Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 12 AS 427/10, S 4 AS 430/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1421/12 B, L 4 AS 1422/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Mit der Änderung der Aufhebungsbefugnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO ab dem 01.01.2014 ist klargestellt, dass von einer Aufhebung nur in atypischen Fällen abgesehen werden soll.
2. Eine atypischer Fall ist anzunehmen, wenn die PKH-Bewilligung eine monatliche Ratenzahlung vorgesehen hat, ohne zu berücksichtigen, dass die damit verbundene finanzielle Belastung für mehrere PKH-Bewilligungen gleichzeitig angeordnet ist. Unter dieser Voraussetzung hat eine Aufhebung nur zu erfolgen, wenn der Antragsteller in allen Verfahren, in denen noch Zahlbeträge offen sind, länger als drei Monate in Rückstand ist.
2. Eine atypischer Fall ist anzunehmen, wenn die PKH-Bewilligung eine monatliche Ratenzahlung vorgesehen hat, ohne zu berücksichtigen, dass die damit verbundene finanzielle Belastung für mehrere PKH-Bewilligungen gleichzeitig angeordnet ist. Unter dieser Voraussetzung hat eine Aufhebung nur zu erfolgen, wenn der Antragsteller in allen Verfahren, in denen noch Zahlbeträge offen sind, länger als drei Monate in Rückstand ist.
Die Beschwerden L 4 AS 1421/12 B und L 4 AS 1422/12 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist die Beschwerde L 4 AS 1421/12 B. Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juli 2012 aufgehoben. &8195;
Gründe:
I.
Die Beschwerden des Klägers richten sich gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligungen wegen unterbliebener Ratenzahlungen.
Das Sozialgericht Gotha bewilligte dem Kläger für die den Beschwerden zugrundeliegenden Klagen sowie die weiteren Klagen S 12 AS 426/10 (zugehörige PKH-Beschwerde L 4 AS 1420/12 B) und S 12 AS 2284/10 (zugehörige PKH-Beschwerde: L 4 AS 1423/12 B) mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils 45 Euro, insgesamt 180 Euro.
Auf die Aufforderung des SG, die Zahlungen ab dem 1. Mai 2011 zu leisten, stellten die Pro-zessbevollmächtigten des Klägers schriftlich am 20. April 2011 in den vorbenannten Klagen mit Ausnahme der Klage S 12 AS 2284/10 die Anträge, die auferlegten Ratenzahlungen zu überprüfen. Der Kläger könne die Ratenzahlung lediglich für die Klage L 4 AS 1423/12 B erbringen.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legten eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und reichten auf Anforderung des SG weitere An-gaben vor allem zu den monatlichen Kosten der Unterkunft nach. Mit späterem Schreiben vom 1. November 2011 erklärten sie wiederum auf das Ersuchen des SG, den Antrag auf Änderung der Ratenzahlungen zurückzunehmen, mit den Ratenzahlungen für die übrigen Klagen einverstanden zu sein.
Das SG änderte seine Zahlungsaufforderungen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 dergestalt ab, dass nunmehr Zahlungen erst ab dem 1. April 2012 zu leisten seien. Dabei beschränkte sich die Zahlungsaufforderung für die Klage S 12 AS 2284/10 wegen der bereits erfolgten Zahlung von zwei Monatsraten auf die verbliebenen Ratenzahlungen.
Nachdem weitere Zahlungen ausgeblieben waren, hob das SG mit Beschlüssen vom 18. Juli 2012, dem Kläger zugestellt am 3. August 2012, die PKH-Bewilligungen nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO für alle Klagen auf.
Gegen die für die hier zugrundeliegenden Klagen maßgeblichen Aufhebungsbeschlüsse - so-wie die weiteren Aufhebungsbeschlüsse - hat der Kläger am 30. August 2012 Beschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht mit dem Antrag eingelegt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juli 2012 aufzuheben.
Der Kläger hat mittlerweile die Raten für die Klage S 12 AS 2284/10 vollständig geleistet. Für die übrigen Klagen sind weiterhin keine Ratenzahlungen erfolgt.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 18. Juli 2012, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung aufgehoben hat, ist zulässig, insbesondere statthaft.
