Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1742/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4742/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft haben (auch) nach der Rückkehr in ihr Heimatland das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Dieses Recht steht der Erstattung gezahlter Versicherungsbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entgegen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge.
Der 1968 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.07.2008 war er arbeitslos und bezog bis 17.09.2009 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die die Beklagte im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten festgehalten hat. Am 21.10.2009 ist der Kläger nach Griechenland zurückgekehrt. Unter dem 12.03.2009 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Am 22.05.2009 gingen bei der Beklagten u.a. der vom Kläger unterzeichnete Antrag auf Beitragserstattung sowie eine Kopie des Sozialversicherungsnachweises, eine Kopie seines griechischen Reisepasses und der Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ein.
Mit Bescheid vom 29.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als griechischer Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtigt, egal ob er in der BRD oder in Griechenland wohnhaft sei. Des Weiteren gehöre er nicht zum Personenkreis des § 6 Abs. 1 SGB VI, welcher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehöre und daher auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen demnach nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 zurück. Sie verwies zur Begründung erneut auf § 210 SGB VI, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Kläger als Angehöriger eines EWR-Staates das Recht zur freiwilligen Versicherung besitze und zwischen Antragstellung und Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Monate vergangen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2009 Klage zum Sozialgericht F. erhoben. Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen.
Der Kläger hat daran festgehalten, dass ihm die bisher entrichteten Beiträge zu erstatten seien. Weshalb die von der Beklagten zitierten Vorschriften auf ihn anzuwenden seien, erschließe sich ihm nicht. Ihm könne nicht zugemutet werden, auf die Beiträge zu verzichten. Die Verweigerung der Erstattung stelle aber einen Verzicht dar. Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei unerheblich, ob der Kläger von seinem Recht auf freiwillige Versicherung Gebrauch mache. Es genüge die Tatsache, dass er das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Dem hat der Kläger widersprochen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Recht auf eine freiwillige Versicherung aus § 7 SGB VI oder einer sonstigen Vorschrift ergebe. Nirgends sei die Negierung des von ihm begehrten Auszahlungsanspruches geregelt. Hieraus folge, dass für ihn ein solcher Auszahlungsanspruch bestehe.
Mit Urteil vom 26.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Staat zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Hierzu seien gemäß § 7 SGB VI grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt berechtigt. Den deutschen Staatsbürgern gleichgestellten EU-Bürgern sei das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls eröffnet. Dies ergebe sich für den Kläger aus Artikel 89 der Verordnung (VO) (EG) 1408/71 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt D Ziffer 4 b) (seit Änderung der VO (EG) 1408/71 durch VO (EG) Nr. 1791/2006 v. 20.11.2006, ABl L 363: Anhang VI Abschnitt E Ziffer 4 b), im Folgenden zitiert nach dieser). Hiernach dürfe ein Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichten, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates habe und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall.
Gegen das den in der BRD ansässigen Bevollmächtigten am 15.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2012 Berufung eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur für deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland oder aber für deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, gelte. Für Personen, die in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hätten, die Bundesrepublik verlassen und ihren Wohnsitz wieder in ihrem Heimatland nähmen, finde § 210 SGB VI keine Anwendung. Finde dieser keine Anwendung, könne sich im Umkehrschluss auch kein Ausschluss hieraus ergeben. Über die EWG-Verordnung finde § 210 SGB VI ebenfalls keine Anwendung. In der dort bezeichneten Anlage D Ziffer 4 (gemeint: Abschnitt E Ziffer 4, s.o.) heiße es lediglich "§ 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedschaften wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden". In der EWG-Verordnung gehe es nur um das Entrichten von freiwilligen Beiträgen, während es bei § 210 SGB VI um das Recht zur freiwilligen Versicherung gehe, beides sei inhaltlich nicht gleich. Das in der EWG-Verordnung formulierte Entrichtungsrecht stelle nicht zugleich das Recht zur freiwilligen Versicherung dar. Denn wenn dem so wäre, hätte man sicherlich den gleichen Wortlaut verwendet. Aufgrund des unterschiedlichen Wortlautes müsse der EWG-Verordnungsgeber etwas