Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SO 600/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 202/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 160.324,37 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die beteiligten Landschaftsverbände streiten über die Erstattung der für Frau E (nachfolgend: Hilfeempfängerin) aufgewendeten Kosten des ambulant betreuten Wohnens sowie der Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab dem 27.12.2006.
Die am 00.00.1982 geborene Hilfeempfängerin ist mehrfachbehindert und leidet hierbei sowohl einer geistigen als auch körperlichen Behinderung. Sie lebte bis zum 05.08.1998 zusammen mit ihrer Mutter in N.
Am 06.08.1998 wurde die Hilfeempfängerin in das K in P/Hochsauerlandkreis stationär aufgenommen. Mit Bescheid vom 06.08.1998 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin erstmalig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für die stationäre Betreuung in K gem. §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes - (BSHG). Diese Hilfe wurde durch den Kläger bis zum 04.07.2001 gewährt. Ab dem 05.07.2001 stellte der Kläger die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen vorhandenen Vermögens der Hilfeempfängerin ein (Bescheid vom 25.06.2001). Seitdem wohnte die Hilfeempfängerin als Selbstzahlerin in der o.a. Einrichtung.
Seit dem 15.08.2003 besuchte die Hilfeempfängerin den Arbeitsbereich der WfbM "C Werkstätten/K-gesellschaft". Mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin ab dem 15.08.2003 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Besuch und Betreuung in der WfbM einschließlich der notwendigen Transportkosten gemäß §§ 39 ff. BSHG.
Am 20.03.2004 zog die Hilfeempfängerin aus der Einrichtung K in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00, und wurde seit dem 21.03.2004 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens vom K betreut. Die hierfür anfallenden Kosten wurden wiederum von der Hilfeempfängerin als Selbstzahlerin aus vorhandenem Vermögen übernommen. Eine Mitteilung über den Umzug an den Kläger erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Mit Schreiben des Ks vom 05.09.2006, eingegangen am 07.09.2006, beantragte die Hilfeempfängerin bei dem Kläger Kostenübernahme für das betreute Wohnen ab dem 16.01.2007, weil ihr Vermögen im Januar 2007 verbraucht sei. Diesem Antrag waren Unterlagen zur individuellen Hilfeplanung einschließlich des aus Sicht der Hilfeempfängerin erforderlichen Aufwands für die wohnliche Betreuung beigefügt. Die entsprechenden Betreuungsleistungen wurden durch die K gGmbH - BEWO - erbracht. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 168 ff. des Verwaltungsvorganges des Klägers Bezug genommen. Aufgrund dieses Antrags erhielt der Kläger erstmals Kenntnis von dem Umzug der Klägerin im März 2004.
Mit Schreiben des Klägers vom 20.12.2006, bei dem Beklagten eingegangen am 27.12.2006, informierte der Kläger den Beklagten über den vorliegenden Sachverhalt und übersandte dem Beklagten die Antragsunterlagen der Hilfeempfängerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte bereits mit dem Einzug der Hilfeempfängerin in die eigene Wohnung (März 2004) örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für die Gewährung der Hilfen in der WfbM geworden sei. Dies beruhe auf § 97 BSHG, da die Regelung des § 98 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erst ab 01.01.2005 greife und die Zuständigkeit des Beklagten daher über den 01.01.2005 hinaus bestehen bleibe. Es werde um Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen ab dem 15.01.2007 in eigener Zuständigkeit gebeten.
Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 04.01.2007, bei dem Kläger eingegangen am 08.01.2007, die Antragsunterlagen der Hilfeempfängerin zurück und verwies den Kläger wegen fehlender Weiterleitung des Antrages bis zum 21.09.2006 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) auf eine Entscheidung "in eigener Zuständigkeit". Dem Kläger werde anheimgestellt, bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Daraufhin meldete der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2007 gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch "gemäß § 102 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)" auf die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen für das betreute Wohnen ab Kostenübernahme sowie für die WfbM ab dem 21.03.2004 an und verwies wiederum auf die Vorschrift des § 97 BSHG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2007 ab, da der Kläger gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung örtlich zuständiger Träger sei und die Bestandsschutzregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier keine Anwendung finde.
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen für vier Fachleistungsstunden pro Woche ab dem 01.02.2007. Diese Leistungen wurden und werden von dem Kläger fortlaufend erbracht.
Mit der am 13.12.2010 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Kostenerstattung gegen den Beklagten gerichtetes Begehren für die Zeit ab dem 27.12.2006 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit Beendigung der vollstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin am 20.03.2004 örtlich zuständig geworden sei, weil sie sich mit ihrem Umzug tatsächlich in dessen Bereich aufgehalten habe. Der zum 01.01.2005 in Kraft getretene § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ändere hieran nichts, da ausweislich des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII vor dem 01.01.2005 begründete Zuständigkeiten unberührt blieben. Der Erstattungsanspruch folge hinsichtlich der Werkstattunterbringung aus § 105 SGB X, bezüglich des ambulant betreuten Wohnens aus § 102 SGB X. Der Kläger hat ausweislich einer eingereichten Kostenaufstellung in dem Zeitraum vom 27.12.2006 bis 31.10.2010 Aufwendungen für die Hilfeempfängerin in Höhe von insgesamt 77.151,02 EUR erbracht, die sich aus Kosten für Betreuung in der WfbM von 39.120,88 EUR und den Kosten für das betreute Wohnen in Höhe von 39.271,02 EUR abzüglich gezahlter Unterhaltsbeiträge von 1.240,88 EUR zusammensetzen. Für die weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 6 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in dem Zeitraum vom 27.12.2006 bis zum 31.10.2010 im Hilfefall E erbrachten Aufwendungen in Höhe von 77.151,02 EUR sowie die ab dem 01.11.2010 noch entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für das ambulant betreute Wohnen örtlich zuständig, weil er vor Eintritt der Hilfeempfängerin in das ambulant betreute Wohnen zuletzt örtlich zuständig gewesen sei bzw. gewesen wäre. Ferner sei der Kläger bei Fortsetzung der Leistung des ambulant betreuten Wohnens auch für Annexleistungen wie die Kosten des gleichzeitigen Besuches der WfbM der örtlich zuständige Träger, soweit er auch nach Landesrecht sachlich zuständig sei. Letzteres ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW).
