Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 SO 200/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren noch darum, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Kosten eines Kabelanschlusses beanspruchen kann.
Der Kläger wurde am 00.00.1940 geboren. Er bewohnt eine Wohnung B Q-kamp 00 in H, für die eine Kaltmiete in Höhe von 256,35 EUR monatlich, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 50 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen für Heizkosten an den Energieversorger F in Höhe von 73 EUR monatlich in den Monaten November 2011 bis September 2012 und in Höhe von 69 EUR monatlich in den Monaten Oktober 2012 bis September 2013 zu zahlen waren. In den Betriebskosten waren ausweislich des Mietvertrages Kosten für Kabelfernsehgebühren nicht enthalten.
Auf Antrag vom 13.04.2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2012 dem Kläger Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von April 2012 bis August 2013. Monatlich wurde ein Betrag in Höhe von 149,10 EUR bewilligt. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von 345,92 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei eine "Bereinigung der Miete" in Höhe von 27,35 EUR ausgewiesen war. Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2012 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die "Bereinigung der Miete" empfinde er als unzulässig. Seine Wohnung sei angemessen. Er habe schnell umziehen müssen, da sein Bruder für das Elternhaus einen Räumungstitel erwirkt habe. Weiter sei der Kläger nicht einverstanden, dass für den Monat Oktober keine Heizkosten gezahlt würden. Zwar sei es richtig, dass der Energielieferant F Abschlagszahlungen nur bis einschließlich September aufliste. Daraus aber zu schließen, dass für den Monat Oktober nichts gezahlt werden müsse, sei abenteuerlich. Aufgrund der späten Leistungsbewilligung seien zudem Abschläge für Strom und Gas in den Monaten Juli, August und September zu spät gezahlt worden, sodass der Versorger nunmehr Mahnkosten berechne. Weiter widerspreche er der Entscheidung, die TV-Kabelkosten nicht zu den Nebenkosten zu rechnen. Er habe mitgeteilt, dass er keine andere Wahl habe als TV-Empfang über Kabel. Laut Auskunft von Herrn U komme es in diesem Falle nicht darauf an, ob die Kabelkosten im Mietvertrag aufgeführt seien oder nicht. Der TV-Anschluss zähle also direkt zu den Nebenkosten.
Mit Bescheid vom 23.11.2012 half der Kreis H dem Widerspruch teilweise ab. Die Unterkunftskosten wurden ohne die im Bescheid enthaltene Bereinigung von 27,35 EUR monatlich gewährt. Bezüglich der Heizkosten werde auf die endgültige Abrechnung nach der Jahresabrechnung verwiesen. Die Übernahme der Mahnkosten komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kosten des Kabelanschlusses sei bereits kein Nachweis erbracht, dass überhaupt ein entsprechender Vertrag mit V bestehe und Zahlungen geleistet würden. Auch den Kontoauszügen ließen sich keine entsprechenden Abbuchungen entnehmen. Sofern der Nachweis erbracht werde, komme eine Übernahme der Kosten nur in Betracht, wenn fest stünde, dass der Kläger nicht auf andere Weise, beispielsweise über DVBT, Zugang zum Fernsehen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2013 wies der Kreis H den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die durch die verspätete Bewilligung entstandenen Mahngebühren seien von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen. Zudem begehre er die Übernahme der Kosten für einen TV-Kabelanschluss. Der Empfang über DVBT erweise sich als mangelhaft. Zudem müsse die Grundversorgung sichergestellt werden. Pressemeldungen zufolge würden die Fernseh-Übertragungsrechte für die Qualifikationsspiele zur Fußball-Europameisterschaft 2016 sowie zur Fußballweltmeisterschaft 2018 an RTL vergeben und seien nicht über DVBT zu empfangen. Er verweise diesbezüglich auch auf ein Urteil des EuGH, wonach Fußballwelt- und -europameisterschaften nicht nur im PayTV gezeigt werden dürften. Schließlich handele es sich bei TV-Kabelanschlüssen um ebensolche Versorgungsleitungen wie Anschlüsse für Wasser, Elektrizität oder Gas, welche als Nebenkosten anerkannt würden. Überdies finde eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund statt, denen zugebilligt würde, Sender aus ihren Herkunftsländern zu empfangen. Zum Nachweis der angefallenen Kosten legt er Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Überweisung vom 18.07.2012 bzw. 30.10.2012 an V in Höhe von 34,40 EUR bzw. 38,80 EUR sowie am 23.07.2013 an die N T UG in Höhe von 53,69 EUR Erstattung TV-Kabel V ergaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 hat der Kläger erklärt, dass er sich derzeit noch in einem Rechtsstreit mit dem Energieversorger F befinde und daher die Klage bezüglich der Mahngebühren nicht weiter verfolgen wolle.