Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 5 R 341/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1374/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 1. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), eine Entscheidung über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 gegen den Bescheid vom 17. August 2009 und eine Verurteilung der Beklagten, ihr eine Rente auf Dauer zu gewähren.
In Ausführung eines Vergleichs vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 65/03) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 versagte die Beklagte der Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. April 2008 wegen mangelnder Mitwirkung. Mit Urteil vom 20. Januar 2011 wies das Sozialgericht ((SG) - Az.: S 5 R 791/08) die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin beim Thüringer Landessozialgericht Berufung ein (Az.: L 12 R 512/11), die noch anhängig ist.
Im August 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2007 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 31/96. Mit Bescheid vom 17. August 2009 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Bescheids vom 11. Juli 2007 und eine Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 2. September 2009 Widerspruch mit der Begründung, das Rentenverfahren bezüglich der Weiterbewilligung der Rente ab 1. April 2008 sei noch nicht abgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 wies die Beklagte ihn zurück; eine Neuberechnung der Rente habe nicht zu erfolgen.
Am 20. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juli 2007 nach § 44 SGB X mit der Begründung, sie habe Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung auf Dauer. Am 23. August 2011 erhob sie Untätigkeitsklage beim SG (Az.: S 5 R 2048/11). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück. Ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2008 hinaus habe, sei Gegen-stand des Berufungsverfahrens (Az.: L 12 R 512/11). Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Mit Urteil vom 26. Februar 2014 wies das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurück (Az.: L 12 R 1461/12).
Am 31. Januar 2013 hat die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben, über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 sei noch nicht entschieden worden. Dieser richtete sich gegen die befristete Rente und den Abschluss des Vergleichs. Der Vergleich sei ungültig und entspreche keinerlei Gesetzesgrundlagen. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 (unrichtig: 1. Juni 2012), der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16. August 2013 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen und diesen mit maschinell erstelltem Anschreiben vom 15. August 2013 übersandt. Das Schreiben hat die Klägerin am 22. August 2013 mit Telefax an das SG zurückgeschickt und mit Anmerkungen versehen, u.a. "eine förmliche Zustellung ist keine PZU", "Rechtsmittel: Ungültigkeit", "habe ich kein Gesetz und keinen Paragraphen gefunden, wo ein maschinell erstellter Gerichtsbescheid (wie Urteil) vorkommt oder eine maschinell erstellte richterliche Anordnung! Weiterhin handelt es sich bei den An-schreiben um eine Kopie ohne ausreichenden Identitätsnachweis. Ich kann deshalb nicht zweifelsfrei feststellen, ob uns hier überhaupt noch ein Richter eines Gerichtes schreibt, weil die gesetzlichen Unterschriften fehlen!".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 zu entscheiden und ihr eine Rente auf Dauer zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trage keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin entscheiden konnte, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat hat die Anmerkungen der Klägerin auf dem gerichtlichen Anschreiben vom 15. August 2013 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 ausgelegt.
Dessen Unwirksamkeit ist nicht ersichtlich. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten für Ge-richtsbescheide die Vorschriften über Urteile entsprechend. Den Gerichtsbescheid hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Meiningen entsprechend § 134 Abs. 1 SGG unterschrieben. Dieser verbleibt in der Gerichtsakte. Die Beteiligten erhielten nach § 137 SGG eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids. Die Ausfertigungen sind nach § 137 Satz 1 SGG von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen worden. Dass die Ausfertigung diesen Voraussetzungen nicht entsprochen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Übersendung des Gerichtsbescheids erfolgte mit maschinell gefertigtem Anschreiben des SG vom 15. August 2013. Ein Anspruch auf dessen Unter-schreiben durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle besteht nicht. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nach § 63 SGG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt.
Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Die Vorschrift gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ent-sprechend für Gerichtsbescheide. Die Zustellung erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie erfolgte nach § 176 ZPO durch Zustellungsauftrag. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde wird - wie hier - der Post, ein Zustellungsauftrag erteilt (Absatz 1). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (Absatz 2). Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann das Schriftstück, wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäfts-raum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, zugestellt werden (1) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäfts-raum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Bezüglich der Unbegründetheit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 Bezug genommen.
Die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer ist unzulässig. Ob der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist Gegen-stand des unter dem Az.: L 12 R 512/11 anhängigen Berufungsverfahrens. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde ihr lediglich eine befristete Rente gewährt. Ein Bescheid der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer, der Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung wäre, existiert nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), eine Entscheidung über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 gegen den Bescheid vom 17. August 2009 und eine Verurteilung der Beklagten, ihr eine Rente auf Dauer zu gewähren.
In Ausführung eines Vergleichs vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 6 RJ 65/03) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 versagte die Beklagte der Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. April 2008 wegen mangelnder Mitwirkung. Mit Urteil vom 20. Januar 2011 wies das Sozialgericht ((SG) - Az.: S 5 R 791/08) die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin beim Thüringer Landessozialgericht Berufung ein (Az.: L 12 R 512/11), die noch anhängig ist.
Im August 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 11. Juli 2007 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und begehrte eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 31/96. Mit Bescheid vom 17. August 2009 lehnte die Beklagte eine Abänderung des Bescheids vom 11. Juli 2007 und eine Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 2. September 2009 Widerspruch mit der Begründung, das Rentenverfahren bezüglich der Weiterbewilligung der Rente ab 1. April 2008 sei noch nicht abgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 wies die Beklagte ihn zurück; eine Neuberechnung der Rente habe nicht zu erfolgen.
Am 20. Februar 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juli 2007 nach § 44 SGB X mit der Begründung, sie habe Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung auf Dauer. Am 23. August 2011 erhob sie Untätigkeitsklage beim SG (Az.: S 5 R 2048/11). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück. Ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. März 2008 hinaus habe, sei Gegen-stand des Berufungsverfahrens (Az.: L 12 R 512/11). Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2012 wies das SG die Klage ab. Mit Urteil vom 26. Februar 2014 wies das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurück (Az.: L 12 R 1461/12).
Am 31. Januar 2013 hat die Klägerin beim SG Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben, über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 sei noch nicht entschieden worden. Dieser richtete sich gegen die befristete Rente und den Abschluss des Vergleichs. Der Vergleich sei ungültig und entspreche keinerlei Gesetzesgrundlagen. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 (unrichtig: 1. Juni 2012), der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16. August 2013 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen und diesen mit maschinell erstelltem Anschreiben vom 15. August 2013 übersandt. Das Schreiben hat die Klägerin am 22. August 2013 mit Telefax an das SG zurückgeschickt und mit Anmerkungen versehen, u.a. "eine förmliche Zustellung ist keine PZU", "Rechtsmittel: Ungültigkeit", "habe ich kein Gesetz und keinen Paragraphen gefunden, wo ein maschinell erstellter Gerichtsbescheid (wie Urteil) vorkommt oder eine maschinell erstellte richterliche Anordnung! Weiterhin handelt es sich bei den An-schreiben um eine Kopie ohne ausreichenden Identitätsnachweis. Ich kann deshalb nicht zweifelsfrei feststellen, ob uns hier überhaupt noch ein Richter eines Gerichtes schreibt, weil die gesetzlichen Unterschriften fehlen!".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Widerspruch vom 2. September 2009 zu entscheiden und ihr eine Rente auf Dauer zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trage keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat in Abwesenheit der nicht persönlich geladenen Klägerin entscheiden konnte, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist zulässig aber unbegründet.
Der Senat hat die Anmerkungen der Klägerin auf dem gerichtlichen Anschreiben vom 15. August 2013 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 ausgelegt.
Dessen Unwirksamkeit ist nicht ersichtlich. Nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG gelten für Ge-richtsbescheide die Vorschriften über Urteile entsprechend. Den Gerichtsbescheid hat der Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Meiningen entsprechend § 134 Abs. 1 SGG unterschrieben. Dieser verbleibt in der Gerichtsakte. Die Beteiligten erhielten nach § 137 SGG eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids. Die Ausfertigungen sind nach § 137 Satz 1 SGG von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen worden. Dass die Ausfertigung diesen Voraussetzungen nicht entsprochen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Übersendung des Gerichtsbescheids erfolgte mit maschinell gefertigtem Anschreiben des SG vom 15. August 2013. Ein Anspruch auf dessen Unter-schreiben durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle besteht nicht. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nach § 63 SGG i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt.
Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Die Vorschrift gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ent-sprechend für Gerichtsbescheide. Die Zustellung erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie erfolgte nach § 176 ZPO durch Zustellungsauftrag. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde wird - wie hier - der Post, ein Zustellungsauftrag erteilt (Absatz 1). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (Absatz 2). Nach § 178 Abs. 1 ZPO kann das Schriftstück, wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäfts-raum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, zugestellt werden (1) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäfts-raum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Bezüglich der Unbegründetheit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2013 Bezug genommen.
Die Klage auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer ist unzulässig. Ob der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht, ist Gegen-stand des unter dem Az.: L 12 R 512/11 anhängigen Berufungsverfahrens. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde ihr lediglich eine befristete Rente gewährt. Ein Bescheid der Beklagten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer, der Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung wäre, existiert nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved