Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3195/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5493/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1963 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt und war zuletzt vom 02.01.1989 bis 31.10.2003 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie ist Mutter von 5 Kindern und war in der Zeit vom 12.06.1980 bis 01.01.1989 sowie vom 14.12.1992 bis 31.12.1993 Hausfrau und Mutter.
Erstmals beantragte sie am 07.08.2009 Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und gab an, seit 2002 wegen Depressionen, Bluthochdruck, Blasenschwäche, Panikattacken, Z.n. Gebärmutterentfernung, Struma, HWS, Magenproblemen erwerbsgemindert zu sein. Nach Begutachtung durch Dr. S., der der Klägerin noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten attestierte (Gutachten vom 03.09.2009), lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 07.10.2009 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass einerseits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt seien, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 07.08.2004 bis 06.08.2009 nur 2 Jahre und 5 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien, und andererseits auch ab 2002 weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2011 zurück gewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 07.08.2004 bis 06.08.2009 seien lediglich 31 Monate mit Pflichtbeiträgen entrichtet und die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.2009 nicht durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Klage hat die Klägerin dagegen nicht erhoben.
Zwischenzeitlich stellte die Klägerin am 14.11.2011 einen neuen Rentenantrag. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. vom 22.12.2011 ein. Dieser diagnostizierte: • Dysthymia • Angst und depressive Störung gemischt • Somatoforme Schmerzangaben • Chronische Wirbelsäulenbeschwerden
Bei der Klägerin seien nur leichtgradige Leistungseinschränkungen objektivierbar, die sich qualitativ aber nicht quantitativ auswirkten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könne die Klägerin unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch 6 Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 27.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wiederum wegen fehlender besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Unter Berücksichtigung von Verlängerungszeiten weise das Versicherungskonto im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011 statt der erforderlichen 36 Monate nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen auf. Außerdem sei die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht erwerbsgemindert. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass auf Grund des Bezugs von Alg II die entsprechende Anzahl an Monaten zur Gewährung der Rente eingezahlt worden seien.
Die Beklagte ermittelte zu weiteren rentenrechtlichen Zeiten. U.a. machte das Jobcenter Landkreis G. auf Nachfrage unter dem 03.02.2012 weitere Angaben zur gemeldeten Arbeitslosigkeit der Klägerin. Ebenso gab die A. unter dem 23.02.2012 Auskunft zur Mitgliedschaft. Mit Bescheid vom 29.06.2012 wurden die Zeiten bis 31.12.2005 verbindlich festgestellt. Zu folgenden weiteren Zeiten wurden Aussagen gemacht: Die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.08.2006, vom 01.06.2007 bis 03.04.2008 und vom 16.04.2008 bis 22.7.2008 konnten nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden. Die Zeit vom 04.04.2008 bis 15.04.2008 konnte nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden. Des Weiteren wurden Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Die Klägerin legte Nachweise des Jobcenters über die Meldung von Zeiten des Bezugs von Alg II an die gesetzliche Rentenversicherung vor, die Niederschlag im Versicherungsverlauf gefunden haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Arbeiterin noch 6 Stunden und mehr einsatzfähig sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011 seien mittlerweile lediglich 31 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 13.11.2011 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Dagegen hat die Klägerin am 09.10.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erheben lassen. Die Schwere ihrer Depression sei nicht hinreichend berücksichtigt worden und aufgrund von Skelettschäden und Somatisierungsschmerzen seien hochgradige Funktionsminderungen eingetreten.
Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Ambulanz des C. G. und den Allgemeinmediziner K. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Sie hielten die Klägerin nicht mehr für fähig noch 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Weiter hat das SG das nervenärztliche Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 08.09.2013 eingeholt. Sie diagnostizierte: • Depression und Angst gemischt • Lumboischialgie links • anamnestisch: somatoforme autonome Störung oberes Verdauungssystem, Atmungssystem
Eine manifeste depressive Episode sei nicht festzustellen. Die berichtete Reduktion der Alltagskompetenz sei in Anbetracht der erhobenen Befunde, des Verlaufes und der Inkonsistenzen nicht verifizierbar. Nicht zumutbar seien schwere Arbeiten, kein Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg, keine anhaltende Zwangshaltung, kein häufiges Bücken kein Stress, kein Druck und keine Nachtarbeit. Darüber hinaus seien Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2013 hat das SG die Klage gestützt auf das Gutachten der Dr. M. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin sowohl ängstliche wie auch affektive Störungen eher leichterer Art festzustellen gewesen seien. Auch die somatoformen Beschwerden seien insgesamt als leicht zu beurteilen. Die LWS-Veränderungen hätten keine Komplikationen im Sinne neurologischer Ausfälle oder elektrophysiologischer Auffälligkeiten nach sich gezogen. Insofern sei die Leistungsbeurteilung, die auch in der Diagnose mit der des Dr. B. übereinstimme, auf ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen täglich nachvollziehbar.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 04.12.2013 zugestellte Urteil hat er am 20.12.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass das SG zu Unrecht dem Gutachten der Dr. M. gefolgt sei. Gegenüber der nur einmaligen Untersuchung haben die sachverständigen Zeugen ihre Angaben auf die mehrjährigen Untersuchungen der Klägerin stützen können. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Erwerbsminderung sei vor allem die Aussage des Dr. B. Dr. B. sei als Oberarzt der psychiatrischen Institutsambulanz fachlich hoch qualifiziert und könne aufgrund mehrjähriger Anamnese zum zeitlichen Leistungsvermögen der Klägerin Stellung nehmen. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen liege eine volle Erwerbsminderung auf der Hand.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Juni 2012 abzuändern in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 13.11.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht für erfüllt.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 25.02.2014 übersandt und mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.01.2008 erfüllt seien. Nachdem der Klägervertreter die Richtigkeit des Versicherungsverlaufs hinsichtlich der Zeit vom 01.09.2006 bis 31.05.2007, während der für die Klägerin im Versicherungsverlauf nur Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vermerkt sind, wegen mutmaßlichen Bezugs von Alg II in Zweifel gezogen hat, hat der Senat diesbezüglich beim Jobcenter Landkreis G. nachgefragt. Mit Schreiben vom 05.05.2014 hat das Jobcenter mitgeteilt, dass die Klägerin in dieser Zeit keine Leistungen bezogen habe und ebenfalls nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2014 und vom 06.05.2014 auf die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchsgebühren gemäß § 192 SGG hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.06.2014 und der Beklagten vom 18.06.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Streitgegenstand sind der ablehnende Rentenbescheid vom 27.01.2012 sowie der Bescheid vom 29.06.2012, mit dem die Beklagte im Verlauf des Widerspruchsverfahrens weitere Zeiten festgestellt hat, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012. Dagegen geht die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2012 sowie der Bescheid vom 29.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung, weil sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch sind weitere festzustellende Zeiten nicht nachgewiesen. Letztmals erfüllt die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die für die Gewährung jeglicher Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen müssen, zum 31.01.2008. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich das Bestehen einer Erwerbsminderung allerdings nicht feststellen.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Im Hinblick auf die jeweils unter Nr. 2 genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Erbringung von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzung - trotz Verlängerungszeiten - nur dann erfüllt wäre, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.01.2008 eingetreten wäre. Dies ergibt sich anhand des Versicherungsverlaufs vom 25.02.2014. Maßgeblich beeinflusst wird die Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Lücke in der Zeit vom 01.01.2006 bis 22.07.2008. In dieser Zeit weist der Versicherungsverlauf weder Pflichtbeitragszeiten noch Anwartschaftszeiten, sondern nur - teilweise - Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung auf, die rentenrechtlich hier nicht relevant sind. Die hierzu angestellten Ermittlungen beim Jobcenter Landkreis G. hinsichtlich weiterer rentenrechtlicher Zeiten haben ergeben, dass die Klägerin in dieser Zeit weder Arbeitslosengeld II bezogen hat noch arbeitssuchend gemeldet war. Weitere behauptete Pflichtbeitragszeiten sind somit nicht nachgewiesen. Es gibt folglich keine Anhaltspunkte, insoweit an der Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs zu zweifeln.
Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich sind, sind nicht erfüllt. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 13.11.2011 ist nämlich nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, wie mehrere Lücken, so z.B. in der Zeit von Februar 1985 bis März 1986 zeigen.
Ausgehend vom Antragsdatum am 14.11.2011 beträgt der 5-Jahreszeitraum unter Einbeziehung des Verlängerungstatbestands der Anrechnungszeiten durch Bezug von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung vom 05.12.2012) den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011. In dem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf jedoch nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen auf, da diese nur im Dezember 2005 und vom 23.07.2008 bis 31.12.2010 vermerkt sind. Da die Klägerin Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 36 Monaten zuletzt bis 31.12.2005 erbracht hat (jeweils 12 Monate von 2003 bis 2005), erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im 5-Jahreszeitraum zuletzt am 31.01.2008. Zu dem Zeitpunkt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin erwerbsgemindert gewesen wäre, auch nachdem bestandskräftig mit Bescheid vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2011 eine Erwerbsminderung nicht festgestellt worden war.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend davon ist die Klägerin weder am 31.01.2008 noch bis heute als erwerbsgemindert einzustufen. Hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbsminderung in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin hat das SG nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat sieht insofern zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht geeignet ist, eine Erwerbsminderung für die Zeit bis 31.01.2008 zu belegen, nachdem sie sich im Wesentlichen auf die behandelnden Ärzte stützt, die die Klägerin jedoch erst seit frühestens 12.08.2009 behandelt haben. Auch die Klägerin selbst geht vom Eintritt des Leistungsfalls zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.11.2011 aus, wie der Antrag zeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Sie trägt einerseits dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung und lastet der Klägerin Missbrauchsgebühren an. Nachdem sich die behauptete Fehlerhaftigkeit des Versicherungsverlaufs durch die Nachforschungen beim Jobcenter nicht bestätigt haben, war auch der Klägerin verständlich, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und ein Rentenanspruch schon deshalb nicht bestehen kann. Trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchsgebühren durch den Senat hat sie die Berufung dennoch fortgeführt, weshalb Missbrauchskosten in Höhe von 225 EUR festgesetzt werden konnten (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1963 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt und war zuletzt vom 02.01.1989 bis 31.10.2003 als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie ist Mutter von 5 Kindern und war in der Zeit vom 12.06.1980 bis 01.01.1989 sowie vom 14.12.1992 bis 31.12.1993 Hausfrau und Mutter.
Erstmals beantragte sie am 07.08.2009 Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und gab an, seit 2002 wegen Depressionen, Bluthochdruck, Blasenschwäche, Panikattacken, Z.n. Gebärmutterentfernung, Struma, HWS, Magenproblemen erwerbsgemindert zu sein. Nach Begutachtung durch Dr. S., der der Klägerin noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten attestierte (Gutachten vom 03.09.2009), lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 07.10.2009 ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass einerseits die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt seien, weil im maßgeblichen Zeitraum vom 07.08.2004 bis 06.08.2009 nur 2 Jahre und 5 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien, und andererseits auch ab 2002 weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2011 zurück gewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 07.08.2004 bis 06.08.2009 seien lediglich 31 Monate mit Pflichtbeiträgen entrichtet und die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.2009 nicht durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Klage hat die Klägerin dagegen nicht erhoben.
Zwischenzeitlich stellte die Klägerin am 14.11.2011 einen neuen Rentenantrag. Die Beklagte holte das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie B. vom 22.12.2011 ein. Dieser diagnostizierte: • Dysthymia • Angst und depressive Störung gemischt • Somatoforme Schmerzangaben • Chronische Wirbelsäulenbeschwerden
Bei der Klägerin seien nur leichtgradige Leistungseinschränkungen objektivierbar, die sich qualitativ aber nicht quantitativ auswirkten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten könne die Klägerin unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch 6 Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 27.01.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wiederum wegen fehlender besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Unter Berücksichtigung von Verlängerungszeiten weise das Versicherungskonto im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011 statt der erforderlichen 36 Monate nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen auf. Außerdem sei die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht erwerbsgemindert. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass auf Grund des Bezugs von Alg II die entsprechende Anzahl an Monaten zur Gewährung der Rente eingezahlt worden seien.
Die Beklagte ermittelte zu weiteren rentenrechtlichen Zeiten. U.a. machte das Jobcenter Landkreis G. auf Nachfrage unter dem 03.02.2012 weitere Angaben zur gemeldeten Arbeitslosigkeit der Klägerin. Ebenso gab die A. unter dem 23.02.2012 Auskunft zur Mitgliedschaft. Mit Bescheid vom 29.06.2012 wurden die Zeiten bis 31.12.2005 verbindlich festgestellt. Zu folgenden weiteren Zeiten wurden Aussagen gemacht: Die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.08.2006, vom 01.06.2007 bis 03.04.2008 und vom 16.04.2008 bis 22.7.2008 konnten nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden. Die Zeit vom 04.04.2008 bis 15.04.2008 konnte nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden. Des Weiteren wurden Kindererziehungszeiten vorgemerkt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Die Klägerin legte Nachweise des Jobcenters über die Meldung von Zeiten des Bezugs von Alg II an die gesetzliche Rentenversicherung vor, die Niederschlag im Versicherungsverlauf gefunden haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Arbeiterin noch 6 Stunden und mehr einsatzfähig sei. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011 seien mittlerweile lediglich 31 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 13.11.2011 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Dagegen hat die Klägerin am 09.10.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erheben lassen. Die Schwere ihrer Depression sei nicht hinreichend berücksichtigt worden und aufgrund von Skelettschäden und Somatisierungsschmerzen seien hochgradige Funktionsminderungen eingetreten.
Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Ambulanz des C. G. und den Allgemeinmediziner K. als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Sie hielten die Klägerin nicht mehr für fähig noch 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Weiter hat das SG das nervenärztliche Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 08.09.2013 eingeholt. Sie diagnostizierte: • Depression und Angst gemischt • Lumboischialgie links • anamnestisch: somatoforme autonome Störung oberes Verdauungssystem, Atmungssystem
Eine manifeste depressive Episode sei nicht festzustellen. Die berichtete Reduktion der Alltagskompetenz sei in Anbetracht der erhobenen Befunde, des Verlaufes und der Inkonsistenzen nicht verifizierbar. Nicht zumutbar seien schwere Arbeiten, kein Heben und Tragen von Gegenständen von mehr als 10 kg, keine anhaltende Zwangshaltung, kein häufiges Bücken kein Stress, kein Druck und keine Nachtarbeit. Darüber hinaus seien Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zumutbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2013 hat das SG die Klage gestützt auf das Gutachten der Dr. M. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Klägerin sowohl ängstliche wie auch affektive Störungen eher leichterer Art festzustellen gewesen seien. Auch die somatoformen Beschwerden seien insgesamt als leicht zu beurteilen. Die LWS-Veränderungen hätten keine Komplikationen im Sinne neurologischer Ausfälle oder elektrophysiologischer Auffälligkeiten nach sich gezogen. Insofern sei die Leistungsbeurteilung, die auch in der Diagnose mit der des Dr. B. übereinstimme, auf ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen täglich nachvollziehbar.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 04.12.2013 zugestellte Urteil hat er am 20.12.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass das SG zu Unrecht dem Gutachten der Dr. M. gefolgt sei. Gegenüber der nur einmaligen Untersuchung haben die sachverständigen Zeugen ihre Angaben auf die mehrjährigen Untersuchungen der Klägerin stützen können. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Erwerbsminderung sei vor allem die Aussage des Dr. B. Dr. B. sei als Oberarzt der psychiatrischen Institutsambulanz fachlich hoch qualifiziert und könne aufgrund mehrjähriger Anamnese zum zeitlichen Leistungsvermögen der Klägerin Stellung nehmen. Aufgrund der bestehenden Erkrankungen liege eine volle Erwerbsminderung auf der Hand.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Juni 2012 abzuändern in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2012 und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Anerkennung weiterer Beitragszeiten Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 13.11.2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht für erfüllt.
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 25.02.2014 übersandt und mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31.01.2008 erfüllt seien. Nachdem der Klägervertreter die Richtigkeit des Versicherungsverlaufs hinsichtlich der Zeit vom 01.09.2006 bis 31.05.2007, während der für die Klägerin im Versicherungsverlauf nur Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vermerkt sind, wegen mutmaßlichen Bezugs von Alg II in Zweifel gezogen hat, hat der Senat diesbezüglich beim Jobcenter Landkreis G. nachgefragt. Mit Schreiben vom 05.05.2014 hat das Jobcenter mitgeteilt, dass die Klägerin in dieser Zeit keine Leistungen bezogen habe und ebenfalls nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2014 und vom 06.05.2014 auf die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchsgebühren gemäß § 192 SGG hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.06.2014 und der Beklagten vom 18.06.2014).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Streitgegenstand sind der ablehnende Rentenbescheid vom 27.01.2012 sowie der Bescheid vom 29.06.2012, mit dem die Beklagte im Verlauf des Widerspruchsverfahrens weitere Zeiten festgestellt hat, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012. Dagegen geht die Klägerin zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2012 sowie der Bescheid vom 29.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung, weil sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Auch sind weitere festzustellende Zeiten nicht nachgewiesen. Letztmals erfüllt die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die für die Gewährung jeglicher Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen müssen, zum 31.01.2008. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich das Bestehen einer Erwerbsminderung allerdings nicht feststellen.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Im Hinblick auf die jeweils unter Nr. 2 genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Erbringung von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzung - trotz Verlängerungszeiten - nur dann erfüllt wäre, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31.01.2008 eingetreten wäre. Dies ergibt sich anhand des Versicherungsverlaufs vom 25.02.2014. Maßgeblich beeinflusst wird die Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Lücke in der Zeit vom 01.01.2006 bis 22.07.2008. In dieser Zeit weist der Versicherungsverlauf weder Pflichtbeitragszeiten noch Anwartschaftszeiten, sondern nur - teilweise - Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung auf, die rentenrechtlich hier nicht relevant sind. Die hierzu angestellten Ermittlungen beim Jobcenter Landkreis G. hinsichtlich weiterer rentenrechtlicher Zeiten haben ergeben, dass die Klägerin in dieser Zeit weder Arbeitslosengeld II bezogen hat noch arbeitssuchend gemeldet war. Weitere behauptete Pflichtbeitragszeiten sind somit nicht nachgewiesen. Es gibt folglich keine Anhaltspunkte, insoweit an der Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs zu zweifeln.
Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erforderlich sind, sind nicht erfüllt. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 13.11.2011 ist nämlich nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, wie mehrere Lücken, so z.B. in der Zeit von Februar 1985 bis März 1986 zeigen.
Ausgehend vom Antragsdatum am 14.11.2011 beträgt der 5-Jahreszeitraum unter Einbeziehung des Verlängerungstatbestands der Anrechnungszeiten durch Bezug von Arbeitslosengeld II ab 01.01.2011 (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI in der Fassung vom 05.12.2012) den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 13.11.2011. In dem Zeitraum weist der Versicherungsverlauf jedoch nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen auf, da diese nur im Dezember 2005 und vom 23.07.2008 bis 31.12.2010 vermerkt sind. Da die Klägerin Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 36 Monaten zuletzt bis 31.12.2005 erbracht hat (jeweils 12 Monate von 2003 bis 2005), erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im 5-Jahreszeitraum zuletzt am 31.01.2008. Zu dem Zeitpunkt ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin erwerbsgemindert gewesen wäre, auch nachdem bestandskräftig mit Bescheid vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2011 eine Erwerbsminderung nicht festgestellt worden war.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgehend davon ist die Klägerin weder am 31.01.2008 noch bis heute als erwerbsgemindert einzustufen. Hinsichtlich des Vorliegens von Erwerbsminderung in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen der Klägerin hat das SG nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat. Der Senat sieht insofern zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Berufungsbegründung nicht geeignet ist, eine Erwerbsminderung für die Zeit bis 31.01.2008 zu belegen, nachdem sie sich im Wesentlichen auf die behandelnden Ärzte stützt, die die Klägerin jedoch erst seit frühestens 12.08.2009 behandelt haben. Auch die Klägerin selbst geht vom Eintritt des Leistungsfalls zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.11.2011 aus, wie der Antrag zeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Sie trägt einerseits dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung und lastet der Klägerin Missbrauchsgebühren an. Nachdem sich die behauptete Fehlerhaftigkeit des Versicherungsverlaufs durch die Nachforschungen beim Jobcenter nicht bestätigt haben, war auch der Klägerin verständlich, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und ein Rentenanspruch schon deshalb nicht bestehen kann. Trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchsgebühren durch den Senat hat sie die Berufung dennoch fortgeführt, weshalb Missbrauchskosten in Höhe von 225 EUR festgesetzt werden konnten (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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