Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 7 R 30/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1134/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1976 bis 15. Juli 1978 eine Ausbildung zum Baufacharbeiter und war bis 8. Mai 1981 in diesem Beruf tätig. Danach arbeitete er als Stahlbaumonteur (bis 1988), Unterhaltungsbereichsleiter, stellvertretender Gaststättenleiter (Oktober 1988 bis Oktober 1990), Elektriker (Oktober 1991 bis März 1996) und Abbrucharbeiter bei der Sch. B. u. U. GmbH (Juni 1996 bis Ende Juni 2002). Hier erfolgte die Einstufung in die Lohngruppe 7 mit einem Stundenlohn von 18,06 DM brutto. Zuletzt war er von Oktober 2005 bis Oktober 2006 bei Elektro-K. als Außendienstmitarbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand laut Arbeitgeberauskunft vom 21. Mai 2008 in der Beschaffung von Aufträgen. Danach bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 9. August 2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 19. September 2007 Krankengeld.
Im Mai 2008 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der M. Klinik B. L. vom 10. Dezember 2007 (leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) bei und lehnte mit Bescheid vom 4. September 2008 die Gewährung einer Rente ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein neurologisches Gutachten der Dr. H. vom 14. Juli 2008 (Diagnosen: Zervikalsyndrom, Alkoholabusus, Hepatopathie; Leistungsbild: leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr) und ein orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 25. August 2008 (Diagnosen: Einsteifungsoperation HWK 5/6 und 6/7, operative Einsteifung linkes Handgelenk, Arthrose rechte Schulter mit geringer Funktionseinschränkung; Leistungsbild: leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit sei die Tätigkeit als Abbrucharbeiter. Nach seinem Unfall habe er trotz Leis-tungsminderung versucht, bei seinem Bruder eine Anstellung zu finden. Die Integration in den Betrieb sei aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen. Das Sozialgericht (SG) hat ver-schiedene Befundberichte und ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sch. vom 2. August 2010 eingeholt. Dort hat der Kläger bei der Anamneseerhebung u.a. angegeben, seine maximal mögliche Gehstrecke betrage in der Ebene ohne Gebrauch von Gehhilfen höchstens 600 bis 700 Meter in etwa 20 Minuten Gehzeit; ein eigenes Fahrzeug besitze er nicht. Der Sachverständige hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen genannt: chronisches, überwiegend lokales, zerviko-brachialgieformes Schmerzsyndrom der unteren Halswirbelsäule nach ventraler Fusion C5/C6 und C6/C7 (bisegmentale Spondylodese) vom 25. September 2007 bei zervikaler Spinalkanalstenose mit Myelopathie, aktuell bei erzieltem knöchernen Durchbau, chronisches, meist lokales, lumbales Schmerzsyndrom bei geringgradigen, dem Altersmaß keinesfalls vorauseilenden, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit zusätzlichen muskulären Dysbalancen, formverbildende Veränderungen des rechten Schultereckgelenkes in Form einer beginnenden Arthrose bei Zustand nach nicht näher bekanntem athroskopischen Schultergelenkeingriff (03/2008), Residualzustand nach operativer Einsteifung des linken Handgelenkes unter Einbeziehung der Karpalwurzel in Funktionsstellung im Jahre 2002, Adipositas. Dem Kläger seien zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen mehr als sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zuzumuten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er sei mit der Leistungseinschätzung des Dr. Sch. nicht einverstanden. Etwa fünf Wochen vor der Begutachtung habe er einen schweren Ver-kehrsunfall mit multiplen Verletzungen am Kopf und Oberkörper und im Bereich des Beckens erlitten. Sein orthopädisches Grundleiden habe sich durch den Unfall weiter verschlimmert. Er müsse zunehmend stärkere Schmerzmittel einnehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat diverse Befundberichte und Krankenunterlagen beigezogen sowie ein orthopä-disches Gutachten des Dr. P. vom 23. Februar 2013 eingeholt. Danach liegen bei dem Kläger ein chronisch degeneratives Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach ventraler Fusion HWK 5/6 und HWK 6/7 mit intervertebral Cages-Implantation vom 25. September 2007 wegen zervikaler Myelopathie und Spinalkanalstenose, ein chronisches Rotatorenmanschettensyndrom rechte Schulter, ein Zustand nach Schulterarthroskopie rechts von 2008, rezidivierende Lumbalgien und ein Zustand nach Versteifung des linken Handgelenkes von 2001 vor. Der Kläger sei in der Lage mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten. Aus orthopädischer Sicht könne er noch Fußwege von mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit zurücklegen. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem 22. Mai 2008.
Nach dem psychosomatischen Gutachten des Arztes Z. vom 7. Mai 2013 und seiner ergänzende Stellungnahme vom 5. September 2013 bestehen auf neurologischem Fachgebiet folgende Diagnosen: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, Alkoholabusus, chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Zustand nach ventraler Cagefusion im Segment HWK 5/6 und 6/7 (bisegmentale Spondylodese) vom 25. September 2007 bei zervikaler Spinalkanalstenose mit Myelopathie, aktuell bei erzieltem knöchernem Durchbau, ohne sichere Hinweise auf eine sogenannte Anschlussdekompensation, in den HWS-Etagen darüber, nur leichtgradige Degenerationen in Verbindung mit einer von deutlichen muskulären Imbalancen zusätzlich verstärkten Fehlstatik, zum Untersuchungszeitpunkt keinen sicheren dermatombezogenen, neurologischen Ausfallerscheinungen sowie bei einer maximal hälftig herabgeminderten Beweglichkeit der Halswirbelsäule und einer hierdurch anhaltend eingeschränkten Belastbarkeit, Residualzustand nach operativer Einsteifung des linken Handgelenkes unter Einbeziehung der Karpalwurzel in Funktionsstellung im Jahre 2002 nach vorausgegangenem Kahnbeinbruch im Rahmen einer Sturzverletzung von einem Gerüst aus etwa vier Meter Höhe am 9. März 2000, nativröntgenmorphologisch knöchernem Durchbau mit dadurch bei Gewöhnung weitgehend kompensierter Belastbarkeitseinbuße, Adipositas, Arthrose rechte Schulter mit geringer Funktionseinschränkung, Alkoholabusus, Hepatopathie. Der Kläger sei nur noch in der Lage, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit unter Beachtung von zusätzlichen Einschränkungen auszuüben. Die Gehfähigkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass er nicht in zumutbarer Zeit ununterbrochen einen Fußweg von mehr als 500 Meter ohne erhebliche Schmerzen, ohne übermäßige körperliche Anstrengung bzw. ohne besondere Gefährdung der Gesundheit zurücklegen könne. Die gemeinsam mit dem Kläger ermittelte schmerzfreie Gehstrecke betrage 400 Meter.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2014 hat Dr. K. auf psy-chiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen festgestellt: Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: abgelaufene Alkoholabhängigkeit, derzeit schädlicher Gebrauch, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, auf neurologischem Fachgebiet operative Behandlung einer zervikalen Spinalstenose mit diskreten Zeichen einer Pyramidenbahnirritation, jedoch ohne radikulär-sensible Ausfälle, Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS-Syndrom) ohne Radikulopathie und ohne Zeichen einer neurogenen Claudicatio spinalis. Der Kläger sei noch in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten. Eine Tätigkeit als Produktionshelfer könne er mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Kopien des Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers vom 6. Juni 2004 aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise er-werbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich aus-üben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf ", den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor der Antragstellung auf Rente im Mai 2008 ist die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei Elektro-K. vom 4. Oktober 2005 bis 9. Oktober 2006. Es handelte sich laut Arbeitgeberauskunft vom 21. Mai 2008 um eine ungelernte Tätigkeit. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Abbrucharbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, da es sich allen-falls um eine angelernte Tätigkeit (unterer Bereich) handelte. Er wurde laut Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1996 für die Betriebsabteilung Abbruch und Demontage als Abbrucharbeiter eingestellt und nach der Lohngruppe 7 des Tarifvertrages für das Abbruch- und Abwrackgewerbe entlohnt. Abbrucharbeiter ist kein Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz. In die Lohngruppe 7 werden Abbrucharbeiter, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter nach drei Monaten Tätigkeit im Abbruch- und Abwrackgewerbe entlohnt. Es sind Beschäftigte, die in den ersten zwei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Abbruchgewerbe mit Abbrucharbeiten aller Art beschäftigt werden. Somit sind Anhaltspunkte für eine höhere Einstufung des Klägers nicht ersichtlich.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten unteren Ranges grundsätzlich nicht erforderlich. Obwohl keine Anhaltspunkte für eine Sum-mierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, benennt der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis dem Kläger als zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit die des Produktionshelfers entsprechend dem Gut-achten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02). Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tief-ziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nach den Gutachten des Dr. P. vom 23. Februar 2013, des Dr. K. vom 13. Januar 2014 und des Arztes Z. vom 7. Mai 2013. Nach dem Gutachten des Dr. P. kann der Kläger trotz seiner Erkrankungen noch regelmäßig leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausüben. Maßgeblich für die leistungsmindernden Veränderungen sind die chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und bei einem Zustand nach intercorporaler Fusion der HWK 5/6 und 6/7. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Begutachtung akut bestehenden Rotatorenmanschettensyndrom an der rechten Schulter. Die aktuell bestehenden rezidivierenden Lumbalgien bei kernspinntomografisch ausgeschlossenen relevanten pathologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie fehlenden neurologischen Defiziten im Bereich beider Beine, die einen Zusammenhang mit der Wirbelsäule haben könnten, begründen keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Leichte Einschränkungen am linken Arm bestehen aufgrund der im Jahr 2002 durchgeführten Versteifungsoperation des Handgelenkes. Der Kläger kann daher Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen, ohne häufige körperliche Belastungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Klettern, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Absturzgefahr und ohne Akkordarbeit durchführen. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Produktionshelfer hat der Sachverständige ausdrücklich bejaht.
