Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 R 176/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 43/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die mittlere Berufsbildung in Polen dauerte nur dann vier Jahre, wenn sie auf der siebenklassigen Grundschule aufbaute. Demgegenüber erwarben die der Fachschulausbildung gleichstehende mittlere Berufsbildung bereits nach zwei bis drei Jahren Absolventen von allgemeinbildenden Lyzeen nach Besuch einer postlyzealen Schule. Die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 2 kommt in diesen Fällen bereits nach fünfjähriger Berufsausübung in Betracht.
2) Zum Nachweis von Beitragszeiten für die Anerkennung von Beitragszeiten zu sechs Sechsteln durch Arbeitsbescheinigungen ist eine lückenlose Dokumentation aller Unterbrechungstatbestände erforderlich.
2) Zum Nachweis von Beitragszeiten für die Anerkennung von Beitragszeiten zu sechs Sechsteln durch Arbeitsbescheinigungen ist eine lückenlose Dokumentation aller Unterbrechungstatbestände erforderlich.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2013 verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers unter Zuordnung seiner in Polen zurückgelegten Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Dezember 1976 bis zum 21. März 1982 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI mit einem höheren Rentenzahlbetrag neu festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren 3/10 und für das Klageverfahren 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Rentenverfahrens über die Zuordnung und Bewertung der von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1939 in C-Stadt/Polen geborene deutsche Kläger besuchte nach eigenen Angaben bis Juni 1956 eine allgemeinbildende Schule im Herkunftsland. Vom 13. März 1958 bis zum 30. November 1964 war er als Lagerverwalter in einer Großhandlung für elektrotechnische Artikel in C-Stadt beschäftigt. Berufsbegleitend besuchte er ebenfalls in C-Stadt ein allgemeinbildendes Lyzeum (Gymnasium) und legte dort am 11. Juni 1963 die, der bundesdeutschen Fachhochschulreife gleichwertige, Reifeprüfung ab. Vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 war der Kläger durchgängig bei dem schlesischen Unternehmen für Straßenarbeiten, Aktiengesellschaft in D-Stadt, beschäftigt. Nach der Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 8. Oktober 2001 übte er dabei vom 1. Dezember 1964 bis zum 30. April 1967 eine Tätigkeit als Oberökonom für Versorgung und vom 1. Mai 1967 bis 30. November 1971 als Oberinspektor für die Versorgung aus; vom 1. Dezember 1971 bis zum 30. April 1973 fungierte er als Leiter der Abteilung für die Versorgung sowie vom 1. Mai 1973 bis zum 21. März 1982 als Leiter des Magazins-/Lagerkomplexes. Vom 22. März 1982 bis 31. Oktober 1987 war der Kläger als Sacharbeiter/Fachkraft in der Abteilung für Instandsetzungen und Einkäufe beschäftigt, vom 1. November 1987 bis zum 17. März 1988 war er in dieser Position mit einer hälftigen Arbeitsstelle eingesetzt.
Am 31. Januar 1988 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seither hier. Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 stellte die Beklagte erstmals die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Darin ordnete sie sämtliche der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Qualifikationsgruppe 5 zu und berücksichtigte sie für die Zeit bis zum 31. Oktober 1987 mit fünf Sechsteln. Auf den verspätet hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte ihre für die Zeit vom 1. Dezember 1970 bis 30. Januar 1988 getroffenen Feststellungen mit Bescheid vom 19. Februar 2004 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und ordnete den Zeitraum der Qualifikationsgruppe 4 zu. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf den Antrag des Klägers vom 6. April 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2005 eine Regelaltersrente. Die Anerkennung und Bewertung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten entsprach in dem Rentenbescheid dabei der in dem Feststellungsbescheid vom 19. Februar 2004.
Unter ausführlicher Darstellung seines beruflichen Werdeganges, seiner Qualifikationen und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten beanspruchte der Kläger im Widerspruchsverfahren die ungekürzte Anerkennung der Beitragszeiten vom 13. März 1958 bis zum 31. Oktober 1987. Darüber hinaus verlangte er unter Hinweis auf seine langjährige Berufserfahrung und die besonderen Verhältnisse in Polen die Bewertung seiner Tätigkeit in Polen ab dem 1. Dezember 1967 mit der Qualifikationsgruppe 4 sowie ab dem 1. Dezember 1974 mit der Qualifikationsgruppe 3. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 unter Darstellung der Sach- und Rechtslage zurück. Was den Anrechnungsumfang anbelange, sei § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu beachten, der die Kürzung von Entgeltpunkten in Fällen nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten um ein Sechstel regele. Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Zeiten vom 13. März 1958 bis zum 30. Januar 1988 sei aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Da polnische Arbeitsbücher und auch sonstige Bescheinigungen in der Regel nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen haben, seien polnische Beitragszeiten in diesen Fällen nur als glaubhaft gemacht anzusehen. Als Nachweis dienten regelmäßig nur das polnische Legitimationsbuch (mit vollständigen Eintragungen) und die Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung. Für die Zeit ab dem 1. November 1987 sei aufgrund der zeitnahen Ausstellung des polnischen Legitimationsbuches am 14. Januar 1988 keine Kürzung vorgenommen worden. Die Beitragszeiten davor könnten mangels Nachweis nur als glaubhaft gemacht anerkannt werden. In Bezug auf die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen sei zutreffend festgestellt worden, dass die ab dem 1. Dezember 1964 ausgeübten Tätigkeiten als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Kläger verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch sei ihm eine entsprechende (Facharbeiter-) Qualifikation zuerkannt worden. Der Qualifikationserwerb im Rahmen der "sogenannten langjährigen Berufserfahrung" gebiete es nach sechsjähriger vollwertiger Ausübung dieser Tätigkeiten – dem Doppelten der Regelausbildungszeit – ab 1. Dezember 1970 die Qualifikationsgruppe 4 zuzuerkennen. Die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 sei ausgeschlossen, weil es das Qualifikationsmerkmal dieser Gruppe (Meister/Techniker) in dem von dem Kläger ausgeübten Berufsfeld weder im Herkunftsland noch in der ehemaligen DDR gegeben habe. Demzufolge seien die Zeiten vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. Januar 1988 zutreffend mit der Qualifikationsgruppe 4 bewertet worden.
Mit Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter. Zuletzt beantragte er die Zuordnung seiner Beitragszeiten vom 15. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1970 zur Qualifikationsgruppe 4, der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Januar 1988 zu der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V sowie die Anrechnung der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Umfang von sechs Sechsteln. Nach polnischer Anschauungsweise habe er durch das von ihm im Juni 1963 abgelegte Abitur den erforderlichen Abschluss um in Berufe des Mittelmanagements einzusteigen. Werde ein Versicherter nach dem Erwerb eines höheren Fachschulreifezeugnisses (z.B. staatlich geprüfter Techniker bzw. betriebswirtschaftlicher Assistent) der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet, seien Absolventen von allgemeinbildenden Schulen, wie Gymnasien, in der Integrationspraxis der Rentenversicherungsträger stark benachteiligt. Das Lernprogramm an polnischen Gymnasien dauere fünf Jahre und sei inhaltlich vergleichbar mit denjenigen der Techniker, dem Pendent zu den hiesigen höheren Fachschulen, wenn nicht sogar umfangreicher. Jedenfalls der polnischen Anschauungsweise und dem sog. qualitativen Selbstverständnis folgend, sei mit dem Gymnasialabitur der Zugang in Polen jedenfalls zur Mittelmanagementlaufbahn eröffnet. Es könne daher nicht korrekt sein, dass derjenige, der eine Abschlussprüfung dem bundesdeutschen Niveau der Sekundarstufe 2 entsprechend abgelegt habe, genauso behandelt werde, wie derjenige, der keinerlei Ausbildung habe und zehn Jahre auf eine Zuordnung in die Gruppe des Fachangestellten warten müsse. Die von der Beklagten vorgenommene meritorische Einschätzung, dass eine schulische Ausbildung, nach der man ein allgemeinbildendes Reifezeugnis mit Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium erwirbt, nicht geeignet sei, um in einen Sachbearbeiterberuf einzusteigen, als ungerechtfertigt und diskriminierend. Unter Hinweis auf die von ihm im Mai 2005 gegenüber der Beklagten abgegebene ausführliche Tätigkeitsbeschreibung wies der Kläger auf seine gute und weitreichende Ausbildung und seine innerbetrieblichen Aufstiege und Beförderungen hin. Mit Vermerk auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts und auch des Hessischen Landessozialgerichts machte der Kläger geltend, dass die Zuordnung stets auf Basis einer individuellen Einzelfallbeurteilung aufgrund der Gesamtschau des beruflichen Werdeganges zu erfolgen habe. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung vernachlässige dies, insbesondere Aspekte der konkreten Ausbildung und gesamten Versicherungsbiographie. Seine oberschulische Ausbildung in allgemeinbildender Richtung erfülle gemeinsam mit der Erfahrungsregel die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, sodass mit dem Maturaabschluss und drei Jahren in der sog. höherwertigen Tätigkeit die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 mit dem Datum 15. Juni 1963 gerechtfertigt sei. Die ab Dezember 1964 ausgeübten Tätigkeiten als Oberbetriebswirt und Leiter der Einkaufsabteilung erfüllten die Merkmale der Qualifikationsgruppe 2. Ihm wären die spezifischen Tätigkeiten eines Lagerverwalters und eines Oberbetriebswirtes sowie Inspektors nicht möglich gewesen, hätte er durch die allgemeine Grundausbildung der Allgemein-Oberstufe nicht die notwendigen Eingangsvoraussetzungen und -kenntnisse gehabt. In seiner späteren Tätigkeit als Leiter der Einkaufsabteilung sei die vorhandene Ausbildung ebenso eingeflossen. Nach Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeiten im Umfang von vier Jahren sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ab dem 1. Januar 1971 billig und rechtens. In seinen Beschäftigungsjahren habe der Kläger weder von unbezahltem Urlaub Gebrauch gemacht, noch sei er wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Arbeit fern geblieben. Seinen Vortrag ergänzend legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen des Unternehmens E. vom 21. Juni 2006 und F. vom 10. Juni 2003 vor.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte mit Urteil vom 12. Oktober 2012 unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 verurteilt, dem Kläger höhere Altersrente unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1975 bis zum 21. März 1982 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V zu gewähren, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger sei seit 1971 in Leitungsfunktionen tätig gewesen, zunächst von Dezember 1971 bis April 1973 als Leiter der Versorgungsabteilung des staatlichen Straßenbauunternehmens und von Mai 1973 bis zum 21. März 1982 als Leiter des Magazin-Komplexes. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hätten diese Tätigkeiten die Verantwortung für vier Lager einschließlich der Personalverantwortung umfasst, unterfielen damit der Qualifikationsgruppe 2. Der Kläger verfüge entgegen seiner Ansicht allerdings nicht über eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Ausbildung, einen Fachschulabschluss. Bei dem von ihm besuchten Lyzeum handele es sich um eine allgemeinbildende Schule, der Abschluss sei mit einer Fachhochschulreife vergleichbar. Das Curriculum entspräche in keiner Weise dem einer technischen Ausbildung, wie sich bereits anhand der Schulfächer zeige. Es habe sich lediglich um eine Schul-, nicht aber um eine Berufsausbildung gehandelt. Gleichwohl sei der Tätigkeit des Klägers jedenfalls ab Januar 1975 die Qualifikationsgruppe 2 mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung zuzuordnen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger solche Erfahrungen aus früher ausgeübten Tätigkeiten vorzuweisen habe, da er vor der Übernahme von Leitungsfunktionen ab dem Jahr 1971 bereits eine mehrjährige, siebenjährige, einschlägige Berufserfahrung als Obervolkswirt für die Versorgung und Oberinspektor für die Versorgung erworben gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zeitdauer von weiteren vier Jahren, also der Zeitspanne der regulären Ausbildungszeit, als zeitlicher Zuschlag bis zur Erlangung einer Berufserfahrung, die der Qualifikationsgruppe 2 entspreche, angemessen. Die Kammer ging insoweit davon aus, dass gegen Ende der Tätigkeit als Oberinspekteur diese Tätigkeit inhaltlich bereits einer Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen hatte. Die Zeit vor Januar 1975 habe hingegen nicht in die Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet werden können, da die entsprechende Tätigkeit mindestens für die Dauer der regulären Ausbildungszeit (vier Jahre) hätte ausgeübt worden sein müssen, um eine langjährige Berufserfahrung als Ausbildungsäquivalent annehmen zu können. Zeitlich nach dem 21. März 1982 habe der Kläger keine Leitungsfunktionen mehr wahrgenommen, sei als Sachbearbeiter tätig gewesen, weshalb die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Zuordnung der Zeit vom 15. Juni 1963 bis 31. Dezember 1970 sei mit Blick auf die allgemeinbildende Ausbildung des Klägers aus dem Lyzeum nicht möglich. Die Zuordnung der höheren Qualifikationsgruppe sei ebenfalls nur durch Erlangung entsprechend langjähriger Berufserfahrung in entsprechender Tätigkeit möglich. Eine solche sei vom Kläger ab Dezember 1964 ausgeübt worden; unter Ansatz der regelmäßigen Orientierungslinie an der doppelten regulären Ausbildungszeit betrage die Zeitdauer sechs Jahre. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ab Dezember 1970 sei daher nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Anerkennung der polnischen Beitragszeiten als nur glaubhaft gemachte. Nach Maßgabe der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen und sonstigen Unterlagen stehe nur fest, dass der Kläger zu den fraglichen Zeiten in Polen einer Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses unterlegen habe. Die Bescheinigung des Unternehmens F. vom 10. Juni 2003 bestätige eine Beschäftigung des Klägers in Libyen in der Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 16. Dezember 1981 sowie einen Erholungsurlaub vom 11. Januar bis zum 11. März 1982. Die Bescheinigung sei bereits in sich widersprüchlich, da einerseits die Beschäftigungszeit bis zum 16. Dezember 1981 begrenzt sei, andererseits aber zeitlich danach ein Urlaub benannt werde. Auch ansonsten sei die Bescheinigung in Bezug auf die dort aufgeführten Zeiträume vom 19. Dezember 1981 bis 9. Januar 1982 und 12. März 1982 bis 27. März 1982 nicht schlüssig. Auch keinen Nachweis erbringe die Bescheinigung des Unternehmens E. vom 21. Juni 2006 über die Beschäftigungszeit vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988. Dort würden ausschließlich Tage mit Krankengeldbezug aufgeführt, jedoch keine Aussagen zu Urlaubszeiten getroffen. Die Bescheinigung sei bereits aus diesem Grund zum Beweis einer höheren Beitragsdichte nicht geeignet.
Gegen das der Beklagten am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Januar 2013 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Sie hält die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 2 bereits ab dem 1. Januar 1975 für nicht rechtmäßig. Eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 nach langjähriger Berufserfahrung komme regelmäßig erst nach acht Jahren in Betracht. Dabei sei die bisherige Tätigkeit als Facharbeiter nicht zu berücksichtigen. Bei der von dem Kläger bis November 1971 ausgeübten Tätigkeit als Oberinspektor für Versorgung habe es sich jedoch um eine solche gehandelt. Die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 könne erst ab dem 1. Dezember 1979 erfolgen. Auch hält die Beklagte die von dem Sozialgericht ausgeurteilte Kostenquote für nicht sachgerecht. Nach Maßgabe des klägerischen Begehrs und einem in zwei Teilen unterlegenen Ansuchen hält sie eine Kostentragung zu einem Sechstel für angemessen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 abzuändern und lediglich den Zeitraum vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Im Übrigen beantragt sie, die Klage und auch die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten könne im Falle des Klägers nur aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgen, die Zeiten seien daher nur glaubhaft gemacht. Widerspruchsfrei eindeutige Aussagen über genaue Fehlzeiten (Krankheit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Abwesenheit etc.) seien diesen nicht zu entnehmen. Dem klägerischen Vortrag, dass Arbeitsbücher in Polen grundsätzlich nicht vollständig geführt worden und daher Arbeitsbescheinigungen das richtige Beweismittel seien, sei zu widersprechen. Insbesondere könne der Nachweis durch das polnische Legitimationsbuch geführt werden, das seit ca. 1959/60 für Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte bei Aufnahme der ersten Beschäftigung ausgestellt worden sei.
