Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 91/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung ihres Eigenheims.
Die am 00.00.1920 geborene Klägerin lebt allein in einem eigenen Einfamilienhaus in E-I. Das Haus hat eine Wohnfläche von etwa 220 qm und befindet sich auf einem 1.170 qm großen Grundstück. Sie bezieht monatliche Rentenleistungen von 646,63 Euro.
Im Oktober 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 26.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin besitze eine eigengenutzte Immobilie in I mit 220 qm Wohnfläche und 1.170 qm Grundstücksfläche. Sie habe bereits in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Diese seien jedoch abgelehnt worden, da es sich bei dem Immobilienbesitz um vorrangig einzusetzendes Vermögen handle. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.01.2005 zu den Aktenzeichen 6 K 882/04 und 6 K 2135/04 wird hingewiesen. Ferner übersteige das Renteneinkommen den monatlichen Grundsicherungsbedarf. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe dieses Jahr erstmals einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Sie sei pflegebedürftig nach der Pfle-gestufe 1. Sie habe Aufwendungen für Handwerker und Heizöl. Der Einsatz der Immobilie habe einen Verkauf der Immobilie zur Folge. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bl. 62 ff. Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 wies der Kreis Lippe den Widerspruch zurück. Das zur Verfügung stehende Einkommen von 646,63 Euro übersteige den laufenden Bedarf um einen Betrag von 134,20 Euro. Es bestehe daher kein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe. Für eine Einzelperson sei ferner ein Eigenheim lediglich mit einer Größe von 90 qm angemessen. Das ihr gehörende Haus habe jedoch eine Wohnfläche von 220 qm und eine Grundstücksgröße von 1.170 qm. Das Haus stelle damit ein für eine Einzelperson unangemessenes Hausgrundstück dar und gehöre somit nicht zum sogenannten geschützten Vermögen. Diese Rechtsauffassung sei bereits in früheren Verfahren vom Verwaltungsgericht Minden bestätigt worden. Somit sei das Haus vorrangig zu verwerten, um aus dem Erlös den weiteren Lebensunterhalt sicherzustellen. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Bei ihr liege eine finanzielle Bedürftigkeit und erhebliche gesundheitliche Einschränkung vor. Sie sei bettlägerig. Über ihre finanzielle Situation könnten die Mitarbeiter der Sparkasse I berichten. Wegen ihres Geldmangels könne sie nicht die laufenden Kosten für ihr Haus aufbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr antragsgemäß ab Oktober 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Es bestehe ein monatlicher Einkommensüberhang von 134,20 Euro. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen seien nicht erfüllt. Der finanzielle Bedarf für das von ihr bewohnte große Haus sei sehr hoch. Ziel der Grundsicherung könne es nicht sein, der Klägerin den Aufenthalt als alleinige Bewohnerin eines Hauses mit 220 qm Wohnfläche zu ermöglichen. Der Einsatz des Vermögens in Form des Hausgrundstücks sei zumutbar, zumal die Klägerin bereits vor acht Jahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber informiert worden sei.
Das hiesige Gericht hat im laufenden Verfahren aufgrund der Schreiben der Klägerin, sie sei bettlägerig und hätte niemanden, der für sie schreiben könne, weshalb sie keine Stellungnahmen abgeben könne, sie lebe ganz allein, eine Betreuung angeregt. Für die Einzelheiten wird auf den Richterbrief vom 21.06.2013 an das Amtsgericht Bezug genommen. Die Betreuung wurde mittlerweile durch das Amtsgericht Detmold angeordnet.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist gemäß § 41 Abs.1 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des dritten Kapitels. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Bedarf von 512,43 Euro. Dem steht ein monatliches Einkommen von 646,63 Euro gegenüber. Für die Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 Bezug genommen. Somit kann die Klägerin ihren laufenden Bedarf bereits aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten. Schon deshalb war die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus steht auch noch das vorhandene Vermögen in Form des zu verwertenden Hausgrundstücks einer Leistungsgewährung, selbst wenn man einen höheren Bedarf annähme, entgegen. Einzusetzen ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen im Grundsatz auch Immobilien. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen der in § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen allein oder zusammen mit den Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ferner nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Klägerin hat mit ihrem Ei-genheim in I grundsätzlich Vermögen. Dieses ist verwertungspflichtig nach § 90 Abs. 1 SGB XII, solange keine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 oder 3 SGB XII feststellbar ist. Unter dem Aspekt der Hausgröße sind im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ausschließlich reine Einfamilienhäuser mit nur einer Wohnung geschützt (vgl. Brühl/Geiger, Lehr- und Praxis-kommentar zum SGB XII (LPK), § 90 Rdnr. 50). Nicht geschützt sind also weder Gebäude mit mehreren Wohnungen, noch gemischte Wohn- und Gewerbegebäude. Ferner sind unter dem Aspekt der Grundstücksgröße bei freistehenden Häusern nur Grundstücke bis 500 qm geschützt. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück ist sowohl unter dem Aspekt der Grundstücksgröße als auch unter dem Aspekt der Wohnfläche für eine Einzelperson unangemessen, denn es hat eine Wohnfläche von etwa 220 qm und eine Grundstücksfläche von 1.170 qm. Dies ist unter dem Aspekt der sozialhilferechtlichen Angemessenheit offensichtlich viel zu groß für eine Einzelperson. Die Klägerin legt auch selbst dar, dass sie der Erhaltung und Pflege des Hauses letztlich nicht mehr gewachsen ist, insoweit vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass angesichts des hohen Alters der Klägerin hier ein Härtefall vorliege. Der Klägerin ist es zumutbar, gegebenenfalls in ein betreutes Wohnen, ein Seniorenheim oder ein Pflegeheim umzuziehen. Angesichts der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, wonach das Gebäude geradezu baufällig ist und die Klägerin lediglich noch in einem Zimmer verweilt, während das ganze Gebäude von Schwarzschimmel befallen ist, wäre es zur Überzeugung der Kammer auch objektiv und gerade unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange das Beste für die Klägerin, wenn sie in ein betreutes Wohnen oder ein Seniorenheim umziehen würde. Auch das spricht gegen einen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Der Wille der Klägerin, im Haus verbleiben zu wollen, ist natürlich zu respektieren, er vermag angesichts der Gesamtsituation unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalls jedoch keinen Härtefall zu begründen, wonach der Wert des Hausgrundstücks, der im Wesentlichen in dem Grundstückswert in der bevorzugten Wohnlage von E-I besteht, nicht zu verwerten wäre und deshalb Sozialhilfeleistungen bewilligt werden könnten, ohne dass das eigene Vermögen verwertet wird. Dies gilt umso mehr, weil die Klägerin schon seit Jahren durch die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Kenntnis von der Obliegenheit der Verwertung für den Fall, dass sie Sozialhilfeleistungen beziehen möchte, hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung ihres Eigenheims.
Die am 00.00.1920 geborene Klägerin lebt allein in einem eigenen Einfamilienhaus in E-I. Das Haus hat eine Wohnfläche von etwa 220 qm und befindet sich auf einem 1.170 qm großen Grundstück. Sie bezieht monatliche Rentenleistungen von 646,63 Euro.
Im Oktober 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 26.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin besitze eine eigengenutzte Immobilie in I mit 220 qm Wohnfläche und 1.170 qm Grundstücksfläche. Sie habe bereits in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Diese seien jedoch abgelehnt worden, da es sich bei dem Immobilienbesitz um vorrangig einzusetzendes Vermögen handle. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.01.2005 zu den Aktenzeichen 6 K 882/04 und 6 K 2135/04 wird hingewiesen. Ferner übersteige das Renteneinkommen den monatlichen Grundsicherungsbedarf. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe dieses Jahr erstmals einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. Sie sei pflegebedürftig nach der Pfle-gestufe 1. Sie habe Aufwendungen für Handwerker und Heizöl. Der Einsatz der Immobilie habe einen Verkauf der Immobilie zur Folge. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bl. 62 ff. Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 wies der Kreis Lippe den Widerspruch zurück. Das zur Verfügung stehende Einkommen von 646,63 Euro übersteige den laufenden Bedarf um einen Betrag von 134,20 Euro. Es bestehe daher kein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe. Für eine Einzelperson sei ferner ein Eigenheim lediglich mit einer Größe von 90 qm angemessen. Das ihr gehörende Haus habe jedoch eine Wohnfläche von 220 qm und eine Grundstücksgröße von 1.170 qm. Das Haus stelle damit ein für eine Einzelperson unangemessenes Hausgrundstück dar und gehöre somit nicht zum sogenannten geschützten Vermögen. Diese Rechtsauffassung sei bereits in früheren Verfahren vom Verwaltungsgericht Minden bestätigt worden. Somit sei das Haus vorrangig zu verwerten, um aus dem Erlös den weiteren Lebensunterhalt sicherzustellen. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Bei ihr liege eine finanzielle Bedürftigkeit und erhebliche gesundheitliche Einschränkung vor. Sie sei bettlägerig. Über ihre finanzielle Situation könnten die Mitarbeiter der Sparkasse I berichten. Wegen ihres Geldmangels könne sie nicht die laufenden Kosten für ihr Haus aufbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr antragsgemäß ab Oktober 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Es bestehe ein monatlicher Einkommensüberhang von 134,20 Euro. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen seien nicht erfüllt. Der finanzielle Bedarf für das von ihr bewohnte große Haus sei sehr hoch. Ziel der Grundsicherung könne es nicht sein, der Klägerin den Aufenthalt als alleinige Bewohnerin eines Hauses mit 220 qm Wohnfläche zu ermöglichen. Der Einsatz des Vermögens in Form des Hausgrundstücks sei zumutbar, zumal die Klägerin bereits vor acht Jahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber informiert worden sei.
Das hiesige Gericht hat im laufenden Verfahren aufgrund der Schreiben der Klägerin, sie sei bettlägerig und hätte niemanden, der für sie schreiben könne, weshalb sie keine Stellungnahmen abgeben könne, sie lebe ganz allein, eine Betreuung angeregt. Für die Einzelheiten wird auf den Richterbrief vom 21.06.2013 an das Amtsgericht Bezug genommen. Die Betreuung wurde mittlerweile durch das Amtsgericht Detmold angeordnet.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist gemäß § 41 Abs.1 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Nach § 42 Nr. 4 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des dritten Kapitels. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen monatlichen Bedarf von 512,43 Euro. Dem steht ein monatliches Einkommen von 646,63 Euro gegenüber. Für die Berechnung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.03.2013 Bezug genommen. Somit kann die Klägerin ihren laufenden Bedarf bereits aus ihrem laufenden Einkommen bestreiten. Schon deshalb war die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus steht auch noch das vorhandene Vermögen in Form des zu verwertenden Hausgrundstücks einer Leistungsgewährung, selbst wenn man einen höheren Bedarf annähme, entgegen. Einzusetzen ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen im Grundsatz auch Immobilien. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen der in § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen allein oder zusammen mit den Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ferner nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Klägerin hat mit ihrem Ei-genheim in I grundsätzlich Vermögen. Dieses ist verwertungspflichtig nach § 90 Abs. 1 SGB XII, solange keine Ausnahme nach § 90 Abs. 2 oder 3 SGB XII feststellbar ist. Unter dem Aspekt der Hausgröße sind im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ausschließlich reine Einfamilienhäuser mit nur einer Wohnung geschützt (vgl. Brühl/Geiger, Lehr- und Praxis-kommentar zum SGB XII (LPK), § 90 Rdnr. 50). Nicht geschützt sind also weder Gebäude mit mehreren Wohnungen, noch gemischte Wohn- und Gewerbegebäude. Ferner sind unter dem Aspekt der Grundstücksgröße bei freistehenden Häusern nur Grundstücke bis 500 qm geschützt. Das von der Klägerin bewohnte Hausgrundstück ist sowohl unter dem Aspekt der Grundstücksgröße als auch unter dem Aspekt der Wohnfläche für eine Einzelperson unangemessen, denn es hat eine Wohnfläche von etwa 220 qm und eine Grundstücksfläche von 1.170 qm. Dies ist unter dem Aspekt der sozialhilferechtlichen Angemessenheit offensichtlich viel zu groß für eine Einzelperson. Die Klägerin legt auch selbst dar, dass sie der Erhaltung und Pflege des Hauses letztlich nicht mehr gewachsen ist, insoweit vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass angesichts des hohen Alters der Klägerin hier ein Härtefall vorliege. Der Klägerin ist es zumutbar, gegebenenfalls in ein betreutes Wohnen, ein Seniorenheim oder ein Pflegeheim umzuziehen. Angesichts der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, wonach das Gebäude geradezu baufällig ist und die Klägerin lediglich noch in einem Zimmer verweilt, während das ganze Gebäude von Schwarzschimmel befallen ist, wäre es zur Überzeugung der Kammer auch objektiv und gerade unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Belange das Beste für die Klägerin, wenn sie in ein betreutes Wohnen oder ein Seniorenheim umziehen würde. Auch das spricht gegen einen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII. Der Wille der Klägerin, im Haus verbleiben zu wollen, ist natürlich zu respektieren, er vermag angesichts der Gesamtsituation unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalls jedoch keinen Härtefall zu begründen, wonach der Wert des Hausgrundstücks, der im Wesentlichen in dem Grundstückswert in der bevorzugten Wohnlage von E-I besteht, nicht zu verwerten wäre und deshalb Sozialhilfeleistungen bewilligt werden könnten, ohne dass das eigene Vermögen verwertet wird. Dies gilt umso mehr, weil die Klägerin schon seit Jahren durch die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Kenntnis von der Obliegenheit der Verwertung für den Fall, dass sie Sozialhilfeleistungen beziehen möchte, hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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