Mit Urteil vom 14.03.2012 hat das Sozialgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe als unzuständiger Leistungsträger die Kosten des ambulant betreuten Wohnens und der Betreuung der Hilfeempfängerin in der Behindertenwerkstatt übernommen und Anspruch auf Erstattung. Hinsichtlich der Kosten der Werkstattbetreuung ergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X. Der Kläger habe als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Bezüglich des ambulant betreuten Wohnens sei § 102 SGB X einschlägig. Der Kläger habe nach § 14 Abs. 2 SGB IX vorläufig Sozialleistungen erbracht. Weil er den Antrag nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitet habe, sei er nach der genannten Regelung zur Vorleistung verpflichtet gewesen, jedoch auch hinsichtlich des ambulant betreuten Wohnens nicht der zuständige Leistungsträger. Die örtliche Zuständigkeit richte sich im vorliegenden Fall nach dem BSHG. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII regele nämlich, dass die vor Inkrafttreten dieses Buches begründeten Zuständigkeiten unberührt blieben. Entgegen der Auffassung des Beklagten richte sich die Zuständigkeit nicht nach dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages nach Verbrauch des Vermögens auf Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. Aus der Entscheidung des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R - lasse sich vielmehr entnehmen, dass im Fall des ambulant betreuten Wohnens nicht auf spätere Zeitpunkte, etwa bei einem Wohnungswechsel abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts in die erste betreute Wohnmöglichkeit. Hiernach sei nicht erforderlich, dass die Wohnung von der Betreuungseinrichtung angemietet würde, sondern es reiche, wenn in einer eigenen Wohnung eine kontinuierliche Betreuung erfolge. Dies sei hier nach den entsprechenden Hilfeplänen der Fall. Die Hilfeempfängerin sei bereits vor Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 in die betreute Wohnmöglichkeit eingetreten; daher würden die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weiter gelten. Örtlich zuständig für das ambulant betreute Wohnen und die Werkstattbetreuung sei nach § 97 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte. Dies sei der Beklagte. Die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, wonach für die Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war, sei neu; eine entsprechende Regelung habe es im BSHG nicht gegeben. Die Regelung solle Gemeinden, die betreute Wohnformen anbieten, vor übermäßiger Inanspruchnahme hinsichtlich Sozialleistungen schützen. Dieser Schutzzweck sei im Fall des Zuständigkeitsstreits zweier überörtlicher Sozialhilfeträger ohnehin nicht gegeben. Insofern gebe es keinen Grund, § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII einschränkend auszulegen. Ferner sei die Hilfe rechtmäßig erbracht worden. Der Verbrauch des Vermögens der Hilfeempfängerin sei anhand von Kontoauszügen nachgewiesen worden. Auch gehöre die Hilfeempfängerin nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden Unterlagen zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe, da sie u.a. geistig behindert sei. Gegen die Höhe der Forderungen habe der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Gegen dieses ihm am 07.05.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 29.05.2012 eingelegten Berufung. Eine Kostenerstattung scheitere schon daran, dass der Kläger die Kosten für das ambulant betreute Wohnen weder vorläufig i.S.d. § 102 SGB X, noch als unzuständiger Leistungsträger nach § 105 SGB X übernommen habe. Ersteres ergebe sich aus der Kostenzusage gegenüber der Hilfeempfängerin bzw. deren Betreuerin vom 23.01.2007, letzteres aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen der zuständige Rehabilitationsträger sei. In diesem Fall finde § 105 SGB X keine Anwendung, wie sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ergebe. Jedenfalls scheitere eine Erstattung daran, dass der Beklagte für die ihr zu Grunde liegenden Leistungen ab dem 27.12.2006 nicht der nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständige Sozialhilfeträger sei. Da die Hilfeempfängerin am 20.03.2004 aus der stationären Einrichtung in das ambulant betreute Wohnen eingetreten sei, wäre dafür zumindest für die Zeit ab dem 01.01.2005 die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII gegeben. Denn er wäre danach (fiktiv) zuständig gewesen, sofern die Hilfeempfängerin die Kosten der ambulanten Betreuung nicht als Selbstzahlerin ab dem 01.01.2005 aufgebracht hätte. Dem stünde auch § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII nicht entgegen. Soweit das Gesetz von vor Inkrafttreten dieses Buches "begründeten Zuständigkeiten" spreche, seien damit keine "abstrakten", noch nicht durch tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisierten Zuständigkeiten gemeint. Vielmehr würden nur solche Altfälle vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten des SGB XII bereits Leistungen (tatsächlich) gewährt worden seien oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Da sich die örtliche Zuständigkeit ferner auf alle Leistungen nach dem SGB XII an den betroffenen Personenkreis, für den gleichzeitig Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel erbracht würden, erstrecke, fielen hierunter auch die Leistungen an die Hilfeempfängerin in der WfbM als Eingliederungshilfeleistungen. Diese seien seit dem 27.12.2006 gleichzeitig mit denen des ambulant betreuten Wohnens erbracht worden, so dass auch hierfür die Zuständigkeit des Klägers bestehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger wird beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Für den Fall dass der Erstattungsanspruch für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nicht nach § 102 SGB X gerechtfertigt sei, könne er, so der Kläger, zumindest auf § 104 SGB X gestützt werden. Dem stehe insbesondere die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R -) beinhalte die Vorschrift keinen Ausschluss der Erstattung, sondern bewirke lediglich, dass die Erstattungsforderung nicht auf § 105 SGB X, sondern stattdessen auf § 104 SGB X zu stützen sei. Der Beklagte selbst habe dem Kläger im Rückgabeschreiben vom 04.01.2007 anheimgestellt, bei ihm einen Erstattungsanspruch anzumelden. Auch habe er, der Kläger, in seinem Bewilligungsbescheid vom 23.01.2007 der Hilfeempfängerin bzw. ihrer Betreuerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung sei, als unzuständiger Leistungsträger zu leisten, und deshalb bei dem Beklagten seinen Erstattungsanspruch angemeldet habe. Ferner sei die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu § 98 Abs. 5 SGB XII nicht zu beanstanden. Die Vorschrift gelte erst ab dem 01.01.2005. Soweit nach Satz 2 vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten hiervon unberührt blieben, könne nichts anderes gelten, da die Hilfeempfängerin mit ihrem Auszug aus der Einrichtung in eine eigene Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bereits zum 21.03.2004 begründet habe. Daher sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt der nach § 97 BSHG örtlich zuständige Leistungsträger geworden.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass sich die Kosten für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin im Zeitraum November 2010 bis April 2014 auf weitere 48.566,49 EUR und für den Besuch der WfbM im Zeitraum Februar 2011 bis März 2014 auf 33.756,86 EUR beliefen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Erstattungsanspruch wegen erbrachter bzw. noch zu erbringender Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin sowie deren Besuch und Betreuung in einer WfbM ab dem 27.12.2006.
1.) Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Erstattung zulässig mit der "echten" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Landschaftsverbände stehen einander nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Aus diesem Grund schied eine Geltendmachung des (vermeintlichen) Erstattungsanspruchs durch den Kläger durch Verwaltungsakt aus (LSG NRW, Urt. v. 15.04.2013 - L 20 SO 453/11 -, juris Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.02.2012 - B 9 VG 1/10 R -, juris Rn. 14). Die Leistungsklage ist auch zulässig, soweit der Kläger seinen Erstattungsanspruch, dessen er sich berühmt, für die Zeit ab dem 01.11.2010 nicht beziffert hat bzw., da bei Klageerhebung auf künftige Leistungszeiträume bezogen, nicht beziffern konnte. Zwar ist eine Bezifferung der Forderung grundsätzlich erforderlich, um die Auseinandersetzung der Beteiligten über einen streitigen Zahlungsanspruch abschließend zu klären und einen denkbaren Folgeprozess über die Höhe des Anspruchs zu vermeiden (BSG, Urt. v. 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 14). Dies gilt aber nur dann, soweit Zahlungsbegehren konkret beziffert werden können, was in der Regel bei abgeschlossenen Zeiträumen der Fall ist. Da hier ausschließlich die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, ist das Ziel einer (abschließenden) Klärung dieser Frage jedoch auch für künftige Zeiträume mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgbar und insoweit auch ein Grundurteil (§ 130 SGG) zulässig. Für eine Feststellungsklage ist dann kein Raum, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) fehlt (vgl. BSG, a.a.O.; s. auch VG Würzburg, Urt. v. 29.07.2011 - W K 11.575 -, juris Rn. 34).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung seiner erbrachten bzw. zu erbringenden Aufwendungen der Eingliederungshilfe. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 102 SGB X oder § 104 SGB X hinsichtlich der Kosten für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens der Hilfeempfängerin sowie aus § 105 SGB X bezüglich der Kosten für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin in der WfbM (vgl. zu diesen möglichen Anspruchsgrundlagen BSG, Urteile v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 11 u. 12 u. B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 11). Denn der Kläger war bzw. ist der für die erbrachten Leistungen örtlich (und auch sachlich) zuständige Träger.
Dem Kläger steht weder aus § 102 SGB X oder § 104 SGB X, noch aus § 105 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der Kläger jedenfalls seit dem 01.01.2005 und damit auch ab dem 27.12.2006 sowohl für die Leistungen der Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin als auch für die Betreuung im Arbeitsbereich der WfbM der örtlich zuständige Träger war bzw. ist. "Zuständig" i.S.d. § 105 SGB X ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, d.h. sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (s. zuletzt BSG, Urt. v. 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R -, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich die "formelle" Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigen nach § 14 Abs. 1 oder 2 SGB IX richtet, sind im Erstattungsverfahren (§§ 102, 104 SGB X) gleichfalls die materiellen Zuständigkeiten des gegliederten Systems (§ 7 Satz 2 SGB IX) maßgeblich (vgl. nur Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 14 Rn. 105).
Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (ab 01.01.2005 i.d.F. des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.03.2005 - BGBl. I, S. 818 - bzw. ab 07.12.2006 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch u.a. Gesetze v. 02.12.2006 - BGBl. I, S. 2670). Danach ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.
Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII liegen vor. Die Hilfeempfängerin ist am 20.03.2004 aus der (stationären) Einrichtung des K in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00 umgezogen und wurde bzw. wird seit dem 21.03.2004 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens vom K (genauer der K gGmbH - BEWO - als Leistungserbinger) betreut. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der "betreuten Wohnmöglichkeiten" hat sich über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (s. Begr. BT-Drs. 15/1514, S. 67 zu § 93; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15). Da somit Art und Zielsetzung dieser Betreuungsleistungen im Vordergrund stehen und nicht die Wohnform, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSG, a.a.O.; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 16; ebenso bereits Senat, Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 31 ff.). Vielmehr kann es ausreichen, dass der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet, aber fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei darf es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 33; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 54 m.w.N.). Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII anders als bei § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX allerdings voll- bzw. teilstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 16).
Eine solche Form ambulant betreuten Wohnens ist bei der Hilfeempfängerin seit dem 21.03.2004 gegeben. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Klägers enthaltenen individuellen Hilfepläne wird die Hilfeempfängerin durch fachlich geschultes Personal des Leistungserbringers (K gGmbH - BEWO) in ihrer eigenen Wohnung (und damit ambulant) regelmäßig betreut, um dieser ein weitgehend selbstständiges Leben in ihrem wohnlichen Umfeld zu ermöglichen. So wird sie zum Erhalt der Wohnungssituation und Erlernen einer selbständigen Haushaltsführung ebenso kontinuierlich unterstützt und angeleitet wie beim Einkaufen sowie der Erweiterung lebenspraktischer und hauswirtschaftlicher Fähigkeiten wie z.B. der Zubereitung von Mahlzeiten oder in Form eines Trainings zum Umgang mit Geld. Dementsprechend hat die Hilfeempfängerin von dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII (§§ 53 ff. SGB XII) i.S.d. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ab dem 01.02.2007 erhalten.
Der Kläger war - ungeachtet des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII (hierzu später) - auch der örtlich zuständige Träger, der "vor Eintritt in diese [ambulant betreute] Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre". Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII kommt es für den maßgeblichen Zeitpunkt des Wechsels in die ambulant betreute Wohnform auf den Eintritt in diese Wohnform selbst, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung und schon gar nicht auf das Einsetzen der Hilfen an (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier somit der 20.03.2004, der Umzug der Hilfeempfängerin in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00. Vor dem 20.03.2004 war der Kläger zuletzt zuständig. Dies ergibt sich aus dem bis 31.12.2004 geltenden § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Vor Aufnahme der Hilfeempfängerin in das K, d.h. die stationäre Einrichtung, lebte sie bis zum 05.08.1998 zusammen mit ihrer Mutter in N und hatte dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). N/Reg.-Bez. Düsseldorf liegt im Bereich des klagenden LVR, so dass dessen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG gegeben war. Dass der Hilfeempfängerin seit dem 05.07.2001 von Seiten des Klägers keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG für den stationären Aufenthalt mehr gewährt wurden, weil dem einsetzbares Vermögen entgegenstand, ist nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unschädlich, weil hiernach auch derjenige Träger der Leistung zuständig ist, der vor Eintritt in die betreute Wohnform (hypothetisch) zuständig gewesen "wäre", d.h. Sozialhilfe hätte leisten müssen; dies ist durch § 98 Abs. 5 Satz 1 a.E. SGB XII (mit Wirkung ab 07.12.2006 durch Gesetz v. 02.12.2006) ausdrücklich klargestellt worden (s. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17 a.E. unter Bezugnahme auf Begr. BT-Drs. 16/2711, S. 13 zu Nr. 19; vgl. auch Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 56; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 38). Der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger neben den Leistungen für das betreute Wohnen auch Leistungen für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin im Arbeitsbereich der WfbM erbringt. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist alleine die Leistung des betreuten Wohnens für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich, so dass sämtliche anderen Sozialhilfeleistungen ("nach diesem Buch") im Interesse einer einheitlichen (örtlichen) Zuständigkeit hiervon erfasst werden (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - a.a.O. -, juris Rn. 13; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 56; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 37). Im Übrigen ergab sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Hilfegewährung hinsichtlich des Aufenthalts und der Betreuung der Hilfeempfängerin in der Behindertenwerkstatt bis zu deren Umzug (20.03.2004) ebenfalls aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, da die Vorschrift bei Hilfen in Einrichtungen auch die sog. Zusammenhangsleistungen erfasste, soweit - wie hier - an das Heim als Einrichtung (§ 97 Abs. 4 BSHG), in der die Hilfeempfängerin wohnte, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit angeknüpft werden konnte und gleichzeitig (hier ab 2003) Hilfen in einer weiteren Einrichtung durch Beschäftigung in einer einem rechtlich selbstständigen Einrichtungsträger zuzuordnenden Behindertenwerkstatt bzw. Arbeitseinrichtung erbracht wurden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 5 C 26/06 -, juris Rn. 8 ff.).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch nicht wegen § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII unanwendbar.
Danach bleiben "vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten" hiervon (d.h. von Satz 1) unberührt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens die vor dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (so BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17). Würde § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier eingreifen, wäre der Kläger für die streitbefangenen Leistungen örtlich unzuständig, so dass der (Nicht-)Anwendung dieser Vorschrift hier streitentscheidende Bedeutung zukommt: Die Weitergeltung des BSHG hätte nämlich zur Folge, dass mit dem Wechsel der Hilfeempfängerin von der stationären in die ambulante Betreuung zum 20.03.2004 die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG (s.o.) geendet hätte und nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG neu zu bestimmen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2002 - 5 C 30/01 -, Ls. u. juris Rn. 11). Danach ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Da sich die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt ihres Umzuges vom K in die Wohnung in P/Reg.-Bez. Arnsberg im Bereich des beklagten LWL tatsächlich aufgehalten hat, wäre dieser nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der örtlich zuständige Träger. Eine weiterbestehende Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG würde in jedem Fall ausscheiden, weil § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht (auch) den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 2 BSHG begründeten Zuständigkeit bestimmt, sondern nur den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründeten ("Diese Zuständigkeit ), s. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 12. Ebenso hätte (und hat für die Zeit vom 20.03.2004 bis 31.12.2004 auch tatsächlich) bei Weitergeltung des BSHG die örtliche "Zusammenhangszuständigkeit" der Klägerin nach § 97 Abs. 2 BSHG für die Hilfe bei Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin in der WfbM (s.o.) ihr Ende gefunden, weil der Umzug in das ambulant betreute Wohnen zum 20.03.2004 den für das Eingreifen des § 97 Abs. 2 BSHG notwendigen Leistungszusammenhang mit dem Aufenthalt im Heim als Wohneinrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG gelöst und die Hilfeempfängerin nicht in der Behindertenwerkstatt selbst, sondern in einer "normalen" Wohnung gewohnt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 5 C 26/06 -, juris Rn. 10).
§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII findet hier jedoch ungeachtet des bereits vor Inkrafttreten des SGB XII vollzogenen Umzuges der Hilfeempfängerin keine Anwendung, weil deren Leistungsfall des Betreuten-Wohnens nicht vor dem 01.01.2005 eingetreten ist und fortbestanden hat. Bei einer lediglich "abstrakten", d.h. noch nicht durch tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisierten Zuständigkeit handelt es sich nicht i.S.v. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII um eine bereits "begründete Zuständigkeit". Dieser Begriff ist "konkret" zu interpretieren, d.h. es werden nur solche (Alt-)Fälle vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten des SGB XII bereits Leistungen gewährt wurden oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war (so überz. VG Minden, Urt. v. 17.12.2010 - 6 K 2167/10 -, juris Rn. 29). Dies war hier nicht der Fall, da der (tatsächliche) Leistungsbezug der Hilfeempfängerin bezogen auf die hier allein maßgebliche stationäre Leistung (s. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 13 a.E.) bereits 2001 endete und der Antrag auf Kostenübernahme für das betreute Wohnen erst am 07.09.2006, also bei Geltung des SGB XII, gestellt worden ist. Zwar lässt der eher unklare Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick beide Interpretationen zu. Auch sprechen systematische Erwägungen für eine - jedenfalls auch - "abstrakte" Deutung, weil § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII tatsächliche und hypothetische Leistungsgewährung gleichstellt ("zuletzt zuständig war oder gewesen wäre", s.o.). Entscheidend für eine - ausschließlich - "konkrete" Interpretation des Begriffs der "begründeten Zuständigkeit" sprechen jedoch entstehungsgeschichtliche und teleologische Gründe. Denn Satz 2 wurde auf Wunsch der Länder mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingeführt. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung zum Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes ist dazu ausgeführt, dass die neue Zuständigkeitsregelung zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend den Wünschen der Länder auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 beschränkt werde (BT-Drs. 15/4751, S. 48 zu Nr. 6.0a). Eine Verwaltungsvereinfachung durch Nichtanwendung der neuen Zuständigkeitsregelung des Satzes 1 kann nur in solchen Fällen bewirkt werden, in denen bereits über einen Leistungsantrag entschieden oder ein Sozialhilfeträger damit zumindest schon befasst war. Für neue Leistungsanträge ist es hingegen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz gleichgültig, welcher Sozialhilfeträger darüber entscheidet. Eine doppelte Befassung zweier Träger mit ein und demselben Fall, die Satz 2 verhindern soll, droht hier nicht. Insoweit besteht dann aber kein Grund, die in Satz 1 zum Zwecke des Schutzes der Sozialhilfeträger am Ort betreuter Wohnmöglichkeiten vorgenommene Gleichstellung von tatsächlicher und potentieller Leistungsgewährung auf den - einem anderen Zweck, nämlich der Verwaltungsvereinfachung dienenden - Satz 2 des § 98 Abs. 5 SGB XII zu übertragen (so überz. VG Minden, a.a.O., juris Rn. 32). Auch vertritt der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG diese Auffassung, da er den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ausdrücklich in Fällen "eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens" eröffnet sieht (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; ebenso BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18). Nach alledem ist hier von einem neuen, die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ausschließenden Leistungsfall auszugehen, der nach dem Gesagten zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII führt.
Soweit das Sozialgericht seine abweichende Auffassung im Übrigen damit begründet, dass der Schutzzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Fall eines Zuständigkeitsstreits zweier überörtlicher Sozialhilfeträger ohnehin nicht gegeben sei und es insofern keinen Grund gebe, § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII einschränkend auszulegen, ist dem in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. Diese Auffassung verkennt einerseits, dass den Sätzen 1 und 2 des § 98 Abs. 5 SGB XII nach dem soeben Ausgeführten gerade unterschiedliche Schutz- bzw. Gesetzeszwecke zu Grunde liegen (Schutz der Leistungsorte des ambulant betreuten Wohnens hier, Verwaltungsvereinfachung dort). Ferner gilt § 98 SGB XII, der lediglich vom "Träger der Sozialhilfe" spricht, auch für die überörtlichen Träger nach § 97 SGB XII, wie sich in systematischer Hinsicht auch aus der speziellen Erstattungsregelung des § 106 SGB XII ergibt, die ausdrücklich zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern unterscheidet (s. BayLSG, Urt. v. 16.05.2013 - L 18 SO 220/11 -, juris Rn. 24; vgl. auch BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 10 f., zur Erforderlichkeit einer unechten notwendigen Beiladung eines Landschaftsverbandes [dort LWL] bei Bestehen einer ernsthaften Möglichkeit einer Erstattungspflicht im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits nach § 98 Abs. 5 SGB XII).
Schließlich ist § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII auch nicht deswegen anwendbar, weil der Kläger durchgehend seit August 2003, d.h. auch bis zum 31.12.2004 und darüber hinaus, Leistungen der Eingliederungshilfe für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin im Arbeitsbereich der WfbM gewährt hat. Da durch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII eine Zuständigkeitsbündelung auch für die anderen Leistungen der Sozialhilfe eintritt (hier: Beschäftigung in einer WfbM), und § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für das Betreute-Wohnen hier gerade nicht eingreift, kann auch nicht für die sonstigen Leistungen auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§ 97 BSHG, § 98 Abs. 1 SGB XII) zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 15 a.E.).
Schließlich war und ist der Kläger in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der das Erstattungsbegehren umfassenden Leistungen der Eingliederungshilfe auch sachlich zuständig (§ 100 BSHG bzw. § 97 SGB XII). Bezüglich der Leistungen des betreuten Wohnens ergibt sich diese Zuständigkeit für die Zeit bis zum 31.12.2004 aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG NRW) i.d.F. ab 01.07.2003, ab dem 01.01.2005 aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW.
Hinsichtlich der Leistungen für Besuch und Betreuung in einer WfbM ab dem 15.08.2003 bis zum 19.03.2004 (Aufenthalt in einer stationären Einrichtung) war der Kläger nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (vgl. OVG NRW, Urt. v. 06.02.1996 - 8 A 2866/93 -, juris Rn. 26) oder jedenfalls nach § 100 Abs. 2 BSHG i.d.F. bis 31.12.2004 (jetzt § 97 Abs. 4 SGB XII) sachlich zuständig, weil sich in den Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, erstreckte. Für die Zeit ab dem 20.03.2004 sowie ab Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG NRW bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch der WfbM handelt es sich jedenfalls um andere im Einzelfall notwendige Hilfen, ohne die ein selbstständiges Wohnen der Hilfeempfängerin nicht erreicht oder gesichert werden kann. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen individuellen Hilfeplan, dem ein ganzheitliches Konzept für eine umfassende Betreuung der Hilfeempfängerin zu Grunde liegt und bei dem Hilfen zur Unterstützung im Arbeitsbereich nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass das Ziel einer selbstständigen Lebensführung der Hilfeempfängerin auch in ihrem privaten Wohnumfeld gefährdet würde.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - (VwGO).
4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - (GKG).
5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht. Insbesondere hat die Rechtssache hinsichtlich der streitentscheidenden Frage der Auslegung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie höchstrichterlich entschieden, somit nicht mehr klärungsbedürftig ist (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18) und der erkennende Senat dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Dass in den vom BSG entschiedenen Fällen im Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt offenbar jeweils kontinuierlich über den 31.12.2004 hinausgehende Leistungsfälle des Betreuten-Wohnens vorlagen, ändert nichts an dem vom BSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz der zur Weitergeltung der Vorschriften des BSHG über die örtliche Zuständigkeit führenden Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII auf Fälle eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfall des betreuten Wohnens, den der Senat auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet hat.
Tatbestand:
Die beteiligten Landschaftsverbände streiten über die Erstattung der für Frau E (nachfolgend: Hilfeempfängerin) aufgewendeten Kosten des ambulant betreuten Wohnens sowie der Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ab dem 27.12.2006.
Die am 00.00.1982 geborene Hilfeempfängerin ist mehrfachbehindert und leidet hierbei sowohl einer geistigen als auch körperlichen Behinderung. Sie lebte bis zum 05.08.1998 zusammen mit ihrer Mutter in N.
Am 06.08.1998 wurde die Hilfeempfängerin in das K in P/Hochsauerlandkreis stationär aufgenommen. Mit Bescheid vom 06.08.1998 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin erstmalig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für die stationäre Betreuung in K gem. §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes - (BSHG). Diese Hilfe wurde durch den Kläger bis zum 04.07.2001 gewährt. Ab dem 05.07.2001 stellte der Kläger die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen vorhandenen Vermögens der Hilfeempfängerin ein (Bescheid vom 25.06.2001). Seitdem wohnte die Hilfeempfängerin als Selbstzahlerin in der o.a. Einrichtung.
Seit dem 15.08.2003 besuchte die Hilfeempfängerin den Arbeitsbereich der WfbM "C Werkstätten/K-gesellschaft". Mit Bescheid vom 30.10.2003 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin ab dem 15.08.2003 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Besuch und Betreuung in der WfbM einschließlich der notwendigen Transportkosten gemäß §§ 39 ff. BSHG.
Am 20.03.2004 zog die Hilfeempfängerin aus der Einrichtung K in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00, und wurde seit dem 21.03.2004 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens vom K betreut. Die hierfür anfallenden Kosten wurden wiederum von der Hilfeempfängerin als Selbstzahlerin aus vorhandenem Vermögen übernommen. Eine Mitteilung über den Umzug an den Kläger erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Mit Schreiben des Ks vom 05.09.2006, eingegangen am 07.09.2006, beantragte die Hilfeempfängerin bei dem Kläger Kostenübernahme für das betreute Wohnen ab dem 16.01.2007, weil ihr Vermögen im Januar 2007 verbraucht sei. Diesem Antrag waren Unterlagen zur individuellen Hilfeplanung einschließlich des aus Sicht der Hilfeempfängerin erforderlichen Aufwands für die wohnliche Betreuung beigefügt. Die entsprechenden Betreuungsleistungen wurden durch die K gGmbH - BEWO - erbracht. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 168 ff. des Verwaltungsvorganges des Klägers Bezug genommen. Aufgrund dieses Antrags erhielt der Kläger erstmals Kenntnis von dem Umzug der Klägerin im März 2004.
Mit Schreiben des Klägers vom 20.12.2006, bei dem Beklagten eingegangen am 27.12.2006, informierte der Kläger den Beklagten über den vorliegenden Sachverhalt und übersandte dem Beklagten die Antragsunterlagen der Hilfeempfängerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte bereits mit dem Einzug der Hilfeempfängerin in die eigene Wohnung (März 2004) örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für die Gewährung der Hilfen in der WfbM geworden sei. Dies beruhe auf § 97 BSHG, da die Regelung des § 98 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erst ab 01.01.2005 greife und die Zuständigkeit des Beklagten daher über den 01.01.2005 hinaus bestehen bleibe. Es werde um Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen ab dem 15.01.2007 in eigener Zuständigkeit gebeten.
Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 04.01.2007, bei dem Kläger eingegangen am 08.01.2007, die Antragsunterlagen der Hilfeempfängerin zurück und verwies den Kläger wegen fehlender Weiterleitung des Antrages bis zum 21.09.2006 unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) auf eine Entscheidung "in eigener Zuständigkeit". Dem Kläger werde anheimgestellt, bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Daraufhin meldete der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2007 gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch "gemäß § 102 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)" auf die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen für das betreute Wohnen ab Kostenübernahme sowie für die WfbM ab dem 21.03.2004 an und verwies wiederum auf die Vorschrift des § 97 BSHG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2007 ab, da der Kläger gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung örtlich zuständiger Träger sei und die Bestandsschutzregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier keine Anwendung finde.
Mit Bescheid vom 02.04.2007 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin im Wege der Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen für vier Fachleistungsstunden pro Woche ab dem 01.02.2007. Diese Leistungen wurden und werden von dem Kläger fortlaufend erbracht.
Mit der am 13.12.2010 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Kostenerstattung gegen den Beklagten gerichtetes Begehren für die Zeit ab dem 27.12.2006 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit Beendigung der vollstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin am 20.03.2004 örtlich zuständig geworden sei, weil sie sich mit ihrem Umzug tatsächlich in dessen Bereich aufgehalten habe. Der zum 01.01.2005 in Kraft getretene § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ändere hieran nichts, da ausweislich des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII vor dem 01.01.2005 begründete Zuständigkeiten unberührt blieben. Der Erstattungsanspruch folge hinsichtlich der Werkstattunterbringung aus § 105 SGB X, bezüglich des ambulant betreuten Wohnens aus § 102 SGB X. Der Kläger hat ausweislich einer eingereichten Kostenaufstellung in dem Zeitraum vom 27.12.2006 bis 31.10.2010 Aufwendungen für die Hilfeempfängerin in Höhe von insgesamt 77.151,02 EUR erbracht, die sich aus Kosten für Betreuung in der WfbM von 39.120,88 EUR und den Kosten für das betreute Wohnen in Höhe von 39.271,02 EUR abzüglich gezahlter Unterhaltsbeiträge von 1.240,88 EUR zusammensetzen. Für die weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 6 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in dem Zeitraum vom 27.12.2006 bis zum 31.10.2010 im Hilfefall E erbrachten Aufwendungen in Höhe von 77.151,02 EUR sowie die ab dem 01.11.2010 noch entstehenden Kosten zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für das ambulant betreute Wohnen örtlich zuständig, weil er vor Eintritt der Hilfeempfängerin in das ambulant betreute Wohnen zuletzt örtlich zuständig gewesen sei bzw. gewesen wäre. Ferner sei der Kläger bei Fortsetzung der Leistung des ambulant betreuten Wohnens auch für Annexleistungen wie die Kosten des gleichzeitigen Besuches der WfbM der örtlich zuständige Träger, soweit er auch nach Landesrecht sachlich zuständig sei. Letzteres ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW).
Mit Urteil vom 14.03.2012 hat das Sozialgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe als unzuständiger Leistungsträger die Kosten des ambulant betreuten Wohnens und der Betreuung der Hilfeempfängerin in der Behindertenwerkstatt übernommen und Anspruch auf Erstattung. Hinsichtlich der Kosten der Werkstattbetreuung ergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X. Der Kläger habe als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Bezüglich des ambulant betreuten Wohnens sei § 102 SGB X einschlägig. Der Kläger habe nach § 14 Abs. 2 SGB IX vorläufig Sozialleistungen erbracht. Weil er den Antrag nicht binnen zwei Wochen an den Beklagten weitergeleitet habe, sei er nach der genannten Regelung zur Vorleistung verpflichtet gewesen, jedoch auch hinsichtlich des ambulant betreuten Wohnens nicht der zuständige Leistungsträger. Die örtliche Zuständigkeit richte sich im vorliegenden Fall nach dem BSHG. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII regele nämlich, dass die vor Inkrafttreten dieses Buches begründeten Zuständigkeiten unberührt blieben. Entgegen der Auffassung des Beklagten richte sich die Zuständigkeit nicht nach dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages nach Verbrauch des Vermögens auf Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. Aus der Entscheidung des BSG vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R - lasse sich vielmehr entnehmen, dass im Fall des ambulant betreuten Wohnens nicht auf spätere Zeitpunkte, etwa bei einem Wohnungswechsel abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts in die erste betreute Wohnmöglichkeit. Hiernach sei nicht erforderlich, dass die Wohnung von der Betreuungseinrichtung angemietet würde, sondern es reiche, wenn in einer eigenen Wohnung eine kontinuierliche Betreuung erfolge. Dies sei hier nach den entsprechenden Hilfeplänen der Fall. Die Hilfeempfängerin sei bereits vor Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 in die betreute Wohnmöglichkeit eingetreten; daher würden die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weiter gelten. Örtlich zuständig für das ambulant betreute Wohnen und die Werkstattbetreuung sei nach § 97 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhalte. Dies sei der Beklagte. Die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, wonach für die Leistungen in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten der Träger der Sozialhilfe zuständig sei, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war, sei neu; eine entsprechende Regelung habe es im BSHG nicht gegeben. Die Regelung solle Gemeinden, die betreute Wohnformen anbieten, vor übermäßiger Inanspruchnahme hinsichtlich Sozialleistungen schützen. Dieser Schutzzweck sei im Fall des Zuständigkeitsstreits zweier überörtlicher Sozialhilfeträger ohnehin nicht gegeben. Insofern gebe es keinen Grund, § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII einschränkend auszulegen. Ferner sei die Hilfe rechtmäßig erbracht worden. Der Verbrauch des Vermögens der Hilfeempfängerin sei anhand von Kontoauszügen nachgewiesen worden. Auch gehöre die Hilfeempfängerin nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden Unterlagen zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe, da sie u.a. geistig behindert sei. Gegen die Höhe der Forderungen habe der Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Gegen dieses ihm am 07.05.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 29.05.2012 eingelegten Berufung. Eine Kostenerstattung scheitere schon daran, dass der Kläger die Kosten für das ambulant betreute Wohnen weder vorläufig i.S.d. § 102 SGB X, noch als unzuständiger Leistungsträger nach § 105 SGB X übernommen habe. Ersteres ergebe sich aus der Kostenzusage gegenüber der Hilfeempfängerin bzw. deren Betreuerin vom 23.01.2007, letzteres aufgrund der Tatsache, dass der Kläger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels rechtzeitiger Weiterleitung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das ambulant betreute Wohnen der zuständige Rehabilitationsträger sei. In diesem Fall finde § 105 SGB X keine Anwendung, wie sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ergebe. Jedenfalls scheitere eine Erstattung daran, dass der Beklagte für die ihr zu Grunde liegenden Leistungen ab dem 27.12.2006 nicht der nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständige Sozialhilfeträger sei. Da die Hilfeempfängerin am 20.03.2004 aus der stationären Einrichtung in das ambulant betreute Wohnen eingetreten sei, wäre dafür zumindest für die Zeit ab dem 01.01.2005 die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII gegeben. Denn er wäre danach (fiktiv) zuständig gewesen, sofern die Hilfeempfängerin die Kosten der ambulanten Betreuung nicht als Selbstzahlerin ab dem 01.01.2005 aufgebracht hätte. Dem stünde auch § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII nicht entgegen. Soweit das Gesetz von vor Inkrafttreten dieses Buches "begründeten Zuständigkeiten" spreche, seien damit keine "abstrakten", noch nicht durch tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisierten Zuständigkeiten gemeint. Vielmehr würden nur solche Altfälle vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten des SGB XII bereits Leistungen (tatsächlich) gewährt worden seien oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Da sich die örtliche Zuständigkeit ferner auf alle Leistungen nach dem SGB XII an den betroffenen Personenkreis, für den gleichzeitig Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel erbracht würden, erstrecke, fielen hierunter auch die Leistungen an die Hilfeempfängerin in der WfbM als Eingliederungshilfeleistungen. Diese seien seit dem 27.12.2006 gleichzeitig mit denen des ambulant betreuten Wohnens erbracht worden, so dass auch hierfür die Zuständigkeit des Klägers bestehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger wird beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Für den Fall dass der Erstattungsanspruch für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens nicht nach § 102 SGB X gerechtfertigt sei, könne er, so der Kläger, zumindest auf § 104 SGB X gestützt werden. Dem stehe insbesondere die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R -) beinhalte die Vorschrift keinen Ausschluss der Erstattung, sondern bewirke lediglich, dass die Erstattungsforderung nicht auf § 105 SGB X, sondern stattdessen auf § 104 SGB X zu stützen sei. Der Beklagte selbst habe dem Kläger im Rückgabeschreiben vom 04.01.2007 anheimgestellt, bei ihm einen Erstattungsanspruch anzumelden. Auch habe er, der Kläger, in seinem Bewilligungsbescheid vom 23.01.2007 der Hilfeempfängerin bzw. ihrer Betreuerin gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung sei, als unzuständiger Leistungsträger zu leisten, und deshalb bei dem Beklagten seinen Erstattungsanspruch angemeldet habe. Ferner sei die Rechtsauffassung des Sozialgerichts zu § 98 Abs. 5 SGB XII nicht zu beanstanden. Die Vorschrift gelte erst ab dem 01.01.2005. Soweit nach Satz 2 vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten hiervon unberührt blieben, könne nichts anderes gelten, da die Hilfeempfängerin mit ihrem Auszug aus der Einrichtung in eine eigene Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten bereits zum 21.03.2004 begründet habe. Daher sei der Beklagte ab diesem Zeitpunkt der nach § 97 BSHG örtlich zuständige Leistungsträger geworden.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass sich die Kosten für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin im Zeitraum November 2010 bis April 2014 auf weitere 48.566,49 EUR und für den Besuch der WfbM im Zeitraum Februar 2011 bis März 2014 auf 33.756,86 EUR beliefen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Erstattungsanspruch wegen erbrachter bzw. noch zu erbringender Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin sowie deren Besuch und Betreuung in einer WfbM ab dem 27.12.2006.
1.) Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Erstattung zulässig mit der "echten" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Denn die beteiligten Landschaftsverbände stehen einander nicht in einem Verhältnis von Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Aus diesem Grund schied eine Geltendmachung des (vermeintlichen) Erstattungsanspruchs durch den Kläger durch Verwaltungsakt aus (LSG NRW, Urt. v. 15.04.2013 - L 20 SO 453/11 -, juris Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 16.02.2012 - B 9 VG 1/10 R -, juris Rn. 14). Die Leistungsklage ist auch zulässig, soweit der Kläger seinen Erstattungsanspruch, dessen er sich berühmt, für die Zeit ab dem 01.11.2010 nicht beziffert hat bzw., da bei Klageerhebung auf künftige Leistungszeiträume bezogen, nicht beziffern konnte. Zwar ist eine Bezifferung der Forderung grundsätzlich erforderlich, um die Auseinandersetzung der Beteiligten über einen streitigen Zahlungsanspruch abschließend zu klären und einen denkbaren Folgeprozess über die Höhe des Anspruchs zu vermeiden (BSG, Urt. v. 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R -, juris Rn. 14). Dies gilt aber nur dann, soweit Zahlungsbegehren konkret beziffert werden können, was in der Regel bei abgeschlossenen Zeiträumen der Fall ist. Da hier ausschließlich die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, ist das Ziel einer (abschließenden) Klärung dieser Frage jedoch auch für künftige Zeiträume mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgbar und insoweit auch ein Grundurteil (§ 130 SGG) zulässig. Für eine Feststellungsklage ist dann kein Raum, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) fehlt (vgl. BSG, a.a.O.; s. auch VG Würzburg, Urt. v. 29.07.2011 - W K 11.575 -, juris Rn. 34).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung seiner erbrachten bzw. zu erbringenden Aufwendungen der Eingliederungshilfe. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 102 SGB X oder § 104 SGB X hinsichtlich der Kosten für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens der Hilfeempfängerin sowie aus § 105 SGB X bezüglich der Kosten für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin in der WfbM (vgl. zu diesen möglichen Anspruchsgrundlagen BSG, Urteile v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 11 u. 12 u. B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 11). Denn der Kläger war bzw. ist der für die erbrachten Leistungen örtlich (und auch sachlich) zuständige Träger.
Dem Kläger steht weder aus § 102 SGB X oder § 104 SGB X, noch aus § 105 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil der Kläger jedenfalls seit dem 01.01.2005 und damit auch ab dem 27.12.2006 sowohl für die Leistungen der Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für das ambulant betreute Wohnen der Hilfeempfängerin als auch für die Betreuung im Arbeitsbereich der WfbM der örtlich zuständige Träger war bzw. ist. "Zuständig" i.S.d. § 105 SGB X ist der Leistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch nach materiellem Recht richtigerweise anzugehen, d.h. sachlich befugt (passiv legitimiert) ist (s. zuletzt BSG, Urt. v. 11.03.2014 - B 11 AL 4/14 R -, juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich die "formelle" Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigen nach § 14 Abs. 1 oder 2 SGB IX richtet, sind im Erstattungsverfahren (§§ 102, 104 SGB X) gleichfalls die materiellen Zuständigkeiten des gegliederten Systems (§ 7 Satz 2 SGB IX) maßgeblich (vgl. nur Luik, in: jurisPK-SGB IX, § 14 Rn. 105).
Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (ab 01.01.2005 i.d.F. des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.03.2005 - BGBl. I, S. 818 - bzw. ab 07.12.2006 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch u.a. Gesetze v. 02.12.2006 - BGBl. I, S. 2670). Danach ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre.
Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII liegen vor. Die Hilfeempfängerin ist am 20.03.2004 aus der (stationären) Einrichtung des K in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00 umgezogen und wurde bzw. wird seit dem 21.03.2004 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens vom K (genauer der K gGmbH - BEWO - als Leistungserbinger) betreut. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der "betreuten Wohnmöglichkeiten" hat sich über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (s. Begr. BT-Drs. 15/1514, S. 67 zu § 93; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15). Da somit Art und Zielsetzung dieser Betreuungsleistungen im Vordergrund stehen und nicht die Wohnform, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (BSG, a.a.O.; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 16; ebenso bereits Senat, Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 31 ff.). Vielmehr kann es ausreichen, dass der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet, aber fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei darf es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.2010 - L 9 SO 15/09 -, juris Rn. 33; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 54 m.w.N.). Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII anders als bei § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX allerdings voll- bzw. teilstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 16).
Eine solche Form ambulant betreuten Wohnens ist bei der Hilfeempfängerin seit dem 21.03.2004 gegeben. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Klägers enthaltenen individuellen Hilfepläne wird die Hilfeempfängerin durch fachlich geschultes Personal des Leistungserbringers (K gGmbH - BEWO) in ihrer eigenen Wohnung (und damit ambulant) regelmäßig betreut, um dieser ein weitgehend selbstständiges Leben in ihrem wohnlichen Umfeld zu ermöglichen. So wird sie zum Erhalt der Wohnungssituation und Erlernen einer selbständigen Haushaltsführung ebenso kontinuierlich unterstützt und angeleitet wie beim Einkaufen sowie der Erweiterung lebenspraktischer und hauswirtschaftlicher Fähigkeiten wie z.B. der Zubereitung von Mahlzeiten oder in Form eines Trainings zum Umgang mit Geld. Dementsprechend hat die Hilfeempfängerin von dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII (§§ 53 ff. SGB XII) i.S.d. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ab dem 01.02.2007 erhalten.
Der Kläger war - ungeachtet des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII (hierzu später) - auch der örtlich zuständige Träger, der "vor Eintritt in diese [ambulant betreute] Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre". Ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII kommt es für den maßgeblichen Zeitpunkt des Wechsels in die ambulant betreute Wohnform auf den Eintritt in diese Wohnform selbst, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung und schon gar nicht auf das Einsetzen der Hilfen an (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier somit der 20.03.2004, der Umzug der Hilfeempfängerin in eine eigene Wohnung in P, T Str. 00. Vor dem 20.03.2004 war der Kläger zuletzt zuständig. Dies ergibt sich aus dem bis 31.12.2004 geltenden § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Vor Aufnahme der Hilfeempfängerin in das K, d.h. die stationäre Einrichtung, lebte sie bis zum 05.08.1998 zusammen mit ihrer Mutter in N und hatte dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). N/Reg.-Bez. Düsseldorf liegt im Bereich des klagenden LVR, so dass dessen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG gegeben war. Dass der Hilfeempfängerin seit dem 05.07.2001 von Seiten des Klägers keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG für den stationären Aufenthalt mehr gewährt wurden, weil dem einsetzbares Vermögen entgegenstand, ist nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unschädlich, weil hiernach auch derjenige Träger der Leistung zuständig ist, der vor Eintritt in die betreute Wohnform (hypothetisch) zuständig gewesen "wäre", d.h. Sozialhilfe hätte leisten müssen; dies ist durch § 98 Abs. 5 Satz 1 a.E. SGB XII (mit Wirkung ab 07.12.2006 durch Gesetz v. 02.12.2006) ausdrücklich klargestellt worden (s. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17 a.E. unter Bezugnahme auf Begr. BT-Drs. 16/2711, S. 13 zu Nr. 19; vgl. auch Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 56; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 38). Der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII steht auch nicht entgegen, dass der Kläger neben den Leistungen für das betreute Wohnen auch Leistungen für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin im Arbeitsbereich der WfbM erbringt. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist alleine die Leistung des betreuten Wohnens für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich, so dass sämtliche anderen Sozialhilfeleistungen ("nach diesem Buch") im Interesse einer einheitlichen (örtlichen) Zuständigkeit hiervon erfasst werden (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - a.a.O. -, juris Rn. 13; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, § 98 Rn. 56; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 37). Im Übrigen ergab sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Hilfegewährung hinsichtlich des Aufenthalts und der Betreuung der Hilfeempfängerin in der Behindertenwerkstatt bis zu deren Umzug (20.03.2004) ebenfalls aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, da die Vorschrift bei Hilfen in Einrichtungen auch die sog. Zusammenhangsleistungen erfasste, soweit - wie hier - an das Heim als Einrichtung (§ 97 Abs. 4 BSHG), in der die Hilfeempfängerin wohnte, zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit angeknüpft werden konnte und gleichzeitig (hier ab 2003) Hilfen in einer weiteren Einrichtung durch Beschäftigung in einer einem rechtlich selbstständigen Einrichtungsträger zuzuordnenden Behindertenwerkstatt bzw. Arbeitseinrichtung erbracht wurden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 5 C 26/06 -, juris Rn. 8 ff.).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auch nicht wegen § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII unanwendbar.
Danach bleiben "vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten" hiervon (d.h. von Satz 1) unberührt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens die vor dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (so BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17). Würde § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII hier eingreifen, wäre der Kläger für die streitbefangenen Leistungen örtlich unzuständig, so dass der (Nicht-)Anwendung dieser Vorschrift hier streitentscheidende Bedeutung zukommt: Die Weitergeltung des BSHG hätte nämlich zur Folge, dass mit dem Wechsel der Hilfeempfängerin von der stationären in die ambulante Betreuung zum 20.03.2004 die örtliche Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG (s.o.) geendet hätte und nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG neu zu bestimmen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2002 - 5 C 30/01 -, Ls. u. juris Rn. 11). Danach ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Da sich die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt ihres Umzuges vom K in die Wohnung in P/Reg.-Bez. Arnsberg im Bereich des beklagten LWL tatsächlich aufgehalten hat, wäre dieser nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der örtlich zuständige Träger. Eine weiterbestehende Zuständigkeit des Klägers nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG würde in jedem Fall ausscheiden, weil § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht (auch) den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 2 BSHG begründeten Zuständigkeit bestimmt, sondern nur den Fortbestand einer nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründeten ("Diese Zuständigkeit ), s. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 12. Ebenso hätte (und hat für die Zeit vom 20.03.2004 bis 31.12.2004 auch tatsächlich) bei Weitergeltung des BSHG die örtliche "Zusammenhangszuständigkeit" der Klägerin nach § 97 Abs. 2 BSHG für die Hilfe bei Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin in der WfbM (s.o.) ihr Ende gefunden, weil der Umzug in das ambulant betreute Wohnen zum 20.03.2004 den für das Eingreifen des § 97 Abs. 2 BSHG notwendigen Leistungszusammenhang mit dem Aufenthalt im Heim als Wohneinrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG gelöst und die Hilfeempfängerin nicht in der Behindertenwerkstatt selbst, sondern in einer "normalen" Wohnung gewohnt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 5 C 26/06 -, juris Rn. 10).
§ 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII findet hier jedoch ungeachtet des bereits vor Inkrafttreten des SGB XII vollzogenen Umzuges der Hilfeempfängerin keine Anwendung, weil deren Leistungsfall des Betreuten-Wohnens nicht vor dem 01.01.2005 eingetreten ist und fortbestanden hat. Bei einer lediglich "abstrakten", d.h. noch nicht durch tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisierten Zuständigkeit handelt es sich nicht i.S.v. § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII um eine bereits "begründete Zuständigkeit". Dieser Begriff ist "konkret" zu interpretieren, d.h. es werden nur solche (Alt-)Fälle vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausgenommen, in denen bei Inkrafttreten des SGB XII bereits Leistungen gewährt wurden oder zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war (so überz. VG Minden, Urt. v. 17.12.2010 - 6 K 2167/10 -, juris Rn. 29). Dies war hier nicht der Fall, da der (tatsächliche) Leistungsbezug der Hilfeempfängerin bezogen auf die hier allein maßgebliche stationäre Leistung (s. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 13 a.E.) bereits 2001 endete und der Antrag auf Kostenübernahme für das betreute Wohnen erst am 07.09.2006, also bei Geltung des SGB XII, gestellt worden ist. Zwar lässt der eher unklare Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick beide Interpretationen zu. Auch sprechen systematische Erwägungen für eine - jedenfalls auch - "abstrakte" Deutung, weil § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII tatsächliche und hypothetische Leistungsgewährung gleichstellt ("zuletzt zuständig war oder gewesen wäre", s.o.). Entscheidend für eine - ausschließlich - "konkrete" Interpretation des Begriffs der "begründeten Zuständigkeit" sprechen jedoch entstehungsgeschichtliche und teleologische Gründe. Denn Satz 2 wurde auf Wunsch der Länder mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingeführt. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung zum Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes ist dazu ausgeführt, dass die neue Zuständigkeitsregelung zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend den Wünschen der Länder auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII am 01.01.2005 beschränkt werde (BT-Drs. 15/4751, S. 48 zu Nr. 6.0a). Eine Verwaltungsvereinfachung durch Nichtanwendung der neuen Zuständigkeitsregelung des Satzes 1 kann nur in solchen Fällen bewirkt werden, in denen bereits über einen Leistungsantrag entschieden oder ein Sozialhilfeträger damit zumindest schon befasst war. Für neue Leistungsanträge ist es hingegen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz gleichgültig, welcher Sozialhilfeträger darüber entscheidet. Eine doppelte Befassung zweier Träger mit ein und demselben Fall, die Satz 2 verhindern soll, droht hier nicht. Insoweit besteht dann aber kein Grund, die in Satz 1 zum Zwecke des Schutzes der Sozialhilfeträger am Ort betreuter Wohnmöglichkeiten vorgenommene Gleichstellung von tatsächlicher und potentieller Leistungsgewährung auf den - einem anderen Zweck, nämlich der Verwaltungsvereinfachung dienenden - Satz 2 des § 98 Abs. 5 SGB XII zu übertragen (so überz. VG Minden, a.a.O., juris Rn. 32). Auch vertritt der für das Recht der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG diese Auffassung, da er den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ausdrücklich in Fällen "eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des Betreuten-Wohnens" eröffnet sieht (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; ebenso BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18). Nach alledem ist hier von einem neuen, die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII ausschließenden Leistungsfall auszugehen, der nach dem Gesagten zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII führt.
Soweit das Sozialgericht seine abweichende Auffassung im Übrigen damit begründet, dass der Schutzzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII im Fall eines Zuständigkeitsstreits zweier überörtlicher Sozialhilfeträger ohnehin nicht gegeben sei und es insofern keinen Grund gebe, § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII einschränkend auszulegen, ist dem in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. Diese Auffassung verkennt einerseits, dass den Sätzen 1 und 2 des § 98 Abs. 5 SGB XII nach dem soeben Ausgeführten gerade unterschiedliche Schutz- bzw. Gesetzeszwecke zu Grunde liegen (Schutz der Leistungsorte des ambulant betreuten Wohnens hier, Verwaltungsvereinfachung dort). Ferner gilt § 98 SGB XII, der lediglich vom "Träger der Sozialhilfe" spricht, auch für die überörtlichen Träger nach § 97 SGB XII, wie sich in systematischer Hinsicht auch aus der speziellen Erstattungsregelung des § 106 SGB XII ergibt, die ausdrücklich zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern unterscheidet (s. BayLSG, Urt. v. 16.05.2013 - L 18 SO 220/11 -, juris Rn. 24; vgl. auch BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 10 f., zur Erforderlichkeit einer unechten notwendigen Beiladung eines Landschaftsverbandes [dort LWL] bei Bestehen einer ernsthaften Möglichkeit einer Erstattungspflicht im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits nach § 98 Abs. 5 SGB XII).
Schließlich ist § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII auch nicht deswegen anwendbar, weil der Kläger durchgehend seit August 2003, d.h. auch bis zum 31.12.2004 und darüber hinaus, Leistungen der Eingliederungshilfe für Besuch und Betreuung der Hilfeempfängerin im Arbeitsbereich der WfbM gewährt hat. Da durch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII eine Zuständigkeitsbündelung auch für die anderen Leistungen der Sozialhilfe eintritt (hier: Beschäftigung in einer WfbM), und § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII für das Betreute-Wohnen hier gerade nicht eingreift, kann auch nicht für die sonstigen Leistungen auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§ 97 BSHG, § 98 Abs. 1 SGB XII) zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 15 a.E.).
Schließlich war und ist der Kläger in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der das Erstattungsbegehren umfassenden Leistungen der Eingliederungshilfe auch sachlich zuständig (§ 100 BSHG bzw. § 97 SGB XII). Bezüglich der Leistungen des betreuten Wohnens ergibt sich diese Zuständigkeit für die Zeit bis zum 31.12.2004 aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG NRW) i.d.F. ab 01.07.2003, ab dem 01.01.2005 aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW.
Hinsichtlich der Leistungen für Besuch und Betreuung in einer WfbM ab dem 15.08.2003 bis zum 19.03.2004 (Aufenthalt in einer stationären Einrichtung) war der Kläger nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (vgl. OVG NRW, Urt. v. 06.02.1996 - 8 A 2866/93 -, juris Rn. 26) oder jedenfalls nach § 100 Abs. 2 BSHG i.d.F. bis 31.12.2004 (jetzt § 97 Abs. 4 SGB XII) sachlich zuständig, weil sich in den Fällen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen, erstreckte. Für die Zeit ab dem 20.03.2004 sowie ab Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG NRW bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern; neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch der WfbM handelt es sich jedenfalls um andere im Einzelfall notwendige Hilfen, ohne die ein selbstständiges Wohnen der Hilfeempfängerin nicht erreicht oder gesichert werden kann. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen individuellen Hilfeplan, dem ein ganzheitliches Konzept für eine umfassende Betreuung der Hilfeempfängerin zu Grunde liegt und bei dem Hilfen zur Unterstützung im Arbeitsbereich nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass das Ziel einer selbstständigen Lebensführung der Hilfeempfängerin auch in ihrem privaten Wohnumfeld gefährdet würde.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - (VwGO).
4.) Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - (GKG).
5.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht. Insbesondere hat die Rechtssache hinsichtlich der streitentscheidenden Frage der Auslegung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie höchstrichterlich entschieden, somit nicht mehr klärungsbedürftig ist (s. BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 18) und der erkennende Senat dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. Dass in den vom BSG entschiedenen Fällen im Unterschied zum hier vorliegenden Sachverhalt offenbar jeweils kontinuierlich über den 31.12.2004 hinausgehende Leistungsfälle des Betreuten-Wohnens vorlagen, ändert nichts an dem vom BSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz der zur Weitergeltung der Vorschriften des BSHG über die örtliche Zuständigkeit führenden Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII auf Fälle eines vor dem 01.01.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfall des betreuten Wohnens, den der Senat auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet hat.
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