Gegen die ihm am 9. Januar 2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 7. Februar 2013 Berufung erhoben. Aufgrund der Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber seien die Beitragszeiten von April 1964 bis Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anzurechnen. In Polen sei es nicht üblich gewesen, in Arbeitsbüchern die Zeiten anzugeben, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Es seien nur die Tage aufgezeichnet bzw. aufgeführt worden, an denen krankheitsbedingt Urlaub genommen worden sei. Die Bescheinigung der Firma E. vom 21. Juni 2006 weise daher nach, dass der Kläger vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 vollumfänglich beschäftigt gewesen sei und nur in den aufgeführten Zeiten krankheitsbedingt gefehlt habe. Da der Kläger nur Urlaub im normalen Rahmen genommen habe, seien diese Zeiten in dem Arbeitsbuch nicht aufzunehmen gewesen. Auch die Bescheinigung der Firma F. vom 10. Juni 2003 sei zum Nachweis geeignet. Der Kläger sei in Libyen vom 15. Dezember 1979 bis 16. Dezember 1981 beschäftigt gewesen, vertraglich hätten ihm 30 Tage Erholungsurlaub zugestanden. Es sei geregelt gewesen, dass der Urlaub nach den zwei Jahren Beschäftigung in Libyen nachgeholt werden könne. Dies habe er getan. Entgegen der Beklagten ist der Kläger der Auffassung, dass das polnische Legitimationsbuch keinesfalls als lückenlos und einzig anerkanntes Beweismittel anzusehen sei. Das Legitimationsbuch sei in Polen nur als eine Art Bescheinigungsvorlage für den Arzt wichtig gewesen, dass der Beschäftigte über eine Versicherung verfüge. Die Bücher seien insoweit nur bei Arztbesuchen vorgelegt worden, um diesen Nachweis zu führen. Keineswegs seien die Legitimationsbücher lückenlos geführt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 und des Bescheides vom 28. Januar 2013 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu sechs Sechsteln anzurechnen und seine Regelaltersrente entsprechend mit einem höheren monatlichen Rentenzahlbetrag neu festzustellen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 2 für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 neu festgestellt.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat der Senat über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg als Verbindungsstelle für polnische Zeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Ermittlungen zu den von dem Kläger von April 1964 bis Oktober 1987 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten eingeleitet. Auf die dortige Auskunft vom 24. März 2014 wird insoweit Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Rentenakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Berufungen sind zulässig. In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet, die des Klägers unbegründet.
Der Altersrentenbescheid vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2013 ist jedenfalls bezogen auf die Feststellungen zu dem Zeitraum vom 1. Dezember 1976 bis zum 30. November 1979 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zuordnung schon seiner vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage auf diesen Zeitraum bezogen zu Unrecht stattgegeben. Darüber hinaus sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Zeiten mit einem Anrechnungsumfang von sechs Sechsteln nicht vor. Die Entscheidung der Beklagten und auch das erstinstanzliche Urteil erweisen sich insoweit als rechtmäßig.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind. Dieses ist auf den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen DPSVA vom 8. Dezember 1990 nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil der Kläger seinen Wohnsitz seit 1988 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA (BGBl. 1976 II, S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zu dem deutsch-polnischen Sozialversicherungs-Abkommen vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I 2261) in der Fassung durch Art. 20 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 3035) sind dabei die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte – wie der Kläger – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten gleichgestellt. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt insoweit, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln. Gemäß § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. § 256 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 9 SGB VI finden vorliegend keine Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG werden für - hier ausschließlich streitgegenständliche - Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 zum SGB VI genannten Durchschnittsverdienste um ein Fünftel erhöht.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die in diesem Verfahren alleinig noch streitgegenständliche Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 zu Unrecht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Den Gesamtbeschäftigungs- und Beitragszeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 hat die Beklagte zu Recht nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Dazu im Einzelnen:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bereits seine ab dem 1. Januar 1975 zurückgelegten Beitragszeiten der höheren Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden.
Bei der Übernahme von Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark oder Euro wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in der Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Qualifikationsgruppe 2 ist vorgesehen für Fachschulabsolventen, d.h.
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h.
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Die Qualifikationsgruppe 4 ist demgegenüber vorgesehen für Facharbeiter, d.h.
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die Qualifikationsgruppe 5 schließlich sind angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h.
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Fremdrentenzeiten müssen hiernach unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI, Die Angestelltenversicherung 1995, S. 354 ff., mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Einstufung der von dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 als Leiter des Magazin- / Lagerkomplexes zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in Betracht.
Der Kläger verfügt über keine berufliche Qualifikation im Sinne des Satzes 1 der oben ausgeführten Definition der Qualifikationsgruppe 2. Die von ihm am 11. Juni 1963 nach fünfjähriger (Schul-) Ausbildung an dem Gymnasium für Berufstätige in C-Stadt abgelegte, der bundesdeutschen Fachhochschulreife gleichwertige, Reifeprüfung stellt keinen Fachschulabschluss dar. Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2009 (Az.: L 2 R 135/09) hatte der Senat darauf hingewiesen, dass einem Fachschulabschluss in der ehemaligen DDR allein eine sog. mittlere Berufsbildung in Polen entspricht. Eine solche erwarben Absolventen eines allgemeinbildenden Lyzeums - wie es der Kläger besucht hat -, die kein Hochschulstudium aufnahmen, allerdings nur in zwei bis drei Jahren an als postlyzeale Schulen bezeichneten Technika bzw. Berufslyzeen (vgl. dazu Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI, Mitteilungen der LVA Mittelfranken und Oberfranken 03/96, S. 164 (Nachdruck aus DAngVers 10/95, S. 354 ff, mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte)). Entsprechend sind in Art. 2 des Äquivalenzabkommens zwischen der ehemaligen DDR und Polen vom 24. Februar 1977, das u.a. die Gleichstellung der polnischen mittleren Berufsbildung mit einer DDR-Fachschulausbildung betrifft, auch nur die auf den allgemeinbildenden Lyzeen aufbauenden Fachmittelschulen genannt (Müller, a.a.O., S. 172). Eine solche sog. postlyzeale Schule hat der Kläger nicht besucht. Die allgemeinbildende Ausbildung ist mit einer Fachschulausbildung nicht vergleichbar. Dies ergibt sich bereits aus den Ausbildungsinhalten, konkret den allgemein gehaltenen Schul- bzw. Ausbildungsfächern der polnischen und russischen Sprache, Geschichte, Physik, Mathematik, Biologie, Chemie, Geographie und Kunde der Volksrepublik Polen und der Welt. Dem Kläger ist an dem Lyzeum eine Grund-, keine Fachschulbildung vermittelt worden. Hierauf hat auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen.
Eine (frühere) Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 kommt daher nur noch nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, wenn der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Qualifikation erlangt hätte, die der Qualifikationsgruppe 2 entspricht. Dies hat die Beklagte nunmehr in – teilweiser Umsetzung – der erstinstanzlichen Entscheidung für die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 anerkannt (Bescheid vom 28. Januar 2013). Eine frühere Zuordnung kommt zwar nicht schon, wie das Sozialgericht meint, ab dem 1. Januar 1975, wohl aber ab dem 1. Dezember 1976 in Betracht.
In der Anlage 13 zum SGB VI ist das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" selbst nicht definiert. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze ist eine Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG vom 10. Juli 1985 – 5a RKn 15/84). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit – entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. HLSG vom 5. November 2010 - L 5 R 395/09; LSG Nordrhein- Westfalen vom 10. Januar 1986 - L 14 An 180/84 - und LSG Baden-Württemberg vom 11. August 1988 - L 10 An 550/87), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung gehen auch die Rentenversicherungsträger von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit aus (vgl. VDR- Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Diese vorgenannten Grundsätze gelten dabei nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG (BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R). Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen (so auch Bayerisches LSG vom 19. März 2014 - L 1 R 1000/12).
Eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit hat der Kläger zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ab dem 1. Dezember 1971 als Leiter der Versorgung, später als Leiter des Lagerkomplexes ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann "langjährige Berufserfahrung" nur durch solche Tätigkeiten erworben werden, die denen der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die bis zum 30. November 1971 von dem Kläger auf (hohem) Sach- / Facharbeiterniveau ausgeübten Tätigkeiten sind daher nicht zu berücksichtigen.
Allerdings ist vorliegend keine achtjährige Berufserfahrung von dem Kläger zu verlangen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass - wie bereits oben ausgeführt - die mittlere Berufsbildung in Polen nur dann vier Jahre dauerte, wenn sie auf der siebenklassigen Grundschule aufbaute. Demgegenüber erwarben die der Fachschulausbildung gleichstehende mittlere Berufsbildung bereits nach zwei bis drei Jahren Absolventen von allgemeinbildenden Lyzeen nach Besuch einer postlyzealen Schule (Müller, a.a.O., S. 164). Dem Kläger kann und ist daher bereits nach fünf Jahren Tätigkeit, ab dem 1. Dezember 1976, die Qualifikationsgruppe 2 zuzuerkennen. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger nach seinem beruflichem Werdegang und seiner Entwicklung in dem schlesischen Unternehmen für Straßenbauarbeiten bereits nach fünf Jahren Berufserfahrung in seiner Leitungsfunktion für den Lagerkomplex vollwertig auf dem Niveau eines Fachschulabsolventen tätig geworden ist. Diese Zeitspanne entspricht der doppelten Dauer der in seinem Fall noch erforderlichen Fachschulausbildung von zwei bis drei Jahren. Nachvollziehbare Belege dafür, dass der Kläger abweichend von dieser typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst einem späteren Zeitpunkt dieses Niveau erreicht hat, liegen nicht vor.
