L 4 AS 55/13 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 15 AS 3689/12 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 55/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zum Anordnungsgrund bei erfolgter Zession: Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch grundsätzlich demselben Rechtsverhältnis entspringen. Aus abgetretenen Forderungen kann für den Zessionar regelmäßig kein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Dies gilt auch, wenn für den Zedenten - vor der Zession - grundsätzlich ein Anordnungsgrund anzunehmen gewesen wäre. Anderenfalls könnte das einstweilige Rechtsschutzverfahren so durch Abtretungen nach Belieben - inkassogleich - genutzt werden, um offene Forderungen auch anderer oder bei tatsächlich nicht bestehender Eilbedürftigkeit beizutreiben.
Auch soweit der Antragsteller als Zessionar, die Eilbedürftigkeit mit seiner eigenen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II begründet, ist er darauf zu verweisen, diese Hilfebedürftigkeit durch eine - gegebenenfalls gerichtliche - Geltendmachung des Leistungsanspruchs zu beseitigen und nicht übers Eck im Rahmen einer Befriedigung anderer Forderungen durch den Antragsgegner.
2. Über Anträge, die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, kann das Beschwerde Gericht mangels instanzieller Zuständigkeit nicht entscheiden (Fortführung Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - L 4 AS 1825/11 B ER, juris).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller zu 1) mit Schriftsatz vom 17. März 2013 Leistungen nach dem SGB II begehrt hat, haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Im Übrigen tragen die Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gotha vom 29. Oktober 2012 auf 1.907,06 Euro festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 22.855,75 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutz-verfahrens Geldzahlungen.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Mietshauses in der M. A. 90 in E ... Von ihren Mietern, zumindest aber der Mieterin N. St., ließen sie sich deren Forderung aus Sozialhilfe, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslohn und sonstiger Einahmen, Beihilfen und Guthaben unwiderruflich abtreten. Die Mieterin St. war - zumindest - in den Jahren 2009 und 2010 Mieterin der Antragsteller und zumindest zeitweise auch Leistungsempfänger des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1) ist aktuell nicht im Leistungsbezug, erstreitet diesen aber im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (L 4 AS 283/13 B ER). Der Antragsteller zu 2) befindet sich nicht im Leistungsbezug.

Unter dem 25. Juni 2012 haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der Frau St. beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Forderung aus den Betriebskostenabrechnungen der Frau St. für 2009 (299,43 Euro) und 2010 (1.607,63 Euro) direkt an die Antragsteller zu zahlen.

Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 mitgeteilt hat, dass er für 2009 einen Betrag von 215,62 Euro und für 2010 einen Betrag von 483,31 Euro angewiesen hat, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 abgelehnt. Die Antragsteller würden für 2009 noch 299,43 Euro und für 2010 noch 763,31 Euro begehrten. Soweit der Antragsgegner diese Forderungen jedenfalls zum Teil beglichen hat, fehle es am Rechtschutzbedürfnis; im Übrigen fehle es an der Darlegung und Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit und schließlich würde die Abtretungserklärung von Frau St. nicht den vorliegenden Streitgegenstand betreffen, so dass es auch an einem Anordnungsanspruch fehle.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2012. Mit Schriftsatz vom 13. März 2013 haben die Antragsteller den Streitgegenstand dann insoweit beziffert, dass für 2009 noch 83,81 Euro und für 2010 noch 280 Euro zu zahlen wären. Dar-über hinaus haben die Antragsteller ausgeführt, für 2011 begehre man eine Betriebskosten-nachzahlung in Höhe von 120,75 Euro und im Übrigen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.470 Euro für die Monate November 2010 bis Januar 2011. Mit Schriftsatz vom 19. März 2013 haben die Antragsteller ihren Antrag dahingehend erweitert, noch weitere Zahlungen aus abgetretenen Ansprüchen (E. L. - 3.038,06 Euro; M. C. und D. R. - 3.102,85; O. M. - 6.062,72 Euro; M. H. - 4.765,26 Euro; K. C. - 135,67 Euro; L./H. - 3.097,70 Euro) vom Antragsgegner zu erhalten. Schließlich hat der Antragsteller zu 1) mit Schriftsatz vom 17. März 2013 weiter beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II ab 1. Juni 2012 zu zahlen, die Kosten aus dem Verfahren S 40 AS 8047/11 ER festzusetzen und den Antragsgegner wegen bis Januar 2011 nicht gezahlter SGB II-Leistungen zum Schadensersatz zu verpflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners und der Gerichtsakte L 4 AS 283/13 B ER verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Der Beschwerdewert von 750 Euro ist erreicht, so dass die Beschwerden der Antragsteller insoweit insbesondere statthaft sind. Hinsichtlich der nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Beschwer von mehr als 750 Euro ist nicht auf das tatsächlich maximal Erreichbare, sondern auf das Begehren, was das Sozialgericht versagt hat und welches mit der Beschwer weiter verfolgt wird, abzustellen (vgl. Leitherer, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 14). Auch wenn nach Berechnung des Antragsgegners nur ein Restbetrag in Höhe von 363,81 Euro tatsächlich verbleibt, hat das Sozialgericht inhaltlich insgesamt über 1.062,74 Euro entschieden. Über diesen Beschluss erstreckt sich mangels entsprechender Einschränkungen sodann auch die Beschwerdeschrift. Der Senat sieht hier auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in dem Sinne, dass der Antrag willkürlich nur gestellt wurde, um Beschwerdefähigkeit zu erreichen (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 14a). Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - anders als im Widerspruchs-verfahren (dort: 1062,74 Euro) - ursprünglich insgesamt 1907,06 Euro begehrten.

Die Beschwerden wurden auch insbesondere entsprechend des Formerfordernisses nach § 173 SGG schriftlich erhoben. Das gilt ausdrücklich auch für den Antragsteller zu 1), der bereits mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Antragsteller zu 2) von ihm (auch) zur Beschwerdeeinlegung bevollmächtigt gewesen ist. Insoweit hat der Antragsteller zu 2) mit seinem Schriftsatz vom 13. April 2013 eine Vollmacht vorgelegt, aus welcher sich in Gesamtschau des gesamten Verfahrens ergibt, dass der Antragsteller zu 2) tatsächlich von dem Antragsteller zu 1) (auch) zur Beschwerdeeinlegung bevollmächtigt war.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen wegen der Betriebskostenabrechnungen 2009 und 2010 fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund (dazu 1.). Wegen der im Beschwerdeverfahren darüber hinaus von beiden Antragstellern geltend gemachten Forderungen bzgl. Zahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung 2011 in Höhe von 120,75 Euro (Schriftsatz vom 13. März 2013) und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.470 Euro für die Mona-te November 2010 bis Januar 2011 sowie Zahlungen aus abgetretenen Ansprüchen (Schriftsatz vom 19. März 2013) von - E. L. (3.038,06 Euro), - M. C. und D. R. (3.102,85), - O. M. (6.062,72 Euro) - M. H. (4.765,26 Euro) - K. C. (135,67 Euro) - L./H. (3.097,70 Euro), fehlt es an instanzieller Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (dazu 2.). Soweit der Antragsteller zu 1) mit Schriftsatz vom 17. März 2013 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, liegt doppelte Rechtshängigkeit mit dem Verfahren L 4 AS 283/13 B ER vor (dazu 3.) und schließlich fehlt es hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrages und des Schadensersatzantrages (beides ebenfalls Schriftsatz vom 17. März 2013) an sachlicher, jedenfalls aber instanzieller Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (dazu 4.).

1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, Anordnungsgrund und Anordnungs-anspruch grundsätzlich demselben Rechtsverhältnis entspringen. Es widerspräche anderenfalls der inneren Logik eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wenn der Antragsteller seinen Antrag mit einem Anspruch gegen den Antragsgegner begründet, der selbst jedoch keinen Anordnungsgrund vermittelt bzw. umgekehrt, wenn ein Anordnungsgrund nicht mit dem geltend gemachten Anspruch korrespondiert. So verhält es sich aber letztlich hier. Ohne die Abtretungserklärung in ihrer Rechtswirksamkeit überhaupt zu bewerten, kann sie jedenfalls nicht dazu führen, dass die Antragsteller mit Erfolg eine - ggf. ebenfalls übergeleitete - Eilbedürftigkeit behaupten können. Eine solche stünde - sofern ein aktueller und akuter Bedarf bestünde - allenfalls der Zedentin (hier: N. St.) zu. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine rechtswirksame Zession erfolgt ist. Denn im zu bejahenden Falle hätte die Zedentin diese er-füllungshalber abgetreten, so dass sie mangels weiterer Erfüllungsverpflichtung keine Eilbedürftigkeit mehr hätte und die Beschwerdeführer als Zessionare eben auch keine Eilbedürftigkeit abgetreten bekamen. Sofern die Abtretung hier aber rechtswidrig wäre, bliebe eine etwaige Eilbedürftigkeit bei der Zedentin und schon gar nicht bei den Zessionaren. Die Beschwerdeführer jedenfalls können für sich aus den abgetretenen Forderungen bzgl. der Betriebskostenabrechnungen keinen Anordnungsgrund herleiten.

Würde man dies anders sehen, bestünde die nicht nachvollziehbare Möglichkeit, dass ein An-tragsteller eine Eilbedürftigkeit überhaupt erst durch Abtretung einer Forderung erlangt. Um-gekehrt bestünde die ebenfalls nicht nachvollziehbare Möglichkeit, dass ein Antragsteller bei zwar bestehender Eilbedürftigkeit aber ohne zunächst eigenen Anspruch eben diesen erst durch Abtretung erhält. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren könnte so durch Abtretungen nach Belieben genutzt werden, um offene Forderungen auch anderer oder bei tatsächlich nicht bestehender Eilbedürftigkeit beizutreiben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass - zumindest - der Antragsteller zu 1) die Eilbedürftigkeit mit der trotz Hilfebedürftigkeit fehlenden Bewilligung von SGB II-Leistungen zu begründen versucht. Insoweit ist der Antragsteller zu 1) aber darauf zu verweisen, diese Hilfebedürftigkeit durch eine - gegebenenfalls gerichtliche - Geltendmachung des Leistungsanspruchs zu beseitigen und nicht übers Eck im Rahmen einer inkassogleichen Befriedigung anderer Forderungen durch den Antragsgegner. Das hat auch der Antragsteller zu 1) erkannt und bereits am 7. Januar 2013 beim Sozialgericht ein auf sein Leistungsbegehren gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (vgl. S 15 AS 3689/12 ER, jetzt: L 4 AS 283/13 B ER).

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt damit insgesamt, dass offen bleiben kann, welcher Anspruch in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung 2009 und 2010 von den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner (weiter) geltend gemacht werden kann. Es ist unerheblich, ob bzw. welche Rechtswirkung von der Abtretungserklärung ausgeht. Unerheblich ist auch, ob der Widerspruch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 2010 mangels Einhaltung der Schriftform unzulässig war, und dann aber gegebenenfalls als Überprüfungsantrag zu werten wäre und ob hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung 2009 - mangels "Erfassung" beim Antragsgegner - gar kein Widerspruch eingelegt wurde. Denn jedenfalls fehlt es an dem hier erforderlichen Anordnungsgrund, also der Eilbedürftigkeit.

2. Die erstmals im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge hinsichtlich Forderungen bzgl. Zahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung 2011 in Höhe von 120,75 Euro (Schriftsatz vom 13. März 2013) und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.470 Euro für die Monate November 2010 bis Januar 2011 sowie Zahlungen aus weiteren abgetretenen Ansprüchen (Schriftsatz vom 19. März 2013) von - E. L. (3.038,06 Euro), - M. C. und D. R. (3.102,85), - O. M. (6.062,72 Euro) - M. H. (4.765,26 Euro) - K. C. (135,67 Euro) - L./H. (3.097,70 Euro), sind bereits als unzulässig abzulehnen. Nach § 29 Abs. 1 SGG entscheidet das Landessozial-gericht nur über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte, soweit nicht ausnahmsweise eine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG begründet ist, die vorliegend nicht in Betracht kommt. Die instanzielle Zuständigkeit ist hier nicht gewahrt, weil in der ersten Instanz der Antrag nicht anhängig gewesen ist und das Sozialgericht daher nicht über ihn entschieden hat (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - L 4 AS 1825/11 B ER, juris). Eine Einbeziehung weiterer einstweiliger Rechtsschutz-begehren für andere Hauptsacheverfahren ist auch nicht entsprechend §§ 153 Abs. 1, 99 SGG zuzulassen, falls der Antrag, über den in der ersten Instanz entschieden ist, danach prozessual zulässig erweitert werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012, a.a.O.). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unmittelbar nur für Klage und Berufung geltenden Regelungen für eine zulässige Antragserweiterung überhaupt auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu übertragen sind. Denn selbst wenn eine Antragserweiterung prozessual zulässig ist, entbindet das nicht davon, auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, zu denen auch die instanzielle Zuständigkeit nach § 29 SGG gehört (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 3/01, juris). Der Antragsteller wäre insoweit gehalten, ggf. einstweiligen Rechtsschutz bei dem instanziell zuständigen Sozialgericht zu beantragen.

3. Soweit der Antragsteller zu 1) mit Schriftsatz vom 17. März 2013 (Eingang 22. März 2013) begehrt, den Antragsgegner zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. Juni 2012 zu verpflichten, gilt wiederum, dass im hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutz-verfahren allein die abgetretenen Forderungen aus Betriebkostenabrechnungen 2009 und 2010 Streitgegenstand waren - nicht hingegen ein Leistungsanspruch des Antragstellers zu 1) nach dem SGB II. Damit ist hier - mangels entsprechender Entscheidung des Sozialgerichts (auch) in diesem Verfahren - wiederum keine instanzielle Zuständigkeit gegeben (vgl. hierzu bereits unter 2.). Darüber hinaus ist der Antragsteller zu 1) darauf hinzuweisen, dass eben dieser (eigene) Leistungsanspruch ab 1. Juni 2012 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 AS 283/13 B ER (Antrag beim Sozialgericht am 7. Januar 2013 - S 15 AS 3689/12 ER; Beschwerdeeinlegung am 14. Februar 2013) ist. Der nunmehr auch im hiesigen Beschwerdeverfahren gestellte Leistungsantrag ist damit auch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) un-zulässig.

4. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsantrages und des Schadensersatzantrages (beides Schriftsatz vom 17. März 2013) fehlt es an sachlicher jedenfalls aber instanzieller Zuständigkeit des Beschwerdegerichts. Der Kostenfestsetzungsantrag ist nach § 197 SGG an den Ur-kundsbeamten des erkennenden Gerichts des ersten Rechtszugs zu richten und war im Übri-gen nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens S 15 AS 3689/12 ER. Soweit der Antragsteller zu 1) einen Schadensersatzanspruch geltend macht, kann offen bleiben, ob es sich um einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung (dann wären die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig - in erster Instanz das Landgericht, § 71 Abs. 2 GVG) handelt, oder - so ließe sich die Begründung im Schriftsatz vom 17. März 2013 wohl eher verstehen - die Geltendmachung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) sowie Kosten für die Erstausstattung der Wohnung (§24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Jedenfalls ist hier - mangels entsprechender Entscheidung des Sozialgerichts (auch) in diesem Verfahren - wiederum keine instanzielle Zuständigkeit gegeben (vgl. hierzu bereits unter 2.).

Soweit der Antragsteller zu 1) mit seinem Schriftsatz vom 17. März 2013 als Leistungsempfänger eigene Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht hat, folgt die Kostenentscheidung einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da die Antragsteller ihren Anspruch im Übrigen aber aus abgetretenem Recht herleiten, sind sie keine Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG und damit nicht kostenprivilegiert. Die Kostenentscheidung beruht in-soweit auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Hiernach und in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat, tragen die Antragsteller insoweit die Kosten des Verfahrens.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG i.d.F. ab dem 1. Juli 2004) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie bzw. ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Hier ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert i.H.v. 22.855,75 Euro, wobei der Senat - zugunsten der Antragsteller - davon ausgeht, dass die Antragsteller mit ihrer Beschwerde zunächst das Begehren, über welches das Sozialgericht entschieden hat (1.062,74 Euro), weiterverfolgten und nicht ihren ursprüngliches Begehren in Höhe von 1.907,06 Euro.

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Streitwert jedoch mit 1.062,74 Euro zu gering festgesetzt. Ausweislich der Antragsschrift vom 25. Juni 2012 waren Zahlungen in Höhe von 1.907,06 Euro begehrt; im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte keine Änderung oder Teilrücknahme. Die Streitwertfestsetzung war daher von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) abzuändern.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG). Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 197 Rn. 7i unter Hinweis auf BSG und § 197a Rn. 5).
Rechtskraft
Aus
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