Nach dem Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 2014 kann der Kläger leichte Arbeiten min-destens sechs Stunden täglich im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen der Wir-belsäule, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten unter Absturzgefahr, ohne Schicht- und Akkordarbeit, ohne Fließbandarbeit, ohne besondere nervliche Belastung und ohne intensiven Publikumsverkehr in geschlossenen temperierten Räumen ausüben. Staub, Rauch, Gas und Dampf sollte er nicht ausgesetzt sein. Die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Dies ist nachvollziehbar. Der Kläger leidet an einem komplexen Schmerzsyndrom mit einer erheblichen psychischen Komorbidität. Als organisches Korrelat besteht zweifelsohne ein HWS- und LWS-Syndrom. Im Rahmen der durchgeführten Operation der HWS finden sich bei dem Kläger diskrete pyramidale Irritationen, die sozialmedizinisch nur von geringer Relevanz sind. Die Trittfestigkeit ist leicht eingeschränkt, Lähmungen im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht nachweisbar. Eine Einbuße der Steh- und Gehfähigkeit findet sich nicht. Bezüglich der LWS handelt es sich um ein lokales Schmerzsyndrom; Hinweise auf eine Schädigung der lumbalspinalen Wurzeln finden sich nicht. Eine Claudicatio spinalis liegt ebenfalls nicht vor. Weiterhin hat sich eine sogenannte Dysthymie entwickelt. Die depressive Problematik ist insoweit nur als leichtgradig einzuordnen. Es besteht eine Alkohol- und Opiatsuchtproblematik, die aber nicht zur Einschränkung der Vigilanz führt.
Die vom Kläger geäußerten Schmerzen hat der Sachverständige einer Konsistenzprüfung un-terzogen, denn im Rahmen von Gutachten müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden durch Schmerzen immer durch eine Konsistenzprüfung validiert werden (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Nr. 030/102", S2k). Dabei haben sich Inkonsistenzen ergeben, die vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben des Klägers begründen: Er schilderte seine Beschwerden und den Krankheitsverlauf vage, unpräzise und auch ausweichend und es bestand eine deutliche Diskrepanz zwischen Fremd- und Selbstbeurteilung des depressiven Bildes. Die massiven Auffälligkeiten im Rahmen des Deutschen Schmerzfragebogens spiegeln sich bei Analyse der Aktivität und Partizipationsfähigkeit nicht wieder. Die subjektive Beschwerdeschilderung und der objektive psychische Querschnittsbefund sowie das behauptete Leidensausmaß und der doch nur gering erkennbare Leidensdruck stimmen nicht überein. Zusammenfassend stellt der Sachverständige unter Analyse der für die Schmerzbegutachtung maßgebenden Kriterien fest, dass der psychologische Befund nur leichtgradig auffällig ist, eine tiefgreifende Depression oder ein Schmerzsyndrom, die das gesamte Denken und den Tagesablauf bestimmen, liegen nicht vor. Eine fachärztliche Behandlung wird nicht durchgeführt, der Kläger befindet sich nur in haus-ärztlicher Behandlung. Ein schwerwiegender Leidensdruck ist nicht feststellbar. Die vom Kläger angegebenen erheblichen Schlafstörungen als Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens konnten nicht nachgewiesen werden. Das EEG als empfindlicher Marker für die Wachheit eines Menschen ist unauffällig. Er führt ein Kraftfahrzeug, hilft seiner Ehefrau im Haushalt, ist in der dörflichen Gemeinschaft gut integriert und konnte im Mai 2013 eine Reise nach Thailand unternehmen, um seine Ehefrau zu holen. Durch die seelische Erkrankung ist die Fähigkeit zur Willensanspannung allenfalls leicht beeinträchtigt. Ein Großteil seiner Beschwerden ist somit einer willentlichen Korrektur zugänglich; globale Fähigkeitsstörungen finden sich ebenso wenig wie Antriebsstörungen, kognitive Defizite, psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten, qualitative und quantitative Bewusstseins- und Orientierungsstörungen. Der Kläger kann sich noch an Regeln und Routinen am Arbeitsplatz anpassen und Aufgaben strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt, auch die Anwendung fachlicher Kompetenz ist möglich. Mobilität, Wegefähigkeit, Selbstversorgung, Gruppenfähigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit sind nicht betroffen.
