L 4 SO 157/11 KL

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 157/11 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), mit dem die sog. Investitionskosten für das Alten- und Pflegeheim A. A-Stadt für die Zeit vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 auf 18,21 Euro pflegetäglich festgesetzt worden sind; sie erstrebt die Festsetzung eines Betrags von 23,21 Euro je Tag und Platz.

Das Alten- und Pflegeheim A. A-Stadt ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, für die ein im Einvernehmen mit den Sozialhilfeträgern geschlossener Versorgungsvertrag für stationäre Pflege nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) besteht. Die Immobilie wurde im ersten Bauabschnitt zum 1. August 2000 und im zweiten Bauabschnitt zum 1. November 2001 in Betrieb genommen. Eigentümer war damals die C. und D. Immobilienverwaltungs GbR, welche die Einrichtung mit Mietvertrag vom 27. Dezember 1999 an die Klägerin bis zum 31. Dezember 2020 vermietete. Der Mietzins betrug zunächst 562.421,00 Euro und nach der Erweiterung der Einrichtung im zweiten Bauabschnitt auf insgesamt 110 Pflegeplätze ab November 2001 741.373,00 Euro.

Die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII setzte durch Beschluss vom 20. August 2002 die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für den Zeitraum vom 25. März 2002 bis 31. März 2003 auf 18,09 Euro fest. Sie führte aus, dieser aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien bereits bisher geltende Investitionskostenansatz sei weiterhin angemessen. Der tatsächliche monatliche Mietpreis der Einrichtung von 741.373,00 Euro liege weit über dem, was die Schiedsstelle bisher ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegt habe. Der externe Vergleich mit drei anderen von den Beteiligten übereinstimmend als vergleichbar benannten Einrichtungen ergebe einen Mittelwert von 18,10 Euro, so dass das Angebot der Beklagten im angemessenen Rahmen liege.

Im Jahr 2007 wurde die Immobilie von der E. GmbH & Co KG erworben und an die Klägerin ab dem 1. April 2007 auf die Dauer von 25 Jahren zu einem Pachtzins von 756.000,00 Euro jährlich verpachtet. Aufgrund einer Anpassungsklausel im Pachtvertrag erhöhte die Verpächterin den Pachtzins zum 1. April 2010 auf 779.511,60 Euro entsprechend 10,89 Euro pro qm.

Im Oktober 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, in Verhandlungen über die gesondert berechenbaren Investitionskosten einzutreten. Im Rahmen der Verhandlungen am 25. Februar 2011 machte die Klägerin folgende Kosten geltend:
779.511,60 Euro Pacht Gebäude
49.866,67 Euro Instandhaltung Gebäude abzgl. "Dach und Fach"
11.220 Euro Instandhaltung Inventar
68.166,96 Euro F. Einrichtung und Ausstattung
535,56 Euro Miete Einrichtung und Ausstattung
3.000 Euro Leasing Feuermelder
8.261,52 Leasing Einrichtung und Ausstattung
4.883,76 Euro Leasing KfZ
23.711,78 Euro Eigenkapitalzinsen Inventar
- 35.958,56 Euro Einnahmen aus Untervermietung
913.199,29 Euro Gesamt/Jahr

Demgegenüber sah der Beklagte lediglich eine Pacht von 500.627,23 Euro als berücksichtigungsfähig an. Der qm-Preis von 8,70 Euro des Jahres 2002 sei weiterhin angemessen, außerdem seien von der Gesamtfläche der Immobilie von 5.966 qm nur 4.795,28 qm anzuerkennen. Streitig blieb ferner die Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalzinsen für Einrichtung und Ausstattung (11.000,00 Euro nach Ansicht der Beklagten statt von der Klägerin begehrter 23.711,78 Euro). Während die Klägerin die Auffassung vertrat, Eigenkapitalzinsen seien auf die abzuschreibenden Investitionsgüter und die sog. geringwertigen Gegenstände (GWG) und somit nach einem Ausgangsbetrag von 632.314,00 Euro zu berechnen, lehnte der Beklagte die Einbeziehung der GWG ab und errechnete hieraus einen Ausgangswert von 581.842,00 Euro. Auch über den Verlauf der Verzinsung konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Zinsen seien über den Abschreibungszeitraum von 10 Jahren dergestalt zu ermitteln, dass der Ausgangswert um die jährliche Abschreibung reduziert und damit im Ergebnis ein Mittelwert von 11.000,00 Euro zugrunde zu legen sei. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Verzinsung unabhängig von der Abschreibung über die gesamte Dauer vom Ausgangsbetrag vorzunehmen sei.

Hierauf rief die Klägerin am 1. März 2011 die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII an und beantragte die Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten. Sie machte geltend, die Gebäudefläche werde vollständig für die Bewohner der Einrichtung genutzt und sei damit ohne Abzug anzurechnen. Der Pachtzins sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung in Deutschland angemessen und daher ebenfalls vollständig zu berücksichtigen. Von den 2002 von der Schiedsstelle herangezogenen Vergleichseinrichtungen existiere nur noch das Sozialzentrum "G-Haus" mit einem heute vereinbarten Investitionskostensatz von 19,64 Euro. Die anzurechnenden Eigenkapitalzinsen errechneten sich aus einem Ausgangswert von 632.314,00 Euro und einem übereinstimmend angenommenen Zinssatz von 3,75 %; hierbei seien die geringwertigen Wirtschaftsgüter ebenfalls zu berücksichtigen. Der Zinssatz des Ausgangswertes müsse über den gesamten Nutzungsverlauf berücksichtigt werden. Ausgehend von 110 Plätzen der Einrichtung und einer Auslastung von 98 % an 365 Kalendertagen errechneten sich 39.347 Abrechnungstage pro Jahr und damit ein Investitionsbetrag von 23,21 Euro je Platz und Tag.

Demgegenüber vertrat der Beklagte den Standpunkt, die maßgebliche Gebäudefläche sei um das komplette Dachgeschoss von ca. 750 qm, Restaurant und Küche mit ca. 340 qm sowie die Flächen des Kiosks und der Cafeteria von jeweils 40 qm zu bereinigen. Diese würden für externe Kunden insbesondere aus dem Bereich des Betreuten Wohnens genutzt. Die Gesamtfläche von 5.966 qm liege auch oberhalb der Empfehlungen der "Hessischen Arbeitsgemeinschaft Investitionsaufwendungen" (AG Invest), welche nur 40 qm je Bewohner vorsähen. Auch der vertraglich geschuldete Pachtzins sei nicht angemessen, sondern lediglich ein Pachtzins je qm von 8,70 Euro. Bei den Eigenkapitalzinsen seien die geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht dem Ausgangswert hinzuzurechnen und darüber hinaus der Ausgangswert um die erfolgten Abschreibungen zu kürzen. Der Beklagte sei der Klägerin mit der Berücksichtigung der im Anlagenverzeichnis vom 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Anschaffungskosten von 581.842,00 Euro bereits sehr entgegen gekommen, denn zwischen den Anschaffungskosten und dem ausgewiesenen Buchwert von 158.436,00 Euro klaffe eine Lücke von 423.405,00 Euro. Der externe Vergleich der Klägerin mit anderen seit dem Jahr 2000 gebauten bzw. grundsanierten, im Main-Kinzig-Kreis gelegenen nicht öffentlich geförderten vollstationären Einrichtungen mit einer Nettonutzfläche von mindestens 40 qm/Platz zeige, dass der Mittelwert aller Einrichtungen bei 16,83 Euro liege und nur zwei der herangezogenen zwölf Vergleichseinrichtungen einen geringfügig höheren Investitionsbetrag als die Klägerin hätten. Es sei nicht einzusehen, dass der Sozialhilfeträger überzogene Investitionsaufwendungen von Einrichtungen finanziere, die gewinnbringend an Immobilienfonds verkauft worden seien und die mit Renditen von bis zu 12 % werben würden.

Nach mündlicher Verhandlung am 24. Mai 2011 setzte die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit Beschluss vom 8. Juni 2011 die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für das A. A-Stadt auf 18,21 Euro pflegetäglich für die Zeit vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 fest. Bei den anzurechnenden Flächen sei von den Empfehlungen der AG Invest auszugehen, die hinsichtlich der Mieten/Pachten für Gebäude und Grundstücke von 40 qm je Platz ausgingen. Hierbei handele es sich um einen Mittelwert von 35 bis 45 qm pro Platz. 45 qm stellten somit einen Höchstwert dar, den die Schiedsstelle für angemessen halte, so dass bei 110 Plätzen 4.950 qm berücksichtigt werden könnten. Auch bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Pacht lege die Schiedsstelle die Empfehlung der AG Invest zugrunde. Hiernach hätten zum Stand 5. September 2001 die fiktiven Herstellungskosten 135.000,00 DM/69.024,00 Euro pro Jahr betragen, zum Stand 1. November 2011 dann 74.700,00 Euro. Entsprechend dieser Kostenentwicklung mit einem Anpassungssatz von 8,22 % erhöhe sich die zu berücksichtigende Miete auf 9,42 Euro pro qm. Bezogen auf die ermittelte Fläche von 4.950 qm errechne sich unter Zugrundelegung von 39.347 Berechnungstagen und eines einvernehmlich festgelegten Auslastungsgrades von 98 % eine Miete von 14,22 Euro täglich. Hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen sei der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 23.711,78 Euro vor dem Hintergrund ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass die Kosten der Ausstattung im Wesentlichen von der Verpächterin getragen worden seien, nicht plausibel, der Beklagte habe jedoch den Ansatz von Eigenkapitalzinsen nicht bestritten und 11.000,00 Euro angeboten, weshalb hiervon auszugehen sei; pro Platz errechneten sich dann 28 Cent. Bei unstreitigen Positionen von 3,71 Euro pro Tag errechneten sich somit (14,22 + 3,71 + 0,28) 18,21 Euro pflegetäglich. Von den drei im Jahr 2002 zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen existiere heute nur noch das Sozialzentrum "G Haus" in G-Stadt mit einem heute vereinbarten Investitionskostensatz von 19,64 Euro. Damals habe der Mittelwert aller Einrichtungen bei 18,10 Euro gelegen. Nach dem externen Vergleich erscheine der Betrag von 18,21 Euro angemessen.

Gegen den am 14. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 4. Juli 2011 Klage zum Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Sie meint, der Beschluss der Schiedsstelle leide unter Begründungsmängeln. So werde lediglich eine Fläche von 4.950 qm berücksichtigt ausgehend von einem "Höchstwert" von 45 qm. Die Schiedsstelle lasse jedoch nicht erkennen, weshalb dieser Wert als Höchstwert anzusehen sei und die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen seien. Auch die Entscheidung zum berechnungsfähigen Pachtzins sei zu beanstanden. Die Schiedsstelle habe insoweit das substantiierte Vorbringen der Klägerin zur Preisentwicklung für die Pachtzinsen als auch das Vorbringen des Beklagten außer Acht gelassen und eine eigene, völlig andere Methode zur Berechnung des angemessenen Pachtzinses eingeführt, welche in der Schiedsstellenverhandlung nicht vorhersehbar und jedenfalls für die Klägerin völlig überraschend gewesen sei.