Zutreffend geht die Beklagte zudem auch davon aus, dass die im Streit stehenden Beitragszeiten vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.
Für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden (§ 4 Abs. 1 FRG). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Gemäß § 22 Abs. 3 FRG sind jedoch für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in den deutschen Rentenversicherungen bei 10 Monaten pro Jahr liegt, also einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG vom 21. August 2008 B 13/4 R 25/07 R). Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist als Vollbeweis zu führen. Ein solcher liegt erst vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (BSGE 6, 144; BayLSG vom 26. Juni 2006 - L 16 R 100/02 m.w.N.). Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält.
Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken führen können. Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht (vgl. hierzu BSG vom 9. November 1982 - 11 RA 64, 81). Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen und durch entsprechende Eintragungen belegt sein, dass während der Beschäftigungszeit keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 -5 RJ 38/79).
Für den Nachweis einer gleichstellungsfähigen Beitragszeit kommt es nämlich gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass der ausländische Rentenversicherungsträger seinerseits beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch im Falle des Klägers Anwendung, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. dazu in einem ähnlichen Rechtsstreit BSG vom 21. April 1982 - 4 RJ 33/81).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von dem Kläger behaupteten polnischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Polen zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind.
Allein aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind.
Über ein polnisches Legitimationsbuch verfügt der Kläger bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Das einzig existierende wurde am 14. Januar 1988 ausgestellt und ist zum Nachweis davorliegender Zeiträume nicht geeignet.
Die Bescheinigung des C-Stadter Unternehmens für den Handel mit technischen Artikeln "G." vom 23. Januar 1988 bestätigt lediglich die dortige Beschäftigung des Klägers als Lagerverwalter vom 13. März 1958 bis zum 30. November 1964. Auch die beiden Arbeitsbescheinigungen des schlesischen Unternehmens für Straßenbauarbeiten, Aktiengesellschaft, vom 8. Oktober 2001 geben lediglich Auskunft über die Dauer der Beschäftigung vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 und die von dem Kläger während der Zeit im einzelnen ausgeübten Tätigkeiten.
Ebenfalls nicht zum Nachweis geeignet sind die Auskünfte des Rechtsnachfolgers des schlesischen Unternehmens für Straßenarbeiten, der Firma E. vom 21. Juni 2006 und 19. Februar 2014. Während die erstgenannte Bescheinigung von dem Kläger selbst vorgelegt wurde, ist die Ausstellung der zweiten auf das Auskunftsersuchen des Senats von der polnischen Sozialversicherung (ZUS) veranlasst worden.
Zwar ist für den Zeitraum vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 - unterbrochen durch die Entsendung nach Libyen (siehe unten) - die Beschäftigung als solche durch die Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen. Dies gilt aber nicht für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeglichen versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechungstatbeständen war. Insoweit konnte sich der Senat nicht die von jedem ernsthaften Zweifeln freie Überzeugung bilden, dass in dem genannten bzw. hier streitgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung entrichtet worden sind. So ist aus der Bescheinigung vom 19. Februar 2014 nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang es zu Unterbrechungen aufgrund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahlten Urlaub oder sonstigen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers gekommen ist. Zu Unterbrechungstatbeständen bezogen auf die Inlandsbeschäftigung gibt diese Bescheinigung überhaupt gar keine Auskunft. Demgegenüber finden sich in der Bescheinigung des Unternehmens vom 21. Juni 2006 einzelne Tage mit Krankentagegeldbezug, andere Unterbrechungstatbestände sind auch hier nicht erwähnt. Insgesamt liegen damit keine vollständigen und widerspruchsfreien Angaben über genaue Fehlzeiten und Unterbrechungen vor. Der Senat sieht auch keinen weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, denn die staatlichen bzw. vergesellschafteten Betriebe in Polen waren von einer namentlichen Meldung der Beschäftigten bei der ZUS befreit; die 12-jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen in den Betrieben ist seit langem abgelaufen. Da die Firma E. die Bescheinigung vom 19. Februar 2014 auf Veranlassung der ZUS ausgestellt hat, ist die vorgenannte Vermutung bestätigend davon auszugehen, dass dort keine weiteren zum Nachweis dienenden Lohnunterlagen mehr vorhanden sind. Wie bereits ausgeführt reicht der alleinige Nachweis einer durchgängigen Beschäftigung nicht zum Nachweis einer auch unterbrechungslosen Beitragszahlung aus. Denn eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich nicht aufstellen (BSG vom 17. Dezember 1976 -11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass in die bescheinigten Beschäftigungszeiten in dem streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur polnischen Rentenversicherung zahlen musste.
Aus den gleichen Gründen ebenso zutreffend hat die Beklagte den Beschäftigungszeitraum ab dem 15. Dezember 1979 nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gem. §§ 256 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Ausweislich der Arbeitszeugnisse der Firma F. aus Warschau vom 10. Juni 2003 und 30. Januar 2014 war der Kläger vom 15. Dezember 1979 bis zum 16. Dezember 1981 auf einer Baustelle in Libyen als Versorgungsökonomist beschäftigt. Beiträge an die polnische Sozialversicherung seien abgeführt worden, Krankengeld (ab 1991) sei nicht in Anspruch genommen worden. Die Bescheinigungen enthalten auch Angaben zu Urlaubszeiten und freien Tagen im Anschluss an das Beschäftigungsende. So sind freie Tage vom 19. Dezember 1981 bis zum 9. Januar 1982 bescheinigt, Erholungsurlaub am 10. und 11. März 1982 sowie (freie) Tage aufgrund des Unterschiedes der Arbeitszeit / freier Samstage vom 12. März 1982 bis zum 27. März 1982. Zu Recht hat das Sozialgericht auf die nicht schlüssigen Angaben in den Zeugnissen hingewiesen. Fest steht danach eine Beitragsabführung zur polnischen Sozialversicherung nur für die Dauer der Beschäftigung, also bis zum 16. Dezember 1981. Dass eine Beitragszahlung auch für die Zeit danach bis zum 21. März bzw. 27. März 1982 erfolgt ist, ist nicht eindeutig. So heißt es in der Bescheinigung der Firma E. vom 19. Februar 2014, der Kläger habe nach beendetem Kontrakt Erholungsurlaub und arbeitsfreie Tage im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Ausland in Anspruch genommen. Auch die Angaben zu Krankheitszeiten sind nicht eindeutig. Bestätigt wird insoweit nur, dass der Kläger keine Beihilfen im Krankheitsfall - die erst ab dem 14. November 1991 als Unterbrechung der Beschäftigung galten (vgl. Poletzky / Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9. Oktober 1975 Nachtrag zur 2. Polenbroschüre, Stand 31. Dezember 1998; Landesversicherungsanstalt Berlin, Teil C. Abschnitt 3.48) - in Anspruch genommen hat. Angaben zu Krankheitstagen davor, also im Beschäftigungszeitraum, die leistungsrechtlich in Polen nicht als Beschäftigungsunterbrechung galten, finden sich nicht. Insofern sind die Angaben nicht überzeugend. Es ist auch nicht lebensnah, dass eine Auslandsbeschäftigung von immerhin zwei Jahren überhaupt keine Unterbrechung durch (Heimat-) Urlaub, Krankheit o.ä. erfahren hat. Indem die Beklagte gleichwohl den gesamten Beschäftigungszeitraum vom 15. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 unterbrechungslos - wenn auch nur als glaubhaft - anerkannt hat, ist sie über das nach Maßgabe des Inhalts der Arbeitszeugnisse bescheinigte aus Sicht des Senats sogar hinausgegangen. Für einen Nachweis der durchgängigen Beitragsabführung sind die Arbeitszeugnisse nicht tauglich. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Klägers, er habe im Anschluss an die Auslandstätigkeit seinen angesparten gesamten Urlaub zusammenhängend genommen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist eine Beitragsabführung auch für diese Zeit zur polnischen Sozialversicherung nicht belegt.
