L 18 AS 3472/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 5254/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3472/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2013 geändert. Der die Klägerin zu 3) betreffende Erstattungsbescheid vom 19. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) im gesamten Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von gegen die Kläger gerichteten Erstattungsforderungen für in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 vorläufig erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Streit.

Der 1951 geborene Kläger zu 1) und die 1957 geborene Klägerin zu 2) sind miteinander verheiratet und leben in einer gemeinsamen Wohnung; ihre gemeinsame Tochter, die 1987 geborene Klägerin zu 3), zog aus dieser Wohnung am 10. Oktober 2012 aus. Für den Zeitraum u.a. vom 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 hatte der Beklagte mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 26. Juli 2010 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 111,81 bzw 111,82 EUR monatlich (Kläger zu 1. bzw Klägerin zu 2.), Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv jeweils 196,- EUR monatlich (Kläger zu 1. und Klägerin zu 2.) bzw 195,13 EUR (Klägerin zu 3.) sowie dem Kläger zu 1) einen befristeten Zuschlag iHv 41,- EUR monatlich bewilligt. Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil die "Höhe des Einkommens" nicht hinreichend bekannt sei. Mit Bescheiden vom 16. Dezember 2010 und 26. März 2011 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2011 unter entsprechender Aufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsentscheidungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 neu fest, und zwar unter Wegfall des Zuschlags für den Kläger zu 1) iHv 41,- EUR monatlich (vorläufiger Bescheid vom 16. Dezember 2010) bzw wegen erzielten Erwerbseinkommens der Klägerin zu 3) in Gestalt nur noch an die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu erbringender KdU-Leistungen iHv jeweils 160,65 EUR monatlich (Bescheid vom 26. März 2011). Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

Mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 19. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011 endgültig (KdU-Leistungen für den Kläger zu 1. iHv 165,73 EUR für Dezember 2010 bzw iHv 170,73 EUR für Januar 2011 zzgl eines Zuschlages iHv 41,- EUR für Dezember 2010; KdU-Leistungen an die Klägerin zu 2. iHv 165,72 EUR für Dezember 2010 bzw iHv 170,72 EUR für Januar 2010); gegenüber der Klägerin zu 3) erfolgte keine Bewilligung von SGB II-Leistungen. Mit drei Bescheiden vom 19. Oktober 2012 forderte der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 die Erstattung von 286,17 EUR (Kläger zu 1.), 286,19 EUR (Klägerin zu 2.) bzw 390,26 EUR (Klägerin zu 3.); hinsichtlich der Berechnung des Erstattungsbetrages wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 30. Januar 2013 (Kläger zu 1. und 2.) bzw 22. Januar 2013 (Klägerin zu 3.) zurück, nachdem er zuvor mit zwei Bescheiden vom 29. Januar 2013 die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu 1) auf 279,16 EUR und gegen die Klägerin zu 2) auf 279,20 EUR reduziert hatte.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26. November 2013). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die endgültige Leistungsfestsetzung sei inhaltlich nicht zu beanstanden und habe auch gegenüber der Klägerin zu 3) im Wege der Bevollmächtigungsfiktion des § 38 SGB II durch an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid bekannt gegeben werden dürfen. Einer Aufhebung der zuvor ergangenen vorläufigen Bescheide nach Maßgabe der §§ 44 ff Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) habe es nicht bedurft. Diese hätten sich durch die endgültige Bewilligung erledigt.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014 wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2013 und die Erstattungsbescheide vom 19. Oktober 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. Januar 2013 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. bzw 30. Januar 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Beklagte kann von der Klägerin zu 3) keine Erstattung überzahlter SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 iHv insgesamt 390,26 EUR verlangen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die von den Klägern erstinstanzlich erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen (drei) Erstattungsbescheide des Beklagten vom 19. Oktober 2012 in der Fassung der – nur gegenüber den Klägern zu 1) und 2) – ergangenen Änderungsbescheide vom 29. Januar 2013 und in der Gestalt der (drei) Widerspruchsbescheide vom 22. Januar 2013 (Klägerin zu 3.) bzw 30. Januar 2013 (Kläger zu 1. und 2.). Ungeachtet dessen, dass die Kläger sich mit ihren Klage- und Berufungsanträgen ersichtlich nicht gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2012 wenden, ist bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihres Vorbringens in der Klageschrift, das ergänzend heranzuziehen ist, und eingedenk dessen, dass der (eine) bewilligende endgültige Bescheid und die (drei) Erstattungsbescheide vom 19. Oktober 2012 eine rechtliche Einheit bilden (vgl bei einer Aufhebungsentscheidung BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R = SozR 4-1300 § 45 Nr 12), davon auszugehen, dass die Kläger sich gegen die endgültige Bewilligungsentscheidung (nur) insoweit wenden, als diese den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von dem Beklagten geltend gemachten Erstattungsbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 beseitigt, maW die Kläger höhere als die endgültig bewilligten Leistungen bzw Leistungen (Klägerin zu 3) für den in Rede stehenden Zeitraum nur in dem nunmehr vom Beklagten geforderten Erstattungsumfang geltend machen. Eine darüber hinausgehende Leistungsklage haben sie ersichtlich nicht erhoben. Ansonsten bestünden die Erstattungsforderungen (vgl § 50 SGB X) des Beklagten in der verlautbarten Höhe jedenfalls gegenüber den Klägern zu 1) und 2) schon deshalb, weil die endgültige Bewilligungsentscheidung in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG) gewesen wäre.

Die vorangegangenen Bescheide über vorläufige Leistungen im streitigen Zeitraum sind nicht Gegenstand des Verfahrens; sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (vgl § 39 Abs. 2 SGB X), und zwar unabhängig davon, dass die Kläger sich vorliegend gegen die endgültige Bewilligung bzw Ablehnung (Klägerin zu 3) wenden (vgl BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R =) SozR4-4200 § 11 Nr 64).

Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf SGB II-Leistungen im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom 26. Juli 2010, 16. Dezember 2010 bzw 26. März 2011 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ("die Höhe des Einkommens ist nicht hinreichend bekannt") ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr 1a SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III -) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern die Leistung dem Grunde nach erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger bezog sich die Vorläufigkeitserklärung auch erkennbar nicht nur auf das schwankende Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2), sondern insgesamt auf die "Höhe des Einkommens". Die vorläufigen Entscheidungen konnten also durch die endgültige – bewilligende bzw ablehnende (Klägerin zu 3.) - Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte. Hinzu kommt, dass bereits mit dem – in Bestandskraft erwachsenen – Bescheid vom 26. März 2011 der Beklagte unter Änderung der zuvor erteilen vorläufigen Bescheide der Klägerin zu 3) für Januar 2011 keine und den Klägern zu 1) und 2) niedrigere als die dann endgültig bewilligten SGB II- Leistungen zuerkannt hatte. Eine Aufhebung einer – nicht mehr existenten bzw in geringerer Höhe erfolgten – Bewilligungsentscheidung nach Maßgabe der §§ 44 ff. SGB X war schon aus diesem Grund insoweit nicht erforderlich.

Die endgültige Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist indes der Klägerin zu 3), die seit dem 10. Oktober 2012 durch Auszug aus der elterlichen Wohnung keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Klägern zu 1) und 2) bildete, nicht wirksam bekannt gegeben worden. Der endgültige Bescheid vom 19. Oktober 2012 ging – anders als die Erstattungsbescheide desselben Datums - nur dem Kläger zu 1) zu. Die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gilt nur für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen, zu denen zwar die Klägerin zu 2) zählte, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Bescheides vom 19. Oktober 2012 aber nicht mehr die am 21. Februar 1987 geborene Klägerin zu 3), und zwar weder als erwerbsfähige Leistungsberechtigte noch als Haushaltsangehörige (vgl § 7 Abs. 3 SGB II). Mangels Bekanntgabe der endgültigen Ablehnungsentscheidung kann der Beklagte von der Klägerin zu 3) keine Erstattung auf der Grundlage von § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II verlangen. Denn diese Erstattung setzt voraus, dass die endgültige Entscheidung, die damit auch dem Betreffenden gegenüber ergangen, dh durch Verwaltungsakt bekannt gegeben worden sein muss, keinen oder einen geringeren Leistungsanspruch zuerkennt. Ausreichend ist insoweit auch nicht, dass der der Klägerin zu 3) unter ihrer seinerzeitigen Wohnanschrift persönlich bekannt gegebene Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2013 seinerseits eine – endgültige – Berechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 enthält und auf dieser Grundlage keinen Leistungsanspruch der Klägerin ausweist. Die Regelung im Widerspruchsbescheid vermag nämlich den – der Klägerin zu 3) – nicht bekannt gegebenen Ausgangsverwaltungsakt über die endgültige Berechnung der Leistungsansprüche nicht zu ersetzen. Dies folgt aus § 95 SGG. Die Regelung beschreibt den Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid werden als Einheit behandelt, und zwar insbesondere für den Fall, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid einen anderen Inhalt oder eine andere Form bekommen hat. Die Anfechtungsklage richtet sich stets gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, allerdings in der (ggfs abweichenden) Gestalt, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat. § 95 SGG geht dementsprechend davon aus, dass der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar inhaltlich verändern kann, ihn aber nicht ersetzt. Darin erschöpfen sich Inhalt und Funktion der Vorschrift (vgl BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R = SozR 3-1300 § 24 Nr 14 mwN), maW ist der Inhalt des Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren nur insoweit beachtlich, als er dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine andere Gestalt gegeben hat (vgl BSG, Beschluss vom 13. Januar 1969 – 9 RV 530/68 = SozR Nr 9 zu § 85 SGG).

Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) sind weder die endgültige Leistungsfestsetzung noch die geltend gemachten Erstattungsforderungen zu beanstanden. Höhere Leistungen als die endgültig bewilligten iHv 206,73 EUR (KdU und Zuschlag nach § 24 SGB II aF für Dezember 2010) bzw 170,73 EUR (KdU für Januar 2011) für den Kläger zu 1) und iHv 165,72 EUR (KdU für Dezember 2010) bzw 170,72 EUR (KdU für Januar 2011) für die Klägerin zu 2) stehen diesen nicht zu.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist vorliegend für den streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 der durch die Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II aF für Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgedrückte Bedarf in Höhe von jeweils 323,- zugrunde zu legen, ferner anteilige KdU iHv von jeweils 196,- EUR (Gesamtbedarf jeweils 519,- EUR monatlich). Für den Kläger zu 1) ist ferner ein Zuschlag nach § 24 SGB II aF iHv 41,- EUR für Dezember 2010 in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Einkommensverteilung aus dem von der Klägerin zu 2) und der Klägerin zu 3) erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw dem für die Klägerin zu 3) gezahlten Kindergeld iHv 184,- EUR monatlich und der zu berücksichtigenden Absetzbeträge verweist das Gericht in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden; danach ist in den streitigen Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 bei den Klägern zu 2) und 3) anteilig Einkommen iHv monatlich 353,27 EUR bzw 353,28 EUR zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte dabei auch zutreffend auf ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) iHv monatlich 522,55 EUR abgestellt; auch insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Es besteht daher ein Anspruch auf Leistungen iHv 206,73 EUR (Dezember 2010 inkl. Zuschlag) bzw 170,73 EUR (Januar 2011) für den Kläger zu 1) und iHv 165,72 EUR (Dezember 2010) bzw 170,72 EUR (Januar 2011) für die Klägerin zu 2). Die Differenz zu den vorläufig zunächst bewilligten – und entsprechend auch ausgezahlten - Leistungen (Kläger zu 1. iHv 348,81 EUR bzw 307,81 EUR und Klägerin zu 2. iHv jeweils 307,82 EUR) ist von den Klägern zu erstatten (insgesamt 279,16 EUR bzw 279,20 EUR). Die Erstattungsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 33 Abs. 1 SGB X). Die Kläger zu 1) und 2) konnten aus der den Änderungsbescheiden vom 29. Januar 2013 beigefügten Berechnungsanlage nachvollziehbar die Ermittlung ihrer endgültigen Leistungsansprüche entnehmen. Auch die Berechnung der Erstattungsbeträge, getrennt nach Regelleistungen und KdU-Leistungen, hat der Beklagte anschaulich dargelegt (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R – juris). Die Befugnis des Beklagten zur endgültigen Leistungsfestsetzung war auch nicht verwirkt, zumal bei den Klägern im Hinblick auf die nur vorläufig erfolgten Bewilligungen kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden konnte und bereits durch den seinerzeit in Bestandskraft erwachsenen vorläufigen Bescheid vom 26. März 2011 klargestellt war, dass der Leistungsanspruch der Klägerin zu 3) bei Anrechnung ihres Einkommens entfallen und die Ansprüche der Kläger zu 1) und 2) erheblich geringer als zunächst bewilligt und ausgezahlt ausfallen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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