Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2956/14 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27.06.2014 - L 8 AL 397/14 WA - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der als Gehörsrüge bezeichnete Rechtsbehelf ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Der Antragsteller betreibt jedenfalls vor dem Landessozialgericht über einhundert Wiederaufnahmeverfahren. Der vorliegend mit computer-/maschinengeschriebenen Mustertext eingelegte Rechtsbehelf lässt mit Ausnahme des im Lückentext handschriftlich eingetragenen Datums und Aktenzeichens des Beschlusses des Senats vom 27.06.2014 keine Individualisierung erkennen, was die vom Senat in diesem Beschluss vertretene Rechtsauffassung bekräftigt, dass der Kläger keine gerichtliche Überprüfung konkreter, ihn betreffender Rechtsverletzungen begehrt, sondern es ihm allein um ein aus seiner Sicht vermeintlich intellektuelles Kräftemessen in behördlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen geht. Dies schließt der Senat nicht aus der Verwendung eines Mustertextes an sich, der in zahlreichen gleich gelagerten Fällen die Rechtsverfolgung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erleichtern kann. Im vorliegenden Verfahren enthält der Mustertext jedoch überwiegend Rügen, die augenscheinlich nicht den im Rechtsbehelf eingangs genannten Beschluss betreffen können. Der Senat hat weder die gerügten Gutachten in das vom Kläger angestrengte Wiederaufnahmeverfahren eingeführt, noch sind die vom Antragsteller genannten und seiner Meinung nach aus Rechtsgründen an der Mitwirkung des Beschlusses ausgeschlossenen Richter H. , K. und S. an dem Beschluss beteiligt gewesen, schon gar nicht hat "die Kammer" die im einzelnen vom Antragsteller gerügten Fehler zur Beurteilung seiner Prozessfähigkeit begangen, da der Senat die Zurückweisung des Wiederaufnahmebegehrens als unzulässig allein auf das fehlende Rechtschutzinteresse des Antragstellers gestützt hat. Dies belegt, dass der Antragsteller quasi "automatisch" Rechtsschutzbegehren gegen jegliche behördliche oder gerichtliche Entscheidung anstrengt, ungeachtet des materiell-rechtlichen Gehalts der Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass die Rüge, eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag zusammen mit der Sachentscheidung sei verspätet, als einzige einen Bezugspunkt im angefochtenen Beschluss hat. Bei der Gleichförmigkeit der vom Antragsteller verfolgten Wiederaufnahmeverfahren sind sich wiederholende Verfahrensschritte der zur Entscheidung berufenen Spruchkörper des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zu erwarten. Nach der Gesamtwürdigung des Prozessverhaltens des Antragstellers ergibt sich für den Senat kein Anhaltspunkt, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nunmehr anders einzuschätzen ist als im Beschluss des Senats vom 27.06.2014.
Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge auch bei unterstelltem Rechtschutzinteresse nicht erfolgreich.