Abzuändern und dem Verhältnis zum klägerischen Obsiegen anzupassen war schließlich auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht ebenfalls auf § 193 SGG und folgt dem Verfahrensausgang.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren 3/10 und für das Klageverfahren 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Rentenverfahrens über die Zuordnung und Bewertung der von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1939 in C-Stadt/Polen geborene deutsche Kläger besuchte nach eigenen Angaben bis Juni 1956 eine allgemeinbildende Schule im Herkunftsland. Vom 13. März 1958 bis zum 30. November 1964 war er als Lagerverwalter in einer Großhandlung für elektrotechnische Artikel in C-Stadt beschäftigt. Berufsbegleitend besuchte er ebenfalls in C-Stadt ein allgemeinbildendes Lyzeum (Gymnasium) und legte dort am 11. Juni 1963 die, der bundesdeutschen Fachhochschulreife gleichwertige, Reifeprüfung ab. Vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 war der Kläger durchgängig bei dem schlesischen Unternehmen für Straßenarbeiten, Aktiengesellschaft in D-Stadt, beschäftigt. Nach der Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 8. Oktober 2001 übte er dabei vom 1. Dezember 1964 bis zum 30. April 1967 eine Tätigkeit als Oberökonom für Versorgung und vom 1. Mai 1967 bis 30. November 1971 als Oberinspektor für die Versorgung aus; vom 1. Dezember 1971 bis zum 30. April 1973 fungierte er als Leiter der Abteilung für die Versorgung sowie vom 1. Mai 1973 bis zum 21. März 1982 als Leiter des Magazins-/Lagerkomplexes. Vom 22. März 1982 bis 31. Oktober 1987 war der Kläger als Sacharbeiter/Fachkraft in der Abteilung für Instandsetzungen und Einkäufe beschäftigt, vom 1. November 1987 bis zum 17. März 1988 war er in dieser Position mit einer hälftigen Arbeitsstelle eingesetzt.
Am 31. Januar 1988 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seither hier. Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 stellte die Beklagte erstmals die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Darin ordnete sie sämtliche der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten der Qualifikationsgruppe 5 zu und berücksichtigte sie für die Zeit bis zum 31. Oktober 1987 mit fünf Sechsteln. Auf den verspätet hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte ihre für die Zeit vom 1. Dezember 1970 bis 30. Januar 1988 getroffenen Feststellungen mit Bescheid vom 19. Februar 2004 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück und ordnete den Zeitraum der Qualifikationsgruppe 4 zu. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf den Antrag des Klägers vom 6. April 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2005 eine Regelaltersrente. Die Anerkennung und Bewertung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten entsprach in dem Rentenbescheid dabei der in dem Feststellungsbescheid vom 19. Februar 2004.
Unter ausführlicher Darstellung seines beruflichen Werdeganges, seiner Qualifikationen und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten beanspruchte der Kläger im Widerspruchsverfahren die ungekürzte Anerkennung der Beitragszeiten vom 13. März 1958 bis zum 31. Oktober 1987. Darüber hinaus verlangte er unter Hinweis auf seine langjährige Berufserfahrung und die besonderen Verhältnisse in Polen die Bewertung seiner Tätigkeit in Polen ab dem 1. Dezember 1967 mit der Qualifikationsgruppe 4 sowie ab dem 1. Dezember 1974 mit der Qualifikationsgruppe 3. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 unter Darstellung der Sach- und Rechtslage zurück. Was den Anrechnungsumfang anbelange, sei § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu beachten, der die Kürzung von Entgeltpunkten in Fällen nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten um ein Sechstel regele. Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Zeiten vom 13. März 1958 bis zum 30. Januar 1988 sei aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Da polnische Arbeitsbücher und auch sonstige Bescheinigungen in der Regel nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen haben, seien polnische Beitragszeiten in diesen Fällen nur als glaubhaft gemacht anzusehen. Als Nachweis dienten regelmäßig nur das polnische Legitimationsbuch (mit vollständigen Eintragungen) und die Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung. Für die Zeit ab dem 1. November 1987 sei aufgrund der zeitnahen Ausstellung des polnischen Legitimationsbuches am 14. Januar 1988 keine Kürzung vorgenommen worden. Die Beitragszeiten davor könnten mangels Nachweis nur als glaubhaft gemacht anerkannt werden. In Bezug auf die Zuordnung zu Qualifikationsgruppen sei zutreffend festgestellt worden, dass die ab dem 1. Dezember 1964 ausgeübten Tätigkeiten als Facharbeitertätigkeiten zu qualifizieren seien. Der Kläger verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch sei ihm eine entsprechende (Facharbeiter-) Qualifikation zuerkannt worden. Der Qualifikationserwerb im Rahmen der "sogenannten langjährigen Berufserfahrung" gebiete es nach sechsjähriger vollwertiger Ausübung dieser Tätigkeiten – dem Doppelten der Regelausbildungszeit – ab 1. Dezember 1970 die Qualifikationsgruppe 4 zuzuerkennen. Die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 3 sei ausgeschlossen, weil es das Qualifikationsmerkmal dieser Gruppe (Meister/Techniker) in dem von dem Kläger ausgeübten Berufsfeld weder im Herkunftsland noch in der ehemaligen DDR gegeben habe. Demzufolge seien die Zeiten vom 1. Dezember 1970 bis zum 30. Januar 1988 zutreffend mit der Qualifikationsgruppe 4 bewertet worden.
Mit Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter. Zuletzt beantragte er die Zuordnung seiner Beitragszeiten vom 15. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1970 zur Qualifikationsgruppe 4, der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Januar 1988 zu der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V sowie die Anrechnung der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Umfang von sechs Sechsteln. Nach polnischer Anschauungsweise habe er durch das von ihm im Juni 1963 abgelegte Abitur den erforderlichen Abschluss um in Berufe des Mittelmanagements einzusteigen. Werde ein Versicherter nach dem Erwerb eines höheren Fachschulreifezeugnisses (z.B. staatlich geprüfter Techniker bzw. betriebswirtschaftlicher Assistent) der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet, seien Absolventen von allgemeinbildenden Schulen, wie Gymnasien, in der Integrationspraxis der Rentenversicherungsträger stark benachteiligt. Das Lernprogramm an polnischen Gymnasien dauere fünf Jahre und sei inhaltlich vergleichbar mit denjenigen der Techniker, dem Pendent zu den hiesigen höheren Fachschulen, wenn nicht sogar umfangreicher. Jedenfalls der polnischen Anschauungsweise und dem sog. qualitativen Selbstverständnis folgend, sei mit dem Gymnasialabitur der Zugang in Polen jedenfalls zur Mittelmanagementlaufbahn eröffnet. Es könne daher nicht korrekt sein, dass derjenige, der eine Abschlussprüfung dem bundesdeutschen Niveau der Sekundarstufe 2 entsprechend abgelegt habe, genauso behandelt werde, wie derjenige, der keinerlei Ausbildung habe und zehn Jahre auf eine Zuordnung in die Gruppe des Fachangestellten warten müsse. Die von der Beklagten vorgenommene meritorische Einschätzung, dass eine schulische Ausbildung, nach der man ein allgemeinbildendes Reifezeugnis mit Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium erwirbt, nicht geeignet sei, um in einen Sachbearbeiterberuf einzusteigen, als ungerechtfertigt und diskriminierend. Unter Hinweis auf die von ihm im Mai 2005 gegenüber der Beklagten abgegebene ausführliche Tätigkeitsbeschreibung wies der Kläger auf seine gute und weitreichende Ausbildung und seine innerbetrieblichen Aufstiege und Beförderungen hin. Mit Vermerk auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts und auch des Hessischen Landessozialgerichts machte der Kläger geltend, dass die Zuordnung stets auf Basis einer individuellen Einzelfallbeurteilung aufgrund der Gesamtschau des beruflichen Werdeganges zu erfolgen habe. Die von der Beklagten vorgenommene Qualifikationsgruppeneinstufung vernachlässige dies, insbesondere Aspekte der konkreten Ausbildung und gesamten Versicherungsbiographie. Seine oberschulische Ausbildung in allgemeinbildender Richtung erfülle gemeinsam mit der Erfahrungsregel die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit eines Lagerverwalters, sodass mit dem Maturaabschluss und drei Jahren in der sog. höherwertigen Tätigkeit die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 mit dem Datum 15. Juni 1963 gerechtfertigt sei. Die ab Dezember 1964 ausgeübten Tätigkeiten als Oberbetriebswirt und Leiter der Einkaufsabteilung erfüllten die Merkmale der Qualifikationsgruppe 2. Ihm wären die spezifischen Tätigkeiten eines Lagerverwalters und eines Oberbetriebswirtes sowie Inspektors nicht möglich gewesen, hätte er durch die allgemeine Grundausbildung der Allgemein-Oberstufe nicht die notwendigen Eingangsvoraussetzungen und -kenntnisse gehabt. In seiner späteren Tätigkeit als Leiter der Einkaufsabteilung sei die vorhandene Ausbildung ebenso eingeflossen. Nach Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeiten im Umfang von vier Jahren sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 ab dem 1. Januar 1971 billig und rechtens. In seinen Beschäftigungsjahren habe der Kläger weder von unbezahltem Urlaub Gebrauch gemacht, noch sei er wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten von der Arbeit fern geblieben. Seinen Vortrag ergänzend legte der Kläger Arbeitsbescheinigungen des Unternehmens E. vom 21. Juni 2006 und F. vom 10. Juni 2003 vor.