anders gemeint haben, zumal er sich auf § 210 Abs. 1 SGB VI als Ausschlussgrund ausdrücklich nicht bezogen habe. Dementsprechend greife die bereits erstinstanzlich vorgetragene Begründung, dass es an einer speziellen Negierung des vom Kläger begehrten Auszahlungsanspruchs fehle und damit zwingend aus dem Umkehrschluss folge, dass ihm ein solcher Auszahlungsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung habe sich mit diesem Problemkreis noch nicht beschäftigt, so dass die grundsätzliche Frage aufzuwerfen sei, ob ein griechischer Staatsangehöriger trotz der Regelung in der EWG-Verordnung im Hinblick auf den Umstand, dass ein solcher griechischer Staatsangehöriger freiwillig Beiträge entrichten dürfe, einen Erstattungsanspruch geltend machen könne, obwohl die EWG-Verordnung keinen Ausschlussgrund nach § 210 SGB VI vorsehe. Darüber hinaus habe das SG nicht festgestellt, dass dies nur "bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen" gelte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die geleisteten Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Auffassung, wonach § 210 SGB VI auf Ausländer mit Wohnsitz im Ausland keine Anwendung finde, schlicht falsch sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext, denn in diesem finde sich eine Einschränkung der behaupteten Art gerade nicht. Vielmehr gehörten zum dort genannten anspruchsberechtigten Personenkreis, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, alle Versicherten. Schließlich sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Ausländer mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählten, wie sich der Bundestagsdrucksache 11/4124, 192 zu § 210 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 eindeutig entnehmen lasse. Europarechtliche Vorschriften, die Abweichendes hierzu regelten, gebe es nicht. Aus den höherrangigen Vorschriften des überstaatlichen Rechts ergebe sich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Die VO (EG) 883/2004 enthalte bei unterschiedlicher Wortwahl eine inhaltsgleiche Regelung (Artikel 83 in Verbindung mit Anhang 11 Nr. 4 der VO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Da der am 13.06.1968 geborene Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist, kommt für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nur § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Danach werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, auf Antrag Beiträge erstattet. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 12.03.2009 gestellt. Anzuwenden ist damit der zum 01.01.2008 in Kraft getretene § 210 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGB I, 554 ff. – vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10.07.2012 – B 13 R 26/10 R, in Juris).
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erstattung von Beiträgen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Die Regelung ist auf ihn anwendbar und regelt abschließend die Berechtigung zur Erstattung wirksam gezahlter Beiträge. Der Kläger ist Versicherter im Sinne dieser Vorschrift. Seine griechische Staatsbürgerschaft ist insoweit ohne Belang. Denn er hat nach dem vorliegenden, dem Bescheid vom 29.05.2009 beigefügten Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 (unterbrochen durch den Bezug von Sozialleistungen in der Zeit vom 22.06.2002 bis 06.07.2002) geleistet und war kraft Gesetzes gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Beschäftigter versicherungspflichtig. Die nach § 162 SGB VI zu erhebenden Beiträge, die gemäß § 168 Abs. 1 SGB VI von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen werden, sind im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingezogen und dem Kläger auf dessen Versicherungskonto gutgeschrieben worden. Er war nach seiner Ausreise nach Griechenland in der BRD auch nicht mehr versicherungspflichtig. Ob er in Griechenland der Versicherungspflicht unterlag oder unterliegt, kann dahinstehen, denn jedenfalls steht ihm als griechischer Staatsbürger das Recht zur freiwilligen Versicherung zu. Das Recht zur freiwilligen Versicherung folgt zwar nicht unmittelbar aus § 7 SGB VI. Denn danach sind grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt und im Übrigen alle Nichtdeutschen im Geltungsbereich des Gesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Die freiwillige Versicherung setzt aber eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht voraus. Zu ihr berechtigt sind deshalb gemäß § 3 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) grundsätzlich alle Personen ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) im Geltungsbereich des SGB haben (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, 81. EL 2014, § 7 SGB VI Rn. 3). Gemäß § 6 SGB IV bleiben die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Zur freiwilligen Versicherung sind daher auch alle Personen berechtigt, die nach zwischen- oder überstaatlichem Recht wenigstens bzgl. der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung dem oben genannten Personenkreis gleichgestellt sind. Eine solche überstaatliche Regelung mit der Eröffnung des Rechts auf eine freiwillige Versicherung enthält das Recht der Europäischen Union.
Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (ausgehend vom Antrag am 12.03.2009) ist Art. 89 der "alten" Wanderarbeitnehmerverordnung EWG Nr. 1408/71, weil die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. 2004 Nr. L 166, 1 ff) gemäß deren Art. 91 Satz 2 erst ab dem Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung galt. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist aber erst am 01.05.2010 in Kraft (Art. 97 der VO (EG) Nr. 987/2009) getreten (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 21). Danach sind Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten im Anhang VI aufgeführt. Dort heißt es unter E (Deutschland) Nr. 4:
§ 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat; b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war; c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Damit ist dem Kläger gemäß § 6 SGB IV und der Regelung nach Anhang 6 unter E Nr. 4 das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI eingeräumt worden, weil Griechenland 1981 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der späteren Europäischen Union, beigetreten war, der Kläger die Staatsangehörigkeit von Griechenland besitzt, dort seinen Wohnsitz hat und vor seiner Rückkehr nach Griechenland in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen war, wie oben bereits festgestellt wurde. Er erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen. Damit kann nur gemeint sein, dass die Berechtigung des im EU-Ausland lebenden, aber in der deutschen Rentenversicherung Versicherten nicht weitergehen kann als die der in § 7 SGB VI (in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung) genannten Deutschen. Danach ist zu berücksichtigen, dass eine freiwillige Versicherung erst für die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an möglich ist (§ 7 Abs. 1 SGB VI) und dass – gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis 10.08.2010 anzuwendenden Fassung – bei versicherungsfreien oder -befreiten Personen eine freiwillige Versicherung nur dann möglich war, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre beträgt, hatte der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung mit den festgestellten Beitragszeiten (vgl. § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Schließlich war dem Kläger auch keine Vollrente wegen Alters bewilligt, er bezog eines solche Rente auch nicht (§ 7 Abs. 3 SGB VI), weshalb er die weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB VI (und damit die allgemeinen Voraussetzungen der VO EWG Nr. 1408/71) für eine freiwillige Versicherung erfüllte. Die Erstattung von Beiträgen nach § 210 SGB VI ist damit ausgeschlossen. Dabei genügt im Übrigen das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, unabhängig davon, ob er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben (vgl. Wehrhahn in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 210 Rn. 6).
Eine andere Rechtslage ergäbe sich im Übrigen auch nicht nach dem zum 11.08.2010 zeitgleich zur Abschaffung des § 7 Abs. 2 SGB VI eingeführten § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI und /oder mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004. Denn auch nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag des Versicherten nur erstattet, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Das Recht auf eine freiwillige Versicherung ergibt sich inhaltsgleich aus VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 83 i.V.m. mit Anhang XI Nr. 4 (und nicht aus Nr. 2, wie die Beklagte vorgetragen hat).
Soweit der Kläger aus den Formulierungen überstaatlichen Rechts ("Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen entrichtet werden" bzw. "freiwillige Rentenbeiträge bezahlen") schließen will, dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Recht zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, trifft dies nicht zu. Die Formulierung im Anhang der VO (EWG) 1408/71 trägt lediglich den Formulierungen in den Vorgängerregelungen zu § 7 SGB VI, nämlich § 1233 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung und § 10 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz Rechnung, wonach die hiernach berechtigten Personen "freiwillige Beiträge entrichten" konnten. Eine Änderung ist mit der sprachlichen Neufassung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der zum 01.01.1992 und damit während der Geltung der VO EWG Nr. 1408/71 in Kraft getreten war, nicht eingetreten (Boecken, GK SGB VI, Stand Juli 2014, § 7 Rn 4 und Vorbem. Rn 92ff.). Mit dieser sprachlichen Änderung wird insbesondere keine Aussage über das Zustandekommen (die Begründung) einer freiwilligen Versicherung getroffen, wofür neben einer entsprechenden Willenserklärung auch die Entrichtung von Beiträgen beim Rentenversicherungsträger als Realakt erforderlich ist (Boecken a.a.O.).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge.
Der 1968 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und war vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.07.2008 war er arbeitslos und bezog bis 17.09.2009 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, für die die Beklagte im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten festgehalten hat. Am 21.10.2009 ist der Kläger nach Griechenland zurückgekehrt. Unter dem 12.03.2009 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Am 22.05.2009 gingen bei der Beklagten u.a. der vom Kläger unterzeichnete Antrag auf Beitragserstattung sowie eine Kopie des Sozialversicherungsnachweises, eine Kopie seines griechischen Reisepasses und der Bescheinigung gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ein.
Mit Bescheid vom 29.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als griechischer Staatsangehöriger zur freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtigt, egal ob er in der BRD oder in Griechenland wohnhaft sei. Des Weiteren gehöre er nicht zum Personenkreis des § 6 Abs. 1 SGB VI, welcher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehöre und daher auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden könne. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung lägen demnach nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2009 zurück. Sie verwies zur Begründung erneut auf § 210 SGB VI, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Kläger als Angehöriger eines EWR-Staates das Recht zur freiwilligen Versicherung besitze und zwischen Antragstellung und Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Monate vergangen seien.
Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2009 Klage zum Sozialgericht F. erhoben. Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat sich dieses für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen.
Der Kläger hat daran festgehalten, dass ihm die bisher entrichteten Beiträge zu erstatten seien. Weshalb die von der Beklagten zitierten Vorschriften auf ihn anzuwenden seien, erschließe sich ihm nicht. Ihm könne nicht zugemutet werden, auf die Beiträge zu verzichten. Die Verweigerung der Erstattung stelle aber einen Verzicht dar. Die Beklagte hat hierauf erwidert, es sei unerheblich, ob der Kläger von seinem Recht auf freiwillige Versicherung Gebrauch mache. Es genüge die Tatsache, dass er das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Dem hat der Kläger widersprochen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Recht auf eine freiwillige Versicherung aus § 7 SGB VI oder einer sonstigen Vorschrift ergebe. Nirgends sei die Negierung des von ihm begehrten Auszahlungsanspruches geregelt. Hieraus folge, dass für ihn ein solcher Auszahlungsanspruch bestehe.
Mit Urteil vom 26.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei als EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Staat zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Hierzu seien gemäß § 7 SGB VI grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt berechtigt. Den deutschen Staatsbürgern gleichgestellten EU-Bürgern sei das Recht zur freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls eröffnet. Dies ergebe sich für den Kläger aus Artikel 89 der Verordnung (VO) (EG) 1408/71 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt D Ziffer 4 b) (seit Änderung der VO (EG) 1408/71 durch VO (EG) Nr. 1791/2006 v. 20.11.2006, ABl L 363: Anhang VI Abschnitt E Ziffer 4 b), im Folgenden zitiert nach dieser). Hiernach dürfe ein Staatsangehöriger der übrigen Mitgliedsstaaten freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichten, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates habe und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert gewesen sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall.
Gegen das den in der BRD ansässigen Bevollmächtigten am 15.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2012 Berufung eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur für deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland oder aber für deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hätten, gelte. Für Personen, die in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hätten, die Bundesrepublik verlassen und ihren Wohnsitz wieder in ihrem Heimatland nähmen, finde § 210 SGB VI keine Anwendung. Finde dieser keine Anwendung, könne sich im Umkehrschluss auch kein Ausschluss hieraus ergeben. Über die EWG-Verordnung finde § 210 SGB VI ebenfalls keine Anwendung. In der dort bezeichneten Anlage D Ziffer 4 (gemeint: Abschnitt E Ziffer 4, s.o.) heiße es lediglich "§ 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedschaften wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden". In der EWG-Verordnung gehe es nur um das Entrichten von freiwilligen Beiträgen, während es bei § 210 SGB VI um das Recht zur freiwilligen Versicherung gehe, beides sei inhaltlich nicht gleich. Das in der EWG-Verordnung formulierte Entrichtungsrecht stelle nicht zugleich das Recht zur freiwilligen Versicherung dar. Denn wenn dem so wäre, hätte man sicherlich den gleichen Wortlaut verwendet. Aufgrund des unterschiedlichen Wortlautes müsse der EWG-Verordnungsgeber etwas anders gemeint haben, zumal er sich auf § 210 Abs. 1 SGB VI als Ausschlussgrund ausdrücklich nicht bezogen habe. Dementsprechend greife die bereits erstinstanzlich vorgetragene Begründung, dass es an einer speziellen Negierung des vom Kläger begehrten Auszahlungsanspruchs fehle und damit zwingend aus dem Umkehrschluss folge, dass ihm ein solcher Auszahlungsanspruch zustehe. Die Rechtsprechung habe sich mit diesem Problemkreis noch nicht beschäftigt, so dass die grundsätzliche Frage aufzuwerfen sei, ob ein griechischer Staatsangehöriger trotz der Regelung in der EWG-Verordnung im Hinblick auf den Umstand, dass ein solcher griechischer Staatsangehöriger freiwillig Beiträge entrichten dürfe, einen Erstattungsanspruch geltend machen könne, obwohl die EWG-Verordnung keinen Ausschlussgrund nach § 210 SGB VI vorsehe. Darüber hinaus habe das SG nicht festgestellt, dass dies nur "bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen" gelte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die geleisteten Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Auffassung, wonach § 210 SGB VI auf Ausländer mit Wohnsitz im Ausland keine Anwendung finde, schlicht falsch sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext, denn in diesem finde sich eine Einschränkung der behaupteten Art gerade nicht. Vielmehr gehörten zum dort genannten anspruchsberechtigten Personenkreis, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, alle Versicherten. Schließlich sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Ausländer mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählten, wie sich der Bundestagsdrucksache 11/4124, 192 zu § 210 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 eindeutig entnehmen lasse. Europarechtliche Vorschriften, die Abweichendes hierzu regelten, gebe es nicht. Aus den höherrangigen Vorschriften des überstaatlichen Rechts ergebe sich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Die VO (EG) 883/2004 enthalte bei unterschiedlicher Wortwahl eine inhaltsgleiche Regelung (Artikel 83 in Verbindung mit Anhang 11 Nr. 4 der VO).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Da der am 13.06.1968 geborene Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist, kommt für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nur § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Danach werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, auf Antrag Beiträge erstattet. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger hat den erforderlichen Antrag am 12.03.2009 gestellt. Anzuwenden ist damit der zum 01.01.2008 in Kraft getretene § 210 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGB I, 554 ff. – vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10.07.2012 – B 13 R 26/10 R, in Juris).
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erstattung von Beiträgen nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI: Die Regelung ist auf ihn anwendbar und regelt abschließend die Berechtigung zur Erstattung wirksam gezahlter Beiträge. Der Kläger ist Versicherter im Sinne dieser Vorschrift. Seine griechische Staatsbürgerschaft ist insoweit ohne Belang. Denn er hat nach dem vorliegenden, dem Bescheid vom 29.05.2009 beigefügten Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 30.06.2008 (unterbrochen durch den Bezug von Sozialleistungen in der Zeit vom 22.06.2002 bis 06.07.2002) geleistet und war kraft Gesetzes gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Beschäftigter versicherungspflichtig. Die nach § 162 SGB VI zu erhebenden Beiträge, die gemäß § 168 Abs. 1 SGB VI von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen werden, sind im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingezogen und dem Kläger auf dessen Versicherungskonto gutgeschrieben worden. Er war nach seiner Ausreise nach Griechenland in der BRD auch nicht mehr versicherungspflichtig. Ob er in Griechenland der Versicherungspflicht unterlag oder unterliegt, kann dahinstehen, denn jedenfalls steht ihm als griechischer Staatsbürger das Recht zur freiwilligen Versicherung zu. Das Recht zur freiwilligen Versicherung folgt zwar nicht unmittelbar aus § 7 SGB VI. Denn danach sind grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt und im Übrigen alle Nichtdeutschen im Geltungsbereich des Gesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Die freiwillige Versicherung setzt aber eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht voraus. Zu ihr berechtigt sind deshalb gemäß § 3 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) grundsätzlich alle Personen ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) im Geltungsbereich des SGB haben (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, 81. EL 2014, § 7 SGB VI Rn. 3). Gemäß § 6 SGB IV bleiben die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Zur freiwilligen Versicherung sind daher auch alle Personen berechtigt, die nach zwischen- oder überstaatlichem Recht wenigstens bzgl. der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung dem oben genannten Personenkreis gleichgestellt sind. Eine solche überstaatliche Regelung mit der Eröffnung des Rechts auf eine freiwillige Versicherung enthält das Recht der Europäischen Union.
Gemeinschaftsrechtlicher Maßstab für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (ausgehend vom Antrag am 12.03.2009) ist Art. 89 der "alten" Wanderarbeitnehmerverordnung EWG Nr. 1408/71, weil die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 (ABl. 2004 Nr. L 166, 1 ff) gemäß deren Art. 91 Satz 2 erst ab dem Inkrafttreten einer Durchführungsverordnung galt. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist aber erst am 01.05.2010 in Kraft (Art. 97 der VO (EG) Nr. 987/2009) getreten (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 21). Danach sind Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten im Anhang VI aufgeführt. Dort heißt es unter E (Deutschland) Nr. 4:
§ 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat; b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war; c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
Damit ist dem Kläger gemäß § 6 SGB IV und der Regelung nach Anhang 6 unter E Nr. 4 das Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI eingeräumt worden, weil Griechenland 1981 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der späteren Europäischen Union, beigetreten war, der Kläger die Staatsangehörigkeit von Griechenland besitzt, dort seinen Wohnsitz hat und vor seiner Rückkehr nach Griechenland in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen war, wie oben bereits festgestellt wurde. Er erfüllt auch die allgemeinen Voraussetzungen. Damit kann nur gemeint sein, dass die Berechtigung des im EU-Ausland lebenden, aber in der deutschen Rentenversicherung Versicherten nicht weitergehen kann als die der in § 7 SGB VI (in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung) genannten Deutschen. Danach ist zu berücksichtigen, dass eine freiwillige Versicherung erst für die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an möglich ist (§ 7 Abs. 1 SGB VI) und dass – gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis 10.08.2010 anzuwendenden Fassung – bei versicherungsfreien oder -befreiten Personen eine freiwillige Versicherung nur dann möglich war, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre beträgt, hatte der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung mit den festgestellten Beitragszeiten (vgl. § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Schließlich war dem Kläger auch keine Vollrente wegen Alters bewilligt, er bezog eines solche Rente auch nicht (§ 7 Abs. 3 SGB VI), weshalb er die weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB VI (und damit die allgemeinen Voraussetzungen der VO EWG Nr. 1408/71) für eine freiwillige Versicherung erfüllte. Die Erstattung von Beiträgen nach § 210 SGB VI ist damit ausgeschlossen. Dabei genügt im Übrigen das bloße Bestehen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, unabhängig davon, ob er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen die freiwilligen Beiträge haben (vgl. Wehrhahn in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 210 Rn. 6).
Eine andere Rechtslage ergäbe sich im Übrigen auch nicht nach dem zum 11.08.2010 zeitgleich zur Abschaffung des § 7 Abs. 2 SGB VI eingeführten § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI und /oder mit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004. Denn auch nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag des Versicherten nur erstattet, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Das Recht auf eine freiwillige Versicherung ergibt sich inhaltsgleich aus VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 83 i.V.m. mit Anhang XI Nr. 4 (und nicht aus Nr. 2, wie die Beklagte vorgetragen hat).
Soweit der Kläger aus den Formulierungen überstaatlichen Rechts ("Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen entrichtet werden" bzw. "freiwillige Rentenbeiträge bezahlen") schließen will, dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Recht zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, trifft dies nicht zu. Die Formulierung im Anhang der VO (EWG) 1408/71 trägt lediglich den Formulierungen in den Vorgängerregelungen zu § 7 SGB VI, nämlich § 1233 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung und § 10 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz Rechnung, wonach die hiernach berechtigten Personen "freiwillige Beiträge entrichten" konnten. Eine Änderung ist mit der sprachlichen Neufassung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der zum 01.01.1992 und damit während der Geltung der VO EWG Nr. 1408/71 in Kraft getreten war, nicht eingetreten (Boecken, GK SGB VI, Stand Juli 2014, § 7 Rn 4 und Vorbem. Rn 92ff.). Mit dieser sprachlichen Änderung wird insbesondere keine Aussage über das Zustandekommen (die Begründung) einer freiwilligen Versicherung getroffen, wofür neben einer entsprechenden Willenserklärung auch die Entrichtung von Beiträgen beim Rentenversicherungsträger als Realakt erforderlich ist (Boecken a.a.O.).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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