Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 6860/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 305/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Bedarf für die Unterkunft umfasst sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten für seine Unterkunft entstehen. Übernahmefähig sind weiter nur Kosten, die nach dem Mietvertrag auch geschuldet werden. Voraussetzung ist daher, dass der Leistungsempfänger auch Vertragspartei des Mietvertrages ist.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsteller ab dem 01.10.2013 einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben.
Die Antragstellerin zu 1 ist ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Stuttgart Geschäftsführerin der S GmbH mit Sitz in S ... Die Antragsteller waren bereits vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 als Selbständige in Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Landeshauptstadt ... Bis zum 30.09.2013 bezogen sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter O ... Mitte September 2013 sind die Antragsteller - nach ihren Angaben - in die Rstraße in S umgezogen. Der Umzug wurde von der Antragstellerin zu 1 mit der vermeintlich besseren Auftragslage für ihre selbständige Tätigkeit begründet. Bei der von den Antragstellern derzeit genutzten Wohnung handelt es sich um eine ca. 85 m² große möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung, welche tageweise angemietet werden kann. Als Nachweise über ein Mietverhältnis und die Kosten legten die Antragsteller mehrere mit "Rechnung und Buchungsbestätigung" überschriebene Schreiben der Firma P. D. K. H. in ... vor, welche als Vermittlerin "im Namen und Auftrag des Gastgebers", einer Privatperson, handelte. Die Rechnungen und Buchungsbestätigungen sind jeweils an die "S GmbH, Frau. O." oder lediglich an die "S GmbH" gerichtet, beginnend mit Schreiben vom 16.09.2013 für den Zeitraum 17.09. bis 30.09.2013, "13 Übernachtungen à 47,00 EUR, mit Option auf Verlängerung". Am 17.10.2013 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte ihnen mit Bescheid vom 23.10.2013 dem 01.10.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690,- EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der R.straße ... übernahm er indessen ausdrücklich nicht, weil es sich um eine Unterkunft nach dem Beherbergungsgesetz mit unangemessen hohen Kosten handele. Er bot den Antragstellern jedoch die Unterbringung in einem Sozialhotel an. Der Umzug in das angebotene Sozialhotel ist nicht erfolgt. Bezüglich der Wohnung in der R.straße befinden sich die Antragsteller im Zahlungsrückstand. Die Antragstellerin zu 1 wurde mit Schreiben der Wohnungsvermittlungsfirma 08.11.2013 darauf hingewiesen, dass eine Vermietung der Wohnung ab dem 13.11.2013 nicht mehr möglich sei. In demselben Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass dem Vermieter die Einleitung rechtlicher Schritt angeraten werde, sofern der rückständige Betrag nicht beglichen werde. Am 17.12.2013 hat der Vermieter der Wohnung in der R.straße Räumungsklage beim Amtsgericht Stuttgart erhoben.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2013 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2013 Widerspruch ein, mit welchem sie die Übernahme der Kosten der Unterkunft anstreben. Es sei ihnen nicht zuzumuten, etwa durch Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, weshalb diese noch als Bedarf anzuerkennen seien. Eine Unterbringung in einem Sozialhotel komme nicht in Frage, da die Antragsteller in der Wohnung in der R.straße auch Kunden empfingen, was in einem Sozialhotel nicht möglich sei. Die Antragsteller würden in der Wohnung gleichermaßen arbeiten und wohnen. Auch erlaube der gesundheitliche Zustand des Antragstellers zu 2 einen Umzug nicht. Am 06.12.2013 haben die Antragsteller darüber hinaus beim Sozialgericht (SG) Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe ab dem 01.10.2013 zu übernehmen. Sie hätten ihre frühere Wohnung aus Kostengründen aufgeben müssen. Sie seien derzeit auf der Suche nach einer günstigeren Mietwohnung, die sie aber noch nicht hätten finden können. Sie befänden sich in einer schwierigen finanziellen Lage und es drohe die Zwangsräumung. Es sei daher Eile geboten. Ein Umzug sei weiterhin nicht möglich, da die Antragsteller in der Wohnung in der R.straße ... weiter ihr gemeinsames Unternehmen betreiben und insbesondere dort Kunden und Geschäftspartner empfangen würden. Auch sei der Antragsteller zu 2 gesundheitlich stark eingeschränkt. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Antragsteller sich tatsächlich in der Wohnung in der R.straße aufhielten, da Poststücke nicht zugestellt werden konnten. Ein auf die Antragsteller lautender Mietvertrag liege nicht vor. Es handele sich um Kosten für die Anmietung von Räumen für den Gewerbebetrieb und nicht um Kosten der Unterkunft. Der Umzug nach S. und in die neue Wohnung sei zudem nicht notwendig gewesen. Auch sei der Umzug in eine angemessene Wohnung zumutbar, zumal das tageweise Anmieten einer Räumlichkeit zum Führen von Kundengesprächen möglich sei. Mit Beschluss vom 07.01.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage für den begehrten Eilrechtsschutz sei § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setze das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit seien glaubhaft zu machen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben. Das SG führe nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfang durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich sei. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe in der Sache keinen Erfolg. Es fehle vorliegend bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Unterkunft um solche der Antragsteller handelt. Die vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen seien adressiert an die "S. GmbH, Frau ...O." oder lediglich an die "S GmbH". Es sei daher nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Kosten der Unterkunft der Antragsteller handelt. Aus den vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen sei vielmehr zu folgern, dass es sich um Kosten für die Anmietung von Räumen für den Gewerbebetrieb der juristischen Person S GmbH handele, und dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der juristischen Person S GmbH zustande gekommen sei. Der Umstand, dass die Wohnung in der R.straße dem Erscheinungsbild nach wie Wohnraum aussehe, schließe auch nicht aus, dass die Räume tatsächlich zu gewerblichen Zwecken genutzt würden. Auch hätten die Antragsteller vorgetragen, die Wohnung in der R.straße für den Betrieb ihres gemeinsamen Unternehmens zu nutzen und dort auch Kunden zu empfangen. Kosten für die Anmietung von Räumen für einen Gewerbebetrieb seien jedoch im Rahmen des § 22 SGB II nicht berücksichtigungsfähig. Glaubhaft gemacht worden sei ebenfalls nicht der Anteil der gegebenenfalls tatsächlich für die Unterkunft der Antragsteller anfallenden Kosten gegenüber dem Kostenanteil für die gewerbliche Nutzung. Auch ein entsprechender, zumindest auch auf die Antragsteller lautender Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.01.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsteller befänden sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation und seien nicht in der Lage, die Kosten ihrer Mietwohnung weiter aufzubringen. Gegenüber der Vermieterin bestünden bereits Rückstände in Höhe von ca. 3.000,- EUR. Die Vermieterin habe deshalb zwischenzeitlich eine Räumungsklage beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht. Trotz erheblicher Bemühungen, eine günstige Wohnung zu finden, sei dies den Antragstellern bisher nicht gelungen. Auch die vom Antragsgegner vermittelte Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit habe aufgrund der bestehenden Wohnungsnot keinerlei Möglichkeit gesehen, den Antragstellern eine günstige Wohnung zu beschaffen. Die Antragsteller würden auch tatsächlich in der Wohnung in der R.straße wohnen. Ein beauftragter Ermittler des Antragsgegners habe in seinem Bericht ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachbarn bestätigt hätten, dass die Antragsteller dort wohnen würden. Darüber hinaus habe ein Anruf der Antragsteller bei der BW-Post, mit der üblicherweise die Schreiben des Antragsgegners ausgeliefert würden, ergeben, dass sämtliche für die Antragsteller bestimmten Poststücke in dem vom Antragsgegner angegebenen Zeitraum mit einem "A" für "ausgeliefert" versehen gewesen seien. Rückläufer habe es nach Angaben der BW-Post keine gegeben. Aus der Internetseite der Vermietungsgesellschaft gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der 2- Zimmer-Wohnung ausschließlich um Wohnraum handele, der nicht als Büroraum vermietet und auch nicht als solcher genutzt werden könne. Des weiteren hätten die Nachbarn der Antragsteller dem Ermittler des Antragsgegners ausdrücklich mitgeteilt, dass die Antragsteller täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr außer Haus seien und erst anschließend in ihre Wohnung zurückkehren würden. Bereits diese Aussage spreche dafür, dass die Antragsteller eben nicht in ihrer Wohnung ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern dies überwiegend auswärts tun würden. Die Tätigkeit der Antragsteller für ihre GmbH bestehe hauptsächlich aus Gesprächen und Besprechungen mit möglichen Kunden in deren Räumlichkeiten. Lediglich vertrauliche oder detaillierte Telefonate sowie die Korrespondenz mit den Kunden wie z.B. die Angebotserstellung würden von den Antragstellern von zu Hause in ihrer Wohnung geführt. Die Wohnung solle nur für