Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 23 AS 1/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 80/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Der Antragsteller wurde 2013 geboren. Er lebt bei seinen Eltern. Seine Mutter erhielt zum Zeitpunkt der Geburt bereits Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller selbst hat die koreanische, die amerikanische und eine deutsche Staatsangehörigkeit (befristet). Die Mutter des Antragstellers hat die koreanische Staatsangehörigkeit. Der Vater ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Vater befindet sich seit 2001 in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet derzeit bei den amerikanischen Streitkräften als Erzieher. Er bezog in der Vergangenheit keine Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern stellten am 17.10.2013 einen (Weiterbewilligungs-) Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.12.2013 lediglich der Mutter des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen für den Antragsteller und für seinen Vater lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass in Deutschland lebende Soldaten der USA keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Dies ergebe sich aus Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959. Damit werde sichergestellt, dass die Soldaten, das zivile Gefolge und die Familienangehörigen dieser Personen von nationalen Sozialleistungen ausgeschlossen seien und Ansprüche lediglich gegenüber dem Entsendestaat bestünden. Der Antragsteller und sein Vater seien deshalb vom Leistungsausschluss erfasst.
Gegen den Bescheid vom 18.12.2013 wurde mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch werde speziell deswegen eingelegt, weil keine Leistungen für den Antragsteller bewilligt worden seien.
Am 02.01.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf seinen ungedeckten Unterhaltsbedarf gegen die Antragsgegnerin habe. Der Ausschlusstatbestand des Art. 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sei nicht auf ihn anwendbar. Sein Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Außerdem sei sein Vater ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil der Vater ein zu geringes Einkommen erziele.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Meinung, dass der Vater des Antragstellers nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber ihn als ziviles Gefolge ansehe und er deshalb von einer Visums- und Aufenthaltserlaubnispflicht für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befreit sei.
Die Kammer hat im Erörterungstermin am 04.02.2014 durch Zeugenvernehmung des Vaters des Antragstellers, Herrn B. A., zur Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses Beweis erhoben. Hinsichtlich der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2014 verwiesen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verfahrens sind, ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ausgeschlossen, weil der Antragsteller ein Angehöriger des zivilen Gefolges ist und sein Vater, der Zeuge B. A., nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stationierungsland (Deutschland) hat.
Nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet.
Bei dem SGB II handelt es sich um Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.
Der Antragsteller ist ein Angehöriger des zivilen Gefolges, weil sein Vater, der Zeuge B. A., zum zivilen Gefolge gehört. Ziviles Gefolge ist nach Art. I Abs. 1 (a) NATO-Truppenstatut das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften, dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Zeuge B. A. gehört aufgrund seiner Beschäftigung bei den US-Streitkräften zum zivilen Gefolge und nicht zur Truppe. Er ist ziviles Gefolge im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut, weil er als Erzieher bei den Streitkräften der USA beschäftigt ist und insbesondere nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stationierungsland (Deutschland) hat.
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Zeugen B. A. zum zivilen Gefolge im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber ihn als Mitglied des zivilen Gefolges ansieht und ihn von einer Visums- und Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit. Zwar mag der Entsendestaat aufgrund seiner Organisations- und Hoheitsgewalt eine Abgrenzung zwischen den die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonen (Mitglied des zivilen Gefolges) und den örtlichen Arbeitskräften festlegen können. Von dieser Bestimmungsbefugnis ist jedoch die Regelung des Statusrechts zu unterscheiden im Sinne des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.1990 – 10 RKg 5/89 -, Rn. 18, zit. n. Juris). Ob ein Bediensteter den rechtlichen Status eines Mitgliedes des zivilen Gefolges mit den daran anknüpfenden Rechten und Pflichten erlangt, richtet sich allein nach den vertraglichen Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne des Vertrages sind die Personen jedoch nur dann, wenn es sich unter anderem nicht um Personen handelt, die im Aufnahmestaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes aus § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) kann trotz § 30 Abs. 2 SGB I grundsätzlich für die Definition herangezogen werden. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur zufällig verweilt. Gemäß § 30 Abs. 2 SGB I bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Dass NATO-Truppenstatut enthält aber keine eigene Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann durch Zivilpersonal von ausländischen NATO-Streitkräften nur begründet werden, wenn sie zusätzlich über rechtliche Verbindungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Das ergibt sich aus dem Zweck des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Zweck dieser Regelung ist es, die Anwendung bundesdeutscher Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge auf solche Personen zu verhindern, die lediglich zum Entsendestaat (hier: USA) in rechtlichen Beziehungen stehen. Es wäre unangemessen, allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Rechten und Pflichten aus den deutschen Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2010 – B 10 EG 11/09 R -, Rn. 27, zit. n. Juris; BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Für die soziale Sicherheit dieser Personen soll der Entsendestaat verantwortlich sein. Unter Zugrundelegung dieser Intention kann das NATO-Truppenstatut aber nur dann zum Ausschluss der sozialen Sicherungssysteme des Stationierungslandes führen, wenn keine ausreichende Verknüpfung mit dem System der sozialen Sicherheit und Fürsorge des Stationierungslandes besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Das bedeutet, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann angenommen werden kann, wenn der Zeuge B. A. die auf Dauer angelegte Verwurzelung mit dem Stationierungsland anstrebt, so dass rechtliche Beziehungen nicht lediglich zum Heimatstaat bestehen und die Truppe letztlich nur Arbeitgeber ist.
Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vater des Antragstellers, der Zeuge B. A., nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Deutschland hat.
Der Zeuge B. A. hat in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass er seiner letzten Gehaltsabrechnung zufolge 412,86 US Dollar ausbezahlt bekommen habe. Er zahle seine Steuern an die USA. Auch besitze er eine amerikanische Krankenversicherung und zahle monatlich einen Betrag in Höhe von 400 US-Dollar an seinen amerikanischen Arbeitgeber für seine Altersabsicherung. Er erhalte seitens der USA Steuervergünstigungen, weil er ein Kind habe. Im Falle der Rückkehr in die USA würde er dort Sozialleistungen bekommen. Solange er sich tatsächlich in Deutschland aufhalte, stünden sie ihm nach eigenen Angaben nicht zu. Ihm sei sein Arbeitsverhältnis bei den US-Streitkräften zwar zum 03.03.2014 gekündigt worden, jedoch bestünde die Möglichkeit, auch nach der Kündigung eine weitere Beschäftigung als Erzieher bei den US-Streitkräften zu erhalten. Diese sei jedoch einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche deutlich schlechter vergütet als seine bisherige Beschäftigung.
Die Bekundungen des Zeugen B. A. führen dazu, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Deutschland abzulehnen. Der Zeuge B. A. hat lediglich rechtliche Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist dort in das Sozialversicherungssystem integriert. Er ist dort krankenversichert und zahlt monatlich seine Altersabsicherung an seinen Arbeitgeber, wobei er die erzielte Ansparung auch nicht bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt bekommt. Insoweit bestehen keine rechtlichen Beziehungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit. Die einzige Beziehung, die der Zeuge B. A. zum deutschen Staat hat, ist die familiäre Verbindung zum Antragsteller, der eine befristete deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei dieser Verbindung handelt es sich jedoch nicht um eine rechtliche Verbindung zum deutschen System der sozialen Sicherheit, sondern um eine familiäre Beziehung. Allein die familiäre Verbindung zu einem deutschen Staatsangehörigen reicht nicht, um eine Verbindung zum deutschen System der sozialen Sicherheit zu begründen, weil das NATO-Truppenstatut vorsieht, dass das rechtliche Schicksal der Angehörigen am Schicksal des Mitgliedes der Truppe beziehungsweise des zivilen Gefolges hängt und nicht umgekehrt. Aus diesem Grund bleibt es bei dem Grundsatz, dass die USA für die soziale Sicherheit des Zeugen B. A. verantwortlich sind.
Der Antragsteller ist Angehöriger im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) des NATO-Truppenstatuts und ist deshalb wie sein Vater nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von den deutschen Sozialleistungen ausgeschlossen. Nach Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut sind der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind Angehöriger.
Der Antragsteller ist das Kind des Zeugen B. A., wobei der Zeuge B. A. dem Antragsteller gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Gegen eine Eigenschaft als Angehöriger spricht nicht der Einwand, dass der Zeuge B. A. über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um dem Antragsteller tatsächlich Unterhalt leisten zu können. Die Unterhaltsberechtigung in Artikel I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut meint, dass der Antragsteller dem Grunde nach seinem Vater gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Eine tatsächlich mögliche Auszahlung des Unterhalts ist nicht erforderlich. Eine andere Auslegung würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, da der Leistungsausschluss bei schwankendem Einkommen monatlich zu bestimmen wäre.
Aus Art. 26 UN-Kinderrechtskonvention lässt sich angesichts der ausdrücklichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut keine andere Auslegung ableiten. Nach Art. 26 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Nach Art. 26 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention sollen die Leistungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie andere für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden nicht nur andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge ausgenommen, sondern auch zwischenstaatliche Abkommen nicht auf Mitglieder des zivilen Gefolges und deren Angehörige angewendet. Bei der UN-Kinderrechtskonvention handelt es sich um ein zwischenstaatliches Abkommen hinsichtlich der sozialen Sicherheit und Fürsorge. Zudem ist das NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Sozialleistungen an Truppenangehörige im weiteren Sinne spezieller und deshalb vorrangig.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Der Antragsteller wurde 2013 geboren. Er lebt bei seinen Eltern. Seine Mutter erhielt zum Zeitpunkt der Geburt bereits Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller selbst hat die koreanische, die amerikanische und eine deutsche Staatsangehörigkeit (befristet). Die Mutter des Antragstellers hat die koreanische Staatsangehörigkeit. Der Vater ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Vater befindet sich seit 2001 in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet derzeit bei den amerikanischen Streitkräften als Erzieher. Er bezog in der Vergangenheit keine Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern stellten am 17.10.2013 einen (Weiterbewilligungs-) Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.12.2013 lediglich der Mutter des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen für den Antragsteller und für seinen Vater lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass in Deutschland lebende Soldaten der USA keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten. Dies ergebe sich aus Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von 1959. Damit werde sichergestellt, dass die Soldaten, das zivile Gefolge und die Familienangehörigen dieser Personen von nationalen Sozialleistungen ausgeschlossen seien und Ansprüche lediglich gegenüber dem Entsendestaat bestünden. Der Antragsteller und sein Vater seien deshalb vom Leistungsausschluss erfasst.
Gegen den Bescheid vom 18.12.2013 wurde mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch werde speziell deswegen eingelegt, weil keine Leistungen für den Antragsteller bewilligt worden seien.
Am 02.01.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf seinen ungedeckten Unterhaltsbedarf gegen die Antragsgegnerin habe. Der Ausschlusstatbestand des Art. 13 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut sei nicht auf ihn anwendbar. Sein Vater habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Außerdem sei sein Vater ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil der Vater ein zu geringes Einkommen erziele.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Meinung, dass der Vater des Antragstellers nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitgeber ihn als ziviles Gefolge ansehe und er deshalb von einer Visums- und Aufenthaltserlaubnispflicht für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befreit sei.
Die Kammer hat im Erörterungstermin am 04.02.2014 durch Zeugenvernehmung des Vaters des Antragstellers, Herrn B. A., zur Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses Beweis erhoben. Hinsichtlich der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2014 verwiesen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Verwaltungsakten, die Gegenstand des Verfahrens sind, ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ausgeschlossen, weil der Antragsteller ein Angehöriger des zivilen Gefolges ist und sein Vater, der Zeuge B. A., nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stationierungsland (Deutschland) hat.
Nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet.
Bei dem SGB II handelt es sich um Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge im Sinne des Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.
Der Antragsteller ist ein Angehöriger des zivilen Gefolges, weil sein Vater, der Zeuge B. A., zum zivilen Gefolge gehört. Ziviles Gefolge ist nach Art. I Abs. 1 (a) NATO-Truppenstatut das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften, dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Zeuge B. A. gehört aufgrund seiner Beschäftigung bei den US-Streitkräften zum zivilen Gefolge und nicht zur Truppe. Er ist ziviles Gefolge im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut, weil er als Erzieher bei den Streitkräften der USA beschäftigt ist und insbesondere nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stationierungsland (Deutschland) hat.
Bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Zeugen B. A. zum zivilen Gefolge im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber ihn als Mitglied des zivilen Gefolges ansieht und ihn von einer Visums- und Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit. Zwar mag der Entsendestaat aufgrund seiner Organisations- und Hoheitsgewalt eine Abgrenzung zwischen den die Truppe begleitenden und dort beschäftigten Zivilpersonen (Mitglied des zivilen Gefolges) und den örtlichen Arbeitskräften festlegen können. Von dieser Bestimmungsbefugnis ist jedoch die Regelung des Statusrechts zu unterscheiden im Sinne des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.1990 – 10 RKg 5/89 -, Rn. 18, zit. n. Juris). Ob ein Bediensteter den rechtlichen Status eines Mitgliedes des zivilen Gefolges mit den daran anknüpfenden Rechten und Pflichten erlangt, richtet sich allein nach den vertraglichen Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne des Vertrages sind die Personen jedoch nur dann, wenn es sich unter anderem nicht um Personen handelt, die im Aufnahmestaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes aus § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) kann trotz § 30 Abs. 2 SGB I grundsätzlich für die Definition herangezogen werden. Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur zufällig verweilt. Gemäß § 30 Abs. 2 SGB I bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Dass NATO-Truppenstatut enthält aber keine eigene Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann durch Zivilpersonal von ausländischen NATO-Streitkräften nur begründet werden, wenn sie zusätzlich über rechtliche Verbindungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit und Fürsorge verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Das ergibt sich aus dem Zweck des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Zweck dieser Regelung ist es, die Anwendung bundesdeutscher Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge auf solche Personen zu verhindern, die lediglich zum Entsendestaat (hier: USA) in rechtlichen Beziehungen stehen. Es wäre unangemessen, allein wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland Rechten und Pflichten aus den deutschen Bestimmungen der sozialen Sicherheit und Fürsorge zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2010 – B 10 EG 11/09 R -, Rn. 27, zit. n. Juris; BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Für die soziale Sicherheit dieser Personen soll der Entsendestaat verantwortlich sein. Unter Zugrundelegung dieser Intention kann das NATO-Truppenstatut aber nur dann zum Ausschluss der sozialen Sicherungssysteme des Stationierungslandes führen, wenn keine ausreichende Verknüpfung mit dem System der sozialen Sicherheit und Fürsorge des Stationierungslandes besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.1997 – 14/10 RKg 12/96, Rn. 11, zit. n. Juris). Das bedeutet, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann angenommen werden kann, wenn der Zeuge B. A. die auf Dauer angelegte Verwurzelung mit dem Stationierungsland anstrebt, so dass rechtliche Beziehungen nicht lediglich zum Heimatstaat bestehen und die Truppe letztlich nur Arbeitgeber ist.
Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vater des Antragstellers, der Zeuge B. A., nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Deutschland hat.
Der Zeuge B. A. hat in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass er seiner letzten Gehaltsabrechnung zufolge 412,86 US Dollar ausbezahlt bekommen habe. Er zahle seine Steuern an die USA. Auch besitze er eine amerikanische Krankenversicherung und zahle monatlich einen Betrag in Höhe von 400 US-Dollar an seinen amerikanischen Arbeitgeber für seine Altersabsicherung. Er erhalte seitens der USA Steuervergünstigungen, weil er ein Kind habe. Im Falle der Rückkehr in die USA würde er dort Sozialleistungen bekommen. Solange er sich tatsächlich in Deutschland aufhalte, stünden sie ihm nach eigenen Angaben nicht zu. Ihm sei sein Arbeitsverhältnis bei den US-Streitkräften zwar zum 03.03.2014 gekündigt worden, jedoch bestünde die Möglichkeit, auch nach der Kündigung eine weitere Beschäftigung als Erzieher bei den US-Streitkräften zu erhalten. Diese sei jedoch einer Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche deutlich schlechter vergütet als seine bisherige Beschäftigung.
Die Bekundungen des Zeugen B. A. führen dazu, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des NATO-Truppenstatuts in Deutschland abzulehnen. Der Zeuge B. A. hat lediglich rechtliche Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist dort in das Sozialversicherungssystem integriert. Er ist dort krankenversichert und zahlt monatlich seine Altersabsicherung an seinen Arbeitgeber, wobei er die erzielte Ansparung auch nicht bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausbezahlt bekommt. Insoweit bestehen keine rechtlichen Beziehungen zum deutschen System der sozialen Sicherheit. Die einzige Beziehung, die der Zeuge B. A. zum deutschen Staat hat, ist die familiäre Verbindung zum Antragsteller, der eine befristete deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei dieser Verbindung handelt es sich jedoch nicht um eine rechtliche Verbindung zum deutschen System der sozialen Sicherheit, sondern um eine familiäre Beziehung. Allein die familiäre Verbindung zu einem deutschen Staatsangehörigen reicht nicht, um eine Verbindung zum deutschen System der sozialen Sicherheit zu begründen, weil das NATO-Truppenstatut vorsieht, dass das rechtliche Schicksal der Angehörigen am Schicksal des Mitgliedes der Truppe beziehungsweise des zivilen Gefolges hängt und nicht umgekehrt. Aus diesem Grund bleibt es bei dem Grundsatz, dass die USA für die soziale Sicherheit des Zeugen B. A. verantwortlich sind.
Der Antragsteller ist Angehöriger im Sinne des Art. I Abs. 1 (b) des NATO-Truppenstatuts und ist deshalb wie sein Vater nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von den deutschen Sozialleistungen ausgeschlossen. Nach Art. I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut sind der Ehegatte eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind Angehöriger.
Der Antragsteller ist das Kind des Zeugen B. A., wobei der Zeuge B. A. dem Antragsteller gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Gegen eine Eigenschaft als Angehöriger spricht nicht der Einwand, dass der Zeuge B. A. über kein ausreichendes Einkommen verfügt, um dem Antragsteller tatsächlich Unterhalt leisten zu können. Die Unterhaltsberechtigung in Artikel I Abs. 1 (b) NATO-Truppenstatut meint, dass der Antragsteller dem Grunde nach seinem Vater gegenüber unterhaltsberechtigt ist. Eine tatsächlich mögliche Auszahlung des Unterhalts ist nicht erforderlich. Eine andere Auslegung würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, da der Leistungsausschluss bei schwankendem Einkommen monatlich zu bestimmen wäre.
Aus Art. 26 UN-Kinderrechtskonvention lässt sich angesichts der ausdrücklichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut keine andere Auslegung ableiten. Nach Art. 26 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention erkennen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen. Nach Art. 26 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention sollen die Leistungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie andere für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. Abs. 1 S. 1 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut werden nicht nur andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über die soziale Sicherheit und Fürsorge ausgenommen, sondern auch zwischenstaatliche Abkommen nicht auf Mitglieder des zivilen Gefolges und deren Angehörige angewendet. Bei der UN-Kinderrechtskonvention handelt es sich um ein zwischenstaatliches Abkommen hinsichtlich der sozialen Sicherheit und Fürsorge. Zudem ist das NATO-Truppenstatut hinsichtlich der Sozialleistungen an Truppenangehörige im weiteren Sinne spezieller und deshalb vorrangig.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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