Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 427/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1501/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG statthaft. Die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG greifen nicht ein. Insbesondere ist dessen Nummer 2 (Fassung bis 24. Oktober 2013) nicht einschlägig; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gestützt.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Das SG hat zutreffend für die unter dem dortigen Aktenzeichen S 1 SO 427/13 anhängig gewesene Klage die Bewilligung von PKH abgelehnt, denn die Klage hat von Anbeginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Urteil vom 21. Mai 2013, das der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos angegriffen hat (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - L 7 SO 2417/13 NZB -) zutreffend ausgeführt, dass ihm keine höheren Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. zum Streitgegenstand BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - juris 14) als der von dem Beklagten gewährte Barbetrag i.S. des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII von monatlich 100,98 EUR zustehen.
Der Kläger möchte insbesondere geklärt wissen, ob die Bestimmung über die Höhe des angemessenen Barbetrages nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungsmäßig ist. Zunächst ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der gesetzliche Mindestbarbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 (im Jahr 2012 100,98 EUR) "evident unzureichend" ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 151 ff.) und ein höherer Mindestbarbetrag unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann. Zudem hat der Kläger übersehen, dass die Regelung des § 27b SGB XII die Gewährung eines weiteren notwendigen Lebensunterhalts im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ermöglicht. Das BSG hat in dem Urteil vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11) zur Vorgängerregelung des § 35 SGB XII bereits ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) allgemein regelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, während § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) diesen weiteren notwendigen Lebensunterhalt nicht abschließend umschreibt. In seinem Urteil vom 26. August 2008 hat das BSG (B 8/9b SO 10/06 R - juris Rdnr. 19) den Barbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) als gesetzlichen "Mindestbarbetrag" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass unter Beachtung von Einzelfallgesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu prüfen ist, ob der Mindestbarbetrag ausreicht, um zusammen mit dem in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen vollständig sicherzustellen. Mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 25/11 R - juris Rdnr. 14) hat das BSG sodann ausgeführt, dass mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen grundsätzlich alles gemeint ist, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind danach alle aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten, sind in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) nur regelbeispielhaft aufgeführt. Somit hat nach dieser Rechtsprechung bereits festgestanden, dass § 27b Abs. 2 SGB XII eine "Öffnungsklausel" enthält und eine Abweichung vom gesetzlichen "Mindestbarbetrag" zulässt. Damit bietet die Regelung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII die - vom BVerfG im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemahnte (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 204 ff.) - Möglichkeit, unabweisbare, laufende oder einmalige Bedarfe, die vorliegend nicht bereits durch die Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung und den Mindestbarbetrag zur persönlichen Verfügung aufgefangen werden, durch eine Erhöhung des Barbetrages zu decken.
Schließlich hat das BSG - aufbauend auf der dargestellten Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 23. August 2013 (B 8 SO 17/12 R - juris Rdnr. 36) darauf hingewiesen, dass aus Transparenzgründen (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ff) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich ist, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts erfasst werden. Danach darf der Barbetrag nicht beliebig als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags, die auf einer nicht nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht, kann mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden. Vor diesem Hintergrund stellt der gesetzliche Pauschalbetrag (derzeit mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag dar, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird (BSG, a.a.O. Rdnr. 37; vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 9 f.; Behrend, Sozialrecht aktuell 2012, S. 117/122; dies. in jurisPK-SGB XII, § 27b Rdnr. 62 ff.; Grube in ders./Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 10). Zuvor ist jedoch immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung hat sich mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG beantworten lassen. Einen über den gesetzlichen Mindestbarbetrag hinausgehenden Betrag hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargetan. Er nicht ansatzweise aufgezeigt, welche - trotz der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen (insbesondere für Verpflegung und Unterkunft), der Bekleidungspauschale und des gesetzlichen Mindestbarbetrages - konkreten ungedeckten Bedarfe bei ihm im hier streitigen Zeitraum vorliegen sollen. Damit haben für das SG keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung des Barbetrages bestanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG statthaft. Die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG greifen nicht ein. Insbesondere ist dessen Nummer 2 (Fassung bis 24. Oktober 2013) nicht einschlägig; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gestützt.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Das SG hat zutreffend für die unter dem dortigen Aktenzeichen S 1 SO 427/13 anhängig gewesene Klage die Bewilligung von PKH abgelehnt, denn die Klage hat von Anbeginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Urteil vom 21. Mai 2013, das der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos angegriffen hat (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - L 7 SO 2417/13 NZB -) zutreffend ausgeführt, dass ihm keine höheren Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. zum Streitgegenstand BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - juris 14) als der von dem Beklagten gewährte Barbetrag i.S. des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII von monatlich 100,98 EUR zustehen.