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte mit Urteil vom 12. Oktober 2012 unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 verurteilt, dem Kläger höhere Altersrente unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1975 bis zum 21. März 1982 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB V zu gewähren, die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger sei seit 1971 in Leitungsfunktionen tätig gewesen, zunächst von Dezember 1971 bis April 1973 als Leiter der Versorgungsabteilung des staatlichen Straßenbauunternehmens und von Mai 1973 bis zum 21. März 1982 als Leiter des Magazin-Komplexes. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hätten diese Tätigkeiten die Verantwortung für vier Lager einschließlich der Personalverantwortung umfasst, unterfielen damit der Qualifikationsgruppe 2. Der Kläger verfüge entgegen seiner Ansicht allerdings nicht über eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Ausbildung, einen Fachschulabschluss. Bei dem von ihm besuchten Lyzeum handele es sich um eine allgemeinbildende Schule, der Abschluss sei mit einer Fachhochschulreife vergleichbar. Das Curriculum entspräche in keiner Weise dem einer technischen Ausbildung, wie sich bereits anhand der Schulfächer zeige. Es habe sich lediglich um eine Schul-, nicht aber um eine Berufsausbildung gehandelt. Gleichwohl sei der Tätigkeit des Klägers jedenfalls ab Januar 1975 die Qualifikationsgruppe 2 mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung zuzuordnen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger solche Erfahrungen aus früher ausgeübten Tätigkeiten vorzuweisen habe, da er vor der Übernahme von Leitungsfunktionen ab dem Jahr 1971 bereits eine mehrjährige, siebenjährige, einschlägige Berufserfahrung als Obervolkswirt für die Versorgung und Oberinspektor für die Versorgung erworben gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Zeitdauer von weiteren vier Jahren, also der Zeitspanne der regulären Ausbildungszeit, als zeitlicher Zuschlag bis zur Erlangung einer Berufserfahrung, die der Qualifikationsgruppe 2 entspreche, angemessen. Die Kammer ging insoweit davon aus, dass gegen Ende der Tätigkeit als Oberinspekteur diese Tätigkeit inhaltlich bereits einer Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 2 entsprochen hatte. Die Zeit vor Januar 1975 habe hingegen nicht in die Qualifikationsgruppe 2 eingeordnet werden können, da die entsprechende Tätigkeit mindestens für die Dauer der regulären Ausbildungszeit (vier Jahre) hätte ausgeübt worden sein müssen, um eine langjährige Berufserfahrung als Ausbildungsäquivalent annehmen zu können. Zeitlich nach dem 21. März 1982 habe der Kläger keine Leitungsfunktionen mehr wahrgenommen, sei als Sachbearbeiter tätig gewesen, weshalb die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Zuordnung der Zeit vom 15. Juni 1963 bis 31. Dezember 1970 sei mit Blick auf die allgemeinbildende Ausbildung des Klägers aus dem Lyzeum nicht möglich. Die Zuordnung der höheren Qualifikationsgruppe sei ebenfalls nur durch Erlangung entsprechend langjähriger Berufserfahrung in entsprechender Tätigkeit möglich. Eine solche sei vom Kläger ab Dezember 1964 ausgeübt worden; unter Ansatz der regelmäßigen Orientierungslinie an der doppelten regulären Ausbildungszeit betrage die Zeitdauer sechs Jahre. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 ab Dezember 1970 sei daher nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Anerkennung der polnischen Beitragszeiten als nur glaubhaft gemachte. Nach Maßgabe der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen und sonstigen Unterlagen stehe nur fest, dass der Kläger zu den fraglichen Zeiten in Polen einer Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses unterlegen habe. Die Bescheinigung des Unternehmens F. vom 10. Juni 2003 bestätige eine Beschäftigung des Klägers in Libyen in der Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 16. Dezember 1981 sowie einen Erholungsurlaub vom 11. Januar bis zum 11. März 1982. Die Bescheinigung sei bereits in sich widersprüchlich, da einerseits die Beschäftigungszeit bis zum 16. Dezember 1981 begrenzt sei, andererseits aber zeitlich danach ein Urlaub benannt werde. Auch ansonsten sei die Bescheinigung in Bezug auf die dort aufgeführten Zeiträume vom 19. Dezember 1981 bis 9. Januar 1982 und 12. März 1982 bis 27. März 1982 nicht schlüssig. Auch keinen Nachweis erbringe die Bescheinigung des Unternehmens E. vom 21. Juni 2006 über die Beschäftigungszeit vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988. Dort würden ausschließlich Tage mit Krankengeldbezug aufgeführt, jedoch keine Aussagen zu Urlaubszeiten getroffen. Die Bescheinigung sei bereits aus diesem Grund zum Beweis einer höheren Beitragsdichte nicht geeignet.
Gegen das der Beklagten am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Januar 2013 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Sie hält die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 2 bereits ab dem 1. Januar 1975 für nicht rechtmäßig. Eine Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 2 nach langjähriger Berufserfahrung komme regelmäßig erst nach acht Jahren in Betracht. Dabei sei die bisherige Tätigkeit als Facharbeiter nicht zu berücksichtigen. Bei der von dem Kläger bis November 1971 ausgeübten Tätigkeit als Oberinspektor für Versorgung habe es sich jedoch um eine solche gehandelt. Die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 2 könne erst ab dem 1. Dezember 1979 erfolgen. Auch hält die Beklagte die von dem Sozialgericht ausgeurteilte Kostenquote für nicht sachgerecht. Nach Maßgabe des klägerischen Begehrs und einem in zwei Teilen unterlegenen Ansuchen hält sie eine Kostentragung zu einem Sechstel für angemessen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 abzuändern und lediglich den Zeitraum vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Im Übrigen beantragt sie, die Klage und auch die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten könne im Falle des Klägers nur aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgen, die Zeiten seien daher nur glaubhaft gemacht. Widerspruchsfrei eindeutige Aussagen über genaue Fehlzeiten (Krankheit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Abwesenheit etc.) seien diesen nicht zu entnehmen. Dem klägerischen Vortrag, dass Arbeitsbücher in Polen grundsätzlich nicht vollständig geführt worden und daher Arbeitsbescheinigungen das richtige Beweismittel seien, sei zu widersprechen. Insbesondere könne der Nachweis durch das polnische Legitimationsbuch geführt werden, das seit ca. 1959/60 für Arbeitnehmer und sonstige Beschäftigte bei Aufnahme der ersten Beschäftigung ausgestellt worden sei.
Gegen die ihm am 9. Januar 2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 7. Februar 2013 Berufung erhoben. Aufgrund der Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber seien die Beitragszeiten von April 1964 bis Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anzurechnen. In Polen sei es nicht üblich gewesen, in Arbeitsbüchern die Zeiten anzugeben, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Es seien nur die Tage aufgezeichnet bzw. aufgeführt worden, an denen krankheitsbedingt Urlaub genommen worden sei. Die Bescheinigung der Firma E. vom 21. Juni 2006 weise daher nach, dass der Kläger vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 vollumfänglich beschäftigt gewesen sei und nur in den aufgeführten Zeiten krankheitsbedingt gefehlt habe. Da der Kläger nur Urlaub im normalen Rahmen genommen habe, seien diese Zeiten in dem Arbeitsbuch nicht aufzunehmen gewesen. Auch die Bescheinigung der Firma F. vom 10. Juni 2003 sei zum Nachweis geeignet. Der Kläger sei in Libyen vom 15. Dezember 1979 bis 16. Dezember 1981 beschäftigt gewesen, vertraglich hätten ihm 30 Tage Erholungsurlaub zugestanden. Es sei geregelt gewesen, dass der Urlaub nach den zwei Jahren Beschäftigung in Libyen nachgeholt werden könne. Dies habe er getan. Entgegen der Beklagten ist der Kläger der Auffassung, dass das polnische Legitimationsbuch keinesfalls als lückenlos und einzig anerkanntes Beweismittel anzusehen sei. Das Legitimationsbuch sei in Polen nur als eine Art Bescheinigungsvorlage für den Arzt wichtig gewesen, dass der Beschäftigte über eine Versicherung verfüge. Die Bücher seien insoweit nur bei Arztbesuchen vorgelegt worden, um diesen Nachweis zu führen. Keineswegs seien die Legitimationsbücher lückenlos geführt worden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 und des Bescheides vom 28. Januar 2013 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten zu sechs Sechsteln anzurechnen und seine Regelaltersrente entsprechend mit einem höheren monatlichen Rentenzahlbetrag neu festzustellen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2013 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Ansatz der Qualifikationsgruppe 2 für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 neu festgestellt.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat der Senat über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg als Verbindungsstelle für polnische Zeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) Ermittlungen zu den von dem Kläger von April 1964 bis Oktober 1987 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten eingeleitet. Auf die dortige Auskunft vom 24. März 2014 wird insoweit Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Rentenakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Berufungen sind zulässig. In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet, die des Klägers unbegründet.
Der Altersrentenbescheid vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2013 ist jedenfalls bezogen auf die Feststellungen zu dem Zeitraum vom 1. Dezember 1976 bis zum 30. November 1979 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zuordnung schon seiner vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 in Polen zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Das Sozialgericht Darmstadt hat der Klage auf diesen Zeitraum bezogen zu Unrecht stattgegeben. Darüber hinaus sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 als nachgewiesene Zeiten mit einem Anrechnungsumfang von sechs Sechsteln nicht vor. Die Entscheidung der Beklagten und auch das erstinstanzliche Urteil erweisen sich insoweit als rechtmäßig.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II, S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind. Dieses ist auf den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen DPSVA vom 8. Dezember 1990 nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil der Kläger seinen Wohnsitz seit 1988 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA (BGBl. 1976 II, S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1991 zu dem deutsch-polnischen Sozialversicherungs-Abkommen vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl. I 2261) in der Fassung durch Art. 20 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 3035) sind dabei die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte – wie der Kläger – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten gleichgestellt. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt insoweit, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln. Gemäß § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI werden für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. § 256 b Abs. 1 Satz 2 und Satz 9 SGB VI finden vorliegend keine Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG werden für - hier ausschließlich streitgegenständliche - Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 zum SGB VI genannten Durchschnittsverdienste um ein Fünftel erhöht.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die in diesem Verfahren alleinig noch streitgegenständliche Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 zu Unrecht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Den Gesamtbeschäftigungs- und Beitragszeitraum vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 hat die Beklagte zu Recht nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gemäß §§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Dazu im Einzelnen:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bereits seine ab dem 1. Januar 1975 zurückgelegten Beitragszeiten der höheren Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden.
Bei der Übernahme von Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark oder Euro wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in der Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Qualifikationsgruppe 2 ist vorgesehen für Fachschulabsolventen, d.h.
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h.
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Die Qualifikationsgruppe 4 ist demgegenüber vorgesehen für Facharbeiter, d.h.
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
In die Qualifikationsgruppe 5 schließlich sind angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h.
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Fremdrentenzeiten müssen hiernach unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI, Die Angestelltenversicherung 1995, S. 354 ff., mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Einstufung der von dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. November 1976 als Leiter des Magazin- / Lagerkomplexes zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht in Betracht.
Der Kläger verfügt über keine berufliche Qualifikation im Sinne des Satzes 1 der oben ausgeführten Definition der Qualifikationsgruppe 2. Die von ihm am 11. Juni 1963 nach fünfjähriger (Schul-) Ausbildung an dem Gymnasium für Berufstätige in C-Stadt abgelegte, der bundesdeutschen Fachhochschulreife gleichwertige, Reifeprüfung stellt keinen Fachschulabschluss dar. Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2009 (Az.: L 2 R 135/09) hatte der Senat darauf hingewiesen, dass einem Fachschulabschluss in der ehemaligen DDR allein eine sog. mittlere Berufsbildung in Polen entspricht. Eine solche erwarben Absolventen eines allgemeinbildenden Lyzeums - wie es der Kläger besucht hat -, die kein Hochschulstudium aufnahmen, allerdings nur in zwei bis drei Jahren an als postlyzeale Schulen bezeichneten Technika bzw. Berufslyzeen (vgl. dazu Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI, Mitteilungen der LVA Mittelfranken und Oberfranken 03/96, S. 164 (Nachdruck aus DAngVers 10/95, S. 354 ff, mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte)). Entsprechend sind in Art. 2 des Äquivalenzabkommens zwischen der ehemaligen DDR und Polen vom 24. Februar 1977, das u.a. die Gleichstellung der polnischen mittleren Berufsbildung mit einer DDR-Fachschulausbildung betrifft, auch nur die auf den allgemeinbildenden Lyzeen aufbauenden Fachmittelschulen genannt (Müller, a.a.O., S. 172). Eine solche sog. postlyzeale Schule hat der Kläger nicht besucht. Die allgemeinbildende Ausbildung ist mit einer Fachschulausbildung nicht vergleichbar. Dies ergibt sich bereits aus den Ausbildungsinhalten, konkret den allgemein gehaltenen Schul- bzw. Ausbildungsfächern der polnischen und russischen Sprache, Geschichte, Physik, Mathematik, Biologie, Chemie, Geographie und Kunde der Volksrepublik Polen und der Welt. Dem Kläger ist an dem Lyzeum eine Grund-, keine Fachschulbildung vermittelt worden. Hierauf hat auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen.
Eine (frühere) Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 kommt daher nur noch nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, wenn der Kläger aufgrund langjähriger Berufserfahrung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Qualifikation erlangt hätte, die der Qualifikationsgruppe 2 entspricht. Dies hat die Beklagte nunmehr in – teilweiser Umsetzung – der erstinstanzlichen Entscheidung für die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 anerkannt (Bescheid vom 28. Januar 2013). Eine frühere Zuordnung kommt zwar nicht schon, wie das Sozialgericht meint, ab dem 1. Januar 1975, wohl aber ab dem 1. Dezember 1976 in Betracht.
In der Anlage 13 zum SGB VI ist das Merkmal der "langjährigen Berufserfahrung" selbst nicht definiert. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze ist eine Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG vom 10. Juli 1985 – 5a RKn 15/84). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit – entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. HLSG vom 5. November 2010 - L 5 R 395/09; LSG Nordrhein- Westfalen vom 10. Januar 1986 - L 14 An 180/84 - und LSG Baden-Württemberg vom 11. August 1988 - L 10 An 550/87), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung gehen auch die Rentenversicherungsträger von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit aus (vgl. VDR- Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Diese vorgenannten Grundsätze gelten dabei nicht nur bei direkter Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 auf Sachverhalte in der DDR, sondern ebenso wie bei dessen sinngemäßer Anwendung im Rahmen des § 22 FRG (BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R). Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen (so auch Bayerisches LSG vom 19. März 2014 - L 1 R 1000/12).
Eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit hat der Kläger zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig ab dem 1. Dezember 1971 als Leiter der Versorgung, später als Leiter des Lagerkomplexes ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann "langjährige Berufserfahrung" nur durch solche Tätigkeiten erworben werden, die denen der höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Die bis zum 30. November 1971 von dem Kläger auf (hohem) Sach- / Facharbeiterniveau ausgeübten Tätigkeiten sind daher nicht zu berücksichtigen.
Allerdings ist vorliegend keine achtjährige Berufserfahrung von dem Kläger zu verlangen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass - wie bereits oben ausgeführt - die mittlere Berufsbildung in Polen nur dann vier Jahre dauerte, wenn sie auf der siebenklassigen Grundschule aufbaute. Demgegenüber erwarben die der Fachschulausbildung gleichstehende mittlere Berufsbildung bereits nach zwei bis drei Jahren Absolventen von allgemeinbildenden Lyzeen nach Besuch einer postlyzealen Schule (Müller, a.a.O., S. 164). Dem Kläger kann und ist daher bereits nach fünf Jahren Tätigkeit, ab dem 1. Dezember 1976, die Qualifikationsgruppe 2 zuzuerkennen. Der Senat ist insoweit davon überzeugt, dass der Kläger nach seinem beruflichem Werdegang und seiner Entwicklung in dem schlesischen Unternehmen für Straßenbauarbeiten bereits nach fünf Jahren Berufserfahrung in seiner Leitungsfunktion für den Lagerkomplex vollwertig auf dem Niveau eines Fachschulabsolventen tätig geworden ist. Diese Zeitspanne entspricht der doppelten Dauer der in seinem Fall noch erforderlichen Fachschulausbildung von zwei bis drei Jahren. Nachvollziehbare Belege dafür, dass der Kläger abweichend von dieser typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst einem späteren Zeitpunkt dieses Niveau erreicht hat, liegen nicht vor.
Zutreffend geht die Beklagte zudem auch davon aus, dass die im Streit stehenden Beitragszeiten vom 1. April 1964 bis zum 31. Oktober 1987 lediglich glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.
Für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden (§ 4 Abs. 1 FRG). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FRG). Gemäß § 22 Abs. 3 FRG sind jedoch für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in den deutschen Rentenversicherungen bei 10 Monaten pro Jahr liegt, also einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG vom 21. August 2008 B 13/4 R 25/07 R). Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist als Vollbeweis zu führen. Ein solcher liegt erst vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (BSGE 6, 144; BayLSG vom 26. Juni 2006 - L 16 R 100/02 m.w.N.). Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält.
Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken führen können. Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht (vgl. hierzu BSG vom 9. November 1982 - 11 RA 64, 81). Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen und durch entsprechende Eintragungen belegt sein, dass während der Beschäftigungszeit keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 -5 RJ 38/79).
Für den Nachweis einer gleichstellungsfähigen Beitragszeit kommt es nämlich gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass der ausländische Rentenversicherungsträger seinerseits beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch im Falle des Klägers Anwendung, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. dazu in einem ähnlichen Rechtsstreit BSG vom 21. April 1982 - 4 RJ 33/81).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von dem Kläger behaupteten polnischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Polen zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind.
Allein aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind.
Über ein polnisches Legitimationsbuch verfügt der Kläger bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Das einzig existierende wurde am 14. Januar 1988 ausgestellt und ist zum Nachweis davorliegender Zeiträume nicht geeignet.
Die Bescheinigung des C-Stadter Unternehmens für den Handel mit technischen Artikeln "G." vom 23. Januar 1988 bestätigt lediglich die dortige Beschäftigung des Klägers als Lagerverwalter vom 13. März 1958 bis zum 30. November 1964. Auch die beiden Arbeitsbescheinigungen des schlesischen Unternehmens für Straßenbauarbeiten, Aktiengesellschaft, vom 8. Oktober 2001 geben lediglich Auskunft über die Dauer der Beschäftigung vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 und die von dem Kläger während der Zeit im einzelnen ausgeübten Tätigkeiten.
Ebenfalls nicht zum Nachweis geeignet sind die Auskünfte des Rechtsnachfolgers des schlesischen Unternehmens für Straßenarbeiten, der Firma E. vom 21. Juni 2006 und 19. Februar 2014. Während die erstgenannte Bescheinigung von dem Kläger selbst vorgelegt wurde, ist die Ausstellung der zweiten auf das Auskunftsersuchen des Senats von der polnischen Sozialversicherung (ZUS) veranlasst worden.
Zwar ist für den Zeitraum vom 1. Dezember 1964 bis zum 17. März 1988 - unterbrochen durch die Entsendung nach Libyen (siehe unten) - die Beschäftigung als solche durch die Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen. Dies gilt aber nicht für den Umstand, dass die Beschäftigung auch frei von jeglichen versicherungsrechtlich bedeutsamen Unterbrechungstatbeständen war. Insoweit konnte sich der Senat nicht die von jedem ernsthaften Zweifeln freie Überzeugung bilden, dass in dem genannten bzw. hier streitgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen Beiträge an die polnische Sozialversicherung entrichtet worden sind. So ist aus der Bescheinigung vom 19. Februar 2014 nicht erkennbar, ob und in welchem zeitlichen Umfang es zu Unterbrechungen aufgrund von Krankheitszeiten, bezahltem oder unbezahlten Urlaub oder sonstigen Unterbrechungen der Beschäftigung des Klägers gekommen ist. Zu Unterbrechungstatbeständen bezogen auf die Inlandsbeschäftigung gibt diese Bescheinigung überhaupt gar keine Auskunft. Demgegenüber finden sich in der Bescheinigung des Unternehmens vom 21. Juni 2006 einzelne Tage mit Krankentagegeldbezug, andere Unterbrechungstatbestände sind auch hier nicht erwähnt. Insgesamt liegen damit keine vollständigen und widerspruchsfreien Angaben über genaue Fehlzeiten und Unterbrechungen vor. Der Senat sieht auch keinen weiteren Ermittlungsmöglichkeiten, denn die staatlichen bzw. vergesellschafteten Betriebe in Polen waren von einer namentlichen Meldung der Beschäftigten bei der ZUS befreit; die 12-jährige Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen in den Betrieben ist seit langem abgelaufen. Da die Firma E. die Bescheinigung vom 19. Februar 2014 auf Veranlassung der ZUS ausgestellt hat, ist die vorgenannte Vermutung bestätigend davon auszugehen, dass dort keine weiteren zum Nachweis dienenden Lohnunterlagen mehr vorhanden sind. Wie bereits ausgeführt reicht der alleinige Nachweis einer durchgängigen Beschäftigung nicht zum Nachweis einer auch unterbrechungslosen Beitragszahlung aus. Denn eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich nicht aufstellen (BSG vom 17. Dezember 1976 -11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass in die bescheinigten Beschäftigungszeiten in dem streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur polnischen Rentenversicherung zahlen musste.
Aus den gleichen Gründen ebenso zutreffend hat die Beklagte den Beschäftigungszeitraum ab dem 15. Dezember 1979 nur als glaubhaft gemacht und nicht als nachgewiesen angesehen und dementsprechend gem. §§ 256 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 22 Abs. 3 FRG die auf diese Zeiten entfallenden Entgeltpunkte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Ausweislich der Arbeitszeugnisse der Firma F. aus Warschau vom 10. Juni 2003 und 30. Januar 2014 war der Kläger vom 15. Dezember 1979 bis zum 16. Dezember 1981 auf einer Baustelle in Libyen als Versorgungsökonomist beschäftigt. Beiträge an die polnische Sozialversicherung seien abgeführt worden, Krankengeld (ab 1991) sei nicht in Anspruch genommen worden. Die Bescheinigungen enthalten auch Angaben zu Urlaubszeiten und freien Tagen im Anschluss an das Beschäftigungsende. So sind freie Tage vom 19. Dezember 1981 bis zum 9. Januar 1982 bescheinigt, Erholungsurlaub am 10. und 11. März 1982 sowie (freie) Tage aufgrund des Unterschiedes der Arbeitszeit / freier Samstage vom 12. März 1982 bis zum 27. März 1982. Zu Recht hat das Sozialgericht auf die nicht schlüssigen Angaben in den Zeugnissen hingewiesen. Fest steht danach eine Beitragsabführung zur polnischen Sozialversicherung nur für die Dauer der Beschäftigung, also bis zum 16. Dezember 1981. Dass eine Beitragszahlung auch für die Zeit danach bis zum 21. März bzw. 27. März 1982 erfolgt ist, ist nicht eindeutig. So heißt es in der Bescheinigung der Firma E. vom 19. Februar 2014, der Kläger habe nach beendetem Kontrakt Erholungsurlaub und arbeitsfreie Tage im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Ausland in Anspruch genommen. Auch die Angaben zu Krankheitszeiten sind nicht eindeutig. Bestätigt wird insoweit nur, dass der Kläger keine Beihilfen im Krankheitsfall - die erst ab dem 14. November 1991 als Unterbrechung der Beschäftigung galten (vgl. Poletzky / Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9. Oktober 1975 Nachtrag zur 2. Polenbroschüre, Stand 31. Dezember 1998; Landesversicherungsanstalt Berlin, Teil C. Abschnitt 3.48) - in Anspruch genommen hat. Angaben zu Krankheitstagen davor, also im Beschäftigungszeitraum, die leistungsrechtlich in Polen nicht als Beschäftigungsunterbrechung galten, finden sich nicht. Insofern sind die Angaben nicht überzeugend. Es ist auch nicht lebensnah, dass eine Auslandsbeschäftigung von immerhin zwei Jahren überhaupt keine Unterbrechung durch (Heimat-) Urlaub, Krankheit o.ä. erfahren hat. Indem die Beklagte gleichwohl den gesamten Beschäftigungszeitraum vom 15. Dezember 1979 bis zum 21. März 1982 unterbrechungslos - wenn auch nur als glaubhaft - anerkannt hat, ist sie über das nach Maßgabe des Inhalts der Arbeitszeugnisse bescheinigte aus Sicht des Senats sogar hinausgegangen. Für einen Nachweis der durchgängigen Beitragsabführung sind die Arbeitszeugnisse nicht tauglich. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Klägers, er habe im Anschluss an die Auslandstätigkeit seinen angesparten gesamten Urlaub zusammenhängend genommen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist eine Beitragsabführung auch für diese Zeit zur polnischen Sozialversicherung nicht belegt.
Abzuändern und dem Verhältnis zum klägerischen Obsiegen anzupassen war schließlich auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht ebenfalls auf § 193 SGG und folgt dem Verfahrensausgang.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved