Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 427/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2417/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) sind Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - juris 14) gewesen, nachdem der Beklagte die vom Betreuer des Klägers am 7. September 2012 beantragte Erhöhung des Barbetrages i.S. des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII von monatlich 100,98 EUR (374,- EUR * 27 %) auf 130,- EUR abgelehnt hatte. Das SG hat den Wert des Beschwerdegegenstandes zutreffend mit 261,18 EUR beziffert.
Dabei ist der Wert des Beschwerdegegenstandes danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. nur Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 144 Rdnr. 14; Leitherer in Meyer-Ladewig, 10. Aufl. 2012, § 144 Rdnr. 14). Bei Zahlungsansprüchen ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird, ohne Zinsen und andere Nebenforderungen (Hintz/Lowe, a.a.O. Rdnr. 15; Leitherer, a.a.O. Rdnr. 15). Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln und kann dabei auf vertretbare Angaben der Beteiligten zurückgreifen (BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 39/07 R - juris Rdnr. 11; Hintz/Lowe, a.a.O. Rdnr. 16; Leitherer, a.a.O. Rdnr. 15b). Vorliegend hatte der Kläger seinen Antrag im Verwaltungsverfahren zunächst mit monatlich 130,- EUR konkret beziffert und sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) gestützt, wonach die Höhe der Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) evident unzureichend sind und Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG im Rahmen einer Übergangsregelung einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130,- EUR haben. Zwar hat der anwaltlich vertretene Kläger seinen Klagantrag unbeziffert gelassen ("weitere Leistungen der Grundsicherung in Form des Barbetrages gemäß § 27b SGB XII, der eine Verfassungsgemäße Höhe hat"), jedoch als "Orientierungsgröße" ("zumindest aber 130,00 EUR") nach wie vor einen Monatsbetrag in Höhe von 130,- EUR ins Spiel gebracht. Auch in der Klagebegründung hat er unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des BVerfG die Höhe eines die Existenz sichernden Barbetrages mit 130,- EUR konkret beziffert. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, den Beschwerdewert entsprechend den Angaben des Klägers auf 261,18 EUR (9 Monate * 29,02 EUR) festzusetzen. Selbst wenn der vom Kläger bezeichnete Betrag lediglich als Mindestbetrag und Untergrenze anzusehen wäre, sind für den Senat keinerlei plausible Anhaltspunkte ersichtlich, dass er neben dem für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits bewilligten und gewährten Barbetrag von monatlich 100,98 EUR weitere monatliche Zahlungen von mehr als 83,33 EUR (750 / 9 Monate), mithin den fast dreifachen Betrag des von ihm selbst genannten Betrages, geltend gemacht hat.
Das SG hat die Berufung im Urteil vom 21. Mai 2013 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend macht der Kläger den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung) geltend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach diesem Zulassungsgrund - ebenso wie nach den anderen Zulassungsründen - liegen jedoch nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer. a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der Kläger möchte insbesondere geklärt wissen, ob die Bestimmung über die Höhe des angemessenen Barbetrages nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungsmäßig ist. Die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung gibt hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Das BSG hat in dem Urteil vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11) zur Vorgängerregelung des § 35 SGB XII bereits ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) allgemein regelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, während § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) diesen weiteren notwendigen Lebensunterhalt nicht abschließend umschreibt. In seinem Urteil vom 26. August 2008 hat das BSG (B 8/9b SO 10/06 R - juris Rdnr. 19) den Barbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) als gesetzlichen "Mindestbarbetrag" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass unter Beachtung von Einzelfallgesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu prüfen ist, ob der Mindestbarbetrag ausreicht, um zusammen mit dem in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen vollständig sicherzustellen. Mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 25/11 R - juris Rdnr. 14) hat das BSG sodann ausgeführt, dass mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen grundsätzlich alles gemeint ist, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind danach alle aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten, sind in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) nur regelbeispielhaft aufgeführt. Schließlich hat das BSG in seinem Urteil vom 23. August 2013 (B 8 SO 17/12 R - juris Rdnr. 36) darauf hingewiesen, dass aus Transparenzgründen (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ff) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich ist, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts erfasst werden. Danach darf der Barbetrag nicht beliebig als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags, die auf einer nicht nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht, kann mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden. Vor diesem Hintergrund stellt der gesetzliche Pauschalbetrag (derzeit mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag dar, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird (BSG, a.a.O. Rdnr. 37; vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 9 f.; Behrend, Sozialrecht aktuell 2012, S. 117/122; dies. in jurisPK-SGB XII, § 27b Rdnr. 62 ff.; Grube in ders./Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 10). Zuvor ist jedoch immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind. Somit bietet bereits die Regelung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII die - vom BVerfG im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemahnte (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 204 ff.) - Möglichkeit, unabweisbare, laufende oder einmalige Bedarfe, die vorliegend nicht bereits durch die Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung und den Mindestbarbetrag zur persönlichen Verfügung aufgefangen werden, durch eine Erhöhung des Barbetrages zu decken. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG beantworten.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Vielmehr hat das SG u.a. darauf hingewiesen, dass § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII lediglich einen Mindestbarbetrag vorsieht und zur Sicherung des grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimums eine abweichende Festsetzung erlaubt. Im Übrigen hat der Kläger selbst eine Divergenz nicht geltend gemacht.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen gleichfalls nicht vor, da der anwaltlich vertretene Kläger keinerlei der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gerügt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 21. Mai 2013 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme erreicht. Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) sind Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - juris 14) gewesen, nachdem der Beklagte die vom Betreuer des Klägers am 7. September 2012 beantragte Erhöhung des Barbetrages i.S. des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII von monatlich 100,98 EUR (374,- EUR * 27 %) auf 130,- EUR abgelehnt hatte. Das SG hat den Wert des Beschwerdegegenstandes zutreffend mit 261,18 EUR beziffert.
Dabei ist der Wert des Beschwerdegegenstandes danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. nur Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 144 Rdnr. 14; Leitherer in Meyer-Ladewig, 10. Aufl. 2012, § 144 Rdnr. 14). Bei Zahlungsansprüchen ist auf den Geldbetrag abzustellen, um den unmittelbar gestritten wird, ohne Zinsen und andere Nebenforderungen (Hintz/Lowe, a.a.O. Rdnr. 15; Leitherer, a.a.O. Rdnr. 15). Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln und kann dabei auf vertretbare Angaben der Beteiligten zurückgreifen (BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 24/96 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 39/07 R - juris Rdnr. 11; Hintz/Lowe, a.a.O. Rdnr. 16; Leitherer, a.a.O. Rdnr. 15b). Vorliegend hatte der Kläger seinen Antrag im Verwaltungsverfahren zunächst mit monatlich 130,- EUR konkret beziffert und sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) gestützt, wonach die Höhe der Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) evident unzureichend sind und Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG im Rahmen einer Übergangsregelung einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 130,- EUR haben. Zwar hat der anwaltlich vertretene Kläger seinen Klagantrag unbeziffert gelassen ("weitere Leistungen der Grundsicherung in Form des Barbetrages gemäß § 27b SGB XII, der eine Verfassungsgemäße Höhe hat"), jedoch als "Orientierungsgröße" ("zumindest aber 130,00 EUR") nach wie vor einen Monatsbetrag in Höhe von 130,- EUR ins Spiel gebracht. Auch in der Klagebegründung hat er unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des BVerfG die Höhe eines die Existenz sichernden Barbetrages mit 130,- EUR konkret beziffert. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, den Beschwerdewert entsprechend den Angaben des Klägers auf 261,18 EUR (9 Monate * 29,02 EUR) festzusetzen. Selbst wenn der vom Kläger bezeichnete Betrag lediglich als Mindestbetrag und Untergrenze anzusehen wäre, sind für den Senat keinerlei plausible Anhaltspunkte ersichtlich, dass er neben dem für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits bewilligten und gewährten Barbetrag von monatlich 100,98 EUR weitere monatliche Zahlungen von mehr als 83,33 EUR (750 / 9 Monate), mithin den fast dreifachen Betrag des von ihm selbst genannten Betrages, geltend gemacht hat.
Das SG hat die Berufung im Urteil vom 21. Mai 2013 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend macht der Kläger den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung) geltend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach diesem Zulassungsgrund - ebenso wie nach den anderen Zulassungsründen - liegen jedoch nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer. a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der Kläger möchte insbesondere geklärt wissen, ob die Bestimmung über die Höhe des angemessenen Barbetrages nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB II verfassungsmäßig ist. Die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung gibt hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Das BSG hat in dem Urteil vom 11. Dezember 2007 (B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11) zur Vorgängerregelung des § 35 SGB XII bereits ausgeführt, dass § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) allgemein regelt, dass der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst, während § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) diesen weiteren notwendigen Lebensunterhalt nicht abschließend umschreibt. In seinem Urteil vom 26. August 2008 hat das BSG (B 8/9b SO 10/06 R - juris Rdnr. 19) den Barbetrag i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII) als gesetzlichen "Mindestbarbetrag" bezeichnet und darauf hingewiesen, dass unter Beachtung von Einzelfallgesichtspunkten (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu prüfen ist, ob der Mindestbarbetrag ausreicht, um zusammen mit dem in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen vollständig sicherzustellen. Mit Urteil vom 15. November 2012 (B 8 SO 25/11 R - juris Rdnr. 14) hat das BSG sodann ausgeführt, dass mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen grundsätzlich alles gemeint ist, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs. 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 1 SGB XII) in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind danach alle aktuellen Bedarfe, die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. Kleidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten, sind in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (nunmehr § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII) nur regelbeispielhaft aufgeführt. Schließlich hat das BSG in seinem Urteil vom 23. August 2013 (B 8 SO 17/12 R - juris Rdnr. 36) darauf hingewiesen, dass aus Transparenzgründen (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ff) eine Abgrenzung zwischen den Leistungen erforderlich ist, die vom Barbetrag und denen des sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalts erfasst werden. Danach darf der Barbetrag nicht beliebig als Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts verwandt werden, weil er ansonsten völlig konturlos bliebe. Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die prozentuale Höhe des Mindestbarbetrags, die auf einer nicht nachvollziehbaren Bedarfsermittlungsmethode beruht, kann mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Mindestbarbetrags begegnet werden. Vor diesem Hintergrund stellt der gesetzliche Pauschalbetrag (derzeit mindestens 27 v.H. der Regelbedarfsstufe 1) einen nicht weiter zu verifizierenden Basisbetrag dar, der eine Erhöhung des gesamten zusätzlichen persönlichen Bedarfs unter Würdigung der tatsächlichen Umstände und unter rechtlicher Wertung erfordert, wenn dies geltend gemacht wird (BSG, a.a.O. Rdnr. 37; vgl. ferner Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 9 f.; Behrend, Sozialrecht aktuell 2012, S. 117/122; dies. in jurisPK-SGB XII, § 27b Rdnr. 62 ff.; Grube in ders./Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 27b Rdnr. 10). Zuvor ist jedoch immer eine Prüfung erforderlich, ob die reklamierten zusätzlichen Bedarfe überhaupt den persönlichen Bedürfnissen zuzuordnen sind. Somit bietet bereits die Regelung des § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII die - vom BVerfG im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemahnte (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rdnr. 204 ff.) - Möglichkeit, unabweisbare, laufende oder einmalige Bedarfe, die vorliegend nicht bereits durch die Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung und den Mindestbarbetrag zur persönlichen Verfügung aufgefangen werden, durch eine Erhöhung des Barbetrages zu decken. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des BSG beantworten.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Vielmehr hat das SG u.a. darauf hingewiesen, dass § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII lediglich einen Mindestbarbetrag vorsieht und zur Sicherung des grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimums eine abweichende Festsetzung erlaubt. Im Übrigen hat der Kläger selbst eine Divergenz nicht geltend gemacht.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen gleichfalls nicht vor, da der anwaltlich vertretene Kläger keinerlei der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gerügt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 21. Mai 2013 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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