den Notfall auch als Besprechungszimmer dienen können. Bisher hätten dort noch keine Besprechungstermine stattgefunden. Dies solle auch der Ausnahmefall bleiben. Zum Vertragsschluss sei anzumerken, dass die S GmbH unter der Geschäftsadresse H. Straße in S. im Handelsregister eingetragen sei und die GmbH lediglich aus praktischen Gründen in den Mietvertrag aufgenommen worden sei. Die Wohnungsverwalterin H. habe eine Adresse der Antragsteller für den Vertragsabschluss und für die Rechnungsstellung benötigt. Da die Antragsteller ihre vormalige Wohnung in E. geräumt hätten und die Hausverwalterin die Rechnungen nicht auf die R.straße habe ausstellen wollen, hätten sich die Beteiligten schließlich darauf geeinigt, die GmbH und deren Postfachadresse als Rechnungsadresse zu verwenden. Daher richte sich die Räumungsklage der Vermieterin auch an die Antragsteller und nicht an die GmbH. Des weiteren sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die Antragsteller ihre Wohnung in der R.straße ausschließlich für ihren Gewerbebetrieb angemietet haben sollen. Die Wohnung wäre aufgrund des Wohn- und Schlafbereichs lediglich zu einem kleinen Bruchteil überhaupt für den Gewerbebetrieb nutzbar. Die Antragsteller hätten sich in diesem Fall für denselben Mietpreis ein luxuriöses Mietbüro anmieten können, wenn es ihnen wirklich um ihren Gewerbebetrieb gegangen wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet; das SG hat den Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG NVwZ 2005, 927). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 86b Rn. 42).
Der Senat hat erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs, insbesondere dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Unterkunft um solche der Antragsteller handelt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden von dem Bedarf für die Unterkunft sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten für seine Unterkunft entstehen. Übernahmefähig sind weiter nur Kosten, die nach dem Mietvertrag auch geschuldet werden. Voraussetzung ist daher, dass der Leistungsempfänger auch Vertragspartei des Mietvertrages ist.
Nach Auffassung des Senats ist Vertragspartei des Beherbergungs- bzw. Mietvertrages hinsichtlich der angemieteten Räumlichkeiten in der R.straße in S. die S GmbH. Sowohl der Mietvertrag als auch die vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen lauten auf die Firma "S GmbH". Es wurde auch kein "Untermietverhältnis" zwischen der S GmbH und den Antragstellern vorgetragen. Eine Zahlungsverpflichtung der Antragsteller gegenüber der Vermieterin bzw. gegenüber der S GmbH für die Nutzung der Räumlichkeiten in der R.straße besteht daher nicht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller bei der Anmeldung bei der Stadt Stuttgart die Räumlichkeiten in der R.straße als Wohnsitz angegeben haben. Die Angabe des Wohnsitzes im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung sagt überhaupt nichts über die hier allein entscheidende Frage der Zahlungsverpflichtung aus dem Beherbergungs- bzw. Mietvertrag aus. Aus diesem Grund ist auch aus Sicht des Senats unerheblich, ob die S GmbH in den Räumlichkeiten in der R.straße ihr Gewerbe ausüben oder die Wohnung allein oder ganz überwiegend den Antragstellern zu Wohnzwecken dient bzw. ob diese in diesen Räumlichkeiten tatsächlich wohnen. Allerdings haben die Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst vortragen, dass sie in den Räumlichkeiten in der R.straße (auch) ihr gemeinsames Unternehmen betreiben; erst im Rahmen der Beschwerde verneinen sie dies ganz überwiegend.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag, die S GmbH sei lediglich wegen der Angabe einer Adresse für den Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung aus praktischen Gründen in den Mietvertrag aufgenommen worden, überzeugt den Senat nicht und ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller machen mit diesem Vortrag geltend, dass der Beherbergungs- bzw. Mietvertrag entgegen dem Vertragsinhalt nicht mit der S GmbH, sondern mit den Antragstellern zustande gekommen ist. Dies wäre ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes sind die Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand, dass sich die Räumungsklage der Vermieterin an die Antragsteller und nicht an die SAB-Büro-Service GmbH richtet, erweist sich als ein sehr schwaches Indiz und reicht für die Glaubhaftmachung eines Scheingeschäfts nicht aus, zumal in der Räumungsklage vor dem Amtsgericht Stuttgart zum Vertragsschluss und zu den Vertragsparteien keine näheren Angaben gemacht wurden. Es fällt auch auf, dass der Emailkontakt mit der Firma P H. über die Emailadresse der S GmbH (x ...@ ...de) und nicht über die private Emailadresse der Antragstellerin zu 1 (y ...@ ...de) erfolgte.
Es handelt sich daher um Kosten der Anmietung von Räumen der von der Antragstellern rechtlich zu trennenden juristischen Person S GmbH und nicht der Antragsteller. Die Antragsteller sind daher keinen Zahlungsverpflichtungen aus der Anmietung der Wohnung in der R.straße ausgesetzt und der Antragsgegner demgegenüber nicht verpflichtet, diese Kosten im Rahmen des § 22 SGB II zu übernehmen.
Ferner berücksichtigt der Senat im Rahmen der Folgenabwägung, dass der Antragsgegner den Antragstellern bereits bei Erteilung des Bescheids vom 17.10.2013 die Unterbringung in einem Sozialhotel angeboten hat. Unabhängig davon, ob sie eine günstigere Wohnung finden können, droht ihnen somit jedenfalls keine Obdachlosigkeit. Die geschäftlichen Gründe, die die Antragsteller gegen die Zumutbarkeit einer solchen Unterkunft anführen, fallen dabei nicht ins Gewicht. Der Vortrag, dem Antragsteller zu 2 sei ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist angesichts der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsteller ab dem 01.10.2013 einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben.
Die Antragstellerin zu 1 ist ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Stuttgart Geschäftsführerin der S GmbH mit Sitz in S ... Die Antragsteller waren bereits vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 als Selbständige in Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Landeshauptstadt ... Bis zum 30.09.2013 bezogen sie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter O ... Mitte September 2013 sind die Antragsteller - nach ihren Angaben - in die Rstraße in S umgezogen. Der Umzug wurde von der Antragstellerin zu 1 mit der vermeintlich besseren Auftragslage für ihre selbständige Tätigkeit begründet. Bei der von den Antragstellern derzeit genutzten Wohnung handelt es sich um eine ca. 85 m² große möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung, welche tageweise angemietet werden kann. Als Nachweise über ein Mietverhältnis und die Kosten legten die Antragsteller mehrere mit "Rechnung und Buchungsbestätigung" überschriebene Schreiben der Firma P. D. K. H. in ... vor, welche als Vermittlerin "im Namen und Auftrag des Gastgebers", einer Privatperson, handelte. Die Rechnungen und Buchungsbestätigungen sind jeweils an die "S GmbH, Frau. O." oder lediglich an die "S GmbH" gerichtet, beginnend mit Schreiben vom 16.09.2013 für den Zeitraum 17.09. bis 30.09.2013, "13 Übernachtungen à 47,00 EUR, mit Option auf Verlängerung". Am 17.10.2013 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte ihnen mit Bescheid vom 23.10.2013 dem 01.10.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 690,- EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der R.straße ... übernahm er indessen ausdrücklich nicht, weil es sich um eine Unterkunft nach dem Beherbergungsgesetz mit unangemessen hohen Kosten handele. Er bot den Antragstellern jedoch die Unterbringung in einem Sozialhotel an. Der Umzug in das angebotene Sozialhotel ist nicht erfolgt. Bezüglich der Wohnung in der R.straße befinden sich die Antragsteller im Zahlungsrückstand. Die Antragstellerin zu 1 wurde mit Schreiben der Wohnungsvermittlungsfirma 08.11.2013 darauf hingewiesen, dass eine Vermietung der Wohnung ab dem 13.11.2013 nicht mehr möglich sei. In demselben Schreiben wurde zudem darauf hingewiesen, dass dem Vermieter die Einleitung rechtlicher Schritt angeraten werde, sofern der rückständige Betrag nicht beglichen werde. Am 17.12.2013 hat der Vermieter der Wohnung in der R.straße Räumungsklage beim Amtsgericht Stuttgart erhoben.
