L 4 KA 25/14 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 36/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 25/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über die Verlegung des Praxissitzes des Antragstellers von C-Stadt nach A-Stadt.

Der Antragsteller ist als approbierter Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt, C-Straße zugelassen. Am 1. Juli 2013 beantragte er die Verlegung seiner Vertragspraxis nach A-Stadt, A-Straße. Zur Begründung trug er vor, seit zwei Jahren habe er erhöhte Nebenkosten. Er fahre jährlich 12.000 bis 15.000 km, was Benzinkosten in Höhe von 3.600,00 Euro verursache. Er verliere dabei täglich ein bis zwei Stunden an Zeit. Dadurch seien die Ausgaben im Vergleich zum Einkommen viel zu hoch. Inzwischen habe der Badearzt auch seine Räumlichkeiten gekündigt, die er mit diesem gemeinsam genutzt habe. Alleine könne er die Kosten nicht übernehmen. Seine Frau sei arbeitslos, seine Tochter noch ein Schulkind.

Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab dem Antrag auf Verlegung mit Beschluss vom 17. Oktober 2013, ausgefertigt und zur Post gegeben am 4. November 2013, mit Wirkung zum 17. Oktober 2013 statt. Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) am 5. November 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne ihre Anhörung erfolgt. Eine Verlegung des Praxissitzes sei nur möglich, wenn Gründe der vertragspsychologischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Der Planungsbereich Wetterau-Kreis sei mit einem Versorgungsgrad von 210,25 % auf dem Gebiet der psychologischen Psychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten überversorgt. Im Planungsbereich Wetterau-Kreis seien mit 293.940 Einwohnern 65 psychologische Psychotherapeuten (51,75 Versorgungsaufträge) und 15 ärztliche Psychotherapeuten (12,25 Versorgungsaufträge) niedergelassen. Die Stadt C-Stadt habe 16.758 Einwohner, die nach Verlegung des Sitzes durch 7 verbleibende psychologische Psychotherapeuten (4,5 Versorgungsaufträge) versorgt werden würden. Die Entfernung von C-Stadt und dem in A-Stadt beabsichtigten Praxisstandort betrage 23,9 km. Sie führte die zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen in Minuten sowie den Anteil der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen und der arztgruppenspezifischen Anteil der restlichen Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, als auch die Anzahl der Behandlungsfälle für das Quartal IV/12 auf:

Quartal IV/12 VA Antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen Restl. Leistungen Summe Behandlungsfälle
Zeitbezogene Kapazitätsgrenze d. FG in Min. 1 27.090 3.433 30.523
Antragsteller 1 17.570 4.893 22.463 50
Therapeut A 1 16.100 9.537 25.637 71
Therapeut B 1 15.260 14.074 29.334 117
Therapeut C 1 13.650 4.205 17.855 36
Therapeut D 0,5 5.460 887 6.347 21
Therapeut E 0,5 8.260 1.648 9.908 37
Therapeut F 0,5 10.570 3.524 14.094 31

Die zeitbezogene Kapazitätsgrenze werde zwar von den einzelnen Therapeuten nicht gänzlich erreicht, sie liege insgesamt jedoch höher als in vergleichbaren Verfahren. Eine Patientenwohnortanalyse der vom Antragsteller behandelten Patienten im Quartal II/13 habe ergeben, dass Patienten aus dem gesamten östlichen Gebiet des Planungsbereiches behandelt worden seien. So komme ein Großteil der Patienten aus C Stadt (3,9 %) und der an C-Stadt angrenzenden Gemeinde Ortenberg (16 %), aber auch aus dem östlich von C-Stadt liegenden Städten Gedern, Glauburg und Schotten (16 %). Mit Verlegung des Sitzes von C-Stadt nach A-Stadt lasse sich für C-Stadt und die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches daher insgesamt eine Versorgungslücke feststellen. Soweit dem Antragsteller die Fahrstrecke zu weit sei, soll sie aber nach Ansicht des Antragstellers den Patienten, die zum Teil noch eine weitere Wegstrecke in Kauf nehmen müssten, zumutbar sein. Aus der von ihr vorgelegten Skizze zum Planungsbereich werde deutlich, dass sich die Psychotherapeuten im Planungsbereich mit 20 Psychotherapeuten im Wesentlichen auf die Stadt A-Stadt konzentrierten. Zweck des in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes sei es jedoch, gerade auf die Versorgung in den ländlichen Gebieten zu achten und einer Konzentration auf die Stadtgebiete entgegenzuwirken.

