Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SB 281/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 SB 29/13 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Streit.
Bei dem am xxxxx 1967 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 8. Juni 1995 ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen des Teilverlustes des rechten Beines im Oberschenkel und eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms festgestellt worden.
Am 23. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Nach Auswertung der von den behandelnden Ärzten beigezogenen Unterlagen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 ab, stellte jedoch zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" fest und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Landesbetrieb Verkehr als Nachweis zum Antrag auf Erstellung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen aus.
Mit seiner ohne anwaltliche Vertretung gegen die ablehnende Entscheidung zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts erhobenen Klage hatte der Kläger zunächst begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihm "antragsgemäß" das Merkzeichen "aG" "ab Datum der Erstfeststellung (05.07.1995)" zu gewähren sowie "die rückwirkende Geltung des Merkzeichens "B" ab Erstfeststellung festzustellen" und zur Begründung behauptet, mit der vorhandenen Aufsitzprothese lediglich 2 bis 2,5 Minuten gehen zu können. Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. N. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. März 2011 und anlässlich seiner Anhörung im Termin am 18. November 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger beim Gehen nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei. Unter Einsatz der rechtsseitigen Oberschenkelprothese und einer links geführten Unterarmgehstütze sei er in der Lage, sich selbständig fortzubewegen. Das Gehen sei auch nicht von großer Anstrengung geprägt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" seien unter Beachtung der objektiven Befundlage nicht gegeben. Nachdem der Kläger – nunmehr mit anwaltlicher Vertretung – hinsichtlich seines ursprünglichen, auf rückwirkende Feststellung der Merkzeichen "B" und "aG" ab Erstantragstellung im März 1995 gerichteten Begehrens die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht auf der Grundlage der sachverständigen Beurteilung durch Dr. N. die nur noch auf Feststellung des Merkzeichens "aG" ab Oktober 2008 gerichtete Klage durch Urteil vom 18. November 2011 abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger sich bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeuges an nur mit großer Anstrengung oder dauernd nur mit fremder Hilfe fortbewegen könne.
Gegen das seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2011 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, bei dem Urteil handele es sich um eine "amtsmissbräuchliche Verletzung der freiheitlich demokratischen und sozialen rechtsstaatlichen Grundordnung". Das Sozialgericht habe weder die maßgebliche Rechtsnorm für die begehrte Feststellung des Merkzeichens "G" noch die von ihm – dem Kläger – zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beachtet. Es habe sich offenbar parteiergreifend darauf beschränkt, die gegen den objektiven Willen des Gesetzgebers von Lobbyisten normierten Sondermaßstäbe für die begehrte Feststellung des Merkzeichens "G" zu verteidigen. Vom Sozialgericht sei er auch gegen seinen Willen durch wiederholte Androhung einer Kostenauferlegung in Höhe von 500,- Euro gedrängt worden, sein ursprüngliches Begehren auf rückwirkende Anerkennung der Merkzeichen "aG" und "B" ab Erstfeststellungsantrag nicht weiter zu verfolgen. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Hautfarbe und seiner Behinderung würden ihm neben den Ansprüchen auf leidensgerechte Anerkennung seiner Behinderung auch die Ansprüche auf bedarfsgerechte staatliche Hilfe durch skrupel- und gewissenlose Willkür, Schikane und unlautere Diskriminierung, Benachteiligung und hartnäckige Ungleichbehandlung seiner Person von rassistisch motivierten Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg verwehrt. Seine Altprothese befinde sich seit neun Jahren in einem unzumutbaren, gesundheitlich bedenklichen Zustand. Er benötige eine gute prothetische Versorgung sowie ein Beförderungsmittel in Form eines eigenen Kraftfahrzeuges, um umfassend am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Mit Beschluss vom 2. November 2012 hat der Senat sowohl den zeitgleich mit der Einlegung der Berufung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung unanfechtbar abgelehnt als auch die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss hat das Bundessozialgericht diesen mit Beschluss vom 14. November 2013 (B 9 SB 31/13 B) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht es nach der Versagung von Prozesskostenhilfe versäumt habe, dem Berufungskläger nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung zu geben. Erst nach einer erneuten Anhörung hätte es sich eine Meinung darüber bilden können, ob es die Berufung für unbegründet hält oder nicht.