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.10.2013 legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2013 Widerspruch ein, mit welchem sie die Übernahme der Kosten der Unterkunft anstreben. Es sei ihnen nicht zuzumuten, etwa durch Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, weshalb diese noch als Bedarf anzuerkennen seien. Eine Unterbringung in einem Sozialhotel komme nicht in Frage, da die Antragsteller in der Wohnung in der R.straße auch Kunden empfingen, was in einem Sozialhotel nicht möglich sei. Die Antragsteller würden in der Wohnung gleichermaßen arbeiten und wohnen. Auch erlaube der gesundheitliche Zustand des Antragstellers zu 2 einen Umzug nicht. Am 06.12.2013 haben die Antragsteller darüber hinaus beim Sozialgericht (SG) Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Kosten der Unterkunft in voller Höhe ab dem 01.10.2013 zu übernehmen. Sie hätten ihre frühere Wohnung aus Kostengründen aufgeben müssen. Sie seien derzeit auf der Suche nach einer günstigeren Mietwohnung, die sie aber noch nicht hätten finden können. Sie befänden sich in einer schwierigen finanziellen Lage und es drohe die Zwangsräumung. Es sei daher Eile geboten. Ein Umzug sei weiterhin nicht möglich, da die Antragsteller in der Wohnung in der R.straße ... weiter ihr gemeinsames Unternehmen betreiben und insbesondere dort Kunden und Geschäftspartner empfangen würden. Auch sei der Antragsteller zu 2 gesundheitlich stark eingeschränkt. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die Antragsteller sich tatsächlich in der Wohnung in der R.straße aufhielten, da Poststücke nicht zugestellt werden konnten. Ein auf die Antragsteller lautender Mietvertrag liege nicht vor. Es handele sich um Kosten für die Anmietung von Räumen für den Gewerbebetrieb und nicht um Kosten der Unterkunft. Der Umzug nach S. und in die neue Wohnung sei zudem nicht notwendig gewesen. Auch sei der Umzug in eine angemessene Wohnung zumutbar, zumal das tageweise Anmieten einer Räumlichkeit zum Führen von Kundengesprächen möglich sei. Mit Beschluss vom 07.01.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Rechtsgrundlage für den begehrten Eilrechtsschutz sei § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setze das Bestehen eines Anordnungsanspruchs sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit seien glaubhaft zu machen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht gegeben. Das SG führe nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfang durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich sei. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe in der Sache keinen Erfolg. Es fehle vorliegend bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Unterkunft um solche der Antragsteller handelt. Die vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen seien adressiert an die "S. GmbH, Frau ...O." oder lediglich an die "S GmbH". Es sei daher nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Kosten der Unterkunft der Antragsteller handelt. Aus den vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen sei vielmehr zu folgern, dass es sich um Kosten für die Anmietung von Räumen für den Gewerbebetrieb der juristischen Person S GmbH handele, und dass der Mietvertrag zwischen dem Vermieter und der juristischen Person S GmbH zustande gekommen sei. Der Umstand, dass die Wohnung in der R.straße dem Erscheinungsbild nach wie Wohnraum aussehe, schließe auch nicht aus, dass die Räume tatsächlich zu gewerblichen Zwecken genutzt würden. Auch hätten die Antragsteller vorgetragen, die Wohnung in der R.straße für den Betrieb ihres gemeinsamen Unternehmens zu nutzen und dort auch Kunden zu empfangen. Kosten für die Anmietung von Räumen für einen Gewerbebetrieb seien jedoch im Rahmen des § 22 SGB II nicht berücksichtigungsfähig. Glaubhaft gemacht worden sei ebenfalls nicht der Anteil der gegebenenfalls tatsächlich für die Unterkunft der Antragsteller anfallenden Kosten gegenüber dem Kostenanteil für die gewerbliche Nutzung. Auch ein entsprechender, zumindest auch auf die Antragsteller lautender Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.01.