffend seien. Auch der Senat konnte bei summarischer Prüfung weder zusätzlich zu berücksichtigende Funktionsbehinderungen feststellen, noch dass die berücksichtigten Funktionsbehinderungen selbst unzutreffend bewertet wären. Des Weiteren konnte der Senat bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X eingetreten wäre. Denn alleine das zusätzliche Auftreten von Funktionsbehinderungen führt nicht zu einer wesentlichen Änderung i.S.d. des § 48 SGB X, soweit nicht der Gesamt-GdB zu ändern ist. Auch wenn gegenüber den bisherigen Funktionsbehinderungen nun noch ein Schlaf-Apnoe-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt wird, führt dies nach summarischer Prüfung nicht zu einer Erhöhung des bisher aus Einzel-GdB von 30 (Seelische Störung/Funktionelle Organbeschwerden), 30 (Augenmuskellähmung/Lähmung des rechten Oberlids), 10 (Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule), 10 (Bluthochdruck) gebildeten Gesamt-GdB von 40. Denn insoweit überschneiden sich wesentliche Teile der bisher erfassten sowie der neu berücksichtigten Funktionsbehinderungen, zumal der Einzel-GdB von 30 für die seelische Störung unter Berücksichtigung des Berichts von Prof. Dr. W. vom 15.06.2012, woraus sich ergibt, dass der geschiedene, arbeitslose Kläger Haushalt und Garten bewältige, sich im Garten an einem Bach entspanne, Kontakt zur Ex-Frau und den Kindern sowie einem Nachbarn habe, sich auch nicht vorstellen wolle, wieder zu arbeiten und eine stationäre Maßnahme nach ca. zwei Wochen abgebrochen habe, eher großzügig bemessen sein dürfte. Außerdem wird dort eine Okulomotoriusparese rechts nicht mehr angeführt. Daher konnte der Senat eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht annehmen.
Nachdem auch weder der Kläger Anhaltspunkte geliefert hat, auf deren Basis eine Beweisaufnahme erforderlich ist, noch der Senat solche Anhaltspunkte von Amts feststellen konnte, war auch nicht unter diesem Gesichtspunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.
Der Senat konnte auch schon vor Ablauf des vom Kläger mitgeteilten Datums (20.08.2014) entscheiden, da er bereits auf die zuvor vom Kläger angekündigte Stellungnahme bis 16.07.2014 darauf hingewiesen hat, dass nach Fristablauf entschieden wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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