Vor allem kommt der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2.a und b SGG i.d.F. des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I 3836) - in Kraft ab 25. Oktober 2013 - nicht in Betracht, weil er nur für das Bewilligungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 118 ff. ZPO greift und nicht auf das Aufhebungsverfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 ZPO erstreckt werden kann (ausführlich zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a.F.: Senat, Beschluss vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 656/12 B, juris und zu § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO: Beschluss vom 2. April 2013 - L 4 AS 1717/12 B, juris).
Der allgemeine Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO ist aufgrund der vorbenannten Neuregelung für das sozialgerichtliche Verfahren ohnehin nicht mehr anwendbar (vgl. Gesetzesbegründung zum BUK-Neuorganisationsgesetz: BT-Drucks 17/12297, S. 39, Zu Nummer 7).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Von einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist derzeit abzusehen.
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (§ 202 SGG i.V.m. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Befugnis zur Aufhebung der PKH-Bewilligung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120 Nr. 4 ZPO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31. August 2013 (BGBl I 3533), in Kraft ab dem 1. Januar 2014 (Art. 20 des Änderungsgesetzes).
Danach soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist.
Mit der Änderung der Aufhebungsbefugnis ab dem 1. Januar 2014 ist klargestellt, dass das Gericht nur in atypischen Fällen von einer Aufhebung absehen soll (vgl. Gesetzesbegründung: BR-Drucks 516/12 S. 47). Der Streit, ob die bis zum 31. Dezember 2013 geltende "Kann-Befugnis" dem Gericht nur die Kompetenz oder auch ein Ermessen zuweisen sollte, ist beige-legt.
Ein solcher atypischer Sachverhalt ist vorliegend anzunehmen, weil die rechtskräftige PKH-Bewilligung eine Ratenzahlung in Höhe von 45 Euro monatlich vorgesehen hat, ohne zu be-rücksichtigen, dass die finanzielle Belastung für vier Bewilligungen zeitgleich angeordnet ist. Unter dieser Voraussetzung hat eine Aufhebung nur zu erfolgen, wenn der Antragsteller in allen Verfahren, in denen noch Zahlbeträge offen sind, länger als drei Monate in Rückstand ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger für die Klage S 12 AS 2284/10 die Ratenzahlung vollständig geleistet hat und für die übrigen Klagen eine Zahlungspflicht erst wieder auflebt, wenn die Aufhebung der PKH-Bewilligung beseitigt ist. Die Beschwerden gegen die Aufhebungsbeschlüsse des SG entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 175 S. 2 SGG i.V.m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 570 ZPO).
Ist damit der Beschwerde des Klägers voll entsprochen, hat vorliegend der Senat nicht zu prüfen, ob darüber hinaus nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 1 ZPO die Ratenzahlung wegen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse - ggf. auch aufgrund der weiteren Ratenzahlungspflichten - vollständig aufzuheben ist. Das bleibt der Prüfung des SG überlassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Haupt-sacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Be-schwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerden des Klägers richten sich gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligungen wegen unterbliebener Ratenzahlungen.
Das Sozialgericht Gotha bewilligte dem Kläger für die den Beschwerden zugrundeliegenden Klagen sowie die weiteren Klagen S 12 AS 426/10 (zugehörige PKH-Beschwerde L 4 AS 1420/12 B) und S 12 AS 2284/10 (zugehörige PKH-Beschwerde: L 4 AS 1423/12 B) mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von jeweils 45 Euro, insgesamt 180 Euro.
Auf die Aufforderung des SG, die Zahlungen ab dem 1. Mai 2011 zu leisten, stellten die Pro-zessbevollmächtigten des Klägers schriftlich am 20. April 2011 in den vorbenannten Klagen mit Ausnahme der Klage S 12 AS 2284/10 die Anträge, die auferlegten Ratenzahlungen zu überprüfen. Der Kläger könne die Ratenzahlung lediglich für die Klage L 4 AS 1423/12 B erbringen.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legten eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und reichten auf Anforderung des SG weitere An-gaben vor allem zu den monatlichen Kosten der Unterkunft nach. Mit späterem Schreiben vom 1. November 2011 erklärten sie wiederum auf das Ersuchen des SG, den Antrag auf Änderung der Ratenzahlungen zurückzunehmen, mit den Ratenzahlungen für die übrigen Klagen einverstanden zu sein.