Die am 09.07.2014 fristgemäß erhobene Anhörungsrüge (Gehörsrüge) des Antragstellers gegen den ihm am 03.07.2014 zugestellten Beschluss des Senats vom 27.06.2014, mit dem der Senat dessen Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wäre auch über das Vorstehende hinaus lediglich teilweise zulässig, im Übrigen jedoch auch nicht begründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Der Antragsteller hat in seiner umfangreichen Gehörsrüge sinngemäß u.a. geltend gemacht, 1. er sei prozessunfähig; zu dieser Frage existierten mittlerweile fünf unterschiedliche Gutachten. Die Frage der Prozessunfähigkeit sei aber weiterhin nicht geklärt. Ein Gutachten könne ohne seine Anhörung nicht verwertet werden; zu dem Gutachten des LG Karlsruhe sei er nie gehört worden, weshalb er beantrage, den Gutachter zur mündlichen Erörterung zu laden; im Übrigen hat der Antragsteller weitere Anträge auf Kopie bzw. Akteneinsicht in Gutachten sowie auf nähere Darlegungen der Gutachter beantragt. Die Gutachten enthielten zum sog. Querulantenwahn keine verwertbaren Aussagen. Es stelle sich die Frage, ob der Gutachter der Amtssprache Deutsch mächtig sei. Auch werde er selbst in den Gutachten falsch zitiert. Die Gutachten seien fachlich zwingend zu ergänzen. Es sei ein neues Gutachten einzuholen. Warum Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden, könnten werde Gutachter noch die Kammer darstellen. Man habe auch ein Beweissicherungsverfahren unterlassen. Die Frage der Prozessfähigkeit habe nicht offen bleiben können. Es bestehe kein Ermessen hinsichtlich der Bestellung eines Pflegers i.S.d. § 72 SGG. 2. sein im Wiederaufnahmeantrag geäußertes Begehren, jedenfalls den Anträgen auf Aufklärung der Widersprüche in den verschiedenen Gutachten durch mündliche Erörterung der Gutachten und dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, hätte der Senat nachgehen müssen. 3. es sei nicht ersichtlich, was an der Nichtigkeitsklage falsch sein könne; sie sei vielmehr Folge der vom LSG behaupteten Prozessunfähigkeit, zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei er nie angehört worden. 4. nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz finde die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde auch dann statt, wenn der Senat durch Beschluss entscheide. 5. das Gericht habe nicht nur seinen Tatsachenvortrag, sondern auch seinen Rechtsvortrag vollständig zu verwerten, wofür alleine die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht maßgeblich sei. 6. auch müsse die fehlende mündliche Verhandlung i.V.m. der Flut an Gehörsrügen zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. 7. PKH-Gesuche müssten nach einhellig vertretener Auffassung rechtzeitig vor dem Termin beschieden werden. 8. die Richter H. , K. und S. seien ausgeschlossen.
Dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers kann eine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnommen werden. Soweit der Antragsteller auf das Ausgeschlossensein von Richtern, die dem Senat nicht angehören (Ziff. 8), auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 4) oder auf Gutachter, die ihr Gutachten in anderen Verfahren erstattet haben und deren Gutachten nicht beigezogen waren, zielt, hat er schon nicht dargelegt, worin eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht; hierfür ist aber er darlegungspflichtig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 178 RdNr. 6a). Er hat auch nicht dargelegt (Leitherer a.a.O.), dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Insoweit ist seine Gehörsrüge weiterhin unzulässig.
Soweit die Anhörungsrüge zulässig wäre, wäre sie jedoch unbegründet. Denn der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2014 den Vortrag des Antragstellers vollständig und zutreffend zur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung beachtet und dieser zugrunde gelegt. Dabei hat der Senat auch die Ausführungen des Antragstellers in sachlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend bewertet und berücksichtigt. Insbesondere seine Ausführungen zur Frage der Prozessunfähigkeit und zu den Gutachten wurden nicht übersehen. Jedoch kam es bei der Entscheidung des Senats auf die Frage der Prozessfähigkeit bzw. Prozessunfähigkeit des Antragstellers nicht an. Insoweit hat sich der Senat der herrschenden Rechtsprechung und Literatur zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen. Da ein solcher Antrag weder von einem prozessfähigen Antragsteller noch von einem prozessunfähigen - aber unter besonderer Vertretung i.S.d. § 72 SGG stehenden - Antragsteller zulässig gestellt werden könnte, brauchte der Senat weder die Frage der Prozessfähigkeit zu klären noch einen besonderen Vertreter bestellen. Daher musste sich der Senat auch nicht mit den im Wiederaufnahmeantrag bzw. den nunmehr in der Gehörsrüge vorgebrachten Angriffen auf die Gutachten, Gutachter und Prozessfähigkeit/Prozessunfähigkeit auseinandersetzen oder gar die beantragten Handlungen vornehmen (Ziff. 1, 2).