Die Begrenzung auf 45 qm sei unter Anwendung sozialhilferechtlicher Maßstäbe nicht gerechtfertigt. Die vorgehaltene Fläche von 5.966 qm sei notwendig, zweckmäßig und angemessen. So solle nach dem Wohnraumförderungsgesetz und den dazu ergangenen Hessischen Richtlinien die Wohnfläche einer Wohnung 40 qm nicht unterschreiten und die Regelwohnfläche betrage für eine Person bis zu 45 qm. Hierbei sei aber zu beachten, dass es sich bei dem einschlägigen Personenkreis um nicht-pflegebedürftige Menschen handele. Bei pflegebedürftigen Personen sei der Raumbedarf höher. Zudem müssten bei einem Pflegeheim die gesamten Funktionsräume im Rahmen der Gesamtfläche zusätzlich berücksichtigt werden. Einen Maßstab biete insoweit auch die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz NRW, wonach die Nettogrundfläche je Pflegeplatz für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Dauerpflege 45 qm nicht unterschreiten dürfe und im Rahmen der gesonderten Berechnung hierfür 50 qm anerkannt würden. Die streitigen Flächen würden auch für Zwecke der Pflegeeinrichtung genutzt. Im Dachgeschoss (750 qm) lagerten die persönlichen Gegenstände der Bewohner. Die Flächen für Restaurant und Küche seien fast ausschließlich den Heimbewohnern zur Nutzung vorgehalten. Der Hinweis des Beklagten auf die vorhandene Gaststättenkonzession vermöge noch keinen Anhalt dafür zu bieten, dass Restaurant und Küche auch für externe Gäste genutzt würden. Die ursprünglich als Cafeteria und Kiosk genutzten Räumlichkeiten würden mittlerweile für die soziale Betreuung und Betreuung der demenzkranken Bewohner benutzt. Hier fänden Gruppenangebote statt.

Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Pacht sei die Schiedsstelle von dem im Jahr 2002 dem Schiedsspruch zugrunde gelegten, tatsächlich aber bereits damals zu niedrigen und in der Berechnung streitig gebliebenen Pachtzins von 8,70 Euro ausgegangen und habe diesen um 8,22 % auf 9,42 Euro erhöht. Hierzu greife die Schiedsstelle auf einen von ihr selbst entwickelten Index zurück, indem sie den Bettenhöchstwert der AG Invest mit Stand 5. September 2001 (fiktive Herstellungskosten in Höhe von 69.024,00 Euro) mit dem Bettenhöchstwert zum Tag der Schiedsstellenentscheidung (74.700,00 Euro) vergleiche. Tatsächlich habe die Klägerin was als unternehmerische Entscheidung zu respektieren sei – die Immobilie gepachtet, weshalb die Regelungen des Pachtvertrages zu beachten seien. Dieser sehe eine Anpassung des Pachtzinses nach Maßgabe einer an den Verbraucherindex gekoppelten Wertsicherungsklausel vor, die absolut marktüblich sei. Der Verbraucherindex in Deutschland sei seit dem Jahr 2002 aber um 12,3 % angestiegen. Auf der Grundlage der Wertsicherungsklausel ergebe sich ein Anpassungssatz von 9,23 %. Die Heranziehung der Entwicklung des Bettenhöchstwertes aus der Empfehlung sei demgegenüber willkürlich und weder nachvollziehbar noch von der Klägerin im Pachtvertrag mit dem Verpächter umzusetzen. Die Bettenhöchstwerte entsprächen keiner tatsächlichen Kostenentwicklung, sondern seien politisch motiviert und nach Verhandlungen auf Verbandsebene festgelegt worden. Die Empfehlungen der AG Invest nähmen zwar auf die Entwicklung des Gesamtbaupreisindex für Wohngebäude Bezug, entkoppelten die Entwicklung des Bettenhöchstwertes jedoch vollständig von diesem Index, der sich in den Jahren 2002 bis 2010 um 17,7 % entwickelt habe. Soweit der Beklagte auf niedrigere qm-Preise für Büro- und Praxismieten hinweise seien diese sicherlich kein Vergleichsmaßstab für die Bewertung der Mietpreise eines Pflegeheims.

Hinsichtlich der Eigenkapitalzinsen verweist die Klägerin auf die Empfehlungen der AG Invest, wonach Zinsen für Eigenkapitaleinsatz bis zu 25 % des Gesamtvolumens zu einem Zinssatz von 3,75 % innerhalb der Bindungsfrist für Fremdmittel als angemessen anzuerkennen seien. Auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter seien nach diesen Empfehlungen einzubeziehen. Da nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. März 2006, B 3 P 2/05 R) eine Bezugnahme auf steuerliche Grundsätze für die Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung nicht vorgesehen sei, könne auch die steuerrechtliche Abschreibung keine Berücksichtigung in der Verzinsung des Eigenkapitals finden.

