Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1529/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 2967/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 02.07.2014 aufgehoben.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2014, mit dem gegen ihn ein Hausverbot verfügt wurde. Anlass für das ausgesprochene Hausverbot war ein persönliches Gespräch in der Geschäftsstelle des Beklagten, das eine Eingliederungsvereinbarung vom 17.12.2013 zum Gegenstand hatte. Die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden könne.
Am 20.05.2014 hat der Kläger gegen das Hausverbot beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Nach Anhörung hat das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 02.07.2014 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot stelle keine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei. Die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts vom 01.04.2009 (B 14 SF 1/08 R) vermöge nicht zu überzeugen. Daher sei der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 17.07.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dieser Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Hausverbot stünde in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Leistungsbezug des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Damit bestehe eine Annexkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Mannheim hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -) ist bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn ein enger Zusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht. Das Bundessozialgericht hat § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG dahingehend ausgelegt, dass als "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auch Hausverbote gelten, die im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen dem Kläger als Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführten Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden und dem materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Senat sieht keine Veranlassung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abzuweichen, da das Bundessozialgericht sich in der zitierten Entscheidung explizit mit der Problematik auseinander gesetzt hat und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verneint hat. Unter diesen Umständen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass das Bundessozialgericht von seiner Rechtsprechung abweichen wird.
Da der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt, besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nochmals Beschluss vom 01.04.2009, aaO) hat im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Im vorliegenden Verfahren entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da er in seiner Rechtsmittelbelehrung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet gesehen hat.
Da die Beschwerde erfolgreich war und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2014, mit dem gegen ihn ein Hausverbot verfügt wurde. Anlass für das ausgesprochene Hausverbot war ein persönliches Gespräch in der Geschäftsstelle des Beklagten, das eine Eingliederungsvereinbarung vom 17.12.2013 zum Gegenstand hatte. Die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden könne.
Am 20.05.2014 hat der Kläger gegen das Hausverbot beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Nach Anhörung hat das Sozialgericht Mannheim mit Beschluss vom 02.07.2014 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das gegen den Kläger ausgesprochene Hausverbot stelle keine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei. Die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts vom 01.04.2009 (B 14 SF 1/08 R) vermöge nicht zu überzeugen. Daher sei der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 17.07.2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dieser Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das Hausverbot stünde in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Leistungsbezug des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Damit bestehe eine Annexkompetenz der Sozialgerichtsbarkeit.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Mannheim hat den Rechtsstreit zu Unrecht an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -) ist bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn ein enger Zusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht. Das Bundessozialgericht hat § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG dahingehend ausgelegt, dass als "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auch Hausverbote gelten, die im Rahmen oder aus Anlass eines zwischen dem Kläger als Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführten Verwaltungsverfahren ausgesprochen werden und dem materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der Senat sieht keine Veranlassung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abzuweichen, da das Bundessozialgericht sich in der zitierten Entscheidung explizit mit der Problematik auseinander gesetzt hat und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verneint hat. Unter diesen Umständen bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass das Bundessozialgericht von seiner Rechtsprechung abweichen wird.
Da der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt, besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§17a Abs. 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nochmals Beschluss vom 01.04.2009, aaO) hat im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Im vorliegenden Verfahren entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da er in seiner Rechtsmittelbelehrung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet gesehen hat.
Da die Beschwerde erfolgreich war und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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