Die Beigeladene zu 1) informierte den Antragsteller unter Datum vom 5. November 2013 über ihren Widerspruch und teilte ihm ferner mit, dass die Verlegung bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners nicht vollzogen werden und die Tätigkeit in A-Stadt nicht weiter ausgeübt werden dürfe. Der Antragsteller dürfe ab dem 11. November 2013 am Standort A-Stadt keine Leistungen im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung erbringen.

Der Antragsteller trug vor, § 27 Abs. 7 Ärzte-ZV sei als Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt ausgestattet. Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachen im Verfahren zum Az.: L 3 KA 73/09 B ER könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Die Beigeladene zu 1) gehe rechtsirrig davon aus, der Zulassungsausschuss habe ihm zu Unrecht die rückwirkende Genehmigung der Sitzverlegung gestattet. Der Bescheid des Zulassungsausschusses und der von ihm daraufhin vorgenommene Umzug hätten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nicht mehr zu beseitigen sei.

Der Antragsgegner führte mit dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten eine mündliche Verhandlung durch und gab mit Beschluss vom 20. November 2013 dem Widerspruch statt. In den Beschlussgründen führte er aus, der Antragsteller habe auf Befragen erklärt, er praktiziere seit etwa 25 Jahren in C-Stadt und wohne seit etwa 3 Jahren in A-Stadt. Seine Frau sei krank und arbeitslos. Er habe eine 8-jährige schulpflichtige Tochter. Er müsse sich um das Kind kümmern und es auch zur Schule bringen und dort abholen. Der Antragsteller habe vorgetragen, in C-Stadt bestehe auch keine Unterversorgung, dort gebe es zwischenzeitlich ein medizinisches Versorgungszentrum, welches ca. 20 Patienten mit drei Psychologen und einem Psychiater versorge. Der Antragsgegner führte weiter aus, die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung habe sich auf die frühere Fassung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV bezogen. Die Norm sei mittlerweile als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet worden. Eine Genehmigung könne nur erteilt werden, wenn Gründe der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dem nicht entgegenstünden. Er folge dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 ), wonach sich nach einer Verlegung für C-Stadt an die angrenzenden östlichen Gemeinden des Planungsbereiches insgesamt eine Versorgungslücke feststellen lasse, während die Stadt A-Stadt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr gut versorgt sei. Die persönlichen Gründe hätten keine Berücksichtigung finden können, weil hier substantiierte und konkrete Angaben zur Art der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer einer etwaigen Unmöglichkeit einer Versorgung der Tochter durch die Ehefrau nicht erfolgt seien. Es fehlten sowohl klare Aussagen zu diesen Fragen wie auch entsprechende nachvollziehbare Belege. Vor Bestandskraft eines Verwaltungsakts könne auch nicht auf einen Vertrauenstatbestand abgestellt werden.

Hiergegen hat der Antragsteller am 14. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Marburg (Az. S 12 KA 37/14) erhoben und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung seines Antrags trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, seit Oktober 2013 habe er die Räumlichkeiten in A-Stadt angemietet. Ausschließlich wegen des Widerspruchs müsse er derzeit kassenärztliche Patienten als Gast in den Räumlichkeiten bei Dr. D. versorgen, was allerdings kein Dauerzustand sein könne. Seit mindestens 1. Dezember 2008 wohne er mit seiner Familie, seiner Frau und seiner 8-jährigen Tochter, in A-Stadt. Seine Frau sei Ende 2011 erkrankt. Nachdem die Krankheit im Jahr 2012 chronisch geworden sei und weder die Therapie noch die Reha-Maßnahme nennenswerte Besserungen gezeigt hätten, habe er sich Mitte 2013 entschieden, die Praxis nahe dem Wohnort zu verlegen. Dies sei nicht aus bloßer Bequemlichkeit, sondern auf Grund akuter, sich zuspitzender familiärer Belastung geschehen. Er müsse zunehmend Aufgaben väterlicher Sorge wahrnehmen. Er habe im Vertrauen auf die Aussage des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses, wonach einer Genehmigung des Antrags auf Verlegung nichts im Wege stehe, wenn er die Anmietung von Räumlichkeiten in A-Stadt nachweisen könne, die Räumlichkeiten angemietet. Am Morgen des 21. November 2013 habe eine Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beim Antragsgegner angerufen und die Auskunft erhalten, dass der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Diese Aussage habe sein Prozessbevollmächtigter an ihn weitergegeben. Der Antragsgegner habe die Anspruchsgrundlage offensichtlich unrichtig verneint. Er habe den Sachverhalt schon nicht ausreichend ermittelt und einen Versorgungsengpass, eine Versorgungslücke offensichtlich unrichtig bejaht. Außer ihm gebe es mindestens acht weitere in C-Stadt tätige Psychotherapeuten. Es gebe ein medizinisches Versorgungszentrum mit einer psychiatrischen Tagesklinik, welche ca. zwei Monate vor seinem Antrag in C-Stadt eröffnet worden sei. Dort seien drei Psychologen und ein Psychiater tätig. Dieses Zentrum versorge ca. 20 Patienten pro Monat, etwa in einem Jahr viermal so viel wie er. Das MVZ werde in der Bedarfsplanung nicht berücksichtigt, da es mit den Krankenkassen direkt abrechne. Hinzu käme die Asklepios neurologische Klinik in Nidda/Bad Salzhausen mit fünf Psychotherapeuten, die nicht nur stationär, sondern in gewissem Maß auch ambulant arbeiteten. Die Versagung der Verlegung bedeute für ihn eine unbillige Härte (§ 16 Abs. 5 Ärzte-ZV). Der Antragsgegner verkenne seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG). Die Familie stehe unter besonderem staatlichen Schutz (Art. 6 Abs. 1 GG) (Stichwort: "Vereinbarkeit von Beruf und Familie"). Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Räumlichkeiten in A-Stadt könnten derzeit nur eingeschränkt genutzt werden. Die Räumlichkeit seines Kollegen in C-Stadt stünden ihm nur provisorisch und eingeschränkt zur Verfügung, was für ihn und den Kollegen auf Dauer unzumutbar sei. Da er bei laufenden Kosten zur Zeit nur noch die Hälfte seines sonst üblichen Einkommens habe, sei eine vorläufige Gestattung zur Behinderung der existenziell bedrohenden Auswirkungen geboten. Die Beigeladene zu 1) plane offenbar, im unmittelbaren Nachbarort von A-Stadt, Friedberg, eine weitere Psychotherapeutin zuzulassen. Er hat ferner eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten seines Prozessbevollmächtigten, Frau F., und von ihm selbst zur Gerichtsakte gereicht.