Im Ergebnis sei daher der Schiedsstellenspruch aufzuheben und die Investitionskosten entsprechend ihrem Antrag durch das Gericht festzusetzen. Insoweit sei entgegen der bisher herrschenden Auffassung eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, da anderenfalls kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Denn die Schiedsstelle als am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Institution sei an den gerichtlichen Ausspruch nicht gebunden. Die bloße Aufhebung des Schiedsspruchs berge damit die Gefahr eines langen vertragslosen Zustands und einer mehrfachen Wiederholung des gerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin beantragt,
den Schiedsspruch der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 24. Mai 2011 aufzuheben und die Investitionskosten für das A. A Stadt für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 29. Februar 2012 auf 23,21 Euro je Tag und Platz festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass bereits in den Verhandlungen zur Investitionskostenvereinbarung im Jahr 2000 Einvernehmen darüber hergestellt worden sei, dass der Mietpreis 17,00 DM/8,69 Euro betrage und eine Mietfläche von (nur) 3.852,29 qm berücksichtigt werde. Dies entspreche bei 110 Plätzen einem Wert von 43,59 qm pro Platz. Die von der Klägerin bemühten Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes seien auf stationäre Pflegeeinrichtungen nicht übertragbar. Hier sei die für Hessen immer noch gültige Heimbaumindestverordnung zu beachten, nach der die Gesamtfläche pro Bewohner deutlich unter 40 qm liege. Eine Bindung an einen Preisindex mit der Folge einer automatischen Mieterhöhung sei von ihm nicht anerkannt und darauf hingewiesen worden, dass Inventarersatzanschaffungen des Mieters eine anteilige Reduzierung der "Inventarmiete" zur Folge haben müssten. Dass die Klägerin angesichts eines bis 31. Dezember 2020 laufenden Mietvertrags dem neuen Pachtvertrag überhaupt zugestimmt habe, sei nur durch personelle und wirtschaftliche Verquickungen der handelnden Personen auf Betreiber- als auf Vermieter- bzw. Verpächterseite zu erklären. Eine Erhöhung des Mietpreises sei insbesondere vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zur Einrichtung der Klägerin teilweise neue Gewerbeimmobilien zu qm-Preisen von 6,20 bis 7,22 Euro angeboten würden. Soweit die Schiedsstelle die Empfehlungen der AG Invest heranziehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und den Verbänden der privat gewerblichen Leistungserbringer in Hessen gegründete Einrichtung handele, der mittlerweile auch die LIGA der freien Wohlfahrtsverbände beigetreten sei. Auch die Klägerin sei Mitglied in einem der Verbände der privat gewerblichen Leistungserbringer. Die AG Invest erarbeite auf der Grundlage des SGB XII Empfehlungen, die eine zwischen den Spitzenverbänden abgestimmte Handlungsgrundlage böten. Der von der Klägerin völlig ausgeblendete externe Vergleich mit anderen Einrichtungen zeige, dass die Klägerin mit dem von der Schiedsstelle festgesetzten Investitionsbetrag von 18,21 Euro an der Spitze der von der Beklagten benannten Vergleichseinrichtungen liege. Die Klägerin habe im Schiedsstellenverfahren zwar drei andere Vergleichseinrichtungen benannt, die jedoch vor dem Jahr 2000 gebaut bzw. in Betrieb genommen worden seien. Als "Altlasten", die noch ohne die Empfehlungen der AG Invest errichtet worden seien, kämen diese als Vergleichsgrundlage nicht in Betracht.

Die geforderte Berücksichtigung der GWG bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung scheide aus. Im Investitionsbeitrag seien die GWG mit 0,14 Cent pro Berechnungstag voll enthalten, so dass sie mit jeder Zahlung an die Klägerin direkt finanziert würden, weshalb eine Finanzierung über Eigen- oder Fremdmittel nicht erforderlich sei. Zudem habe sie – die Beklagte – die Anschaffungskosten in Höhe von 581.842,00 Euro zugrunde gelegt, obwohl der Buchwert nur 158.436,00 Euro betragen habe, was als großes Entgegenkommen zu bezeichnen sei.

Die vom Senat beigeladene Schiedsstelle hat erklärt, sich nicht äußern zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen die Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig.

Die Klage richtet sich dabei zutreffend nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Beklagten als örtlich für die Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartner der Klägerin (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und 5 SGB XII). Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war eine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren nicht notwendig. Die Klägerin hat auch die nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten. Bei dem Schiedsspruch handelt es sich um den Verwaltungsakt einer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X, gegen den zulässiger Weise die Anfechtungsklage gegeben ist (HLSG, Urteil vom 25. Februar 2011, L 7 SO 237/10 KL m. w. N.).