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.2012 in der Fassung des Bescheides vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten des Kabelanschlusses zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Auffassung des Klägers, wonach der Fernsehempfang über DVBT unzureichend sei, könne nicht gefolgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 23.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten eines Kabelanschlusses.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Kosten der Unterkunft gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4, 35 SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar können Kosten für einen Breitbandkabelsanschluss als Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrkV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten darstellen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten durch den Mietvertrag begründet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ausweislich des Mietvertrages ist der Kläger nicht im Rahmen der Betriebskosten zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren verpflichtet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII. Gemäß § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffent-licher Mittel rechtfertigen. § 73 SGB XII beinhaltet eine Regelung zur Befriedigung von Bedarfen, die sich aus besonderen, atypischen Lebenslagen ergeben und im Hinblick auf den Zielauftrag des § 1 S. 1 SGB XII zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu decken sind, jedoch von den sonstigen Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII nicht erfasst sind (Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 7). Sind daher Bedarfslagen bereits von den Regelbedarfen des § 27 a Abs. 2 SGB XII erfasst, kommt eine Gewährung weiterer Leistungen hierfür gemäß § 73 SGB XII nicht in Betracht. Stellt sich im Einzelfall eine Unterdeckung dieser Bedarfe heraus, ist der individuelle Bedarf gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII anzupassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für einen Kabelanschluss betreffen den Bereich Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für den gemäß § 5 RBEG bereits Ausgaben im Regelsatz enthalten sind. Es handelt sich somit nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für einen Kabelanschluss gemäß § 27 a SGB XII. Gemäß § 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört gemäß § 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Gemäß § 27 a Abs. 2 S. 1 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf. Gemäß § 27 a Abs. 3 S. 1 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren. Gemäß § 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für einen Monat, ist der Regelsatz gemäß § 27 a Abs. 4 S. 2 SGB XII anteilig zu zahlen.
Hier hat die Beklagte der Leistungsberechnung den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als al-leinstehende Person einen eigenen Haushalt führt, zugrunde gelegt. Dieser betrug in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 monatlich 374 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 monatlich 382 EUR. Hierin enthalten sind gemäß § 5 Abs. 1 RBEG auch Auf-wendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von 39,96 EUR bezogen auf den im Jahr 2011 gültigen Regelsatz von 364 EUR. Die Aufwendungen für Kabelfernsehen sind dem Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur zuzuordnen. In Anbetracht des im Regelsatz enthaltenen Betrages für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist es dem Kläger zumutbar, die Aufwendungen für einen Kabelfernsehanschluss aus dem Regelsatz zu bestreiten. Die Notwendigkeit einer individuellen Bedarfsfestsetzung ist nicht ersichtlich; es besteht im Falle des Klägers kein erheblich vom Durchschnitt abweichender Bedarf. Der Kläger ist hier darauf zu verweisen, die im Regelsatz enthaltenen Beträge für die soziale und kulturelle Teilhabe entsprechend seinen persönlichen Prioritäten einzusetzen und hier eine Schwerpunktsetzung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hinsichtlich der sozialen und kulturellen Teilhabe in der Bevölkerung die unterschiedlichsten individuellen Vorstellungen bestehen, wie diese realisiert werden soll, jeweils entsprechend der individuellen Lebensgestaltung, der unterschiedlichen Lebenssituationen, Vorlieben und Wünsche. Der Regelsatz bildet hierbei lediglich einen Durchschnitt ab. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz lediglich ein Mindestmaß an individueller Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleisten kann. Gerade vor dem Hintergrund dieser Vielfalt ist es den Leistungsberechtigten aber zuzumuten, die in diesem Zusammenhang im Regelsatz enthaltenen Mittel entsprechend ihren persönlichen Vorlieben und Wünschen einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Soweit der Kläger hier entsprechend seinen individuellen Wünschen Wert auf einen Kabelanschluss legt, um insbesondere bestimmte Sportereignisse zu verfolgen, die lediglich im privaten Fernsehen übertragen werden, ist es ihm zuzumuten, den Regelsatz hinsichtlich des sozio-kulturellen Existenzminimums hierfür einzusetzen und dafür an anderer Stelle Einsparungen zu tätigen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von etwa 35 EUR monatlich übersteigen nicht den Anteil für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Grundversorgung sicherzustellen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass ein Empfang öffentlich-rechtlicher Sender am Wohnort des Klägers bereits ohne Kabelanschluss kostenfrei über DVBT technisch möglich ist. Soweit er auf ein Urteil des EuGH zur Vergabe der Fernsehrechte für Fußballgroßveranstaltungen an PayTV-Sender verweist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage der Vergabe von Fernsehrechten ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, inwiefern der örtliche Sozialhilfeträger Leistungen für eine bestimmte Art des Fernsehempfangs zu erbringen hat. Eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund findet ebenfalls nicht statt; die Frage, ob diese höhere Leistungen nach dem SGB XII für den Empfang ausländischer Fernsehsender beanspruchen können, beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben wie im Falle des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren noch darum, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Kosten eines Kabelanschlusses beanspruchen kann.
Der Kläger wurde am 00.00.1940 geboren. Er bewohnt eine Wohnung B Q-kamp 00 in H, für die eine Kaltmiete in Höhe von 256,35 EUR monatlich, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 50 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen für Heizkosten an den Energieversorger F in Höhe von 73 EUR monatlich in den Monaten November 2011 bis September 2012 und in Höhe von 69 EUR monatlich in den Monaten Oktober 2012 bis September 2013 zu zahlen waren. In den Betriebskosten waren ausweislich des Mietvertrages Kosten für Kabelfernsehgebühren nicht enthalten.
Auf Antrag vom 13.04.2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2012 dem Kläger Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von April 2012 bis August 2013. Monatlich wurde ein Betrag in Höhe von 149,10 EUR bewilligt. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von 345,92 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei eine "Bereinigung der Miete" in Höhe von 27,35 EUR ausgewiesen war. Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2012 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die "Bereinigung der Miete" empfinde er als unzulässig. Seine Wohnung sei angemessen. Er habe schnell umziehen müssen, da sein Bruder für das Elternhaus einen Räumungstitel erwirkt habe. Weiter sei der Kläger nicht einverstanden, dass für den Monat Oktober keine Heizkosten gezahlt würden. Zwar sei es richtig, dass der Energielieferant F Abschlagszahlungen nur bis einschließlich September aufliste. Daraus aber zu schließen, dass für den Monat Oktober nichts gezahlt werden müsse, sei abenteuerlich. Aufgrund der späten Leistungsbewilligung seien zudem Abschläge für Strom und Gas in den Monaten Juli, August und September zu spät gezahlt worden, sodass der Versorger nunmehr Mahnkosten berechne. Weiter widerspreche er der Entscheidung, die TV-Kabelkosten nicht zu den Nebenkosten zu rechnen. Er habe mitgeteilt, dass er keine andere Wahl habe als TV-Empfang über Kabel. Laut Auskunft von Herrn U komme es in diesem Falle nicht darauf an, ob die Kabelkosten im Mietvertrag aufgeführt seien oder nicht. Der TV-Anschluss zähle also direkt zu den Nebenkosten.
Mit Bescheid vom 23.11.2012 half der Kreis H dem Widerspruch teilweise ab. Die Unterkunftskosten wurden ohne die im Bescheid enthaltene Bereinigung von 27,35 EUR monatlich gewährt. Bezüglich der Heizkosten werde auf die endgültige Abrechnung nach der Jahresabrechnung verwiesen. Die Übernahme der Mahnkosten komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kosten des Kabelanschlusses sei bereits kein Nachweis erbracht, dass überhaupt ein entsprechender Vertrag mit V bestehe und Zahlungen geleistet würden. Auch den Kontoauszügen ließen sich keine entsprechenden Abbuchungen entnehmen. Sofern der Nachweis erbracht werde, komme eine Übernahme der Kosten nur in Betracht, wenn fest stünde, dass der Kläger nicht auf andere Weise, beispielsweise über DVBT, Zugang zum Fernsehen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2013 wies der Kreis H den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die durch die verspätete Bewilligung entstandenen Mahngebühren seien von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen. Zudem begehre er die Übernahme der Kosten für einen TV-Kabelanschluss. Der Empfang über DVBT erweise sich als mangelhaft. Zudem müsse die Grundversorgung sichergestellt werden. Pressemeldungen zufolge würden die Fernseh-Übertragungsrechte für die Qualifikationsspiele zur Fußball-Europameisterschaft 2016 sowie zur Fußballweltmeisterschaft 2018 an RTL vergeben und seien nicht über DVBT zu empfangen. Er verweise diesbezüglich auch auf ein Urteil des EuGH, wonach Fußballwelt- und -europameisterschaften nicht nur im PayTV gezeigt werden dürften. Schließlich handele es sich bei TV-Kabelanschlüssen um ebensolche Versorgungsleitungen wie Anschlüsse für Wasser, Elektrizität oder Gas, welche als Nebenkosten anerkannt würden. Überdies finde eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund statt, denen zugebilligt würde, Sender aus ihren Herkunftsländern zu empfangen. Zum Nachweis der angefallenen Kosten legt er Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Überweisung vom 18.07.2012 bzw. 30.10.2012 an V in Höhe von 34,40 EUR bzw. 38,80 EUR sowie am 23.07.2013 an die N T UG in Höhe von 53,69 EUR Erstattung TV-Kabel V ergaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 hat der Kläger erklärt, dass er sich derzeit noch in einem Rechtsstreit mit dem Energieversorger F befinde und daher die Klage bezüglich der Mahngebühren nicht weiter verfolgen wolle.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.2012 in der Fassung des Bescheides vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten des Kabelanschlusses zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Auffassung des Klägers, wonach der Fernsehempfang über DVBT unzureichend sei, könne nicht gefolgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 23.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten eines Kabelanschlusses.
Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Kosten der Unterkunft gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4, 35 SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar können Kosten für einen Breitbandkabelsanschluss als Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrkV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten darstellen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten durch den Mietvertrag begründet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ausweislich des Mietvertrages ist der Kläger nicht im Rahmen der Betriebskosten zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren verpflichtet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII. Gemäß § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffent-licher Mittel rechtfertigen. § 73 SGB XII beinhaltet eine Regelung zur Befriedigung von Bedarfen, die sich aus besonderen, atypischen Lebenslagen ergeben und im Hinblick auf den Zielauftrag des § 1 S. 1 SGB XII zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu decken sind, jedoch von den sonstigen Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII nicht erfasst sind (Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 7). Sind daher Bedarfslagen bereits von den Regelbedarfen des § 27 a Abs. 2 SGB XII erfasst, kommt eine Gewährung weiterer Leistungen hierfür gemäß § 73 SGB XII nicht in Betracht. Stellt sich im Einzelfall eine Unterdeckung dieser Bedarfe heraus, ist der individuelle Bedarf gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII anzupassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für einen Kabelanschluss betreffen den Bereich Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für den gemäß § 5 RBEG bereits Ausgaben im Regelsatz enthalten sind. Es handelt sich somit nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII.
Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für einen Kabelanschluss gemäß § 27 a SGB XII. Gemäß § 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört gemäß § 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Gemäß § 27 a Abs. 2 S. 1 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf. Gemäß § 27 a Abs. 3 S. 1 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren. Gemäß § 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für einen Monat, ist der Regelsatz gemäß § 27 a Abs. 4 S. 2 SGB XII anteilig zu zahlen.
Hier hat die Beklagte der Leistungsberechnung den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als al-leinstehende Person einen eigenen Haushalt führt, zugrunde gelegt. Dieser betrug in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 monatlich 374 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 monatlich 382 EUR. Hierin enthalten sind gemäß § 5 Abs. 1 RBEG auch Auf-wendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von 39,96 EUR bezogen auf den im Jahr 2011 gültigen Regelsatz von 364 EUR. Die Aufwendungen für Kabelfernsehen sind dem Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur zuzuordnen. In Anbetracht des im Regelsatz enthaltenen Betrages für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist es dem Kläger zumutbar, die Aufwendungen für einen Kabelfernsehanschluss aus dem Regelsatz zu bestreiten. Die Notwendigkeit einer individuellen Bedarfsfestsetzung ist nicht ersichtlich; es besteht im Falle des Klägers kein erheblich vom Durchschnitt abweichender Bedarf. Der Kläger ist hier darauf zu verweisen, die im Regelsatz enthaltenen Beträge für die soziale und kulturelle Teilhabe entsprechend seinen persönlichen Prioritäten einzusetzen und hier eine Schwerpunktsetzung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hinsichtlich der sozialen und kulturellen Teilhabe in der Bevölkerung die unterschiedlichsten individuellen Vorstellungen bestehen, wie diese realisiert werden soll, jeweils entsprechend der individuellen Lebensgestaltung, der unterschiedlichen Lebenssituationen, Vorlieben und Wünsche. Der Regelsatz bildet hierbei lediglich einen Durchschnitt ab. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz lediglich ein Mindestmaß an individueller Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleisten kann. Gerade vor dem Hintergrund dieser Vielfalt ist es den Leistungsberechtigten aber zuzumuten, die in diesem Zusammenhang im Regelsatz enthaltenen Mittel entsprechend ihren persönlichen Vorlieben und Wünschen einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Soweit der Kläger hier entsprechend seinen individuellen Wünschen Wert auf einen Kabelanschluss legt, um insbesondere bestimmte Sportereignisse zu verfolgen, die lediglich im privaten Fernsehen übertragen werden, ist es ihm zuzumuten, den Regelsatz hinsichtlich des sozio-kulturellen Existenzminimums hierfür einzusetzen und dafür an anderer Stelle Einsparungen zu tätigen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von etwa 35 EUR monatlich übersteigen nicht den Anteil für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Grundversorgung sicherzustellen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass ein Empfang öffentlich-rechtlicher Sender am Wohnort des Klägers bereits ohne Kabelanschluss kostenfrei über DVBT technisch möglich ist. Soweit er auf ein Urteil des EuGH zur Vergabe der Fernsehrechte für Fußballgroßveranstaltungen an PayTV-Sender verweist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage der Vergabe von Fernsehrechten ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, inwiefern der örtliche Sozialhilfeträger Leistungen für eine bestimmte Art des Fernsehempfangs zu erbringen hat. Eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund findet ebenfalls nicht statt; die Frage, ob diese höhere Leistungen nach dem SGB XII für den Empfang ausländischer Fernsehsender beanspruchen können, beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben wie im Falle des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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