L 2 SO 2226/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 3041/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2226/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Grundsicherungsträger.

Der 1942 geborene Kläger bezieht seit 1. März 2006 Altersrente für langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Zudem bezieht er laufend Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuletzt wurden dem Kläger vom Beklagten mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 266,79 EUR monatlich bewilligt. Am 13. November 2013 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 11. November 2013 ein, welches die schon seit Jahren bekannten, vom Kläger wiederholt vorgebrachten Parolen und seinen allgemeinen Unmut zur Sozial- und Rentenpolitik zum Inhalt hatte.

Mit Schreiben vom 8. November 2013 - eingegangen beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 5. Dezember 2013 - wandte sich der Kläger an dieses und führte dabei aus "Widerspruch, betrifft: Rentenbetrug" unter Angabe des Aktenzeichens des Beklagten und seiner Rentenversicherungsnummer. Er führte unter anderem an, dass für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen sei. Diesen Widerspruch lege er jedes Jahr ein. Der Kläger benannte dabei keinen konkreten Bescheid, gegen den er sich wende bzw. er formulierte keinen konkreten Klageantrag.

Ein in etwa gleichlautendes Schreiben hat er unter dem 11. November 2013 auch an den Beklagten versandt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei unschädlich, dass der Beklagte keinen Klageabweisungsantrag gestellt habe, denn dass er dem Klagebegehren nicht entsprochen habe, mache hinreichend deutlich, dass er dem Klageantrag entgegentrete.

Die Klage- falls man überhaupt von einer solchen ausgehen wolle - sei bereits unzulässig. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger höhere Leistungen vom Beklagten begehre. Ein notwendiges Verwaltungsverfahren hierüber sei bislang noch nicht durchgeführt worden. Einen konkret angegriffenen Bescheid habe der Kläger trotz Aufforderung nicht benannt. Der Beklagte habe noch nicht die Gelegenheit gehabt, sich mit dem klägerischen Begehren im Bescheidwege auseinanderzusetzen bzw. die Einwände des Klägers in einem Widerspruchsverfahren zu prüfen. Dies sei Voraussetzung für eine zulässige Klage.

Soweit der Kläger zuletzt im Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf den Bescheid vom 7. November 2011 verweise, sei dieser bereits bestandskräftig geworden. Die damalige Klage hiergegen sei mit Urteil des SG vom 11. Dezember 2012 - Aktenzeichen S 8 SO 3402/11 - abgewiesen worden und die Berufung hiergegen (Aktenzeichen: L 2 SO 342/13) sei erfolglos geblieben.

Gegen diesen dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 19. Mai schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das diesbezügliche Schreiben des Klägers vom 30. April 2014 hat er zunächst an das Bundessozialgericht (BSG) mit dortigen Eingang am 15. Mai 2014 gerichtet; dieses hat das Schreiben (Schreiben des BSG vom 14. Mai 2014 an den Kläger) an das Landessozialgericht weitergeleitet. Eine Begründung in der Sache, einen konkreten Bescheid, den er anfechten will, ein konkret formuliertes Klage- bzw. Berufungsziel benennt der Kläger nicht. Sein Schriftsatz vom 30. April 2014 sowie sein weiteres Schreiben vom 17. Mai 2014 erschöpft sich in Beschimpfungen des SG (des Richters dort) sowie in völlig allgemein gehaltenen Ausführungen, die nicht sachbezogen sind.

Einen konkreten Berufungsantrag stellt der Kläger nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit der am 1. Juli 2014 beim LSG eingegangenen Erklärung hat der Kläger und mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 hat der Beklagte einer Entscheidung ohne ,mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat zurecht die Klage aus den dort genannten Gründen bereits als unzulässig abgewiesen. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass zwar grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln ist, ob ein Widerspruch eingelegt worden ist. Ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Betroffene sich durch den Verwaltungsakt beeinträchtigt fühlt und nochmalige Überprüfung anstrebt, reicht das aus (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 83 Rdnr. 2). Diesen Voraussetzungen genügt jedoch das Schreiben des Klägers vom 11. November 2013 nicht. Das Schreiben hat der Kläger zwar mit "Widerspruch" bezeichnet. Es richtet sich jedoch nicht gegen einen bestimmten Bescheid oder enthält Ausführungen dazu, warum der Bescheid vom 23. Oktober 2013 rechtswidrig sein soll. Stattdessen erschöpft es sich in schon seit Jahren bekannten, immer gleichen Parolen und bringt den allgemeinen Unmut des Klägers mit der Sozial- und Rentenpolitik zum Ausdruck. Dies erfolgt dadurch, dass religiöse (Bibel-)Zitate, Schreiben z. B. von SPD-Vertretern aus früheren Schriftwechseln mit dem Kläger, Zeitungsartikel und "eigene" Ausführungen ohne jeden inneren Zusammenhang aneinandergereiht werden. Diesem, in einer langen Reihe gleichgehaltener Schreiben stehenden Schreiben des Klägers, welches nicht ansatzweise einen sachbezogenen Kern enthält, ist der Wille einer nochmaligen Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 23. Oktober 2013 nicht zu entnehmen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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