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage mit dem Ziel, einen Investitionsbetrag von 23,21 Euro je Platz und Tag durch das Gericht festsetzen zu lassen, ist dagegen unzulässig. Der Senat teilt die Auffassung des bisher für das Sozialhilferecht zuständigen 7. Senats, dass gegen den Schiedsspruch allein die isolierte Anfechtungsklage statthaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der mit § 77 Abs. 1 SGB XII inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerregelung in § 93 b Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) überzeugend dargelegt, dass Gegenstand der Klage gegen die andere Vertragspartei (also den Träger der Sozialhilfe) nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach wie vor die Entscheidung der Schiedsstelle ist, da das Gesetz den Rechtsweg "gegen die Entscheidung" eröffnet. Einen Anspruch eines Vereinbarungspartners auf Abschluss einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung kennt das Gesetz dagegen nicht. Es räumt einem Vereinbarungspartner stattdessen einen Anspruch auf vertragsersetzenden bzw. gestaltenden Schiedsspruch der Schiedsstelle ein, den er durch isolierte Anfechtungsklage geltend zu machen hat. Die vom Gesetzgeber gerade der Schiedsstelle zugewiesene Kompetenz, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden, verbietet auch Anleihen beim Schiedsgutachtermodell der §§ 317, 319 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist wegen der gerade der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Schiedsstelle als weisungsfreiem, mit Vertretern der betroffenen Interessen besetztem Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium zum Ausdruck gebracht, dass er eine sach- und interessengerechte Lösung von der Schiedsstelle und nicht vom Richter erwartet. Dem Gericht ist deshalb ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt versagt. Es ist auf die Kontrolle beschränkt, ob die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung die ihr vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe eingehalten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002, 5 C 25/01 = BVerwGE 116, 78 ff.). Hierdurch wird der Klägerin auch hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Denn die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs wirkt unmittelbar auf die der Schiedsstelle anvertraute Schiedskompetenz ein. Sie bewirkt eine Fortsetzung des nunmehr nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwG a. a. O.) Insoweit bedarf es auch keines zusätzlichen Feststellungsausspruches, welcher die Pflicht der Schiedsstelle zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts feststellt (anderer Ansicht Jaritz/Eicher in jurisPK, § 77 SGB XII Rdnr. 68; wie hier LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober 2011, L 2 SO 5659/08 KL; LSG Bayern, Urteil vom 24. November 2011, L 8 SO 223/09 KL, jeweils in juris).

Einer notwendigen Beiladung der Schiedsstelle bedurfte es nicht. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet und deshalb auch nicht an einem Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch in einer Weise materiell beteiligt, die ihre selbständige Verfahrensbeteiligung erforderlich erscheinen lassen könnte. Der Senat hat die Schiedsstelle aber einfach beigeladen, um ihr eine Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren zu ermöglichen.

Die zulässig erhobene Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der festgestellte Investitionsbetrag von 18,21 Euro pflegetäglich ist nicht zu beanstanden.

Für die Bemessung des Investitionsbetrags ergeben sich die rechtlichen Grundlagen aus §§ 75, 76 SGB XII. Wird eine stationäre oder teilstationäre Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und
3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (§ 75 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XII).

Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI – zu denen die Klägerin gehört – richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach § 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind (§ 75 Abs. 5 SGB XII). Nach § 76 Abs. 1 SGB XII muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vergütungen für die Leistungen nach Abs. 1 bestehen nach Abs. 2 S. 1 und 2 mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).

Im Fall der Klägerin, die ein zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 SGB XI betreibt, ist aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 5 S. 1 SGB XII ihre Vergütung für die Pflegeleistung und für Unterkunft und Verpflegung bereits im Rahmen der Vereinbarungen nach §§ 82 ff. SGB XI festgelegt, so dass im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 76 SGB XII zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe nur noch der Investitionskostenbetrag festzulegen ist.

Für die Ermittlung einer leistungsgerechten und den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden Vergütungsbetrags ist dabei ein zweistufiges Prüfungsverfahren durchzuführen. Zunächst ist - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Entgelte sind leistungsgerecht, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie ferner (zweiter Prüfungsschritt) in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen Einrichtungen oder ambulanten Diensten unangemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009, B 3 P 7/08 R; Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 P 3/08 R, Rn. 50).

An diesen rechtlichen Vorgaben hat die nach § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle ihre Entscheidung auszurichten. Ihre danach getroffenen Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. HLSG, Urteil vom 25. Februar 2011, a. a. O.; ebenso LSG Bayern, a. a. O.; LSG NRW, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, juris). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu, die mit einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten einhergeht. Es ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde. Zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI hat das Bundessozialgericht (Urteile vom 29. Januar 2009, B 3 P 3/08 R und B 3 P 7/08 R) ausgeführt, der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit nutzt der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Gleichwohl haben die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und dürfen unter Beachtung des Beschleunigungsgebots Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Die Möglichkeit zum Erlass von sog. Beweislastentscheidungen ist nicht ausgeschlossen. Den Abschluss des Verfahrens bildet bei fehlender Einigung der Schiedsspruch, der mit einer hinreichenden Begründung zu versehen ist (vgl. BSGE 87, 199, 202 = SozR 3-3300 § 85 Nr. 1 S. 5 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle ist gerichtlich ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsstelle jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsstelle unterhält - jedenfalls im Wesentlichen keinen eigenen Verwaltungsunterbau und ist deshalb in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstellenbegründung auf die in diesem Rahmen vorgebrachten Angaben der Beteiligten oder von ihren Mitgliedern selbst eingeführte Hinweise bezieht. Dies kann auch in knapper Form erfolgen, soweit dies für die Beteiligten verständlich ist und sich nicht auf Tatsachen bezieht, die in der Schiedsstellenverhandlung selbst in Zweifel gezogen worden sind (BSG a. a. O.). Diese Grundsätze können auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII entsprechend angewendet werden, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zum Erlass von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind (so zutreffend LSG Bayern a. a. O.).

