L 12 AL 3890/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2196/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3890/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger begehrt die Gewährung von Alg zum Zweck der Arbeitsuche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU; Mitnahme bzw. Export eines Leistungsanspruchs).

Der 1955 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger; seit 24.03.2007 verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Freiheitsstrafe. Am 19.06.2012 wurde er aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar nach Italien abgeschoben. Der Kläger hatte bereits mit an die Agentur für Arbeit Heilbronn (AA) gerichteten und dort am 28.03.2012 eingegangenen Schreiben vom 27.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines PD U1 (Bescheinigung deutscher Zeiten) gestellt. Mit bei der AA am 05.04.2012 eingegangenen Schreiben vom 02.04.2012 bat der Kläger um Auskunft über seine Leistungsansprüche und stellte sinngemäß einen Antrag auf Alg. Ergänzend führte er aus, er arbeite seit April 1998 ohne Unterbrechung in der JVA. Leider habe er keine Möglichkeit, bei der AA persönlich vorzusprechen; er bitte deshalb darum, ihm alles Notwendige schriftlich zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 25.04.2012 informierte die AA den Kläger darüber, Voraussetzung für die Mitnahme eines deutschen Alg-Anspruchs nach Italien sei unter anderem, dass er, der Kläger, sich noch in Deutschland nach dem Ende seiner Haft arbeitslos melden könne. Sollte dies aufgrund einer unmittelbaren Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein, könne kein Anspruch auf Alg in Deutschland entstehen und dementsprechend auch nicht nach Italien mitgenommen werden. Dem Anschreiben fügte die AA zur weiteren Information des Klägers das Merkblatt Nr. 20 (Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung) bei und wies insbesondere auf die Ausführungen unter Nr. 2 (Seite 9) und Nr. 4 (Seite 15 bis 21) des Merkblatts hin.

Am 18.05.2012 stellte der Kläger bei der AA schriftlich einen Antrag auf Ausstellung eines PD U2 (Mitnahme/Export deutsches Arbeitslosengeld). Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 21.05.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger befinde sich zur Zeit in Haft und werde unmittelbar im Anschluss daran nach Italien abgeschoben. Aufgrund der Inhaftierung könne sich der Kläger nicht persönlich arbeitslos melden und stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfugung. Ein Anspruch auf Alg bestehe bei dieser Sachlage nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21.06.2012 Widerspruch. Er könne sich nur deshalb nicht persönlich arbeitslos melden, weil er unmittelbar aus der Haft abgeschoben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2012 wies die Rechtsbehelfsstelle der AA den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, ein nach deutschem Recht erworbener Anspruch könne erst dann ins Ausland exportiert werden, wenn er tatsächlich entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht erfolgt, da das Entstehen eines Anspruchs auf Alg zwingend eine persönliche Arbeitslosmeldung voraussetze (§ 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Der Kläger habe sich bei der AA nicht persönlich arbeitslos melden können. Demensprechend sei kein Anspruch auf Alg entstanden, weshalb ein solcher auch nicht ins Ausland exportiert werden könne.

Der Kläger hat am 05.07.2012 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und am 05.09.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. beantragt. Das Gericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.12.2012 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 12.04.2013 (L 13 AL 5335/12 B) zurückgewiesen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die formale Sichtweise der Beklagten, die auf die tatsächliche persönliche Arbeitslosmeldung bestehe, verstoße im Hinblick auf die Arbeitspflicht und Vergütung entsprechend §§ 41, 43 Strafvollzugsgesetz und § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). In der vorliegenden Situation müsse es genügen, dass er sich durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt schriftlich arbeitslos melde. Außerdem verstoße die Vorgehensweise der Beklagten gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 20.08.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet; die Meldung sei nur schriftlich und vertreten durch seinen Rechtsanwalt erfolgt. Dies genüge den Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht. Vom Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung mache lediglich § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III für den Fall gesundheitlicher Einschränkungen eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift könne die Meldung durch einen Vertreter erfolgen, wenn die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen sich nicht persönlich arbeitslos melden kann. Daraus folge im Umkehrschluss, dass für den hier vorliegenden Fall der Inhaftierung des Klägers keine Ausnahme vom Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung gemacht werden könne. Aus welchen Gründen eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht erfolge, sei insoweit nicht maßgeblich. Im Übrigen hat sich die Kammer den Gründen im Beschluss des LSG vom 12.04.2013 (L 13 AL 5334/12 B) angeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot vor. Der Kläger werde wie ein deutscher Staatsangehöriger behandelt; auch bei einem solchen gelte das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg.

Gegen dieses seinem Bevollmächtigten gemäß Empfangsbekenntnis am 26.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 05.09.2012 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Er sieht sich in seiner Rechtsansicht durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestätigt. Ein Anspruch auf Alg ergebe sich zumindest nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Letzlich führe eine europarechtskonforme Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Alg dazu, dass auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung in Fällen wie dem vorliegenden verzichtet werden müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.08.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012 zu verurteilen, ihm ab 19.06.2012 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 21.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2012, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alg ab 19.06.2012 abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg ab 19.06.2012 nicht zu.

Da der Kläger sich in der Zeit, für die er Alg begehrt, in Italien aufgehalten hat bzw. aufhält, kommt ein Anspruch auf Alg nur nach Maßgabe des Art. 64 VO (EG) 883/2004 in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Norm behält eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;

d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.

Die Voraussetzungen für eine Mitnahme des Anspruchs auf Alg nach Maßgabe des Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Voraussetzung für die Mitnahme des Anspruchs ist dessen vorheriges Entstehen in dem Mitgliedstaat, den der Arbeitslose zum Zweck der Arbeitssuche verlässt. Außerdem muss er gemäß Art. 64 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) 883/2004 vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Beide Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers, der am 19.06.2012 unmittelbar aus der Strafhaft nach Italien abgeschoben worden ist, nicht vor.

Nach § 137 Abs. 1 SGB III in der hier anwendbaren, ab 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) haben Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der AA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 141 Abs. 1 SGB III hat die oder der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen AA arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1 der Vorschrift), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; Nr. 3). Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der AA zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3), und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4).

Zur sog. objektiven Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III gehört somit, dass der Arbeitslose durch nichts gehindert sein darf, ohne Verzug eine mehr als kurzzeitige bzw. eine beitragspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Er muss sich der Vermittlungstätigkeit der AA aktuell zur Verfügung halten (BSG, Urteil vom 25.04.1991 - 11 RAr 9/90 - SozR 3-4100 § 134 Nr. 7 m.w.N.). Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit auch ausüben darf. Mithin darf ein gesetzliches Verbot der Aufnahme einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Ein Anspruch des Klägers auf Alg ist weder zum 19.06.2012 noch zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Es fehlt bereits an der erforderlichen Arbeitslosmeldung, die für den Anspruch auf Alg Tatbestandsvoraussetzung ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die hier unstreitig nicht erfolgte Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden (vgl. dazu zuletzt BSG, Beschluss vom 15.10.2012 - B 11 AL 75/12 - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Im Übrigen liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dabei dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 m.w.N.).

Im Fall des Klägers ist bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar; die Beklagte hat den Kläger vielmehr zutreffend über seine Rechte und Pflichten beraten. Mit ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.04.2012 hat die Beklagte den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine Mitnahme des Anspruchs auf Alg die vorherige persönliche Arbeitslosmeldung bei der AA erforderlich ist. Außerdem erhielt der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose Nr. 20 (Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung), mit dem er umfassend über die Voraussetzungen für eine Mitnahme des Anspruchs auf Alg in einen anderen Mitgliedstaat informiert wurde. Dass der Kläger sich gleichwohl nicht arbeitslos gemeldet hat, beruhte hier – ersichtlich – nicht auf eine unvollständigen oder unzutreffenden Beratung durch die Beklagte, sondern auf der im unmittelbaren Anschluss auf das Ende der Strafhaft erfolgten Abschiebung und der hieraus folgenden tatsächlichen Unmöglichkeit für den Kläger, eine Agentur der Beklagten vor seiner Abreise nach Italien aufzusuchen.

Der Kläger war darüber hinaus auch nicht arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III, denn er hat zu keinem Zeitpunkt den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung gestanden. Damit fehlt es nicht nur an der erforderlichen Entstehung eines Anspruchs auf Alg, sondern auch an den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 Buchst. a) VO (EG) 883/2004.

Im Ergebnis steht dem Kläger ein Anspruch auf Alg somit nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass die zugrundeliegenden Bestimmungen des SGB III oder der VO (EG) 883/2004 gegen Art. 14 GG oder gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen könnten, vermag der Senat – ebenso wie das SG – nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheidet schon deshalb aus, weil die persönliche Arbeitslosmeldung unabhängig von Nationalität und Herkunft des Arbeitslosen Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Alg ist und eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Schlechterstellung von ausländischen Arbeitslosen schon deshalb nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt erfolglos geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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