Der Antragsgegner hat ergänzend zu seinem Beschluss vorgetragen, auf die vom Antragsteller vorgetragenen Äußerungen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses könne ein Vertrauenstatbestand nicht gestützt werden, ebenso wenig auf nicht bestandskräftigen Bescheide. Wenn der Antragsteller ohne Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung zur Verlegung seines Sitzes dennoch rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen vornehme, wie beispielsweise die Anmietung von Praxisräumen, geschehe dies auf eigenes Risiko. Eine für ihn günstige Entscheidung der Zulassungsgremien könne durch eine solche Handlung nicht präjudiziert werden. Die Begründung eines Wohnsitzes in A-Stadt nach 20-jähriger Tätigkeit in C-Stadt führe nicht zu einem Anspruch auf Verlegung des Praxissitzes. Trotz konkreter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung habe der Antragsteller zur Erkrankung der Ehefrau sowie zur Versorgung der schulpflichtigen Tochter keine substantiierten Angaben gemacht. Mit seinem Vorbringen könne der Antragsteller daher im einstweiligen Rechtschutzverfahren wie auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr gehört werden. Bei der vom Antragsteller genannten psychiatrischen Tagesklinik handele es sich um eine psychiatrische Institutsambulanz gem. § 118 Abs. 2 SGB V. Diese sei eine Außenstelle der Gesundheitszentrum Wetterau gGmbH – Bürgerhospital Friedberg. Dieser Einrichtung angeschlossen sei eine psychiatrische Tagesklinik mit 20 Betten. Es handle sich mithin nicht um ein Angebot der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten und stelle keine Alternative zum Versorgungsangebot des Antragstellers dar. Auch bedeute eine Personalausstattung mit Psychologen nicht, dass ein psychotherapeutisches Angebot im Sinne der Richtlinien für die ambulante psychotherapeutische Versorgung vorgehalten werde. Ähnliches gelte für die vom Antragsteller erwähnte neurologische Klinik. Auch hier gehe es um stationäre Versorgung. Dass diese Einrichtung auch ambulant arbeite, sei ihm nicht bekannt. Ein entsprechender Status für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehe seiner Kenntnis nach nicht. Ein Anordnungsanspruch sei daher nicht erkennbar. Zum Anordnungsgrund fehle es bereits an einem substantiierten Vortrag.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es bestehe bereits kein Anordnungsanspruch. Der Beschluss vom 20. November 2013 sei hinreichend bestimmt, dies ergebe sich aus den Beschlussgründen. Anspruchsgrundlage für die Verlegung eines Vertragsarztsitzes sei § 24 Abs. 7 SGB V. Den Zulassungsgremien komme bei der Prüfung der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" ein Beurteilungsspielraum zu, da es sich letztlich um Bedarfsgesichtspunkte handele Dies setzt eine Bedarfsanalyse voraus. Maßgeblich für die Versorgungslage soll der Planungsbereich sein (Hinweis auf: LSG Niedersachsen-Bremen v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 19; für Ermächtigungen BSG, Urt. v. 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - GesR 2007, 71 = MedR 2007, 127, juris Rdnr. 19). Ob dies nach der Flexibilisierung der Planungsbereiche durch Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl I 2011, das insb. die Bindung der Planungsbereiche an die Stadt- und Landkreise aufgehoben hat, abgesehen von allgemeinen Zulassungsentscheidungen weiterhin gelte, könne offen bleiben. Das GKV-VStG habe den Anspruch auf Praxisverlegung in eine Ermessensvorschrift umgewandelt und auf die Genehmigungsvoraussetzung "wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen" beschränkt (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Damit solle klargestellt werden, dass die Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann genehmigt werden könne, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstünden und dass die Zulassungsausschüsse bei der Prüfung eines Antrages auf Verlegung des Vertragsarztsitzes vorrangig darauf zu achten hätten, dass Versorgungsgesichtspunkte einer Verlegung des Vertragsarztsitzes nicht entgegenstehen. Führe damit z. B. die Verlegung eines Vertragsarztsitzes in einen anderen Stadtteil zu Versorgungsproblemen in dem Stadtteil, in dem sich der Vertragsarztsitz derzeit befindet, habe der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen (vgl. BT-Drs. 17/6906, S. 43 u. 105). Damit habe der Verordnungsgeber die Voraussetzung zur Praxisverlegung von einer Erlaubnisnorm mit Verbotsvorbehalt (Hinweise auf: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O. Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2010 - L 11 KA 95/10 B ER - juris Rdnr. 51) in eine Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt umgestaltet, um eine restriktivere Genehmigungspraxis herbeizuführen. Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht hätten "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" einer Verlegung nicht entgegenstehen dürfen. Hierzu habe bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen seien. Mit Hilfe dieses Merkmals könne z. B. möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlege (Hinweis BSG, Urt. v. 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R - BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4, juris Rdnr. 28). Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Antragsgegner die Versorgungssituation hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt. Aus der im Beschluss aufgeführten Landkarte mit der regionalen Verteilung der Zulassungen ergebe sich eindeutig, dass im westlichen Teil des Planungsbereichs eine deutliche Konzentration der Zulassungen in der Stadt A-Stadt mit 20 Psychotherapeuten bestehe. Soweit nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses in der Neufassung vom 20. Dezember 2012, zuletzt geändert am 20. Juni 2013, der Planungsbereich Wetteraukreis dem Regionaltyp 4 zugeordnet werde, dem eine Bevölkerungszahl von 8.587 Einwohnern pro Psychotherapeut zugeordnet sei (Hinweis auf § 12 Abs. 3 und 4 und Anlage 3.2 Bedarfsplanungs-Richtlinie), woraus sich eine hinreichende Versorgung auch des östlichen Teils des Planungsbereichs ergeben könnte, so bleibe es dem Antragsgegnern nicht verwehrt, trotz nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie anzunehmender Überversorgung darauf hinzuwirken, dass weitere Massierungen der Zulassungen nicht eintreten. Soweit es das LSG Berlin-Brandenburg für sozialgerichtlich noch ungeklärt halte, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ein Anspruch eines Vertragsarztes auf Genehmigung der Verlegung seines Sitzes von einem Verwaltungsbezirk im Zulassungsbezirk Berlin in einen anderen abhänge, so messe es dennoch den Einwänden gegen eine Sitzverlegung von einem überversorgten Planungsbereich in einen noch stärker überversorgten nach der bisherigen Rechtsprechung so viel Substanz zu, dass diese nicht ohne weiteres im vorläufigen Rechtsschutzverfahren widerlegt werden könnten (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2013 - L 7 KA 77/13 B ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einer wesentlich geringeren Versorgungsdichte im östlichen Planungsbereich ausgehe im Vergleich zum westlichen Planungsbereich und darauf abstelle, dass der Antragsteller weit über 50 % seiner Patienten aus der im östlichen Teil des Planungsbereichs liegenden Stadt C-Stadt und den Gemeinden Ortenberg, Gedern und Glauburg habe. Soweit der Antragsgegner auch auf die im angrenzenden Planungsbereich Vogelsbergkreis liegende Gemeinde Schotten abstelle, halte die Kammer dies grundsätzlich für zulässig, da, abgesehen von Zulassungsentscheidungen, jeweils die regionale Versorgungsstruktur, ggf. auch im Hinblick auf die angrenzenden Teile anderer Planungsbereiche, zu berücksichtigen sei. Dies könne hier aber dahinstehen, da unabhängig davon ein deutliches Übergewicht der Patienten des Antragstellers bisher aus dem östlichen Planungsbereich komme. Dies zeige, dass der Antragsteller einen bestehenden konkreten Versorgungsbedarf an seinem bisherigen Praxissitz befriedige. Der Antragsgegner habe ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Tagesklinik eine Ermächtigung als psychiatrische Institutsambulanz nach § 118 Abs. 2 SGB V und damit keinen psychotherapeutischen Versorgungsauftrag habe. Gleiches gelte für die neurologische Klinik, die zudem keinen ambulanten Versorgungsauftrag hat. Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf die Erkrankung seiner Ehefrau Härtefallgesichtspunkte geltend mache, komme es vertragsarztrechtlich hierauf nicht an, da allein Versorgungsgesichtspunkte zu beachten seien. Soweit der Antragsteller auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 1) hinweise, so handele es sich um ein bloßes Anhörungsschreiben zu einer beantragten Sonderbedarfszulassung für Friedberg. Dem könne nicht entnommen werden, dass die Beigeladene zu 1) eine Sonderbedarfszulassung befürworten würde. Auf Aussagen des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses könne ein Vertrauen insofern nicht begründet werden, als ein förmliches Widerspruchsverfahren möglich sei und auch die Beigeladenen widerspruchsbefugt seien. Ebenso wenig könne ein nicht bestandskräftiger Beschluss des Zulassungsausschusses einen Vertrauenstatbestand schaffen. Auch wenn man von dem Vortrag des Antragstellers ausgehe, einer Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten sei am Tag nach der Verhandlung vor dem Antragsgegner durch eine Angestellte des Antragsgegners bzw. Beigeladenen zu 1) mitgeteilt worden, der Widerspruch sei zurückgewiesen worden, so könne dies ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand begründen. Insofern komme es auch für die Bescheide des Antragsgegners auf die Bestandskraft an. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er mit dem Umzug seiner Praxis nicht bis zu einer bestandskräftigen Genehmigung abwarten könne. Weshalb ihm dies auf Grund der Erkrankung seiner Ehefrau nicht möglich sein sollte, habe er im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt. Soweit er hierzu im Gerichtsverfahren weitere Angaben gemacht habe, sei die sich aus seiner Schilderung ergebende schwierige Lebenssituation ersichtlich und der Verlegungswunsch verständlich. Allerdings werde aus dem Vortrag des Antragstellers nicht deutlich, weshalb er nunmehr nicht die Bestandskraft einer Verlegungsentscheidung abwarten könne, da die von ihm geschilderte familiäre Situation bereits seit längerem bestehe. Im Übrigen habe der Antragsteller durch die Verlegung seines Wohnsitzes nicht unerheblich zur Erschwernis seiner jetzigen Lebenssituation beigetragen. Von daher sehe die Kammer auch keine Verletzung des Art. 6 GG. Aus Art. 6 GG folge jedenfalls kein Anspruch, nur an dem frei gewählten Wohnort arbeiten zu dürfen. Soweit der Antragsteller weiter vortrage, er habe keine Räume, müsse er sich dies selbst zurechnen lassen. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller bereits alles Erforderliche für den Umzug getan habe, könne ein Anordnungsgrund nicht entstehen. Hierfür sei er allein verantwortlich, da er die Bestandskraft einer Genehmigung der Praxisverlegung nicht abgewartet hat.

Gegen den ihm am 10. Februar 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 4. März 2014 über das Sozialgericht Marburg Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, § 24 Abs. 7 SGB V (gemeint wohl: Ärzte-ZV) sei zumindest verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er weder den Schutz von Ehe und Familie noch den der Berufs- und Niederlassungsfreiheit vollständig außer Kraft setze. Weiterhin sei die Versorgungslage in C-Stadt nicht so negativ tangiert, dass dort eine Unterversorgung festzustellen wäre. Auch nach Verlegung seiner Praxis werde es dort noch sieben Psychotherapeuten sowie einen Psychiater, in dem MVZ drei Psychotherapeuten und einen Psychiater und in der Neurologischen Klinik fünf Psychotherapeuten und zwei Psychiater geben. Das MVZ sei eindeutig als Tagesambulanz zu qualifizieren, die ausschließlich ambulante Versorgung anbiete. Er genieße Vertrauensschutz, denn er habe sich unstreitig vor und während seiner Antragstellung im Juni 2013 mit dem Zulassungsausschuss/Psychotherapie ins Benehmen gesetzt und die Auskunft erhalten, er müsse vor Antragstellung neue Praxisräume in A-Stadt anmieten. Da die Genehmigung der Praxissitzverlegung von der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erfolgt sei, habe er nicht damit zu rechnen brauchen, dass eben diese Kassenärztliche Vereinigung Hessen Widerspruch einlege. Seiner einstweiligen Versicherung sei zu entnehmen dass bei Aufrechterhaltung des derzeitigen Schwebezustandes bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache seine Existenz und die seiner Familie extrem gefährdet sei.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 5. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als psychologischer Psychotherapeut in den Praxisräumen im A-Straße, A-Stadt zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, auch im Lichte der Grundrechte und europarechtlicher Normen seien ohne weiteres Rechtsvorschriften zulässig, die selbstverständlich auch das familiäre Zusammenleben tangieren und die Berufsausübung regeln. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV stelle darauf ab, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Verlegung entgegenstehen. Nicht erforderlich sei, dass es durch die Praxisverlegung zu einer Unterversorgung komme. Bei dem MVZ und der neurologischen Klinik handele es sich nicht um Angebote der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung; zutreffen habe das Sozialgericht bestätigt, dass es sich um eine psychiatrische Institutsambulanz gem. § 118 Abs. 2 SGB V und eine stationäre Einrichtung handele, die keinen Auftrag zur ambulanten Versorgung habe. Vor Eintritt der Bestandskraft eines Genehmigungsbeschlusses könne ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Nach § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ergibt sich – unabhängig von Heilungsmöglichkeiten durch das Beschwerdeverfahren - bereits aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Beschlusses, dass das Sozialgericht seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Februar 2014 einschließlich der eidesstattlichen Versicherung und dem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 6. Januar 2014 jedenfalls zu Kenntnis genommen hat.

In der Sache hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Als Rechtsgrundlage für die begehrte vorläufige Genehmigung der Verlegung des Praxissitzes des Antragstellers von C-Stadt nach A-Stadt kommt einzig in Betracht § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung des Art. 9 Nr. 8 Buchst. c Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I 2983). Danach darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bei dem für eine Praxisverlegung maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "Gründe der vertragsärztlichen Versorgung" sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen. Mit Hilfe dieses Merkmals kann zB möglicherweise daraufhin hingewirkt werden, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 67/98 R –, BSGE 86, 121-126, a. A. Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, RdNr. 881 m. w. N). Gründe der vertragsärztlichen Versorgung stehen der Verlegung des Vertragsarztsitzes auch entgegen, wenn durch die Verlegung am bisherigen Ort eine lokale Unterversorgung bzw. Versorgungsprobleme drohen, unabhängig davon, ob Zulassungsbeschränkungen bestehen (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, RdNr. 880 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/6906; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Auflage 2012, § 24 RdNr. 55).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sprechen Gründe der vertragsärztlichen Versorgung gegen die begehrte Verlegung des Praxissitzes des Antragstellers. Wie der Antragsgegner im streitgegenständlichen Beschluss bereits zutreffend dargestellt hat, liegt zwar im Planungsbereich Wetteraukreis, der gem. § 12 Abs. 3 und 4 und Anlage 3.2 BedarfsplanungsRL vom 20. Dezember 2012, geändert am 20. Juni 2013 dem Regionaltyp 4 zugeordnet ist, mit einem Deckungsgrad vom 210,25 % Überversorgung vor, bei einer Bevölkerungszahl von 293.940 Einwohnern und 64 (psychologische und ärztliche) psychotherapeutische Versorgungsaufträge ergibt sich eine Verhältniszahl von tatsächlich ca. 4.593 Einwohnern/Psychotherapeut gegenüber einem Bedarf von 8.587 Einwohnern/Psychotherapeut (vgl. § 12 Abs. 4 BedarfsplanungsRL). Aus den Daten im streitgegenständlichen Beschluss wird ferner deutlich, dass auch am Praxisort des Antragstellers, der Stadt C-Stadt, mit 4,5 verbleibenden psychotherapeutischen Versorgungsaufträgen auf 16.758 Einwohnern im Stadtgebiet eine Überversorgung bestehen bliebe. Eine Unterversorgung tritt insoweit – wie der Antragsteller zu Recht geltend macht – nicht auf. Indessen wird anhand der Verteilung der Praxissitze im Gesamtplanungsbereich erkennbar, dass die östliche Region des Planungsbereichs deutlich schlechter versorgt ist als der westliche, eine besondere Massierung der Praxissitze findet sich dabei mit 20 Psychotherapeuten in A-Stadt und 7,5 weiteren im benachbarten Friedberg. Die begehrte Verlegung des Praxissitzes des Antragstellers würde daher – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat – zu einer weiteren Konzentration und damit zu der Perpetuierung des bereits bestehenden Missverhältnisses führen. Auch der Senat hält es für sachgerecht, wenn der Antragsgegner über den eigentlichen Planungsbereich hinaus auch die Versorgungssituation des angrenzenden Planungsbereichs Vogelsbergkreis einbezieht, denn es handelt sich dabei um räumliche Faktoren, wie z. B. die Erreichbarkeit und die Entfernung des Praxissitzes, die die Frequentierung der der Praxen in C-Stadt mitbeeinflussen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil zusätzlich zu den im Beschluss berücksichtigen niedergelassenen Psychotherapeuten auch das Versorgungsangebot der Tagesklinik und der Neurologischen Klinik zu berücksichtigen sei, greift dies nicht durch, weil allein auf die ambulante Versorgung der Versicherten abzustellen ist. Zutreffend verweisen der Antragsgegner das Sozialgericht darauf, dass es sich jedenfalls bei der Neurologischen Klinik nicht um ein ambulantes Versorgungsangebot handelt. Anders ist dies bei der psychiatrischen Tagesklinik, die eine Ermächtigung als psychiatrische Institutsambulanz gem. § 118 Abs. 2 SGB V hat, was sich nach dem Wortlaut der Norm (§ 118 Abs. 2 Satz 2 SGB V) eindeutig als ein ambulanter Versorgungsauftrag darstellt. Anders als die deutlich von Erwägungen der Bedarfsplanung geprägte Norm des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV wird die Ermächtigung nach § 118 Abs. 2 SGB V jedoch bedarfsunabhängig und insbesondere auch außerhalb der Bedarfsplanung, d. h. ohne Bedarfsprüfung, erteilt (Kremer/Wittmann in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht Kommentar, Lfg. 2/13; § 118 SGB V, C 118-15), so dass bereits insoweit fraglich ist, ob sie bei der Beurteilung der vertragsärztlichen Versorgung überhaupt herangezogen werden darf. Darüber hinaus ist Zweck der Ermächtigung nicht, neben der ambulanten außerklinischen Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstrukturen zu schaffen (Kremer/Wittmann a. a. O., C 118 18), vielmehr unterscheidet sich die Klientel der psychiatrischen Krankenhäuser von der in nervenärztlichen Praxen erheblich, so dass keine Konkurrenzsituation zu Vertragsärzten besteht. Es ist davon auszugehen, dass bestimmte Gruppen psychisch Kranker und Behinderter, insbesondere solche mit schweren Krankheitsbildern wie schizophrenen Psychosen, Suchterkrankungen und psychischen Alterskrankheiten, oftmals nur unzureichend oder gar nicht ambulant versorgt werden, weil die Bereitschaft zum Aufsuchen eines niedergelassenen Therapeuten fehlt (vgl. Köhler-Hohmann in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2012, § 118 SGB V). Schließlich handelt es sich bei der Tagesklinik um einen psychiatrischen Versorgungsauftrag, nicht um einen psychotherapeutischen.

Angesichts des klaren Wortlauts von § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV können andere als die Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller familiäre Gründe – hier die Versorgung seiner schulpflichtigen Tochter bei Erkrankung seiner Ehefrau am Wohnort – für die Praxissitzverlegung anführt. Denn für eine (verfassungskonforme) Auslegung von § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV über seinen Wortlaut hinaus ist kein Raum, der Wortlaut ist Grenze jeder Auslegung.

Hierin ist indes auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen (vgl. BVerfGE 6, 55 (76); 80, 81 (92)). Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 (76); 82, 60 (81); st. Rspr.). Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (vgl. BVerfGE 82, 60 (81) m.w.N.). Ebensowenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 –, BVerfGE 87, 1-48). Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366); BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 –, BVerfGE 82, 60-105, BStBl II 1990, 653). So ist auf den Gemeinwohlbelang der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, dem das BVerfG hohe Bedeutung beimisst (BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 30; 82, 209, 229 ff; ferner BVerfGE 77, 84, 107), Rücksicht zu nehmen und in Rechnung zu stellen, dass es dem Gemeinwohlbelang dient, die Bedarfsplanung praktikabel sowie in ihren Auswirkungen überschaubar und die Ausnahmetatbestände in engen Grenzen zu halten. Deshalb kann es nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber auf andere Kriterien als die der vertragsärztlichen Versorgung verzichtet hat, zumal die nachteiligen Rechtsfolgen der Verbotsnorm nur als unbeabsichtigte Nebenfolge und mittelbar auf die familiären Beziehungen einwirken, mithin nicht die abwehrrechtliche Komponente des Art 6 GG, sondern lediglich dessen weniger strikten Gehalt als wertentscheidende Grundsatznorm betreffen (vgl hierzu BVerfGE 80, 81, 92 f; siehe auch BVerfGE 87, 1, 35; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. März 1998 – B 6 KA 37/96 R –, BSGE 82, 41-50).

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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