S 23 AS 3562/12

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 23 AS 3562/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Teilnahmegebühr für eine Jugendweiheveranstaltung ist als Bedarf gemäß § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II anzusehen. Sofern diese Gebühr durch den Jugendweiheteilnehmer zwingend in voller Höhe zu zahlen ist, ist sie durch den Leistungsträger auch in voller Höhe zu erstatten, unabhängig davon, ob darin auch Leistungen für Gäste des Teilnehmers enthalten sind.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 verurteilt, der Klägerin weitere 30,- Euro als Kosten für die Teilnahme an der Jugendweihefeier im April 2011 zu erstatten. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Pflicht des Beklagten zur Übernahme der vollen Kosten für die Teilnahme der Klägerin an ihrer Jugendweihefeier.

Die am 01.07.1996 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Mutter A. K. beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Mutter der Klägerin, welche allein sorgeberechtigt für diese war, beantragte mit einem Schreiben vom 27.04.2011 beim Landratsamt Altenburger Land (LRA) die Erstattung der Gebühren für die Jugendweihefeier in Höhe von 95,- Euro. Mit Schreiben vom 21.10.2011 forderte das LRA den Zahlungsbeleg für die Gebühren der Jugendweihefeier bei der Klägerin an. Am 01.11.2011 übersandte diese einen Überweisungsbeleg vom 27.01.2011 i. H. v. 95,- Euro an den Jugendweihe O. e. V. und ein Informationsblatt des Vereins zu der Jugendweihefeier am 09.04.2011 im Landestheater A ... Darin heißt es u. a.: "Die Teilnahmegebühr für die Jugendweihe beträgt 95,- Euro. Im Preis enthalten sind: Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Feier, einschl. Gema-Gebühren, 6 Eintrittskarten für die Gäste des Jugendweiheteilnehmers, ein Buch, eine Urkunde und Blumen, die zur Feier überreicht werden. Die Jugendweihefeier dauert ca. 80 Minuten."

Mit Bescheid vom 15.11.2011 gewährte das LRA der Klägerin für den Zeitraum 01.04.- 30.04.2011 nach § 28 SGB II Leistungen in Höhe von 65,- Euro für die "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - Jugendweihe 2011". Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Leistungsberechtigte für den Bereich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben einen monatlichen Anspruch von bis zu 10,- Euro hätten. Für E.-M. seien bisher keine Zahlungen für das Jahr 2011 in Anspruch genommen worden, so dass der o. g. Betrag erstattet werde. 30,- Euro würden für die sechs Eintrittskarten für Gäste in Abzug gebracht, da diese Leistungen das Bildungspaket nicht vorsehe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.11.2011 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Gebühr von 95,- Euro immer anfalle, auch wenn die Eintrittskarten nicht in Anspruch genommen würden. Ein Abzug sei nicht gerechtfertigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2012 (W 944/12) wies der Beklagte als Rechtsnachfolger des LRA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 28 Abs. 1 und 7 SGB II, der höchstmögliche monatliche Beitrag zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sei für sie bis zur Antragstellung für die Teilnahme an der Jugendweihe noch nicht beansprucht worden. Zwar handele es sich bei der Teilnahmegebühr nicht um Mitgliedsbeiträge, Kosten für Unterricht oder eine Freizeit. Jedoch könne unter Jugendweihe nicht nur die Abhaltung der Feierstunde allein verstanden werden, vielmehr sei damit auch eine Reihe von kulturellen Veranstaltungen zur Vorbereitung verbunden, so dass der dafür fällige Betrag durchaus als Kosten für vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung im Sinne von § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB II gesehen werden könne. Die für die Klägerin angefallenen Kosten seien damit zu erstatten. Laut Auskunft des Jugendweihevereins sei in der Teilnahmegebühr ein Betrag von jeweils 5,- Euro für sechs Eintrittskarten für Gäste des Teilnehmers enthalten. Es komme nur die Erstattung des Betrages in Betracht, der für den Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anfällt, nicht auch von weiteren Kosten für Gäste und Begleitpersonen, auch wenn die Kosten für diese Personen mit der Durchführung der Jugendweihe in Zusammenhang stehen.

Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 02.10.2012 Klage zum Sozialgericht Altenburg erhoben. Sie macht geltend, dass ein Verzicht auf die Gästekarten nicht möglich gewesen sei. Um an der Jugendweihefeier teilnehmen zu können, sei die Zahlung des Gesamtbetrages i. H. v. 95,- Euro Voraussetzung. Tatsächlich seien auch nur die Mutter und der Vater bei der Jugendweiheveranstaltung dabei gewesen. Eine Rückgabe der übrigen Karten an den Verein sei auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht möglich gewesen. Fast alle Schüler des Jahrgangs der Klägerin aus ihrer Schule hätten an der Feier teilgenommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 zu verurteilen, ihr weitere 30,- Euro als Kosten für die Teilnahme an der Jugendweihefeier im April 2011 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat nochmals eine Auskunft des Jugendweihe O. e. V. zu den von der Gebühr umfassten Leistungen eingeholt. Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte dieser mit, dass die Teilnehmergebühr für die Jugendweihe der Preis für ein Komplettpaket sei, der Verein könne aus der Summe nicht einzelne Leistungen herauslösen. Er biete eine Dienstleistung an, die von den Eltern gebucht werde. Im Preis inbegriffen seien alle Leistungen, die er erbringe, d. h. die Vorbereitung und Durchführung der Jugendweihefeier, die Materialien, die überreicht werden, sechs Eintrittskarten für Gäste, die die Jugendlichen mitbringen. Zudem finanziere der Verein von der Gebühr alle Aufwendungen, die der Verein habe, wie Miete für Räume, Personalkosten, Technik, Telefon, Dekoration, Gagen für Künstler etc. Die Gebühr beinhalte keine Leistungen außerhalb der Feierstunde. Es gebe aber weitere kulturelle und bildende Veranstaltungen wie Gesprächsrunden, Betriebsbesichtigungen, Fahrten etc ... Der Gesamtpreis könne nicht im Detail aufgeschlüsselt werden. Ein Anhaltspunkt wäre, dass Zusatzkarten, die über die sechs Karten hinausgehen, jeweils 5,- Euro kosten. Das heiße aber nicht, dass das der wahre Wert der Karten sei. Betrachte man die Gebühr von 95,- Euro im Vergleich zu den Ausgaben, die der Verein habe, wären 5,- Euro zu hoch angesetzt. Die Gebühr von 95,- Euro sei in jedem Fall zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte für Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klageschrift war dahingehend auszulegen, dass Frau A. K. in Vertretung und im Namen ihrer Tochter Klage gegen die Bescheide erhebt, mit denen über einen Leistungsanspruch der Tochter entschieden worden ist.

Der Beklagte ist als neuer Träger nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II an die Stelle des zunächst zuständigen LRA getreten.

Der Bescheid vom 15.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, wie nicht die vollen Gebühr für die Jugendweiheveranstaltung der Klägerin übernommen, sondern ein Abzug von 30,- Euro gemacht worden ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer 30,- Euro.

Gemäß § 28 Abs. 1 SGB II werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird gemäß Abs. 7 ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,- Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten.

Nach § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 und Leistungen für Bedarfe nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht; nach Satz 2 wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurück. Für die Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 4-7 SGB II hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 8 SGB II eine Übergangsregelung vorgesehen dahingehend, dass für Leistungen, die für die Zeit vom 01.01.-31.05.2011 bis zum 30.06.2011 rückwirkend beantragt werden, der Antrag abweichend als zum 01.01.2011 gestellt gilt. Vorliegend hatte die Klägerin die Gebühr bereits am 27.01.2011 an den Jugendweihe O. e. V. überwiesen, so dass davon auszugehen ist, dass der Bedarf bereits im Januar 2011 angefallen ist. Der am 27.04.2011 beim Beklagten eingegangene Antrag auf Kostenerstattung wirkt nach der Übergangsregel des § 77 Abs. 8 SGB II auf den 01.01.2011 zurück. Der Antrag wurde somit noch rechtzeitig gestellt.

Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt 14 Jahre alt. Sie hatte vor dem Antrag vom 27.04.2011 noch keine Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II in Anspruch genommen. Zwar handelt es sich bei der Gebühr für die Jugendweihefeier nicht namentlich um einen der in Abs. 7 Nr. 1-3 genannten Bedarfe. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten darstellen, sie aber begrifflich so weit und offen sind, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen (Lenze in LPK-SGB II, § 28 Rn. 32; Leopold in: jurisPK, SGB II, § 28 Rn. 133; SG Darmstadt, Urt. v. 27.03.2012, Az.: S 1 AS 1217/11). Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. der gemeinsame Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums (vgl. Leopold in: jurisPK, SGB II, § 28, Rn. 133).

Wie auch der Beklagte annimmt, kann nach Auffassung der Kammer die Jugendweihe als eine "vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung" im Sinne der Nr. 2 angesehen werden. Darunter sind z. B. Angebote von Volkshochschulen, museumspädagogische Angebote oder angeleitete Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz zu verstehen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 17/3404, S. 106). Nicht dazu gehören z. B. Kinoveranstaltungen, da sie lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen haben und überwiegend der Unterhaltung dienen. Das gemeinschaftliche Erleben oder Ziele der gemeinsamen kulturellen Teilhabe sollen gefördert werden (vgl. BT-Drs. 17/3404, S.106).

Vorliegend handelt es sich um eine durch den Jugendweiheverein institutionell organisierte Veranstaltung, welche auch mit weiteren kulturellen und bildenden Angeboten wie Gesprächsrunden, Betriebsbesichtigungen, Fahrten etc. einhergeht. Neben der Feierstunde selbst als für die Jugendlichen einschneidendes kulturelles Erlebnis stellt die Jugendweihe an sich eine bedeutsame Überleitung in einen neuen Lebensabschnitt dar. Insbesondere in den neuen Bundesländern nimmt ein Großteil der Jugendlichen im Alter von 14 Jahren daran teil. Sie hat auch einen wichtigen Anteil an der Identitätsbildung der Jugendlichen. Eine Nichtteilnahme an der Feier allein aus finanziellen Gründen könnte nach Auffassung der Kammer eine deutlich ausgrenzende Wirkung bereits im Vorfeld und auch im Nachhinein für einen Jugendlichen haben.

Gerade dies soll nach der Gesetzesbegründung mit den Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II jedoch vermieden werden: Durch die gesonderte Berücksichtigung des Bedarfs soll Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen hergestellt werden. Ziel ist es, diese Kinder und Jugendlichen (aus einkommensschwachen Haushalten) stärker als bisher in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Insbesondere die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur prägt Persönlichkeit und Identität, sie nimmt Einfluss auf die individuelle Entwicklung, die Entwicklung der Sinne, der kreativen Fertigkeiten und sie ist prägend für die soziale Kompetenz. Den Kindern und Jugendlichen wird ein Budget zur Verfügung gestellt, damit sie ein ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechendes Angebot wahrnehmen können (BT-Drs. 17/3404, S. 106 ; Leopold in: jurisPK, § 28 Rn. 129).

Die gewünschte Teilnahme an der Institution Jugendweihe, insbesondere auch an den begleitenden Veranstaltungen, ist nach Auffassung der Kammer dazu geeignet, die Jugendlichen in Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Insofern ist bei der Klägerin ein von § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II umfasster Bedarf entstanden.

Dieser Bedarf umfasst zur Überzeugung der Kammer auch die Teilnahmegebühr in der gesamten Höhe von 95,- Euro. Aus den Angaben der Klägerin, aber insbesondere auch aus der Mitteilung des Jugendweihevereins Ostthüringen e. V. geht ohne Zweifel hervor, dass eine Teilnahme an der Feierstunde für den Jugendlichen nur dann möglich ist, wenn die gesamte Gebühr gezahlt wurde. Ob und wie viele Personen den Jugendlichen als Gäste begleiten, hat keinerlei Auswirkungen auf die Gebühr. Diese ist als Gesamtpaket in jedem Fall zu zahlen. Zwar hat der Jugendweiheverein in diesem "Komplettpaket" Eintrittskarten für insgesamt weitere sechs Personen vorgesehen, zusätzliche Besucher müssten jeweils noch 5,- Euro für eine Eintrittskarte zahlen. Jedoch hat er selbst ausgeführt, dass ein Aufschlüsselung der in der Gebühr enthaltenen Leistungen nicht möglich ist und 5,- Euro wohl nicht den wahren Wert der Eintrittskarten darstellt.

Es lässt sich somit weder ein konkreter "Preis" als Abzugsposten endgültig feststellen, noch ist eine anderweitige "Verwertbarkeit" oder ein Verzicht auf die Karten unter Abzug vom Gesamtpreis möglich.

Damit sind zwar tatsächlich auch Leistungen in der Gesamtgebühr enthalten, die nicht direkt und unmittelbar die leistungsberechtigte Klägerin - sondern eben die Gäste - betreffen. Als Bedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II fällt jedoch in jedem Fall die Gesamtgebühr i. H. v. 95,- Euro für sie an. Anders ausgedrückt ist die Kammer der Überzeugung, dass dann, wenn man der Klägerin die Teilnahme an der Jugendweihefeier als Bedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II zubilligt, und diese Teilnahme zwangsläufig die Zahlung der Gesamtgebühr voraussetzt, auch diese Gesamtgebühr erstattet werden muss.

Der Klage war nach alledem vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Berufung war zuzulassen. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,- Euro wird nicht erreicht. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Die Frage, ob in der Jugendweihegebühr für andere Personen als die Leistungsberechtigten nach § 28 SGB II enthaltene Leistungen eine Kürzung des Erstattungsbetrages rechtfertigen, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
Saved