Soweit der Antragsteller ausführt, zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei er nicht angehört worden (Ziff. 3), liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor. Der Senat hatte ausweislich der gefertigten Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Verfahren gestellten Wiederaufnahmeanträge auch am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern könnten. Im Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat dann auch ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dazu hat der Senat verschiedene Gründe ausgeführt, von denen nur einer die Verfolgung rechtlich nicht schutzwürdiger Interessen ist. Da die Entscheidung damit nicht nur auf der vom Antragsteller nunmehr so bezeichneten Rechtsmissbräuchlichkeit beruht und im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit bestanden hatte, sich zum fehlenden Rechtsschutzinteresse zu äußern, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht i.S.d. Vorbringens zu Ziff. 6 vor, da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die angekündigte Flut der Gehörsrügen des Antragstellers einen (nicht vorliegenden) Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht nachträglich begründen kann.
Das Vorbringen, PKH-Gesuche müssten rechtzeitig vor dem Termin bescheiden werden (Ziff. 7), verhilft der Gehörsrüge nicht zum gewünschten Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte bei einer Entscheidung über den PKH-Antrag zusammen mit der Hauptsache nur dann vorliegen, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend vom damaligen Sach- und Erkenntnisstand hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen gewesen wären (Leitherer a.a.O. § 73a RdNr. 11 unter Hinweis auf BSG 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr. 9). Da aber die Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzinteresse vorliegend z.B. wegen der Möglichkeit des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG unzulässig waren hätte ein Antrag auf PKH von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Auch soweit sich der Kläger im Übrigen (z.B. Ziff. 3, 4) gegen die materielle und formelle Richtigkeit des Beschlusses vom 27.06.2014 wendet, lässt sich hierauf eine Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Gegenstand des Verfahrens nach § 178a SGG ist (ausschließlich) der Anspruch des Klägers auf Gewährung des dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt (vgl. Leitherer a.a.O. § 178 RdNr. 5, 6 m.wN.).
Schließlich lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise ableiten.
Die Anhörungsrüge war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der als Gehörsrüge bezeichnete Rechtsbehelf ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Der Antragsteller betreibt jedenfalls vor dem Landessozialgericht über einhundert Wiederaufnahmeverfahren. Der vorliegend mit computer-/maschinengeschriebenen Mustertext eingelegte Rechtsbehelf lässt mit Ausnahme des im Lückentext handschriftlich eingetragenen Datums und Aktenzeichens des Beschlusses des Senats vom 27.06.2014 keine Individualisierung erkennen, was die vom Senat in diesem Beschluss vertretene Rechtsauffassung bekräftigt, dass der Kläger keine gerichtliche Überprüfung konkreter, ihn betreffender Rechtsverletzungen begehrt, sondern es ihm allein um ein aus seiner Sicht vermeintlich intellektuelles Kräftemessen in behördlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen geht. Dies schließt der Senat nicht aus der Verwendung eines Mustertextes an sich, der in zahlreichen gleich gelagerten Fällen die Rechtsverfolgung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erleichtern kann. Im vorliegenden Verfahren enthält der Mustertext jedoch überwiegend Rügen, die augenscheinlich nicht den im Rechtsbehelf eingangs genannten Beschluss betreffen können. Der Senat hat weder die gerügten Gutachten in das vom Kläger angestrengte Wiederaufnahmeverfahren eingeführt, noch sind die vom Antragsteller genannten und seiner Meinung nach aus Rechtsgründen an der Mitwirkung des Beschlusses ausgeschlossenen Richter H. , K. und S. an dem Beschluss beteiligt gewesen, schon gar nicht hat "die Kammer" die im einzelnen vom Antragsteller gerügten Fehler zur Beurteilung seiner Prozessfähigkeit begangen, da der Senat die Zurückweisung des Wiederaufnahmebegehrens als unzulässig allein auf das fehlende Rechtschutzinteresse des Antragstellers gestützt hat. Dies belegt, dass der Antragsteller quasi "automatisch" Rechtsschutzbegehren gegen jegliche behördliche oder gerichtliche Entscheidung anstrengt, ungeachtet des materiell-rechtlichen Gehalts der Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass die Rüge, eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag zusammen mit der Sachentscheidung sei verspätet, als einzige einen Bezugspunkt im angefochtenen Beschluss hat. Bei der Gleichförmigkeit der vom Antragsteller verfolgten Wiederaufnahmeverfahren sind sich wiederholende Verfahrensschritte der zur Entscheidung berufenen Spruchkörper des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zu erwarten. Nach der Gesamtwürdigung des Prozessverhaltens des Antragstellers ergibt sich für den Senat kein Anhaltspunkt, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nunmehr anders einzuschätzen ist als im Beschluss des Senats vom 27.06.2014.
Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge auch bei unterstelltem Rechtschutzinteresse nicht erfolgreich.
Die am 09.07.2014 fristgemäß erhobene Anhörungsrüge (Gehörsrüge) des Antragstellers gegen den ihm am 03.07.2014 zugestellten Beschluss des Senats vom 27.06.2014, mit dem der Senat dessen Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse vom 11.11.2008 und 19.11.2008 im Verfahren L 7 AL 5034/08 ER-B und auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, wäre auch über das Vorstehende hinaus lediglich teilweise zulässig, im Übrigen jedoch auch nicht begründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Der Antragsteller hat in seiner umfangreichen Gehörsrüge sinngemäß u.a. geltend gemacht, 1. er sei prozessunfähig; zu dieser Frage existierten mittlerweile fünf unterschiedliche Gutachten. Die Frage der Prozessunfähigkeit sei aber weiterhin nicht geklärt. Ein Gutachten könne ohne seine Anhörung nicht verwertet werden; zu dem Gutachten des LG Karlsruhe sei er nie gehört worden, weshalb er beantrage, den Gutachter zur mündlichen Erörterung zu laden; im Übrigen hat der Antragsteller weitere Anträge auf Kopie bzw. Akteneinsicht in Gutachten sowie auf nähere Darlegungen der Gutachter beantragt. Die Gutachten enthielten zum sog. Querulantenwahn keine verwertbaren Aussagen. Es stelle sich die Frage, ob der Gutachter der Amtssprache Deutsch mächtig sei. Auch werde er selbst in den Gutachten falsch zitiert. Die Gutachten seien fachlich zwingend zu ergänzen. Es sei ein neues Gutachten einzuholen. Warum Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden, könnten werde Gutachter noch die Kammer darstellen. Man habe auch ein Beweissicherungsverfahren unterlassen. Die Frage der Prozessfähigkeit habe nicht offen bleiben können. Es bestehe kein Ermessen hinsichtlich der Bestellung eines Pflegers i.S.d. § 72 SGG. 2. sein im Wiederaufnahmeantrag geäußertes Begehren, jedenfalls den Anträgen auf Aufklärung der Widersprüche in den verschiedenen Gutachten durch mündliche Erörterung der Gutachten und dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, hätte der Senat nachgehen müssen. 3. es sei nicht ersichtlich, was an der Nichtigkeitsklage falsch sein könne; sie sei vielmehr Folge der vom LSG behaupteten Prozessunfähigkeit, zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei er nie angehört worden. 4. nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz finde die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde auch dann statt, wenn der Senat durch Beschluss entscheide. 5. das Gericht habe nicht nur seinen Tatsachenvortrag, sondern auch seinen Rechtsvortrag vollständig zu verwerten, wofür alleine die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht maßgeblich sei. 6. auch müsse die fehlende mündliche Verhandlung i.V.m. der Flut an Gehörsrügen zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. 7. PKH-Gesuche müssten nach einhellig vertretener Auffassung rechtzeitig vor dem Termin beschieden werden. 8. die Richter H. , K. und S. seien ausgeschlossen.
Dem umfangreichen Vorbringen des Antragstellers kann eine schlüssige Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht entnommen werden. Soweit der Antragsteller auf das Ausgeschlossensein von Richtern, die dem Senat nicht angehören (Ziff. 8), auf eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 4) oder auf Gutachter, die ihr Gutachten in anderen Verfahren erstattet haben und deren Gutachten nicht beigezogen waren, zielt, hat er schon nicht dargelegt, worin eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht; hierfür ist aber er darlegungspflichtig (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 178 RdNr. 6a). Er hat auch nicht dargelegt (Leitherer a.a.O.), dass diese Fragen entscheidungserheblich sind. Insoweit ist seine Gehörsrüge weiterhin unzulässig.
Soweit die Anhörungsrüge zulässig wäre, wäre sie jedoch unbegründet. Denn der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2014 den Vortrag des Antragstellers vollständig und zutreffend zur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung beachtet und dieser zugrunde gelegt. Dabei hat der Senat auch die Ausführungen des Antragstellers in sachlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend bewertet und berücksichtigt. Insbesondere seine Ausführungen zur Frage der Prozessunfähigkeit und zu den Gutachten wurden nicht übersehen. Jedoch kam es bei der Entscheidung des Senats auf die Frage der Prozessfähigkeit bzw. Prozessunfähigkeit des Antragstellers nicht an. Insoweit hat sich der Senat der herrschenden Rechtsprechung und Literatur zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes angeschlossen. Da ein solcher Antrag weder von einem prozessfähigen Antragsteller noch von einem prozessunfähigen - aber unter besonderer Vertretung i.S.d. § 72 SGG stehenden - Antragsteller zulässig gestellt werden könnte, brauchte der Senat weder die Frage der Prozessfähigkeit zu klären noch einen besonderen Vertreter bestellen. Daher musste sich der Senat auch nicht mit den im Wiederaufnahmeantrag bzw. den nunmehr in der Gehörsrüge vorgebrachten Angriffen auf die Gutachten, Gutachter und Prozessfähigkeit/Prozessunfähigkeit auseinandersetzen oder gar die beantragten Handlungen vornehmen (Ziff. 1, 2).
Soweit der Antragsteller ausführt, zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei er nicht angehört worden (Ziff. 3), liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor. Der Senat hatte ausweislich der gefertigten Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2014 darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Verfahren gestellten Wiederaufnahmeanträge auch am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern könnten. Im Beschluss vom 27.06.2014 hat der Senat dann auch ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Dazu hat der Senat verschiedene Gründe ausgeführt, von denen nur einer die Verfolgung rechtlich nicht schutzwürdiger Interessen ist. Da die Entscheidung damit nicht nur auf der vom Antragsteller nunmehr so bezeichneten Rechtsmissbräuchlichkeit beruht und im Übrigen bereits in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit bestanden hatte, sich zum fehlenden Rechtsschutzinteresse zu äußern, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht i.S.d. Vorbringens zu Ziff. 6 vor, da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die angekündigte Flut der Gehörsrügen des Antragstellers einen (nicht vorliegenden) Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht nachträglich begründen kann.
Das Vorbringen, PKH-Gesuche müssten rechtzeitig vor dem Termin bescheiden werden (Ziff. 7), verhilft der Gehörsrüge nicht zum gewünschten Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte bei einer Entscheidung über den PKH-Antrag zusammen mit der Hauptsache nur dann vorliegen, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend vom damaligen Sach- und Erkenntnisstand hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen gewesen wären (Leitherer a.a.O. § 73a RdNr. 11 unter Hinweis auf BSG 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr. 9). Da aber die Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzinteresse vorliegend z.B. wegen der Möglichkeit des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG unzulässig waren hätte ein Antrag auf PKH von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Auch soweit sich der Kläger im Übrigen (z.B. Ziff. 3, 4) gegen die materielle und formelle Richtigkeit des Beschlusses vom 27.06.2014 wendet, lässt sich hierauf eine Gehörsrüge nicht mit Erfolg stützen. Gegenstand des Verfahrens nach § 178a SGG ist (ausschließlich) der Anspruch des Klägers auf Gewährung des dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt (vgl. Leitherer a.a.O. § 178 RdNr. 5, 6 m.wN.).
Schließlich lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht ansatzweise ableiten.
Die Anhörungsrüge war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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