Mit Telefax-Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat der Kläger für das nach Zurückverweisung fortgesetzte Berufungsverfahren erneut um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Er habe bereits mehrfach ausgeführt, dass er die Berufung nicht begründen könne, dies habe das Bundesozialgericht auch anerkannt. Er benötige hierfür einen Anwalt. Das müsse jetzt schnell geschehen.
Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat der Senat auch den neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Kläger fehle hierfür bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe mit Blick auf das Vorbringen im ersten Antragsverfahren, welches durch den Beschluss 2. November 2012 seinen Abschluss gefunden habe, keine neuen Umstände vorgetragen, die zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Berufung führen könnten. Bei unverändert zur Entscheidung gestelltem Lebenssachverhalt aber bedürfe es einer erneuten Entscheidung in der Sache nicht. Keine andere Beurteilung ergebe sich vor dem Hintergrund, dass das Bundessozialgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache zurückverwiesen habe. Denn Hinweise zur materiellen Rechtslage enthalte diese Entscheidung nicht. Unabhängig hiervon könne dem Antrag aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil es an der von § 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne einer zumindest guten Möglichkeit fehle, dass der Kläger mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 gerichteten Berufung durchdringen wird. Auf den Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
In dem danach fortgesetzten Berufungsverfahren hat sich der Kläger nicht mehr geäußert und ist auch der auf den 24. Juni 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Seinem Vorbringen ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab März 1995 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "aG" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dieser in der Sache entscheiden, weil der Kläger von dem Termin rechtzeitig, d.h. mehr als zwei Wochen zuvor, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, in Kenntnis gesetzt wurde. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die rückwirkende Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "aG" bereits ab März 1995 geltend macht, ist die Berufung schon mangels einer Entscheidung des Sozialgerichts, gegen die sie sich richten könnte, unzulässig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 hat der zu dem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Kläger insoweit die Klage ausdrücklich zurückgenommen, so dass der Bescheid vom 19. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 hinsichtlich dieses Begehrens bestandskräftig wurde. Für das vorliegende Berufungsverfahren kann auch dahinstehen, ob Anlass für diese Rücknahme der zuvor erfolgte Hinweis des Sozialgerichts auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein derartiger gerichtlicher Hinweis nicht rechtsmissbräuchlich, sondern vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Schließlich kann die Rücknahme der Klage als Prozesshandlung auch weder widerrufen noch wirksam angefochten werden (h.M., vgl. nur Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2002 – B 9 V 75/01 B).
Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ab Antragstellung im Oktober 2008 ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Vielmehr hat das Sozialgericht die auf Feststellung des Merkzeichens "aG" gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. In Würdigung der gesamten Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. ist auch zur Überzeugung des Senats nicht festzustellen, dass der Kläger sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder – quasi vom ersten Schritt an – nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergeben sich keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe die maßgeblichen Rechtsnormen für das Merkzeichen "G" nicht beachtet, verkennt er, dass dieses Merkzeichen bereits mit Bescheid vom 5. Juli 1995 zuerkannt wurde und nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die von ihm weiter angestellten allgemeinen Erwägungen zum Willkürverbot, zur – angeblichen – Diskriminierung von insbesondere farbigen Ausländern, zur Voreingenommenheit von ihm namentlich genannter Angehöriger der Richterschaft sowie der Hinweis auf sein Angewiesensein auf eine gute prothetische Versorgung und einen funktionsfähigen Personenkraftwagen vermögen seinen Anspruch auf das begehrte Merkzeichen ebenfalls nicht zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Streit.
Bei dem am xxxxx 1967 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 8. Juni 1995 ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen des Teilverlustes des rechten Beines im Oberschenkel und eines Lendenwirbelsäulen-Syndroms festgestellt worden.
Am 23. Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Nach Auswertung der von den behandelnden Ärzten beigezogenen Unterlagen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 ab, stellte jedoch zusätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" fest und eine Bescheinigung zur Vorlage beim Landesbetrieb Verkehr als Nachweis zum Antrag auf Erstellung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen aus.
Mit seiner ohne anwaltliche Vertretung gegen die ablehnende Entscheidung zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts erhobenen Klage hatte der Kläger zunächst begehrt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihm "antragsgemäß" das Merkzeichen "aG" "ab Datum der Erstfeststellung (05.07.1995)" zu gewähren sowie "die rückwirkende Geltung des Merkzeichens "B" ab Erstfeststellung festzustellen" und zur Begründung behauptet, mit der vorhandenen Aufsitzprothese lediglich 2 bis 2,5 Minuten gehen zu können. Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. N. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 31. März 2011 und anlässlich seiner Anhörung im Termin am 18. November 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger beim Gehen nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei. Unter Einsatz der rechtsseitigen Oberschenkelprothese und einer links geführten Unterarmgehstütze sei er in der Lage, sich selbständig fortzubewegen. Das Gehen sei auch nicht von großer Anstrengung geprägt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" seien unter Beachtung der objektiven Befundlage nicht gegeben. Nachdem der Kläger – nunmehr mit anwaltlicher Vertretung – hinsichtlich seines ursprünglichen, auf rückwirkende Feststellung der Merkzeichen "B" und "aG" ab Erstantragstellung im März 1995 gerichteten Begehrens die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht auf der Grundlage der sachverständigen Beurteilung durch Dr. N. die nur noch auf Feststellung des Merkzeichens "aG" ab Oktober 2008 gerichtete Klage durch Urteil vom 18. November 2011 abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger sich bereits von den ersten Schritten außerhalb seines Fahrzeuges an nur mit großer Anstrengung oder dauernd nur mit fremder Hilfe fortbewegen könne.
Gegen das seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2011 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, bei dem Urteil handele es sich um eine "amtsmissbräuchliche Verletzung der freiheitlich demokratischen und sozialen rechtsstaatlichen Grundordnung". Das Sozialgericht habe weder die maßgebliche Rechtsnorm für die begehrte Feststellung des Merkzeichens "G" noch die von ihm – dem Kläger – zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beachtet. Es habe sich offenbar parteiergreifend darauf beschränkt, die gegen den objektiven Willen des Gesetzgebers von Lobbyisten normierten Sondermaßstäbe für die begehrte Feststellung des Merkzeichens "G" zu verteidigen. Vom Sozialgericht sei er auch gegen seinen Willen durch wiederholte Androhung einer Kostenauferlegung in Höhe von 500,- Euro gedrängt worden, sein ursprüngliches Begehren auf rückwirkende Anerkennung der Merkzeichen "aG" und "B" ab Erstfeststellungsantrag nicht weiter zu verfolgen. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Hautfarbe und seiner Behinderung würden ihm neben den Ansprüchen auf leidensgerechte Anerkennung seiner Behinderung auch die Ansprüche auf bedarfsgerechte staatliche Hilfe durch skrupel- und gewissenlose Willkür, Schikane und unlautere Diskriminierung, Benachteiligung und hartnäckige Ungleichbehandlung seiner Person von rassistisch motivierten Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg verwehrt. Seine Altprothese befinde sich seit neun Jahren in einem unzumutbaren, gesundheitlich bedenklichen Zustand. Er benötige eine gute prothetische Versorgung sowie ein Beförderungsmittel in Form eines eigenen Kraftfahrzeuges, um umfassend am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.
Mit Beschluss vom 2. November 2012 hat der Senat sowohl den zeitgleich mit der Einlegung der Berufung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung unanfechtbar abgelehnt als auch die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss hat das Bundessozialgericht diesen mit Beschluss vom 14. November 2013 (B 9 SB 31/13 B) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht es nach der Versagung von Prozesskostenhilfe versäumt habe, dem Berufungskläger nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung zu geben. Erst nach einer erneuten Anhörung hätte es sich eine Meinung darüber bilden können, ob es die Berufung für unbegründet hält oder nicht.
Mit Telefax-Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat der Kläger für das nach Zurückverweisung fortgesetzte Berufungsverfahren erneut um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Er habe bereits mehrfach ausgeführt, dass er die Berufung nicht begründen könne, dies habe das Bundesozialgericht auch anerkannt. Er benötige hierfür einen Anwalt. Das müsse jetzt schnell geschehen.
Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat der Senat auch den neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Kläger fehle hierfür bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn er habe mit Blick auf das Vorbringen im ersten Antragsverfahren, welches durch den Beschluss 2. November 2012 seinen Abschluss gefunden habe, keine neuen Umstände vorgetragen, die zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Berufung führen könnten. Bei unverändert zur Entscheidung gestelltem Lebenssachverhalt aber bedürfe es einer erneuten Entscheidung in der Sache nicht. Keine andere Beurteilung ergebe sich vor dem Hintergrund, dass das Bundessozialgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache zurückverwiesen habe. Denn Hinweise zur materiellen Rechtslage enthalte diese Entscheidung nicht. Unabhängig hiervon könne dem Antrag aber auch deshalb nicht entsprochen werden, weil es an der von § 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgesetzten hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne einer zumindest guten Möglichkeit fehle, dass der Kläger mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 gerichteten Berufung durchdringen wird. Auf den Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.
In dem danach fortgesetzten Berufungsverfahren hat sich der Kläger nicht mehr geäußert und ist auch der auf den 24. Juni 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung ferngeblieben.
Seinem Vorbringen ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab März 1995 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "aG" festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dieser in der Sache entscheiden, weil der Kläger von dem Termin rechtzeitig, d.h. mehr als zwei Wochen zuvor, vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, in Kenntnis gesetzt wurde. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die rückwirkende Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" und "aG" bereits ab März 1995 geltend macht, ist die Berufung schon mangels einer Entscheidung des Sozialgerichts, gegen die sie sich richten könnte, unzulässig. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 hat der zu dem Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Kläger insoweit die Klage ausdrücklich zurückgenommen, so dass der Bescheid vom 19. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2009 hinsichtlich dieses Begehrens bestandskräftig wurde. Für das vorliegende Berufungsverfahren kann auch dahinstehen, ob Anlass für diese Rücknahme der zuvor erfolgte Hinweis des Sozialgerichts auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten war. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein derartiger gerichtlicher Hinweis nicht rechtsmissbräuchlich, sondern vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Schließlich kann die Rücknahme der Klage als Prozesshandlung auch weder widerrufen noch wirksam angefochten werden (h.M., vgl. nur Bundessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2002 – B 9 V 75/01 B).
Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ab Antragstellung im Oktober 2008 ist die Berufung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Vielmehr hat das Sozialgericht die auf Feststellung des Merkzeichens "aG" gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. In Würdigung der gesamten Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. ist auch zur Überzeugung des Senats nicht festzustellen, dass der Kläger sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder – quasi vom ersten Schritt an – nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergeben sich keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe die maßgeblichen Rechtsnormen für das Merkzeichen "G" nicht beachtet, verkennt er, dass dieses Merkzeichen bereits mit Bescheid vom 5. Juli 1995 zuerkannt wurde und nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die von ihm weiter angestellten allgemeinen Erwägungen zum Willkürverbot, zur – angeblichen – Diskriminierung von insbesondere farbigen Ausländern, zur Voreingenommenheit von ihm namentlich genannter Angehöriger der Richterschaft sowie der Hinweis auf sein Angewiesensein auf eine gute prothetische Versorgung und einen funktionsfähigen Personenkraftwagen vermögen seinen Anspruch auf das begehrte Merkzeichen ebenfalls nicht zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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