Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 2104/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 636/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. Plankoordinator Anlagenbau - Ingenieur der
Fachrichtung Plastverarbeitung
Fachrichtung Plastverarbeitung
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach einem Überprüfungsverfahren infolge eines gerichtlichen Vergleichs – über die Verpflichtung der Beklagten, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Plastverarbeitung" an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt seit 26. Juli 1968 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung "Plastverarbeitung" zu führen. Er war vom 2. September 1968 bis 30. September 1970 als Mitarbeiter Produktionsleitung im volkseigenen Betrieb (VEB) Presswerkzeugbau Großdubrau, vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972 als Projektingenieur, vom 1. Januar 1973 bis 28. Februar 1973 als Bearbeiter für Bilanzierung und Planung, vom 1. März 1973 bis 31. Dezember 1974 als Gruppenleiter Planung und Investitionsvorbereitung, vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 als Leiter der Abteilung Bilanzierung Anlagenbau, vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1982 als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau und vom 1. Januar 1983 bis 31. März 1990 als Plankoordinator Anlagenbau jeweils im VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sachgebietsleiter Unternehmensstrategie im VEB Agroanlagenbau Dresden beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Seinen Antrag vom 8. November 2002 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Beschäftigung, die seiner Berufsbezeichnung entspreche, ausgeübt. Die hiergegen am 26. April 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2006 (im Verfahren S 12 R 803/05) abgewiesen.
Seinen Überprüfungsantrag vom 30. Oktober 2007 lehnte die Beklagte erneut mit Bescheid vom 10. Januar 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 ab. Die hiergegen am 15. Juli 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2009 (im Verfahren S 2 R 992/08) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, da der VEB Agroanlagenbau Dresden zu diesem Zeitpunkt eine "leere Hülle" gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 15. Januar 2010 Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens (L 5 RS 28/10 und L 5 RS 67/11) unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 einen Vergleich, den der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2011 annahm. Mit dem Vergleich erkannte die Beklagte an, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar sei. Sie verpflichtete sich zu prüfen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG festzustellen seien und hierüber mittels rechtsbehelfsfähigem Bescheid zu entscheiden.
In Ausführung des gerichtlichen Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. September 1968 bis 31. Dezember 1978 sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich nahm sie mit dem Feststellungsbescheid vom 17. Juni 2011 den Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2008 zurück. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 stellte sie nicht als Zusatzversorgungszeiten fest, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Den hiergegen am 12. Juli 2011 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 zurück und führte zur Begründung aus: Im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 sei der Kläger in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Leiter der Abteilung Plankoordinierung Anlagenbau nicht entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur, sondern berufsfremd beschäftigt gewesen.
Auf die hiergegen am 3. November 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung des Funktionsplanes des Klägers sowie der Arbeitsverträge, mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2013 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 verurteilt, auch die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten weiteren Zeiten seien gemäß § 5 AAÜG festzustellen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl die persönliche, als auch die sachliche, als auch die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfülle. Er sei nicht berufsfremd eingesetzt gewesen, da sein Tätigkeitsschwerpunkt im technischen Bereich gelegen habe.
Gegen den am 9. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14. August 2013 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 nicht vor. Der Kläger sei in seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. als Plankoordinator Anlagenbau nicht entsprechend seiner erworbenen beruflichen Qualifikation eingesetzt, sondern fachfremd beschäftigt gewesen. Er habe das Recht erworben, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung zu führen. Entsprechend des Funktionsplanes für seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. Plankoordinator Anlagenbau sei durch den VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt als notwendige Qualifikation der Abschluss als Hoch- bzw. Fachschulkader "Ingenieur der Fachrichtung Ökonomie des Maschinenbaus" vorgegeben gewesen. Dieses Berufsbild sei in der ehemaligen DDR auch ausgebildet worden. Der Ausbildungsabschluss sei regelmäßig mit dem Recht verbunden gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom Maschinenbau" zu führen. Der maßgebliche Funktionsplan des Klägers habe damit eine Qualifikation vorgegeben, über die er nicht verfügt habe. Als Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung sei er daher bezüglich der im Funktionsplan niedergelegten Tätigkeiten berufsfremd beschäftigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2014 und 27. Mai 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (§ 5 AAÜG) und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften (§ 1 AAÜG) kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2013 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte in diesem Zeitraum nämlich nicht die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 sind daher nicht als weitere Zusatzversorgungszeiten (§ 5 AAÜG) festzustellen.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, Rn. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, Rn. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. (ab 1. Januar 1984) als Plankoordinator Anlagenbau beschäftigt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1978, Bl. 22 Rückseite der Gerichtsakte, Änderungsvertrag vom 12. Januar 1979, Bl. 23 der Gerichtsakte, und Änderungsvertrag vom 3. Januar 1984, Bl. 31 der Gerichtsakte), und der in der Zeit vom 1. September 1965 bis 26. Juli 1968 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Plastverarbeitung " an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textilindustrie Karl-Marx-Stadt absolviert hatte (vgl. Ingenieurzeugnis vom 26. Juli 1968, Bl. 42-43 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht zuerkannt erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 26. Juli 1968, Bl. 44 der Gerichtsakte), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurfachschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. (ab 1. Januar 1984) als Plankoordinator Anlagenbau verrichteten Arbeitsaufgaben waren im konkreten Funktionsplan für diese Tätigkeit niedergelegt und wurden dort unter der Ziffer 8. ("Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung") wie folgt beschrieben (vgl. Funktionsplan für den Kläger, verbindlich ab 15. Januar 1983, Bl. 20 der Gerichtsakte): - sichert die fachliche Anleitung der Fachplanorgane, der Direktionsbereiche und Kombinatsbetriebe im Rahmen des Verantwortungsbereichs, - leistet Grundsatzarbeit und Mitarbeit auf dem Gebiet der Planmethode für die Koordinierung des Planteils Anlagenbau, - koordiniert die Ausarbeitung der staatlichen Aufgaben und Auflagen für die einzelnen Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche für die Fünfjahr- und Jahrespläne, - organisiert und koordiniert die Zuarbeiten zu den Direktiven des Generaldirektors für die Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahrespläne im Rahmen des Verantwortungsbereichs, - koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Direktionsbereich Absatz und Anlagenbau die Rückläufe der Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche zum Gesamtplan des Kombinates, - sichert die qualifizierte und vollständige Plandokumentation der Fünfjahr- und Jahrespläne gemäß der "KI" (Kombinatsinstruktion?) 235 und der "OMP" Anlagenbau, - koordiniert die Verflechtungsbeziehungen des Planteils Anlagenbau zu den anderen Planteilen (Produktion, Absatz, materiell-technische Sicherung, Arbeitskräfte, Wissenschaft und Technik, Finanzen, Import) und den MAK-Bilanzen, - koordiniert und beurteilt Planaufgaben des Generaldirektors für die Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche entsprechend dem Verantwortungsbereich, - sichert die Zuarbeit von Schwerpunkten und Problemen des Planteils Anlagenbau für erforderliche Plankonsultationen und -verteidigungen mit den Kombinatsbetrieben, - prüft und bearbeitet Planänderungsanträge der Kombinatsbetriebe zum Planteil Anlagenbau und unterbreitet entsprechende Entscheidungsvorschläge, - sichert die Mitarbeit bei Anträgen zur Veränderung der staatlichen Auflagen des Kombinats für das Jahr gegenüber dem MALF, - wertet als Grundlage für die Planungsarbeit die Ergebnisse der Prognosearbeit, der langfristig-konzeptionellen Arbeit sowie der Plandurchführung für den Planteil Anlagenbau aus. Die im Funktionsplan niedergelegten Arbeitsaufgaben hat der Kläger im Übrigen selbst bestätigt, in dem er seine Tätigkeiten, zum Beispiel im Fragebogen vom 14. August 2008 (Bl. 30 der Gerichtsakte) wie folgt umschrieb: - Koordinierung der materiellen und finanziellen Planung des Anlagenbaus in den Kombinatsbetrieben und - Koordinierung der Zulieferungen des Kombinates für den Anlagenbau. Zur Ausübung dieser konkreten Arbeitsaufgaben legte der Funktionsplan unter Ziffer 7. als "erforderliche Qualifikation" des Stelleninhabers verbindlich den "Abschluss als Hochschul- bzw. Fachschulkader (Ingenieur)" in der "Fachrichtung: Ökonomie des Maschinenbaus" fest.
Über diese erforderliche Qualifikation verfügte der Kläger als Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung jedoch nicht, weil er weder ein ingenieurökonomisches Studium noch ein solches im Bereich Maschinenbau absolviert hatte.
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung Plastverarbeitung, wie sie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Kompendium "Fachschulberufe – Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiet der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium – Teil 1" von 1978 auf Seite 57 – 58 zum Berufsbild des Ingenieurs für Plastverarbeitung ergeben (vgl. Bl. 33-35 der Gerichtsakte), zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich Plastverarbeitung vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von koordinierenden, planerischen und strategischen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen, noch dazu des Maschinen- oder Anlagenbaus, verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren, ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums, die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle technologischer Prozesse der Plastverarbeitung, - physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten, die das Eigenschaftsbild der Werkstoffe, insbesondere der Plaste, charakterisieren, - Plastwerkstoffe, einschließlich ihrer Standardisierung, und der Prüftechnik, - Auswahl, Verarbeitung und Anwendung optimaler Werkstoffe, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Stoffeigenschaftsänderungen, - Produktionstechnik der Plastverarbeitung, insbesondere Verarbeitungsverfahren, Maschinen und Werkzeuge der Plastverarbeitung, - Analysierung neuer Verfahren und Überleitung in die Produktion, - messtechnische Erfassung von Verfahrenskenngrößen und Fertigteileigenschaften sowie in der Auswertung der Zusammenhänge zwischen Werkstoff, Verarbeitungsverfahren und Fertigteil, - Versuchsauswahl der wichtigsten Verfahren der Plastverarbeitug, insbesondere auf den Gebieten Ur- und Umformen sowie im Bereich der wichtigsten Prüfverfahren, - Auswertung von Messergebnissen unter Anwendung mathematisch-statistischer Methoden, - selbständige Lösung einfacher konstruktiver Aufgaben und zur Einschätzung konstruktiver Probleme, - Konstruieren von einfachen, typischen Werkzeugen der Plastverarbeitung, - Lösung ergebnisbezogener Aufgaben der technischen Vorbereitung der Plastverarbeitung und - funktions- und fertigungsgerechte Gestaltung und Bemessung von Plasterzeugnissen und technologische Fertigungsvorbereitung.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Ingenieurszeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt vom 26. Juli 1968 (Bl. 42-43 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Marxismus-Leninismus, - Deutsch und Russisch, - Arbeitspsychologie und Betriebspädagogik, - Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, - Mathematik, Physik und Chemie, - Werkstoffkunde, -prüfung und Labor, - technische Mechanik, - Konstruktionslehre und Standardisierung, - Maschinenelemente, - Fertigungstechnik, - Getriebelehre, - Elektrotechnik, - Automatisierung, - Betriebsökonomie, - Informationsverarbeitung, - Verfahren und Werkzeuge der Umformtechnik, - Plastverarbeitung, - Werkzeugmaschinen, - technologische Projektierung, - industrielle Fertigung, - technologische Vorbereitung, - Gestaltung von Produktionsprozessen, - Konstruieren, - Fertigungskontrolle und - Laboratorium für Fertigungstechnik.
Dem korrespondierend befähigte das Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in den Bereichen der technologischen Planung, Fertigungsvorbereitung, Projektierung und Normung, Operativtechnologie, Fertigungsmitteltechnologie und der technologischen Forschung und Entwicklung der Plastverarbeitung. Das Fachschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her allerdings nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen, ökonomischen oder plankoordinierenden, insbesondere finanzplanerischen, Bereichen, was auch insoweit wiederum mit dem konkreten Funktionsplan des Klägers für die Tätigkeit als Plankoordinator übereinstimmt, weil dieser die Qualifikation als Ingenieur in der Fachrichtung "Ökonomie des Maschinenbaus" erforderte. Denn diese, vom Kläger nicht absolvierte, Ausbildung (Ingenieurökonomie in der Fachrichtung Maschinenbau) vermittelte, ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Kompendium "Fachschulberufe – Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiet der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium – Teil 3" von 1978 auf Seite 65 – 66 zum Berufsbild des Ingenieurökonoms im Bereich Maschinenbau (vgl. Bl. 36-38 der Gerichtsakte), Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - umfassende ökonomische Grundlagen über den betrieblichen Reproduktionsprozess in seiner volkswirtschaftlichen Verflechtung, - naturwissenschaftlich-technische und wirtschafts- bzw. industriezweigspezifische technologische Grundkenntnisse, - Analyse, Planung, Organisation und Kontrolle der sich im jeweiligen Wirtschafts- bzw. Industriezweig vollziehenden technisch-ökonomischen Teilprozesse in Zusammenarbeit mit den anderen Fachkadern unter Einbeziehung aller Werktätigen und Lösung betrieblicher Aufgaben. Dementsprechend befähigte dieses Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zur Mitarbeit bei der Leitung und Planung, Finanzierung und Abrechnung, Kontrolle und Analyse der betrieblichen Reproduktionsprozesse, bei der Organisation, Kontrolle und Rationalisierung des Produktionsprozesses und der Verwaltungsarbeit, bei der Entwicklung neuer und Durchsetzung vorhandener Technologien, auf dem Gebiet der Betriebsorganisation, Information und Dokumentation, bei der Lösung arbeitsökonomischer Prozesse und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sowie auf dem Gebiet der Material- und Grundfondsökonomie.
Der konkrete Einsatz des Klägers im Bereich der Plankoordinierung entspricht – auch wenn, wie zu jedem Fach- oder Hochschulstudium allgemeine Kenntnisse in sozialistischer Betriebswirtschaft bzw. Betriebsökonomie vermittelt worden waren – weder der konkreten Ausbildung noch dem Berufsbild des im Wesentlichen technisch ausgerichteten Ingenieurs für Plastverarbeitung. Unter Zugrundelegung der – zuvor ausführlich beschriebenen – berufskundlichen Informationen zum Berufsbild des Ingenieurs für Plastverarbeitung war der Kläger in seiner Funktion als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. als Plankoordinator Anlagenbau, die – ausweislich des konkreten Funktionsplanes – dem Direktionsbereich Ökonomie und gerade nicht dem Direktionsbereich Technik oder dem Direktionsbereich Produktion oder gar der Abteilung Wissenschaft und Technik zugeordnet war, nicht entsprechend dem Berufsbild eines Ingenieurs für Plastverarbeitung, sondern ökonomisch/betriebswirtschaftlich tätig. Die konkreten, sowohl im Funktionsplan festgehaltenen als auch vom Kläger selbst bestätigten, Arbeitsaufgaben belegen, dass es sich insgesamt überwiegend um eine plankoordinierende, also betriebswirtschaftliche, und damit nicht um eine ingenieurtechnische Aufgabe handelte, auch wenn ingenieurtechnische Kenntnisse dienlich und hilfreich waren.
Soweit der Kläger darauf hinwies, dass seine Tätigkeitsinhalte vor und nach dem 31. Dezember 1978 "hochgradig identisch" gewesen seien (vgl. Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2012 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte), spricht dies nicht dafür, dass er im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1978 die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllte, sondern eher dafür, dass er auch im Zeitraum vor dem 31. Dezember 1978, insbesondere in seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Bilanzierung Anlagenbau, die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfüllte. Da dieser Zeitraum allerdings nicht Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist und wegen des Verbots der reformatio in peius auch nicht zu Ungunsten des Klägers vom Gericht abgeändert werden kann, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach einem Überprüfungsverfahren infolge eines gerichtlichen Vergleichs – über die Verpflichtung der Beklagten, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung "Plastverarbeitung" an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt seit 26. Juli 1968 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung "Plastverarbeitung" zu führen. Er war vom 2. September 1968 bis 30. September 1970 als Mitarbeiter Produktionsleitung im volkseigenen Betrieb (VEB) Presswerkzeugbau Großdubrau, vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972 als Projektingenieur, vom 1. Januar 1973 bis 28. Februar 1973 als Bearbeiter für Bilanzierung und Planung, vom 1. März 1973 bis 31. Dezember 1974 als Gruppenleiter Planung und Investitionsvorbereitung, vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 als Leiter der Abteilung Bilanzierung Anlagenbau, vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1982 als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau und vom 1. Januar 1983 bis 31. März 1990 als Plankoordinator Anlagenbau jeweils im VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sachgebietsleiter Unternehmensstrategie im VEB Agroanlagenbau Dresden beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Seinen Antrag vom 8. November 2002 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Beschäftigung, die seiner Berufsbezeichnung entspreche, ausgeübt. Die hiergegen am 26. April 2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2006 (im Verfahren S 12 R 803/05) abgewiesen.
Seinen Überprüfungsantrag vom 30. Oktober 2007 lehnte die Beklagte erneut mit Bescheid vom 10. Januar 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 ab. Die hiergegen am 15. Juli 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2009 (im Verfahren S 2 R 992/08) mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, da der VEB Agroanlagenbau Dresden zu diesem Zeitpunkt eine "leere Hülle" gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 15. Januar 2010 Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens (L 5 RS 28/10 und L 5 RS 67/11) unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2011 einen Vergleich, den der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2011 annahm. Mit dem Vergleich erkannte die Beklagte an, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar sei. Sie verpflichtete sich zu prüfen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG festzustellen seien und hierüber mittels rechtsbehelfsfähigem Bescheid zu entscheiden.
In Ausführung des gerichtlichen Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 2. September 1968 bis 31. Dezember 1978 sowie vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich nahm sie mit dem Feststellungsbescheid vom 17. Juni 2011 den Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2008 zurück. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 stellte sie nicht als Zusatzversorgungszeiten fest, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei. Den hiergegen am 12. Juli 2011 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 zurück und führte zur Begründung aus: Im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 sei der Kläger in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter bzw. Leiter der Abteilung Plankoordinierung Anlagenbau nicht entsprechend seiner Qualifikation als Ingenieur, sondern berufsfremd beschäftigt gewesen.
Auf die hiergegen am 3. November 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Beiziehung des Funktionsplanes des Klägers sowie der Arbeitsverträge, mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2013 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 verurteilt, auch die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten weiteren Zeiten seien gemäß § 5 AAÜG festzustellen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl die persönliche, als auch die sachliche, als auch die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfülle. Er sei nicht berufsfremd eingesetzt gewesen, da sein Tätigkeitsschwerpunkt im technischen Bereich gelegen habe.
Gegen den am 9. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14. August 2013 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz liege im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 nicht vor. Der Kläger sei in seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. als Plankoordinator Anlagenbau nicht entsprechend seiner erworbenen beruflichen Qualifikation eingesetzt, sondern fachfremd beschäftigt gewesen. Er habe das Recht erworben, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung zu führen. Entsprechend des Funktionsplanes für seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. Plankoordinator Anlagenbau sei durch den VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Neustadt als notwendige Qualifikation der Abschluss als Hoch- bzw. Fachschulkader "Ingenieur der Fachrichtung Ökonomie des Maschinenbaus" vorgegeben gewesen. Dieses Berufsbild sei in der ehemaligen DDR auch ausgebildet worden. Der Ausbildungsabschluss sei regelmäßig mit dem Recht verbunden gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom Maschinenbau" zu führen. Der maßgebliche Funktionsplan des Klägers habe damit eine Qualifikation vorgegeben, über die er nicht verfügt habe. Als Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung sei er daher bezüglich der im Funktionsplan niedergelegten Tätigkeiten berufsfremd beschäftigt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2014 und 27. Mai 2014 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (§ 5 AAÜG) und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften (§ 1 AAÜG) kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2013 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er erfüllte in diesem Zeitraum nämlich nicht die sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 sind daher nicht als weitere Zusatzversorgungszeiten (§ 5 AAÜG) festzustellen.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr. 93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner, RV 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Es hat – daran anknüpfend – außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, Rn. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, Rn. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. (ab 1. Januar 1984) als Plankoordinator Anlagenbau beschäftigt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1978, Bl. 22 Rückseite der Gerichtsakte, Änderungsvertrag vom 12. Januar 1979, Bl. 23 der Gerichtsakte, und Änderungsvertrag vom 3. Januar 1984, Bl. 31 der Gerichtsakte), und der in der Zeit vom 1. September 1965 bis 26. Juli 1968 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Plastverarbeitung " an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textilindustrie Karl-Marx-Stadt absolviert hatte (vgl. Ingenieurzeugnis vom 26. Juli 1968, Bl. 42-43 der Gerichtsakte) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Fachschulstudiums das Recht zuerkannt erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. Ingenieururkunde vom 26. Juli 1968, Bl. 44 der Gerichtsakte), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurfachschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1990 als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. (ab 1. Januar 1984) als Plankoordinator Anlagenbau verrichteten Arbeitsaufgaben waren im konkreten Funktionsplan für diese Tätigkeit niedergelegt und wurden dort unter der Ziffer 8. ("Charakteristik der Arbeitsaufgaben bzw. der Arbeitsanforderungen an Qualifikation und Verantwortung") wie folgt beschrieben (vgl. Funktionsplan für den Kläger, verbindlich ab 15. Januar 1983, Bl. 20 der Gerichtsakte): - sichert die fachliche Anleitung der Fachplanorgane, der Direktionsbereiche und Kombinatsbetriebe im Rahmen des Verantwortungsbereichs, - leistet Grundsatzarbeit und Mitarbeit auf dem Gebiet der Planmethode für die Koordinierung des Planteils Anlagenbau, - koordiniert die Ausarbeitung der staatlichen Aufgaben und Auflagen für die einzelnen Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche für die Fünfjahr- und Jahrespläne, - organisiert und koordiniert die Zuarbeiten zu den Direktiven des Generaldirektors für die Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahrespläne im Rahmen des Verantwortungsbereichs, - koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Direktionsbereich Absatz und Anlagenbau die Rückläufe der Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche zum Gesamtplan des Kombinates, - sichert die qualifizierte und vollständige Plandokumentation der Fünfjahr- und Jahrespläne gemäß der "KI" (Kombinatsinstruktion?) 235 und der "OMP" Anlagenbau, - koordiniert die Verflechtungsbeziehungen des Planteils Anlagenbau zu den anderen Planteilen (Produktion, Absatz, materiell-technische Sicherung, Arbeitskräfte, Wissenschaft und Technik, Finanzen, Import) und den MAK-Bilanzen, - koordiniert und beurteilt Planaufgaben des Generaldirektors für die Kombinatsbetriebe und Direktionsbereiche entsprechend dem Verantwortungsbereich, - sichert die Zuarbeit von Schwerpunkten und Problemen des Planteils Anlagenbau für erforderliche Plankonsultationen und -verteidigungen mit den Kombinatsbetrieben, - prüft und bearbeitet Planänderungsanträge der Kombinatsbetriebe zum Planteil Anlagenbau und unterbreitet entsprechende Entscheidungsvorschläge, - sichert die Mitarbeit bei Anträgen zur Veränderung der staatlichen Auflagen des Kombinats für das Jahr gegenüber dem MALF, - wertet als Grundlage für die Planungsarbeit die Ergebnisse der Prognosearbeit, der langfristig-konzeptionellen Arbeit sowie der Plandurchführung für den Planteil Anlagenbau aus. Die im Funktionsplan niedergelegten Arbeitsaufgaben hat der Kläger im Übrigen selbst bestätigt, in dem er seine Tätigkeiten, zum Beispiel im Fragebogen vom 14. August 2008 (Bl. 30 der Gerichtsakte) wie folgt umschrieb: - Koordinierung der materiellen und finanziellen Planung des Anlagenbaus in den Kombinatsbetrieben und - Koordinierung der Zulieferungen des Kombinates für den Anlagenbau. Zur Ausübung dieser konkreten Arbeitsaufgaben legte der Funktionsplan unter Ziffer 7. als "erforderliche Qualifikation" des Stelleninhabers verbindlich den "Abschluss als Hochschul- bzw. Fachschulkader (Ingenieur)" in der "Fachrichtung: Ökonomie des Maschinenbaus" fest.
Über diese erforderliche Qualifikation verfügte der Kläger als Ingenieur der Fachrichtung Plastverarbeitung jedoch nicht, weil er weder ein ingenieurökonomisches Studium noch ein solches im Bereich Maschinenbau absolviert hatte.
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Ingenieurstudiums des Klägers in der Fachrichtung Plastverarbeitung, wie sie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Kompendium "Fachschulberufe – Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiet der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium – Teil 1" von 1978 auf Seite 57 – 58 zum Berufsbild des Ingenieurs für Plastverarbeitung ergeben (vgl. Bl. 33-35 der Gerichtsakte), zeigen, dass das Studium die technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes im Bereich Plastverarbeitung vermittelte und nicht die Befähigung zur Ausübung von koordinierenden, planerischen und strategischen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen, noch dazu des Maschinen- oder Anlagenbaus, verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren, ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums, die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle technologischer Prozesse der Plastverarbeitung, - physikalische und chemische Gesetzmäßigkeiten, die das Eigenschaftsbild der Werkstoffe, insbesondere der Plaste, charakterisieren, - Plastwerkstoffe, einschließlich ihrer Standardisierung, und der Prüftechnik, - Auswahl, Verarbeitung und Anwendung optimaler Werkstoffe, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Stoffeigenschaftsänderungen, - Produktionstechnik der Plastverarbeitung, insbesondere Verarbeitungsverfahren, Maschinen und Werkzeuge der Plastverarbeitung, - Analysierung neuer Verfahren und Überleitung in die Produktion, - messtechnische Erfassung von Verfahrenskenngrößen und Fertigteileigenschaften sowie in der Auswertung der Zusammenhänge zwischen Werkstoff, Verarbeitungsverfahren und Fertigteil, - Versuchsauswahl der wichtigsten Verfahren der Plastverarbeitug, insbesondere auf den Gebieten Ur- und Umformen sowie im Bereich der wichtigsten Prüfverfahren, - Auswertung von Messergebnissen unter Anwendung mathematisch-statistischer Methoden, - selbständige Lösung einfacher konstruktiver Aufgaben und zur Einschätzung konstruktiver Probleme, - Konstruieren von einfachen, typischen Werkzeugen der Plastverarbeitung, - Lösung ergebnisbezogener Aufgaben der technischen Vorbereitung der Plastverarbeitung und - funktions- und fertigungsgerechte Gestaltung und Bemessung von Plasterzeugnissen und technologische Fertigungsvorbereitung.
Zur Vermittlung dieser Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte wurde ausweislich des vorbezeichneten Kompendiums und ausweislich des Ingenieurszeugnisses der Ingenieurschule für Maschinenbau und Textiltechnik Karl-Marx-Stadt vom 26. Juli 1968 (Bl. 42-43 der Gerichtsakte) Unterricht in folgenden Fächern erteilt: - Marxismus-Leninismus, - Deutsch und Russisch, - Arbeitspsychologie und Betriebspädagogik, - Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, - Mathematik, Physik und Chemie, - Werkstoffkunde, -prüfung und Labor, - technische Mechanik, - Konstruktionslehre und Standardisierung, - Maschinenelemente, - Fertigungstechnik, - Getriebelehre, - Elektrotechnik, - Automatisierung, - Betriebsökonomie, - Informationsverarbeitung, - Verfahren und Werkzeuge der Umformtechnik, - Plastverarbeitung, - Werkzeugmaschinen, - technologische Projektierung, - industrielle Fertigung, - technologische Vorbereitung, - Gestaltung von Produktionsprozessen, - Konstruieren, - Fertigungskontrolle und - Laboratorium für Fertigungstechnik.
Dem korrespondierend befähigte das Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zum Einsatz in den Bereichen der technologischen Planung, Fertigungsvorbereitung, Projektierung und Normung, Operativtechnologie, Fertigungsmitteltechnologie und der technologischen Forschung und Entwicklung der Plastverarbeitung. Das Fachschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her allerdings nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen, ökonomischen oder plankoordinierenden, insbesondere finanzplanerischen, Bereichen, was auch insoweit wiederum mit dem konkreten Funktionsplan des Klägers für die Tätigkeit als Plankoordinator übereinstimmt, weil dieser die Qualifikation als Ingenieur in der Fachrichtung "Ökonomie des Maschinenbaus" erforderte. Denn diese, vom Kläger nicht absolvierte, Ausbildung (Ingenieurökonomie in der Fachrichtung Maschinenbau) vermittelte, ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Kompendium "Fachschulberufe – Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiet der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium – Teil 3" von 1978 auf Seite 65 – 66 zum Berufsbild des Ingenieurökonoms im Bereich Maschinenbau (vgl. Bl. 36-38 der Gerichtsakte), Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: - umfassende ökonomische Grundlagen über den betrieblichen Reproduktionsprozess in seiner volkswirtschaftlichen Verflechtung, - naturwissenschaftlich-technische und wirtschafts- bzw. industriezweigspezifische technologische Grundkenntnisse, - Analyse, Planung, Organisation und Kontrolle der sich im jeweiligen Wirtschafts- bzw. Industriezweig vollziehenden technisch-ökonomischen Teilprozesse in Zusammenarbeit mit den anderen Fachkadern unter Einbeziehung aller Werktätigen und Lösung betrieblicher Aufgaben. Dementsprechend befähigte dieses Ingenieurfachschulstudium, wie in dem vorbezeichneten Kompendium unter der Rubrik "Einsatzmöglichkeiten" ausgeführt ist, zur Mitarbeit bei der Leitung und Planung, Finanzierung und Abrechnung, Kontrolle und Analyse der betrieblichen Reproduktionsprozesse, bei der Organisation, Kontrolle und Rationalisierung des Produktionsprozesses und der Verwaltungsarbeit, bei der Entwicklung neuer und Durchsetzung vorhandener Technologien, auf dem Gebiet der Betriebsorganisation, Information und Dokumentation, bei der Lösung arbeitsökonomischer Prozesse und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation sowie auf dem Gebiet der Material- und Grundfondsökonomie.
Der konkrete Einsatz des Klägers im Bereich der Plankoordinierung entspricht – auch wenn, wie zu jedem Fach- oder Hochschulstudium allgemeine Kenntnisse in sozialistischer Betriebswirtschaft bzw. Betriebsökonomie vermittelt worden waren – weder der konkreten Ausbildung noch dem Berufsbild des im Wesentlichen technisch ausgerichteten Ingenieurs für Plastverarbeitung. Unter Zugrundelegung der – zuvor ausführlich beschriebenen – berufskundlichen Informationen zum Berufsbild des Ingenieurs für Plastverarbeitung war der Kläger in seiner Funktion als Leiter der Abteilung komplexe Plankoordinierung Anlagenbau bzw. als Plankoordinator Anlagenbau, die – ausweislich des konkreten Funktionsplanes – dem Direktionsbereich Ökonomie und gerade nicht dem Direktionsbereich Technik oder dem Direktionsbereich Produktion oder gar der Abteilung Wissenschaft und Technik zugeordnet war, nicht entsprechend dem Berufsbild eines Ingenieurs für Plastverarbeitung, sondern ökonomisch/betriebswirtschaftlich tätig. Die konkreten, sowohl im Funktionsplan festgehaltenen als auch vom Kläger selbst bestätigten, Arbeitsaufgaben belegen, dass es sich insgesamt überwiegend um eine plankoordinierende, also betriebswirtschaftliche, und damit nicht um eine ingenieurtechnische Aufgabe handelte, auch wenn ingenieurtechnische Kenntnisse dienlich und hilfreich waren.
Soweit der Kläger darauf hinwies, dass seine Tätigkeitsinhalte vor und nach dem 31. Dezember 1978 "hochgradig identisch" gewesen seien (vgl. Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2012 (Bl. 53-54 der Gerichtsakte), spricht dies nicht dafür, dass er im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1978 die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfüllte, sondern eher dafür, dass er auch im Zeitraum vor dem 31. Dezember 1978, insbesondere in seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Bilanzierung Anlagenbau, die sachliche Voraussetzung einer fingierten Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht erfüllte. Da dieser Zeitraum allerdings nicht Gegenstand des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist und wegen des Verbots der reformatio in peius auch nicht zu Ungunsten des Klägers vom Gericht abgeändert werden kann, bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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