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsteller befänden sich in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation und seien nicht in der Lage, die Kosten ihrer Mietwohnung weiter aufzubringen. Gegenüber der Vermieterin bestünden bereits Rückstände in Höhe von ca. 3.000,- EUR. Die Vermieterin habe deshalb zwischenzeitlich eine Räumungsklage beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht. Trotz erheblicher Bemühungen, eine günstige Wohnung zu finden, sei dies den Antragstellern bisher nicht gelungen. Auch die vom Antragsgegner vermittelte Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit habe aufgrund der bestehenden Wohnungsnot keinerlei Möglichkeit gesehen, den Antragstellern eine günstige Wohnung zu beschaffen. Die Antragsteller würden auch tatsächlich in der Wohnung in der R.straße wohnen. Ein beauftragter Ermittler des Antragsgegners habe in seinem Bericht ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachbarn bestätigt hätten, dass die Antragsteller dort wohnen würden. Darüber hinaus habe ein Anruf der Antragsteller bei der BW-Post, mit der üblicherweise die Schreiben des Antragsgegners ausgeliefert würden, ergeben, dass sämtliche für die Antragsteller bestimmten Poststücke in dem vom Antragsgegner angegebenen Zeitraum mit einem "A" für "ausgeliefert" versehen gewesen seien. Rückläufer habe es nach Angaben der BW-Post keine gegeben. Aus der Internetseite der Vermietungsgesellschaft gehe eindeutig hervor, dass es sich bei der 2- Zimmer-Wohnung ausschließlich um Wohnraum handele, der nicht als Büroraum vermietet und auch nicht als solcher genutzt werden könne. Des weiteren hätten die Nachbarn der Antragsteller dem Ermittler des Antragsgegners ausdrücklich mitgeteilt, dass die Antragsteller täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr außer Haus seien und erst anschließend in ihre Wohnung zurückkehren würden. Bereits diese Aussage spreche dafür, dass die Antragsteller eben nicht in ihrer Wohnung ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, sondern dies überwiegend auswärts tun würden. Die Tätigkeit der Antragsteller für ihre GmbH bestehe hauptsächlich aus Gesprächen und Besprechungen mit möglichen Kunden in deren Räumlichkeiten. Lediglich vertrauliche oder detaillierte Telefonate sowie die Korrespondenz mit den Kunden wie z.B. die Angebotserstellung würden von den Antragstellern von zu Hause in ihrer Wohnung geführt. Die Wohnung solle nur für den Notfall auch als Besprechungszimmer dienen können. Bisher hätten dort noch keine Besprechungstermine stattgefunden. Dies solle auch der Ausnahmefall bleiben. Zum Vertragsschluss sei anzumerken, dass die S GmbH unter der Geschäftsadresse H. Straße in S. im Handelsregister eingetragen sei und die GmbH lediglich aus praktischen Gründen in den Mietvertrag aufgenommen worden sei. Die Wohnungsverwalterin H. habe eine Adresse der Antragsteller für den Vertragsabschluss und für die Rechnungsstellung benötigt. Da die Antragsteller ihre vormalige Wohnung in E. geräumt hätten und die Hausverwalterin die Rechnungen nicht auf die R.straße habe ausstellen wollen, hätten sich die Beteiligten schließlich darauf geeinigt, die GmbH und deren Postfachadresse als Rechnungsadresse zu verwenden. Daher richte sich die Räumungsklage der Vermieterin auch an die Antragsteller und nicht an die GmbH. Des weiteren sei es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb sich die Antragsteller ihre Wohnung in der R.straße ausschließlich für ihren Gewerbebetrieb angemietet haben sollen. Die Wohnung wäre aufgrund des Wohn- und Schlafbereichs lediglich zu einem kleinen Bruchteil überhaupt für den Gewerbebetrieb nutzbar. Die Antragsteller hätten sich in diesem Fall für denselben Mietpreis ein luxuriöses Mietbüro anmieten können, wenn es ihnen wirklich um ihren Gewerbebetrieb gegangen wäre. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet; das SG hat den Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG NVwZ 2005, 927). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Auflage 2012, § 86b Rn. 42).
Der Senat hat erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs, insbesondere dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Unterkunft um solche der Antragsteller handelt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden von dem Bedarf für die Unterkunft sowohl die laufenden als auch einmalige Aufwendungen, die dem Leistungsberechtigten für seine Unterkunft entstehen. Übernahmefähig sind weiter nur Kosten, die nach dem Mietvertrag auch geschuldet werden. Voraussetzung ist daher, dass der Leistungsempfänger auch Vertragspartei des Mietvertrages ist.
Nach Auffassung des Senats ist Vertragspartei des Beherbergungs- bzw. Mietvertrages hinsichtlich der angemieteten Räumlichkeiten in der R.straße in S. die S GmbH. Sowohl der Mietvertrag als auch die vorliegenden Rechnungen und Buchungsbestätigungen lauten auf die Firma "S GmbH". Es wurde auch kein "Untermietverhältnis" zwischen der S GmbH und den Antragstellern vorgetragen. Eine Zahlungsverpflichtung der Antragsteller gegenüber der Vermieterin bzw. gegenüber der S GmbH für die Nutzung der Räumlichkeiten in der R.straße besteht daher nicht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller bei der Anmeldung bei der Stadt Stuttgart die Räumlichkeiten in der R.straße als Wohnsitz angegeben haben. Die Angabe des Wohnsitzes im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung sagt überhaupt nichts über die hier allein entscheidende Frage der Zahlungsverpflichtung aus dem Beherbergungs- bzw. Mietvertrag aus. Aus diesem Grund ist auch aus Sicht des Senats unerheblich, ob die S GmbH in den Räumlichkeiten in der R.straße ihr Gewerbe ausüben oder die Wohnung allein oder ganz überwiegend den Antragstellern zu Wohnzwecken dient bzw. ob diese in diesen Räumlichkeiten tatsächlich wohnen. Allerdings haben die Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz selbst vortragen, dass sie in den Räumlichkeiten in der R.straße (auch) ihr gemeinsames Unternehmen betreiben; erst im Rahmen der Beschwerde verneinen sie dies ganz überwiegend.
Der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag, die S GmbH sei lediglich wegen der Angabe einer Adresse für den Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung aus praktischen Gründen in den Mietvertrag aufgenommen worden, überzeugt den Senat nicht und ist im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller machen mit diesem Vortrag geltend, dass der Beherbergungs- bzw. Mietvertrag entgegen dem Vertragsinhalt nicht mit der S GmbH, sondern mit den Antragstellern zustande gekommen ist. Dies wäre ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für das Vorliegen eines Scheingeschäftes sind die Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand, dass sich die Räumungsklage der Vermieterin an die Antragsteller und nicht an die SAB-Büro-Service GmbH richtet, erweist sich als ein sehr schwaches Indiz und reicht für die Glaubhaftmachung eines Scheingeschäfts nicht aus, zumal in der Räumungsklage vor dem Amtsgericht Stuttgart zum Vertragsschluss und zu den Vertragsparteien keine näheren Angaben gemacht wurden. Es fällt auch auf, dass der Emailkontakt mit der Firma P H. über die Emailadresse der S GmbH (x ...@ ...de) und nicht über die private Emailadresse der Antragstellerin zu 1 (y ...@ ...de) erfolgte.
Es handelt sich daher um Kosten der Anmietung von Räumen der von der Antragstellern rechtlich zu trennenden juristischen Person S GmbH und nicht der Antragsteller. Die Antragsteller sind daher keinen Zahlungsverpflichtungen aus der Anmietung der Wohnung in der R.straße ausgesetzt und der Antragsgegner demgegenüber nicht verpflichtet, diese Kosten im Rahmen des § 22 SGB II zu übernehmen.
Ferner berücksichtigt der Senat im Rahmen der Folgenabwägung, dass der Antragsgegner den Antragstellern bereits bei Erteilung des Bescheids vom 17.10.2013 die Unterbringung in einem Sozialhotel angeboten hat. Unabhängig davon, ob sie eine günstigere Wohnung finden können, droht ihnen somit jedenfalls keine Obdachlosigkeit. Die geschäftlichen Gründe, die die Antragsteller gegen die Zumutbarkeit einer solchen Unterkunft anführen, fallen dabei nicht ins Gewicht. Der Vortrag, dem Antragsteller zu 2 sei ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist angesichts der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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