Vorliegend ist mit der Höhe der zu berücksichtigenden Pacht zwischen den Beteiligten ein Bestandteil des Investitionsbetrags offen geblieben, über den die Schiedsstelle zu entscheiden hatte. Die Schiedsstelle hat dies im Rahmen der vorgegebenen Verfahrensordnung unter Achtung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten getan. In der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle hatten die Beteiligten, wie aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich, Gelegenheit, ihre bereits schriftsätzlich dargelegten abweichenden Standpunkte zur Frage der Angemessenheit der Pachtaufwendungen nochmals darzulegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es dabei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Schiedsstelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie für die Berechnung der angemessenen Pachtaufwendungen mit dem Rückgriff auf die Empfehlungen der AG Invest auf eine von den Beteiligten nicht erwogene Berechnungsmethode abgestellt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Verpflichtung, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen mit einzubeziehen. Jedoch muss das Gericht oder die Behörde den Beteiligten vorab weder Rechtsauffassungen noch tatsächliche Würdigungen mitteilen. Unzulässig ist allein, die Entscheidung auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zu stützen, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Streit eine unerwartete Wendung nimmt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 62 Rdnr. 8b unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Die Beteiligten dürfen generell nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf einer Rechtsauffassung beruht, zu dem sie nach dem Sach- und Streitstand keinen Anlass hatten, Stellung zu nehmen (BVerfG DVBl. 1992, 1215). Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne stellt der Schiedsspruch nicht dar. Für die Beteiligten war klar, dass sich die zu treffende Entscheidung zwischen den beiden Positionen einer vollen Berücksichtigung der tatsächlichen Pachtaufwendungen oder – ausgehend von den Festsetzungen des Schiedsspruchs aus dem Jahr 2002 – der Ablehnung jeglicher Anpassung vollziehen würde. Dabei kamen im Rahmen einer komplexen Problematik von Vornherein verschiedenste Berechnungsmethoden und Herangehensweisen in Betracht, die im Rahmen des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle lagen. Das Vorgehen der Schiedsstelle, die Notwendigkeit einer Anpassung grundsätzlich anzuerkennen, hierbei aber im Rahmen einer vermittelnden Lösung auf der Grundlage der Empfehlungen der "AG Invest", auf die sich beide Parteien in ihren Schriftsätzen in der ein oder anderen Weise bezogen hatten, einen anderen Anpassungsmechanismus als die Beteiligten zu wählen, bewegt sich insoweit im Rahmen möglicher Entscheidungen, mit denen die Beteiligten rechnen mussten.

Die Schiedsstelle hat mit ihrem Schiedsspruch die ihr durch das Gesetz gezogenen Grenzen beachtet.

Die Investitionskosten einer Einrichtung müssen nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB XII den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Insoweit ist das für die Ermittlung einer angemessenen Pflegevergütung entwickelte zweistufige Prüfungsmodell des BSG, welches in einem ersten Schritt zunächst die Schlüssigkeit der Kostenkalkulation der Einrichtung prüft und in einem zweiten Schritt den so festgestellten Betrag auf seine Angemessenheit "extern" vergleicht, auch für die Bestimmung der angemessenen Investitionskosten einer Einrichtung anwendbar. Eine Korrektur auf der Ebene der "Plausibilität" des jeweiligen Kostenansatzes ist dann vorzunehmen, wenn sich bei der Prüfung der geltend gemachten Kosten herausstellt, dass diese tatsächlich nicht entstanden bzw. nicht nachgewiesen sind oder wenn nicht einrichtungsbezogene Kostenbestandteile geltend gemacht werden, z. B. wenn Teile der Einrichtung anders als zu dem angegebenen sozialhilfebezogenen Zweck genutzt werden. Dagegen sind die Fragen, die mit der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der nachgewiesenen Investitionskosten der Einrichtung (die sich in den Errichtungsaufwendungen oder dem gezahlten Mietpreis im Vergleich zu anderen Einrichtungen widerspiegeln) in Zusammenhang stehen, im Rahmen des externen Vergleichs mit anderen vergleichbaren Einrichtungen zu klären.

Von diesen Grundsätzen ist die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung ausgegangen. Hinsichtlich der angemessenen Pachtaufwendungen hat die Schiedsstelle bei der zu berücksichtigenden Fläche nicht die tatsächliche qm-Zahl von 5.966 qm, sondern lediglich 4.950 qm berücksichtigt. Hierzu hat sie ausgeführt, bei den anzurechnenden Flächen sei von den Empfehlungen der AG Invest auszugehen, die hinsichtlich der Mieten/Pachten für Gebäude und Grundstücke von 45 qm als Höchstwert ausgingen, so dass bei 110 Plätzen 4.950 qm berücksichtigt werden könnten. Dies begegnet keinen Bedenken. Rechtsvorschriften, die eine andere Berechnungsweise als geboten erscheinen ließen, existieren nicht, insbesondere sind die von der Klägerin zitierten Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes, die der Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum dienen (§ 1 Abs. 1 WoFG) für stationäre Pflegeeinrichtungen offensichtlich nicht einschlägig. Mit dem Rückgriff auf die Empfehlungen der AG Invest hat die Schiedsstelle dagegen auf das Regelwerk einer gemeinsam vom Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und den Verbänden der privat gewerblichen Leistungserbringer in Hessen gegründeten Einrichtung zurückgegriffen, die ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine zwischen den Beteiligten abgestimmte Handlungsgrundlage für eine den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechende Berücksichtigung betriebsnotwendiger Investitionskosten bei stationären Einrichtungen zu schaffen. Die Klägerin selbst hat noch in ihrer Antragsbegründung an die Schiedsstelle auf diese Grundsätze Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Richtlinien der AG Invest klare und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berücksichtigende Kriterien enthalten. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsstelle im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums auf der Grundlage dieser Empfehlungen maximal 45 qm pro Bewohner als sozialhilferechtlich angemessen angesehen und das tatsächlich von der Klägerin vorgehaltene erheblich darüber liegende Platzangebot nicht berücksichtigt hat. Ausgehend von diesem nicht zu beanstandenden Maßstab musste die Schiedsstelle entgegen der Auffassung der Klägerin daher auch keine näheren Ausführungen machen, weshalb sie nicht die tatsächliche Größe der Einrichtung zugrunde gelegt hat.