Der Kläger möchte insbesondere geklärt wissen, ob die Bestimmung über die Höhe des angemessenen Barbetrages nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungsmäßig ist. Zunächst ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der gesetzliche Mindestbarbetrag in Höhe von 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 (im Jahr 2012 100,98 EUR) "evident unzureichend" ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 151 ff.) und ein höherer Mindestbarbetrag unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann. Zudem hat der Kläger übersehen, dass die Regelung des § 27b SGB XII die Gewährung eines weiteren notwendigen Lebensunterhalts im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ermöglicht. Das BSG hat in dem Urteil vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11) zur Vorgängerregelung des § 35 SGB XII bereits ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) allgemein regelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, während § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) diesen weiteren notwendigen Lebensunterhalt nicht abschließend umschreibt. In seinem Urteil vom 26. August 2008 hat das BSG (B 8/9b SO 10/06 R - juris Rdnr. 19) den Barbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) als gesetzlichen "Mindestbarbetrag" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass unter Beachtung von Einzelfallgesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu prüfen ist, ob der Mindestbarbetrag ausreicht, um zusammen mit dem in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen vollständig sicherzustellen. Mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 25/11 R - juris Rdnr. 14) hat das BSG sodann ausgeführt, dass mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen grundsätzlich alles gemeint ist, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind danach alle aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten, sind in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) nur regelbeispielhaft aufgeführt. Somit hat nach dieser Rechtsprechung bereits festgestanden, dass § 27b Abs. 2 SGB XII eine "Öffnungsklausel" enthält und eine Abweichung vom gesetzlichen "Mindestbarbetrag" zulässt. Damit bietet die Regelung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII die - vom BVerfG im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemahnte (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 204 ff.) - Möglichkeit, unabweisbare, laufende oder einmalige Bedarfe, die vorliegend nicht bereits durch die Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung und den Mindestbarbetrag zur persönlichen Verfügung aufgefangen werden, durch eine Erhöhung des Barbetrages zu decken.
Schließlich hat das BSG - aufbauend auf der dargestellten Rechtsprechung - in seinem Urteil vom 23. August 2013 (B 8 SO 17/12 R - juris Rdnr. 36) darauf hingewiesen, dass aus Transparenzgründen (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ff) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich ist, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts erfasst werden. Danach darf der Barbetrag nicht beliebig als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags, die auf einer nicht nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht, kann mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden. Vor diesem Hintergrund stellt der gesetzliche Pauschalbetrag (derzeit mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag dar, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird (BSG, a.a.O. Rdnr. 37; vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 9 f.; Behrend, Sozialrecht aktuell 2012, S. 117/122; dies. in jurisPK-SGB XII, § 27b Rdnr. 62 ff.; Grube in ders./Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 10). Zuvor ist jedoch immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung hat sich mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG beantworten lassen. Einen über den gesetzlichen Mindestbarbetrag hinausgehenden Betrag hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargetan. Er nicht ansatzweise aufgezeigt, welche - trotz der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen (insbesondere für Verpflegung und Unterkunft), der Bekleidungspauschale und des gesetzlichen Mindestbarbetrages - konkreten ungedeckten Bedarfe bei ihm im hier streitigen Zeitraum vorliegen sollen. Damit haben für das SG keine Anhaltspunkte für eine abweichende Festsetzung des Barbetrages bestanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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