Das SG änderte seine Zahlungsaufforderungen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 dergestalt ab, dass nunmehr Zahlungen erst ab dem 1. April 2012 zu leisten seien. Dabei beschränkte sich die Zahlungsaufforderung für die Klage S 12 AS 2284/10 wegen der bereits erfolgten Zahlung von zwei Monatsraten auf die verbliebenen Ratenzahlungen.
Nachdem weitere Zahlungen ausgeblieben waren, hob das SG mit Beschlüssen vom 18. Juli 2012, dem Kläger zugestellt am 3. August 2012, die PKH-Bewilligungen nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 Nr. 4 ZPO für alle Klagen auf.
Gegen die für die hier zugrundeliegenden Klagen maßgeblichen Aufhebungsbeschlüsse - so-wie die weiteren Aufhebungsbeschlüsse - hat der Kläger am 30. August 2012 Beschwerde bei dem Thüringer Landessozialgericht mit dem Antrag eingelegt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juli 2012 aufzuheben.
Der Kläger hat mittlerweile die Raten für die Klage S 12 AS 2284/10 vollständig geleistet. Für die übrigen Klagen sind weiterhin keine Ratenzahlungen erfolgt.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha (SG) vom 18. Juli 2012, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung aufgehoben hat, ist zulässig, insbesondere statthaft.
Vor allem kommt der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2.a und b SGG i.d.F. des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl I 3836) - in Kraft ab 25. Oktober 2013 - nicht in Betracht, weil er nur für das Bewilligungsverfahren nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 118 ff. ZPO greift und nicht auf das Aufhebungsverfahren gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 124 ZPO erstreckt werden kann (ausführlich zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a.F.: Senat, Beschluss vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 656/12 B, juris und zu § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO: Beschluss vom 2. April 2013 - L 4 AS 1717/12 B, juris).
Der allgemeine Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 2. Teilsatz ZPO ist aufgrund der vorbenannten Neuregelung für das sozialgerichtliche Verfahren ohnehin nicht mehr anwendbar (vgl. Gesetzesbegründung zum BUK-Neuorganisationsgesetz: BT-Drucks 17/12297, S. 39, Zu Nummer 7).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Von einer Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist derzeit abzusehen.
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (§ 202 SGG i.V.m. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Befugnis zur Aufhebung der PKH-Bewilligung ergibt sich aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120 Nr. 4 ZPO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31. August 2013 (BGBl I 3533), in Kraft ab dem 1. Januar 2014 (Art. 20 des Änderungsgesetzes).
Danach soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist.
Mit der Änderung der Aufhebungsbefugnis ab dem 1. Januar 2014 ist klargestellt, dass das Gericht nur in atypischen Fällen von einer Aufhebung absehen soll (vgl. Gesetzesbegründung: BR-Drucks 516/12 S. 47). Der Streit, ob die bis zum 31. Dezember 2013 geltende "Kann-Befugnis" dem Gericht nur die Kompetenz oder auch ein Ermessen zuweisen sollte, ist beige-legt.
Ein solcher atypischer Sachverhalt ist vorliegend anzunehmen, weil die rechtskräftige PKH-Bewilligung eine Ratenzahlung in Höhe von 45 Euro monatlich vorgesehen hat, ohne zu be-rücksichtigen, dass die finanzielle Belastung für vier Bewilligungen zeitgleich angeordnet ist. Unter dieser Voraussetzung hat eine Aufhebung nur zu erfolgen, wenn der Antragsteller in allen Verfahren, in denen noch Zahlbeträge offen sind, länger als drei Monate in Rückstand ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger für die Klage S 12 AS 2284/10 die Ratenzahlung vollständig geleistet hat und für die übrigen Klagen eine Zahlungspflicht erst wieder auflebt, wenn die Aufhebung der PKH-Bewilligung beseitigt ist. Die Beschwerden gegen die Aufhebungsbeschlüsse des SG entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 175 S. 2 SGG i.V.m. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 570 ZPO).
Ist damit der Beschwerde des Klägers voll entsprochen, hat vorliegend der Senat nicht zu prüfen, ob darüber hinaus nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 1 ZPO die Ratenzahlung wegen verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse - ggf. auch aufgrund der weiteren Ratenzahlungspflichten - vollständig aufzuheben ist. Das bleibt der Prüfung des SG überlassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Haupt-sacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Be-schwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
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