Hinsichtlich des von der Schiedsstelle gewählten Anpassungsfaktors bei den berücksichtigungsfähigen Pachtaufwendungen hat sich diese für einen Mittelweg zwischen den Positionen der Klägerin und des Beklagten entschieden, indem sie zur Berechnung der angemessenen qm-Pacht auf die Entwicklung der (fiktiven) Herstellungskosten für stationäre Einrichtungen von 2001 bis 2011 abgestellt und die hier festzustellende Kostenentwicklung (8,22 %) als Anpassungsfaktor genommen hat; ausgehend von dem im Jahr 2002 zugrunde gelegten Wert von 17,00 DM/8,70 Euro hat sie hieraus den neuen Wert von 9,422 Euro pro qm errechnet, woraus sich insgesamt pflegetägliche Investitionskosten von 18,21 Euro ergaben. Hinsichtlich dieses Betrags hat die Schiedsstelle zusätzlich auf den im Jahr 2002 von der Schiedsstelle festgestellten Mittelwert von 18,10 Euro abgestellt, der damals für vergleichbare Einrichtungen ermittelt worden war; hieraus hat sie die Angemessenheit des neuen Investitionskostenbetrags von 18,21 Euro abgeleitet.

Diese Vorgehensweise ist im Ergebnis vom Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle gedeckt und verstößt nicht gegen Bundesrecht. Mit der Bezugnahme auf die Empfehlungen der AG Invest und die Ergebnisse des externen Vergleichs aus dem Schiedsstellenverfahren 2002 hat die Schiedsstelle deutlich gemacht, dass sie auch im Jahr 2011 nicht bereit war, die - infolge des Eigentümerwechsels und dem damit einhergegangenen Abschluss eines neuen Pachtvertrags zwischenzeitlich noch weiter gestiegenen – tatsächlichen Pachtaufwendungen der Klägerin als angemessen anzuerkennen, sondern im Grundsatz der Auffassung war, dass weiterhin auf die Ergebnisse des Schiedsspruchs 2002 abzustellen war, der auf der Grundlage eines externen Vergleichs die tatsächlichen Mietaufwendungen der Klägerin als unangemessen angesehen hatte. Sie hat sich jedoch veranlasst gesehen, den Interessen der Klägerin mit einer Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Herstellungskosten entgegenzukommen. Dabei hat sich die Schiedsstelle erkennbar an Ziffer 7 der Empfehlungen der AG Invest orientiert. Danach dürfen die Mieten für neue Einrichtungen die Aufwendungen für Finanzierung und Abschreibung bei neu erstellten Einrichtungen gemäß den Empfehlungen der AG Invest nicht überschreiten. Hieraus hat die Schiedsstelle eine Obergrenze maximal berücksichtigungsfähiger Mietaufwendungen abgeleitet und der Klägerin eine Anpassung bis zu dieser Obergrenze zugestanden. Der Sache nach hat die Schiedsstelle damit einen weiteren externen Vergleich angestellt, indem sie darauf abgestellt hat, welchen maximalen Betrag an Miete sie bei neuen Einrichtungen akzeptieren würde; diesen Wert hat sie auf die "Alteinrichtung" der Klägerin erstreckt. Der von der Schiedsstelle zugrunde gelegte Ausgangswert der AG Invest beruht dabei, wie aus den Erläuterungen zu Ziffer 7 deutlich wird, auf der Vorgabe, dass bei einer Pflegeeinrichtung, die auf der Basis eines Mieter-Vermieter-Modells betrieben wird, keine höheren Kosten zu akzeptieren sind als wenn dieselbe Einrichtung vom Eigentümer selbst betrieben würde. Dies ist eine im Hinblick auf die zu beachtenden Rechtsvorschriften unter Beachtung der Maßgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtlich nicht zu beanstandende Vorgabe, die dementsprechend von der Schiedsstelle auch ihrem Schiedsspruch zugrunde gelegt werden konnte.

Allerdings hätte es nahegelegen, in den externen Vergleich die – von dem Beklagten im Schiedsstellenverfahren vorgetragenen – Investitionskosten vergleichbarer neuer Einrichtungen mit einzubeziehen. Denn aus der Sicht des Senats unterliegt es Zweifeln, einer Einrichtung, die in den Jahren 2000/2001 errichtet worden ist und nach den Erkenntnissen des bindend gewordenen Schiedsspruchs des Jahres 2002 unter sozialhilferechtlichen Maßstäben vergleichsweise erheblich zu hohe Mietaufwendungen hatte, neun Jahre später einen höheren Investitionskostenbetrag zuzugestehen, obwohl nach dem Vortrag des Beklagten, den die Klägerin weder im Schieds- noch im Klageverfahren substantiiert bestritten hat, der im Jahr 2002 als sozialhilferechtlich angemessen festgelegte Investitionskostenbetrag von 18,09 Euro auch den Vergleich mit den Investitionsbeträgen der zwischenzeitlich neu errichteten Einrichtungen standhält. Der Beklagte hat dazu auf zwölf im Main-Kinzig-Kreis gelegene nicht öffentlich geförderte vollstationäre Einrichtungen mit einer Nettonutzfläche von mindestens 40 qm/Platz hingewiesen, bei denen sie einen Mittelwert der Investitionskosten von 16,83 Euro errechnet hat und von denen nur zwei einen geringfügig höheren Investitionsbetrag als die Klägerin hatten. Jedoch braucht dieser Aspekt nicht vertieft zu werden, weil die Klägerin durch das Vorgehen der Schiedsstelle, welche auf die Entwicklung des "Bettenhöchstwertes" abgestellt und hierauf gestützt eine Anpassung von 8,22 % gewährt hat, nicht beschwert, sondern begünstigt ist.

Soweit die Klägerin den Schiedsspruch beanstandet, weil bei den Investitionskosten die geltend gemachte Eigenkapitalverzinsung nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden ist, ist eine Verletzung ihrer Rechte an sich schon deshalb ausgeschlossen, weil fiktive Zinsen auf das in ihrem Eigentum stehende Betriebskapital der Einrichtung nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Investitionsbetrag im Sinne von § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XII gehören. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI entschieden, dass unter die Investitionskosten einer Einrichtung nicht fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital fallen, weil "Aufwendungen" im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung sind, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs 2 SGB XI nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter falle das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht; dieses sei vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und deshalb im Rahmen der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11 R, juris Rdnr. 32). Entsprechendes hat für den Investitionsbetrag nach § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu gelten. Denn in gleicher Weise wie bei § 82 Abs. 1 SGB XI, der bei der Finanzierung der stationären Pflegeinrichtungen zwischen der Pflegevergütung, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen trennt, wird auch im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 1 SGB XII zwischen den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Maßnahme selbst (Maßnahmepauschale) und dem Betrag für die betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) unterschieden. Allerdings sind die Investitionskosten im sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrecht Teil der Vergütung des Leistungserbringers, was sie von dem durch das duale Finanzierungssystem geprägten SGB XI unterscheidet, in dem die Investitionsaufwendungen regelmäßig nicht Teil der Pflegevergütung sind (vgl. Eicher/Jaritz, jurisPK § 76 Rdnr. 74.2). Insoweit ist die Rechtsfrage, ob Eigenkapitalzinsen als Teil der Investitionskosten oder als Teil der allgemeinen Leistungsvergütung anzusehen sind, bei solchen Einrichtungen, die mit dem Träger der Sozialhilfe eine einheitliche Leistungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII sowohl über die Grundpauschale, die Maßnahmepauschale als auch über den Investitionsbetrag schließen, nur ein theoretisches Problem, weil nach der Rechtsprechung des BSG Eigenkapitalzinsen in jedem Fall bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 2/11, juris Rdnr. 32) und im Ergebnis daher in jedem Fall in die Gesamtvergütung einfließen. Anders ist dies jedoch bei einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu betrachten, bei der die Vergütung für die Pflegeleistungen und Unterkunft und Verpflegung bereits nach dem SGB XI mit Wirkung auch für den Sozialhilfeträger vereinbart sind (§ 75 Abs. 5 S.1 und 2 SGB XII). Denn die Rechtsprechung des BSG hat insoweit zur Folge, dass zukünftig in die allgemeine Pflegevergütung nach dem SGB XI die Eigenkapitalverzinsung einzurechnen ist. Dann kann dieser Rechnungsposten aber nicht im Rahmen des Investitionsbetrags nach § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XII berücksichtigt werden, weil es dann zu einer doppelten Berücksichtigung käme.

Ob es geboten ist, in der Vergangenheit abgeschlossene Vereinbarungen über Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 S. 1 SGB XII, welche die Eigenkapitalverzinsung eingeschlossen haben, aus Vertrauensschutzgründen dennoch für (vorläufig weiter) wirksam zu erachten, weil dies einer allgemeinen Rechtsauffassung entsprach, die erst durch die Entscheidung des BSG erschüttert worden ist und bisher von den Vertragsparteien nicht umgesetzt werden konnte, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn auch die von der Schiedsstelle gegebene Begründung der Ablehnung eines (weitergehenden) Anspruchs der Klägerin auf Berücksichtigung der geltend gemachten Eigenkapitalzinsen trägt den Schiedsspruch. Die Schiedsstelle hat darauf hingewiesen, dass der Ansatz der Klägerin von 23.711,78 Euro Eigenkapitalzinsen vor dem Hintergrund ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass die Kosten der Ausstattung im Wesentlichen von der Verpächterin getragen worden sei, nicht plausibel sei; sie hat deshalb (nur) 11.000,00 Euro als Eigenkapitaleinsatz berücksichtigt, weil dies von dem Beklagten so angeboten worden war. Damit hat die Schiedsstelle zum Ausdruck gebracht, dass sie den Einsatz eines entsprechenden Eigenkapitals in Form der Einrichtung und Ausstattung ihrer Einrichtung durch die Klägerin für nicht nachgewiesen hält. Insoweit hätte die Klägerin, um eine Beschwer durch den Schiedsspruch zu begründen, zunächst darlegen müssen, dass die Annahme der Schiedsstelle unzutreffend und sie tatsächlich Eigenkapital in der behaupteten Höhe eingesetzt hat. Die Klägerin hat sich dazu in ihrer Klagebegründung jedoch mit keinem Wort geäußert und sich auf abstrakte Rechtsausführungen ohne jeden Bezug zur Begründung des Schiedsspruchs beschränkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved