L 3 AS 874/11

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 841/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 874/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Rechtsstreit, in dem die Erteilung eines Bildungsgutscheines begehrt wird, ist in der Hauptsache noch nicht erledigt, auch wenn die Klägerin inzwischen die Maßnahme, für die der Bildungsgutschein begehrt wird, absolviert hat.
2. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, in dem die Erteilung eines Bildungsgutscheines begehrt wird, ist nur
der behauptete Anspruch in Bezug auf eine konkrete Ausbildung. Eine allgemeine Prüfung von in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheines nicht möglich.
3. Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in Sachsen handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Sinne von § 77 ff. SGB III a. F..
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildung oder Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin.

Die 1981 geborene, erwerbsfähige Klägerin absolvierte vom August 2003 bis Juli 2005 erfolgreich eine zweijährige Ausbildung zur Sozialassistentin. Seit dem 16. Juli 2005 war sie arbeitslos und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hinsichtlich der Leistungsbewilligungen wird auf die beigezogene Leistungsakte des Beklagten verwiesen.

Im Schreiben vom 22. November 2005 stellte die Klägerin ihre persönliche Situation und die Arbeitsmarktsituation dar. Sie gab unter anderem an, dass ihr ursprünglicher Berufswunsch gewesen sei, "etwas mit Kinder" zu verwirklichen. Im Zentrum ihrer Bemühungen habe das Berufsbild der Krankenschwester gestanden. Da das Eingangsalter für diesen Beruf aber 17 Jahre gewesen sei, wäre im Jahr 2003 ein Überbrückungsjahr notwendig gewesen. Dies wäre verlorene Zeit gewesen. Da sich trotz vielfältiger anderer Bestrebungen kein anderer Ausbildungsplatz ergeben habe, habe sie die Ausbildung zur Sozialassistentin als artverwandte berufliche Vorbereitung zum Berufswunsch absolviert. Dies sei aus damaliger Sicht lediglich als die "bessere Alternative" zum berufsvorbereitenden Jahr gedacht gewesen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass der Beruf der Sozialassistentin weitestgehend eine Hilfstätigkeit darstelle und insofern nie das Endziel der Ausbildung sein werde und könne. Eine Anstellung als Sozialassistentin sei zwar prinzipiell denkbar, aber auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2005 eher unwahrscheinlich. Außerdem bestünden auf Grund von zwei Knieoperationen im Jahr 2004 körperliche Einschränkungen, sodass aus ärztlicher Sicht ein Einsatz im Kranken- und Pflegebereich zumindest bei erwachsenen Personen nicht anzuraten sei. Die Klägerin bat, unter Beachtung dieser und weiterer Ausgangsvoraussetzungen unter anderem "um Sondierung/Gewährung/Umsetzung aller wirklichen Möglichkeiten zur Arbeitsfindung, als z. B. [ ] ggf. Bildungsgutschein oder ähnliches für Weiter-/Ergänzungsqualifizierung bzw. Neuausbildung".

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 6. April 2006 den Stand ihrer Bemühungen in Bezug auf eine Ausbildung zur Erzieherin mit. Am 7. Juni 2006 schloss sie einen Schulvertrag mit der E -Schulen gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung und Beschäftigung S mbH, Zweigniederlassung L (im Folgenden: E -Schulen L ), über eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin mit Ausbildungsbeginn am 1. August 2006. Die Schulgebühren betrugen 2.760,00 EUR pro Schuljahr, zahlbar in monatlichen Raten von 230,00 EUR. Der Schulträger war nicht zertifiziert.

Das Landratsamt D (Amt für Ausbildungsförderung) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 mit, dass die Ausbildung nicht förderfähig sei, weil die E -Schulen L bislang noch nicht in das Ausbildungsstättenverzeichnis von Sachsen aufgenommen seien.

Die Klägerin reichte die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ein. Sie hat inzwischen die Ausbildung absolviert und abgeschlossen.

Die damals zuständige ARGE D lehnte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Bescheid vom 6. Juli 2006 ab, weil der Bildungsträger nicht zertifiziert sei und eine Zertifizierung auch nicht anstrebe. Zudem sei eine Förderung des dritten Ausbildungsjahres nicht möglich. Den am 9. August 2006 eingelegten Widerspruch wies die ARGE D mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück.

Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Vater, am 10. März 2008 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass aus verschiedenen Gründen die Bearbeitung durch die ARGE D fehlerhaft gewesen sei. Die inzwischen mandatierten Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 vorgetragen, dass der begehrte Bildungsgutschein unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erteilen sei.

Das Regionalschulamt L hatte der E -Schulen L mit Bescheid vom 18. Juli 2006 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, erteilt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtbescheid vom 22. August 2011 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Antrag bereits entgegenstehe, dass sowohl der Maßnahmeträger als auch die Maßnahme vor dem Beginn der Maßnahme nicht zugelassen gewesen seien. Denn jedenfalls handle es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht um eine Weiterbildung im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne. Es hat insoweit auf die Ausführungen des erkennenden Senates im Urteil vom 5. Juli 2007 (Az. L 3 AS 8/07) verwiesen. Für einen Anspruch auf Grund einer Zusicherung fehle es an der Schriftform einer etwaigen Erklärung. Auch einen Anspruch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hat das Sozialgericht verneint.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 26. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid, vertreten durch ihren Vater, am 26. September 2011 Berufung eingelegt. Die zwischenzeitlich wieder mandatierten Klägerbevollmächtigten führen im Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 aus, dass das Urteil vom 5. Juli 2007 (Az. L 3 AS 8/07) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne.

Die Klägerin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 22. August 2011 sowie den Bescheid der ARGE D vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung als staatlich anerkannten Erzieherin an der E -Schulen L einen Bildungsgutschein zu erteilen.

Der Beklagte, das zum 1. Januar 2011 an die Stelle der ARGE D getreten Jobcenter, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.

II. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache noch nicht erledigt, obwohl die Klägerin inzwischen die Maßnahme, für die der Bildungsgutschein begehrt wird, absolviert hat.

Ein Rechtsstreit ist erst dann erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außergerichtliches Ereignis dem Rechtschutzbegehren die Grundlage entzogen hat und das Rechtschutzbegehren deshalb für den Rechtsschutzsuchenden gegenstandlos geworden ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. März 2009 – L 3 B 840/08 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 AS 20/09– JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 A 628/05 – ZfB 2010, 5 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 65, m. w. N.; Clausnig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [25. Erg.-Lfg., April 2013], § 161 Rdnr. 9, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 – BVerwG I C 68.61BVerwGE 20, 146 [149]; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – BVerwG VIII C 37 und 38.67 – BVerwGE 31, 318 [319]; BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 – 7 VR 9/12, 7 VR 9/12 (7 A 9/12) – JURIS-Dokument Rdnr. 5. Zu weiteren Definitionen vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [19. Aufl., 2013], § 113 Rdnr. 102).

In diesem Sinne ist vorliegend noch kein das Berufungsverfahren erledigendes Ereignis eingetreten. Denn die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist zweistufig gestaltet. Auf der ersten Stufe wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung in Form eines Bildungsgutscheines bescheinigt (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III] in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung; vgl. auch § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung). Auf der zweiten Stufe werden dann die einzelnen Leistungen wie zum Beispiel betreffend die Lehrgangskosten, die Fahrkosten, die Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung oder die Kinderbetreuungskosten gewährt. Auf dieser zweiten Stufe wird nach der Ausstellung eines Bildungsgutscheines nicht mehr geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung dem Grunde nach vorliegen.

Die Klägerin ist demnach darauf angewiesen, den begehrten Bildungsgutschein erteilt zu bekommen, wenn sie die von ihr vorfinanzierten Aufwendungen für die abgeschlossene Ausbildung vom Beklagten refinanziert bekommen möchte. Wegen der beschriebenen gesetzgeberischen Konzeption der Förderung der beruflichen Bildung kann sie nicht darauf verwiesen werden, beim Beklagten die einzelnen Förderleistungen zu beantragen und dann jeweils inzident die Förderfähigkeit der Maßnahme dem Grunde nach prüfen zu lassen.

III. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der ARGE D vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 ist im Ergebnis rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Bildungsgutschein hat.

1. Der angefochtene Bescheid leidet an keinen formellen Mängeln.

Diesbezüglich rügte der Vater der Klägerin im Schreiben vom 24. Mai 2008, dass sowohl im Bescheid vom 6. Juli 2006 als auch im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2008 nicht der Antrag der Klägerin vom 22. November 2005, sondern nur eine Variante in Form einer konkreten Maßnahme behandelt worden sei. Die Klägerin sei von der ARGE D auf die Maßnahme und den Bildungsträger verwiesen worden, nur hierzu habe es eine Beratung gegeben. Der ARGE D hätten die nunmehr benannten Ablehnungsgründe bereits zuvor bekannt sein müssen.

Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die ARGE D dem geäußerten umfassenden Wunsch im Schreiben vom 22. November 2005 nach "Sondierung/Gewährung/Umsetzung aller wirklichen Möglichkeiten zur Arbeitsfindung" nachkam, insbesondere den ausdrücklich erklärten Wunsch auf Erteilung eines Bildungsgutscheines oder einer sonstigen Leistung für eine Weiterbildung, Ergänzungsqualifizierung oder (Neu-)Ausbildung prüfte und die Klägerin entsprechend beriet. Denn Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist ausschließlich das Begehren, den Bildungsgutschein für die vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung als staatlich anerkannten Erzieher an der E -Schulen L erteilt zu bekommen. Nur der behauptete Anspruch auf Erteilung eines Bildungsgutscheines für diese konkrete Ausbildung kann vorliegend überprüft werden. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a. F. setzte der Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung voraus, dass "die Maßnahme" und "der Maßnahmeträger" zugelassen waren. Die diese Anforderung konkretisierenden Regelungen über die Anforderungen an Träger in § 84 SGB III (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) und über die Anforderungen an Maßnahmen in § 85 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) sind jeweils auf konkrete einzelne Maßnahmen und Maßnahmeträger bezogen. Eine allgemeine Prüfung von in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten ist bei einem Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheines nicht möglich.

2. Ein Anspruch auf Erteilung des Bildungsgutscheines besteht nicht auf Grund einer von der Beklagten erteilten Zusicherung (a). Der Erteilung des begehrten Bildungsgutscheines stehen zwar weder Regelungen des SGB II noch des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen (b). Jedoch hat die Klägerin weder im Rahmen einer Weiterbildung (c) noch im Rahmen einer Umschulung (d), einer freien Förderung (e) oder eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (f) Anspruch auf den begehrten Bildungsgutschein.

a) Der Anspruch besteht nicht auf Grund einer Zusicherung der Beklagten gemäß § 34 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Denn eine Zusicherung bedarf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform. Eine Zusicherung in diesem Sinne, das heißt die Zusage, den begehrten Bildungsgutschein für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der E -Schulen L zu erteilen, findet sich aber nicht in der vorliegenden Verwaltungsakte. Auch die Klägerin legte im Gerichtsverfahren kein in Betracht kommendes Schreiben vor, obwohl sie sich auf eine Zusicherung berief.

b) Der Erteilung eines Bildungsgutscheines stehen keine Regelungen des SGB II und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.

Rechtsgrundlage für den begehrten Bildungsgutschein ist § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis zum 25. Juli 2007 geltenden Fassung, vgl. Artikel 1 Nr. 14 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]) i. V. m. § 77 Abs. 3 Satz 1 a. F. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. konnte die Agentur für Arbeit, deren Aufgaben als Leistungsträger nach dem SGB II vorliegend gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) auf die ARGE D übergegangen waren, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem die im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III a. F., das heißt die in §§ 77 ff. SGB III a. F., geregelten Leistungen erbringen. Hierzu gehört auch der Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III a. F ...

Die Klägerin gehörte zu den Berechtigten, die Leistungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. erhalten konnte, weil sie die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) erfüllte. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F.), war erwerbsfähig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a. F.) und hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. i. V. m. § 9 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II a. F.).

Der grundsätzlichen Berechtigung auf eine Leistung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. steht nicht § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung) entgegen. Danach hatten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ein Teil der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung). Die Einzelheiten hierzu waren und sind unter Kapitel 3 Abschnitt 2 in den §§ 19 ff. SGB II geregelt. Daneben sieht das SGB II Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit vor (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F.), deren Regelungen sich unter Kapitel 3 Abschnitt 1 in den §§ 14 ff. SGB II finden. Wegen des klaren Wortlautes und der systematischen Trennung der beiden Leistungen kann der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II übertragen werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 28; Spellbrink/G. Becker, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 166, m. w. N.; so bereits Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 17 [n. v.], m. w. N.).

Auch die Konkurrenzregel des § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. Artikel 28 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) steht der Erteilung eines Bildungsgutscheines nicht entgegen. Danach wurde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erhielt. § 2 Abs. 6 Nr. 1 BAföG a. F. beinhaltete mithin die Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung gegenüber den benannten Leistungen des SGB III. Sie verhielt sich aber nicht zur Frage, ob ein Anspruch auf einen Bildungsgutschein als Leistung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bestand.

c) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bildungsgutscheines, weil es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht um eine Weiterbildung im Sinne von § 77 ff. SGB III a. F. handelt.

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III a. F. wurde dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung in Form eines Bildungsgutscheines bestätigt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. konnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig war, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt war und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen waren.

Voraussetzung war demnach, dass es sich bei der zu fördernden Maßnahme um eine berufliche Weiterbildung im Sinne von §§ 77 ff SGB III a. F. handelte. Dies ist bei der vom Kläger angestrebten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht der Fall.

Nach §§ 77 ff. SGB III a. F. war nur eine berufliche Weiterbildung förderfähig. Diese war abzugrenzen von der beruflichen Ausbildung einschließlich der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die nach den §§ 59 ff. SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) förderfähig waren, sowie der schulischen Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden konnten.

Der Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen "Weiter"bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III a. F. auch die Umschulung, das heißt das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss (vgl. § 85 Abs. 3 Nr. 2 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I S. 4607]), umfasste (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2007 – L 7 AL 755/07 ER-B – JURIS-Dokument Rdnr. 14; Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 [n. v.], m. w. N.). Damit wollte der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben, sondern nur das Ziel der Maßnahme definieren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F. gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, mussten die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier mussten die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultierten (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 19 [n. v.], m. w. N.).

Die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien zu beantworten (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – JURIS-Dokument Rdnr 17; BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m. w. N.; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG]; vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 – B 7 AL 12/98 RSozR 3-4100 § 42 Nr. 4). Maßgebend ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III a. F. erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rdnr. 15, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 19 f. [n. v.]). Die Weiterbildungsangebote sollen, so das Bundessozialgericht im Urteil vom 30. August 2010, grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, a. a. O.).

Hiervon ausgehend sowie auf der Grundlage der vorliegenden sowie den im Urteil des Senates vom 5. Juli 2007 (Az. L 3 AS 8/07) zitierten Unterlagen ist der Senat wie bereits im Urteil vom 5. Juli 2007 der Überzeugung, dass es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht um eine Weiterbildung im Sinne von § 77 ff. SGB III a. F. handelt. Das vorliegende Verfahren gab keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage. Insbesondere gaben die beiden Beteiligten keine Stellungnahme zu den diesem Urteil wiedergegebenen Regelwerken, Unterlagen und Aussagen der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der Sächsischen Bildungsagentur – Regionaldirektion L – ab.

Einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung bietet die Wortwahl in den einschlägigen Regelwerken, auch wenn dies nur ein Indiz sein kann. So wird der Begriff "Ausbildung" nicht nur in der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen, die die Kultusministerkonferenz am 28. Januar 2000 beschlossen hat, verwandt, sondern auch im Regelungstext dieser Vereinbarung. Ähnlich verhält es sich in der vorliegend maßgebenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. 2003, 389). Diese Verordnung enthielt Regelungen über die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie einjährigen Fachschulen. Unter §§ 44 bis 54 FSO a. F. waren die allgemeinen Bestimmungen betreffend den Fachbereich Sozialwesen an den Fachschulen, unter den §§ 79 bis 85 FSO a. F. die Bestimmungen betreffend die Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich der Regelung über die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher" (vgl. § 85 FSO a. F.) enthalten. In dieser Verordnung fand sich durchgängig nur der Begriff "Ausbildung". Diesbezüglich weist die aktuelle, gleichnamige Verordnung vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. 2009, 644) keine Änderungen auf.

Demgegenüber ist die Terminologie in den Regelwerken, die die den Erzieherunterricht durchführende Fachschulen betreffen, nicht einheitlich. So heißt es in § 10 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) i. d. F. d. Bek. vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. 2004, 298), dass die Fachschule die Aufgabe hat, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln. Die zur Durchführung des Schulgesetzes erlassene Schulordnung Fachschule verwendet hingegen – wie dargestellt – eine andere Terminologie. Ähnliches ist in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen, die die Kultusministerkonferenz am 7. November 2002 beschlossen hat, festzustellen. In der Einleitung ist formuliert, dass Fachschulen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung sind. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrung an. Neben dem Begriff der "Anpassungsweiterbildung" in der Einleitung findet sich der Begriff "Weiterbildung" nur noch einmal unter Nummer 4.1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit den Zielen der Fachschulen. Im Gegensatz dazu findet sich der Begriff "Ausbildung" – auch in Wortzusammensetzungen - 87mal in der Rahmenvereinbarung (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 21 [n. v.]).

Wegen der nur bedingt aussagekräftigen Wortwahl in den einschlägigen Regelwerken ist auf andere Umstände wie die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen. Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher war nach § 81 Satz 1 FSO a. F. 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und 2. a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang förderlichen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang förderlich ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder c) eine erziehende oder pflegende Tätigkeit von mindestens sieben Jahren. Das Freiwillige Soziale Jahr und der Zivildienst wurden nach Maßgabe von § 81 Satz 2 FSO a. F. angerechnet.

Im bereits mehrfach erwähnten Verfahren Az. L 3 AS 8/07 gab die Zeugin D , die zuständige Mitarbeiterin der Sächsischen Bildungsagentur – Regionaldirektion L –, an, dass die Einstiegsberufe im erzieherischen Bereich üblicherweise die der Sozialassistentin oder der Kinderpflegerin ist. Bei diesen Berufen handelt es sich um landesrechtlich geregelte Erstausbildungsberufe an der Berufsfachschule (zum Sozialassistenten/zur Sozialassistentin vgl. aktuell §§ 65 ff. der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen [Schulordnung Berufsfachschule – BFSO] vom 27. April 2011 [SächsGVBl. S. 120]). Darauf kann die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher als Weiterbildungsmaßnahme aufgesetzt werden. An den Abschluss als staatlich anerkannten Erzieher kann, wenn die Fachhochschulreife erworben worden ist, ein Fachhochschulstudium angeschlossen werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 22 [n. v.]).

Eine einschlägige berufliche Vorbildung oder Vorkenntnis ist nach den zitierten Regelungen aber für die Aufnahme an den Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, einer Fachschule nicht notwendig. Sie ist nur eine von mehreren Zulassungsvarianten. So konnte ein Schüler, wie die Zeugin D bestätigte, auch Aufnahmevoraussetzungen nach § 81 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FSO a. F. erfüllen, wenn er noch nicht pflegend oder erziehend tätig war. Dies ist zum Beispiel bei einem Schüler denkbar, der eine kaufmännische oder handwerkliche Ausbildung absolvierte und anschließend zwei Jahre in diesem Beruf tätig war. Für diesen Bewerberkreis diente das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit nicht dazu, die für die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher förderlichen Vorkenntnisse sicherzustellen, sondern es diente dazu, ein Mindestmaß an Lebenserfahrung zu gewährleisten, die für die Tätigkeit eines Erziehers mit seinen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben (vgl. Nummer 1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen) unabdingbar ist (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 22 [n. v.]). Aus § 81 Satz 1 FSO a. F. folgt somit, dass mit den Zulassungsvoraussetzungen in § 81 Satz 1 Nr. 2 FSO a. F. nur eine persönliche Eignung der Auszubildenden gewährleistet werden soll, dass die Ausbildung als solche aber nur auf einem Bildungsabschluss im Sinne von § 81 Satz 1 Nr. 1 FSO a. F. aufbaute.

Insoweit unterschieden sich diese Regelungen von denen in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" (VwV Erzieheranerkennung) vom 1. Oktober 1996 (MBl. SMK 1997, 1; Geltungsdauer verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Oktober 2001 [SächsABl. S. 1106]; Verwaltungsvorschrift als geltend bekannt gemacht durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776). Diese Verwaltungsvorschrift regelte zum einen die Anerkennung der nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen Erzieherabschlüsse auf Fachschulniveau in einem Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers und zum anderen die Rahmenbedingungen der Anpassungsfortbildung zum/zur "Staatlich anerkannten Erzieher/Staatlich anerkannten Erzieherin" (Nummern 3 bis 5). Nach Nummer 4.1 erforderte die Zulassung zur Anpassungsfortbildung nach den hier allen interessierenden ersten drei Punkten - einen Abschluss in einem Erzieherberuf auf Fachschulniveau, - die Anerkennung dieses Abschlusses in einem Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers und - den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Berufspraxis. Eine Teilnahme ohne einschlägigen Berufsabschluss und einschlägiger Berufserfahrung war hier nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 22 f. [n. v.]).

Auch die Gesamtausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin sprach gegen die Annahme einer Weiterbildung. Sie dauerte nach § 80 FSO a. F. in Vollzeitform drei Jahre (vgl. auch die Regelvorgabe in Nummer 2 Satz 2 der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen). Sie gliederte sich in zwei Jahre schulische Ausbildung und ein Jahr berufspraktische Ausbildung. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer war weder in der Schulordnung Fachschule noch in der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vorgesehen. Die oben zitierte Anrechnungsregelung in § 81 Satz 2 FSO a. F. betraf nur die Anrechnung von Freiwilligem Sozialem Jahr und Zivildienst auf die Vortätigkeiten nach § 81 Satz Nr. 2 Buchst. b und c FSO a. F., das heißt die Aufnahmevoraussetzung. Eine Berücksichtigung bei der Ausbildungsdauer, den zu absolvierenden Unterrichtseinheiten oder den abzulegenden Prüfungen war nicht vorgesehen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 23 [n. v.]).

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin umfasste nach Ziffer III Nr. 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Lehrpläne und Stundentafeln für berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen (VwV Stundetafeln) vom 28. Mai 1999 Gesamtausbildungsstunden von 2.600 für Pflichtfächer, 240 für Wahlpflichtfächer, maximal 240 für Wahlfächer und mindestens 1.800 für die berufspraktische Ausbildung. Nach dem Lehrplan des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – Fachrichtung Sozialpädagogik – Erzieher/Erzieherin – (Stand; August 2004), bei dem es sich nach Angaben der Zeugin D um einen Erprobungslehrplan handelte und dessen Stundentafel (S. 8 des Lehrplanes) seit der Erprobung 2004 galt, galten anstelle der oben genannten Stundenangaben für die vier Unterrichtsbereiche folgende Daten: 2.760 für Pflichtfächer, 240 für Wahlpflichtfächer, mindestens 240 für Wahlfächer und 1.560 für die berufspraktische Ausbildung. Damit gingen die in Sachsen geltenden Gesamtausbildungsstunden etwas über die Rahmenvorgaben unter Nummer 4.1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen hinaus, wo mindestens 2.400 Stunden Unterricht und mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern gefordert werden. Von der Möglichkeit nach Nummer 4.1 Satz 2 dieser Rahmenvereinbarung, dass aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils in die Ausbildung eingebracht werden können, wurde in keinem der beiden genannten sächsischen Regelwerken Gebrauch gemacht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 24 [n. v.]).

Ein gänzlich anderes Bild stellte sich nach der VwV Erzieheranerkennung dar (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 24 [n. v.]). Nach dessen Nummer 5.1 umfasste der theoretische Fortbildungsanteil 240 Stunden Unterricht; im praktischen Fortbildungsanteil waren 12 Monate Praktikum abzuleisten. Nach Nummer 5.2 verkürzte sich für Bewerber, die drei Jahre Berufspraxis nachweisen, die Anpassungsfortbildung auf 120 Stunden Unterricht und sechs Monate Praktikum. Weitere Verkürzungsregelungen waren in Nummer 5.3 enthalten. Danach verkürzte sich für Bewerber, die fünf Jahre Berufspraxis nachwiesen, die Anpassungsfortbildung auf 120 Stunden Unterricht. Das gleiche galt für Bewerber, die zwei Jahre Berufspraxis nachwiesen und das 25. Lebensjahr vollendet hatten.

Unterschiede sind schließlich bei den Unterrichtsfächern und den Prüfungen festzustellen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 25 [n. v.]). Während nach Ziffer III Nr. 1.5.1 der Anlage zur VwV Stundentafel und dem Erprobungslehrplan allein 560 Stunden, das heißt etwas mehr als ein Fünftel der für die Pflichtfächer vorgesehenen Gesamtausbildungsstunden, auf den allgemeinen Bereich, bestehend aus Deutsch, Fremdsprache, Sozialkunde, Mathematik und Ethische Erziehung/Religionspädagogik entfielen, waren solche Unterrichtsinhalte in der VwV Erzieheranerkennung für die Anpassungsfortbildung überhaupt nicht oder hinsichtlich des Faches Ethik nur in einem sehr geringen Stundenumfang (20 Stunden) vorgesehen. Während die Anpassungsfortbildung lediglich mit einem Kolloquium endete (vgl. Nummer 3.2 der VwV Erzieheranerkennung), musste nach der Schulordnung Fachschulen eine schriftliche Prüfung (vgl. § 82 FSO a. F.) mit Aufgaben aus den Fächern "Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen" (Bearbeitungsdauer 240 Minuten) und "Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenssituationen erziehen, bilden und betreuen" (Bearbeitungsdauer 180 Minuten) sowie ein Kolloquium mit einem zeitlichen Umfang von 150 bis 180 Minuten (vgl. § 84 i. V. m. § 69 FSO a. F.) abgelegt werden.

Obwohl die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher" sowohl im Rahmen der Schulordnung Fachschule als auch der VwV Erzieheranerkennung erworben werden konnte, zeigt der Vergleich in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Stundenzahlen, die Unterrichtsinhalte, die Prüfungsmodalitäten und die Möglichkeiten, einschlägige Vorkenntnisse anerkannt zu bekommen, dass nur die Anpassungsfortbildung nach der VwV Erzieheranerkennung an einschlägige Vorkenntnisse anknüpfte und auf ihnen aufbaute. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher hingegen entsprach der in einem normalen Ausbildungsberuf.

Da der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Bildungsgutscheines für die angestrebte Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin daran scheitert, dass es sich hierbei nicht um eine Weiterbildung im Sinne von §§ 77 ff. SGB III a. F. handelt, kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Bildungsgutscheines gegeben gewesen wären.

d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen Bildungsgutschein zum Zwecke der Umschulung.

Auch unter der Geltung des SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung war noch die Förderung einer Umschulung möglich, auch wenn der Begriff nicht mehr ausdrücklich verwandt wird. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III a. F., wonach auch eine Maßnahme zugelassen werden konnte, wenn sie das Ziel hatte, zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen (oben c; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – L 3 AS 8/07 – S. 27 [n. v.]). Auch in diesem Fall mussten aber die allgemeinen Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. erfüllt sein.

Daneben besteht seit dem 30. August 2008 die Möglichkeit, dass eine zweite Ausbildung gefördert kann. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III (in vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, vgl. Artikel 1 Nr. 3Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2008 [BGBl. I S. 1728]) war Voraussetzung, dass zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde.

Es bedarf vorliegend keiner Vertiefung, in welchem Verhältnis die Regelungen über die Förderung einer Umschulung und die einer zweiten Ausbildung standen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Anspruch auf Förderung einer zweiten Ausbildung im vorliegenden Verfahren überhaupt geprüft werden kann. Bedenken bestehen insoweit, als die Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III erst am 30. August 2008 in Kraft trat und damit der Anspruch auf Förderung einer zweiten Ausbildung nicht bereits im Leistungsantrag aus dem Jahr 2006, zumindest als Hilfsantrag, enthalten gewesen sein kann. Auch wurde in Bezug auf eine Förderung einer zweiten Ausbildung bislang kein Verwaltungsverfahren durchgeführt. Denn die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen für die Förderung einer Umschulung noch für die einer zweiten Ausbildung.

Voraussetzung war in beiden Fällen die Notwendigkeit einer Förderung. Hierzu hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Juni 1981 (7 RAr 49/80 - SozR 4100 § 44 Nr. 33) ausgeführt: "Notwendig ist die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme, damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, wenn die berufliche Eingliederung ohne die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht erreicht werden kann. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme muß die einzige Möglichkeit für die berufliche Wiedereingliederung sein; wenn die Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit auf andere Weise als durch eine Bildungsmaßnahme in absehbarer Zeit sinnvoll beendet werden kann, fehlt es an der Notwendigkeit (BSGE 48, 176, 178 = SozR 4100 § 44 § 21). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Arbeitslosigkeit in absehbarer, angemessener Zeit durch Vermittlung einer dem Beruf des Antragstellers entsprechenden oder gleichwertigen Tätigkeit beendet werden kann; die Möglichkeit, die Arbeitslosigkeit durch einen beruflichen Abstieg zu beenden, ist hierbei außer Betracht zu lassen (BSG SozR 4460 § 12 Nr. 5). [ ...] Die Teilnahme an der Maßnahme muß jedoch erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluß der Maßnahme erheblich verbessert sind; es muß die begründete Aussicht bestehen, dass der Antragsteller durch die Maßnahme beruflich eingegliedert wird, d.h. dass ihm infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann." Das Bundessozialgericht fordert in seiner Rechtsprechung weiter, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt." Eine solche Notwendigkeit bestand bei der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch unter dem der Arbeitsmarktsituation.

In Bezug auf ihre körperliche Belastbarkeit gab die Klägerin zwar an, dass sie während ihrer Erstausbildung einen Arbeitsunfall erlitten habe, der ihr später die Berufsausübung beim Umgang mit Erwachsenen, insbesondere älteren Menschen, erschwert hätte. Jedoch absolvierte sie, auch nachdem die sich im Jahr 2004, das heißt während der ersten Ausbildungszeit, zwei Knieoperationen unterziehen musste, die Ausbildung zur Sozialassistentin erfolgreich. Zudem ist das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld einer Sozialassistentin wesentlich umfangreiche angelegt als nur in Bezug auf ältere Menschen. Auf der Internetseite "BERUFENET" der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/ berufId.do? pgnt act=goToAnyPage& pgnt pn=0& pgnt id=resultShort&status=T01) wird es wie folgt beschrieben: "Sie übernehmen pädagogisch-betreuende, hauswirtschaftliche oder sozialpflegerische Aufgaben und Tätigkeiten. Als Mitarbeiter/innen der freien Wohlfahrtsverbände, von kommunalen Dienststellen oder kirchlichen Verbänden übernehmen sie im Rahmen der Familienpflege vorübergehend die Haushaltsführung in Privathaushalten. In Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung, z.B. in Heimen oder Wohngruppen, unterstützen sie die Tätigkeit der Erzieher/innen und Heilerziehungspfleger/innen. Im Bereich der Altenpflege helfen sie bei der Erledigung der Aufgaben von Altenpflegern/-pflegerinnen. Sozialhelfer/innen bzw. Sozialassistenten und -assistentinnen unterstützen Hilfsbedürftige bei alltäglichen Tätigkeiten. Sie erledigen z.B. Einkäufe, bereiten Mahlzeiten zu, pflegen Wäsche und Wohnung und übernehmen Aufgaben bei der Grundpflege kranker und bettlägeriger Menschen. Sie helfen den zu betreuenden Personen bei der Körperpflege, sind aufmerksame Gesprächspartner und leiten zu Beschäftigungen an. Darüber hinaus betreuen sie Kinder bei den Hausaufgaben und regen sie zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung an." Die Klägerin gab lediglich Beschäftigungshemmnisse in Bezug auf den Einsatz im Kranken- und Pflegebereich zumindest bei erwachsenen Personen an, ohne dies allerdings näher zu konkretisieren oder Unterlagen hierzu vorzulegen. Sie legte jedoch nicht dar, dass sie den Beruf der Sozialassistentin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in dem breiten Berufsspektrum nicht, auch nicht in Teilbereichen, ausüben könne.

Zum anderen waren nach den statistischen Daten die Arbeitslosenquoten und daraus abgeleitet die Vermittlungschancen in den Berufen Sozialassistentin und Erzieherin zum damaligen Zeitpunkt nicht in einem Maße unterschiedlich, dass eine Förderung der Klägerin notwendig gewesen wäre. Nach den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2006 im Bundesgebiet 381.695 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Sozialarbeiter/innen und Sozialpfleger/innen (vgl. Berufe im Spiegel der Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit,, veröffentlicht in BERUFENET unter Zahlen/Daten/Fakten) Die Arbeitslosenquote lag insgesamt bei 14,3 % und bei Frauen bei 14,6 %. Während die Beschäftigtenzahl bis zum Jahr 2008 auf 423.356 stiegt, sank die Arbeitslosenquote im Jahr 2007 auf 13,9 % (Frauen: 14,4 %) und im Jahr 2008 auf 12,4 % (Frauen: 12,6 %). In den folgenden Jahren stand einer weiter steigenden Beschäftigtenzahl eine weiter sinkende Arbeitslosenquote gegenüber. Parallel dazu gab es im Jahr 2005 374.512 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Kindergärtner/innen und Kinderpfleger/innen, zu denen auch die Erzieher gezählt wurden. Die Arbeitslosenquote lag insgesamt bei 9,2 % und bei Frauen bei 9,0 %. Im Jahr 2007 betrug die Arbeitslosenquote 6,9 % (Frauen: 6,6 %) bei einer steigenden Beschäftigtenzahl. Dieser Trend setzte sich in den Folgejahren fort. Insbesondere nahm die Arbeitslosenquote deutlich ab. Trotz dieser günstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes für Erzieher war es im Hinblick auf die Arbeitslosenquote bei Sozialassistenten leistungsrechtlich nicht notwendig, eine Ausbildung der Klägerin zur stattlich anerkannten Erzieherin zu fördern.

Da aus den vorgenannten Gründen die Notwendigkeit einer Förderung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht gegeben war, kann dahingestellt bleiben, ob ihr nicht auch entgegengehalten werden könnte, dass sie sich bewusst für eine Ausbildung zur Sozialassistentin entscheiden hatte, weil sie die Mindestaltersgrenze für die Zulassung zu Erzieherausbildung noch nicht erfüllt hatte. Denn sowohl aus § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III a. F. als auch aus § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F. ergibt sich, dass grundsätzlich nur die erste Ausbildung förderfähig ist. Die Förderung einer zweiten Ausbildung oder einer Umschulung ist nur unter bestimmten, engen, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen möglich. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich für eine bestimmte Ausbildung entscheidet, sich grundsätzlich an dieser Entscheidung festhalten lassen muss.

e) Eine Förderung der angestrebten Erzieherausbildung durch den Beklagten war nicht im Rahmen einer freien Förderung möglich.

Nach § 10 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]) konnten die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Auf diese Vorschrift wurde aber weder in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. noch an anderer Stelle im SGB II verwiesen. Eine erweiternde Auslegung von § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. dahingehend, dass dem Beklagten auch die Handlungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 SGB III a. F. eröffnet war, ist nicht möglich. Denn aus dem Ersten Kapitel des SGB III, zu dem auch § 10 SGB III a. F. gehörte, war nur § 8 SGB III in § 16 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. für entsprechend anwendbar erklärt worden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die entsprechende Anwendbarkeit anderer Vorschriften des Ersten Kapitels ausgeschlossen war.

Eingliederungsleistungen im Rahmen einer freien Förderung konnten nach dem SGB II erst ab dem 1. Januar 2009 erbracht werden.

Zum einen wurde in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. unter anderem auf die im Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III verwiesen. Dieser umfasste bis zur grundlegenden Neufassung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) die §§ 45 bis 47 SGB III. In § 45 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) war die Förderung aus dem Vermittlungsbudget geregelt. In dieser Vorschrift ging unter anderem die freie Förderung aus § 10 SGB III a. F. auf (vgl. Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III [5. Aufl., 2010], § 45 Rdnr. 5; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 16f Rdnr. 6; vgl. auch BT-Drs. 16/10810 S. 31 f. [Zu Nummer 22]). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. konnten Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig war. Allerdings durfte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB III a. F. die Förderung aus dem Vermittlungsbudget die anderen Leistungen nach dem SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, vgl. Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) galt § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB III a. F. mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem SGB II nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen durfte.

Zum anderen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 § 16f SGB II eingeführt (vgl. Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]). Gemäß § 16f Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung konnte die Agentur für Arbeit bis zu 10 Prozent der nach § 46 Abs. 2 SGB II auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Die Maßnahmen durften allerdings gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken (vgl. § 16f Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Mit dem Ersetzensverbot wird bezweckt, dass Leistungen nicht anderen Leistungen gleichen dürfen, das heißt ihnen nicht in den Anspruchsvoraussetzungen, Modalitäten und der Höhe im Wesentlichen gleichen dürfen. Mit dem Umgehungsverbot soll verhindert werden, dass die Effekte des Aufstockens oder Ersetzens erreicht werden, ohne dass dies direkt deutlich wird oder dass an die andere Leistung oder ihren Zweck unmittelbar angeknüpft wird (vgl. Bieback, in: Gagel, SGB II/SGB III [53. Erg.-Lfg., 2014], § 44 SGB III Rdnr. 60; vgl. ähnlichen Regelung in § 16f SGB II: Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 16f Rdnr. 17).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, in welchem Verhältnis die Förderregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB III a. F. einerseits und § 16f SGB II a. F. andererseits standen. Denn im Fall der Klägerin wäre, wenn ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ab dem 1. Januar 2009 bis zum Ausbildungsende im Rahmen von § 45 SGB III a. F. gefördert worden wäre, gegen beide genannten Verbotsregelungen verstoßen worden. Denn der Gesetzgeber hat zur Förderung einer Ausbildung verschiedene Instrumente zur Verfügung gestellt. Dies sind in erster Linie für die schulische Ausbildung die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und für die berufliche Ausbildung die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld nach dem SGB III. Wenn die mannigfaltigen Fördermöglichkeiten trotz Sonderregelungen, der Möglichkeit zur Förderung einer zweiten Ausbildung oder der Umschulung im Einzelfall nicht greifen, ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, das umfassende gesetzgeberische Förderungskonzept im Wege einer freien Förderung zu umgehen.

f) Soweit die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die Weiterbildung oder Umschulung zur Erzieherin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begehrt wird, kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen (vgl. hierzu: Sächs. LSG, Urteil vom 20. Juni 2013 – L 3 AL 157/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 323 Anh Rdnr. 28, ff.), insbesondere eine unterlassene oder fehlerhafte Beratung durch die ARGE D , vorliegen. Denn die Erteilung des begehrten Bildungsgutscheines ist nach den obigen Ausführungen nicht rechtmäßig möglich. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann eine Behörde aber nur zu einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln verpflichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 20. Juni 2013, a. a. O., m. w. N.)

g) Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Klägerin bezüglich ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gehabt hätte.

Die Anspruchsgrundlagen hierzu fanden sich bis zum 31. März 2012 in Vierten Kapitel Fünfter Abschnitt des SGB III (§§ 59 ff. SGB III). Auf diesen Regelungsteil des SGB III wurde in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. nicht verwiesen, sodass gegenüber dem Beklagten bereits dem Grunde nach kein Anspruch bestand.

Für einen Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit hätte es an Anspruchsvoraussetzungen gefehlt. Denn Voraussetzung war gemäß § 59 SGB III a. F. eine berufliche Ausbildung. Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III a. F. war eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wurde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden war. Bei von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin handelte es sich aber um eine schulische Ausbildung. Diese war dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig (vgl. § 2 BAföG).

Einer etwaigen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätte nicht mehr das Landratsamt D (Amt für Ausbildungsförderung) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006 entgegengestanden, wonach die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht förderfähig sei, weil die E -Schulen L bislang noch nicht in das Ausbildungsstättenverzeichnis von Sachsen aufgenommen seien. Denn das Regionalschulamt L hatte der E -Schulen L mit Bescheid vom 18. Juli 2006 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, erteilt. Damit war jedenfalls dieser Ausschlussgrund für eine Ausbildungsförderung entfallen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.

Dr. Scheer Höhl Atanassov
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