Der Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen; dem Kläger fehlt nicht die sogenannte Wegefähigkeit. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Möglichkeit einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - Az.: GS 2/95, nach juris). Hat die Versicherte - wie hier - keinen Arbeitsplatz inne, bemisst sich die notwendige Wegstrecke, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Erwerbsfähigkeit setzt grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeit-aufwand zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Der Senat folgt insoweit nicht dem Gutachten des Arztes Z. vom 7. Mai 2013. Die von ihm angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit ist nicht nachvollziehbar. Danach beträgt die von ihm gemeinsam mit dem Kläger ermittelte schmerzfreie bzw. unter zumutbaren Schmerzen mögliche Gehstrecke 400 Meter. Dr. P. hat auf orthopädischem Fachgebiet allerdings keine Erkrankungen des Klägers diagnostiziert, die dies begründen könnte. Dr. K. hat auf neurologischem Fachgebiet durch die festgestellten pyramidalen Irritationen und Sensibilitätsstörungen lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Trittfestigkeit festgestellt, jedoch keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten. Soweit der Sachverständige Z. die Einschränkung der Wegefähigkeit auf die Schmerzsymptomatik stützt, hat er jedenfalls keine Konsistenzprüfung der subjektiven Eigen-angaben des Klägers vorgenommen. Die angegebene Notwendigkeit von Pausen ist aus neurologischer Sicht nicht erklärbar; die Untersuchung des Klägers nach Zurücklegung der Weg-strecke ergab keine signifikante LWS-Problematik.
Ob dem Kläger eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1959 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1976 bis 15. Juli 1978 eine Ausbildung zum Baufacharbeiter und war bis 8. Mai 1981 in diesem Beruf tätig. Danach arbeitete er als Stahlbaumonteur (bis 1988), Unterhaltungsbereichsleiter, stellvertretender Gaststättenleiter (Oktober 1988 bis Oktober 1990), Elektriker (Oktober 1991 bis März 1996) und Abbrucharbeiter bei der Sch. B. u. U. GmbH (Juni 1996 bis Ende Juni 2002). Hier erfolgte die Einstufung in die Lohngruppe 7 mit einem Stundenlohn von 18,06 DM brutto. Zuletzt war er von Oktober 2005 bis Oktober 2006 bei Elektro-K. als Außendienstmitarbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand laut Arbeitgeberauskunft vom 21. Mai 2008 in der Beschaffung von Aufträgen. Danach bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 9. August 2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 19. September 2007 Krankengeld.
Im Mai 2008 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der M. Klinik B. L. vom 10. Dezember 2007 (leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) bei und lehnte mit Bescheid vom 4. September 2008 die Gewährung einer Rente ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie ein neurologisches Gutachten der Dr. H. vom 14. Juli 2008 (Diagnosen: Zervikalsyndrom, Alkoholabusus, Hepatopathie; Leistungsbild: leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr) und ein orthopädisches Gutachten des Dr. W. vom 25. August 2008 (Diagnosen: Einsteifungsoperation HWK 5/6 und 6/7, operative Einsteifung linkes Handgelenk, Arthrose rechte Schulter mit geringer Funktionseinschränkung; Leistungsbild: leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit sei die Tätigkeit als Abbrucharbeiter. Nach seinem Unfall habe er trotz Leis-tungsminderung versucht, bei seinem Bruder eine Anstellung zu finden. Die Integration in den Betrieb sei aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen. Das Sozialgericht (SG) hat ver-schiedene Befundberichte und ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sch. vom 2. August 2010 eingeholt. Dort hat der Kläger bei der Anamneseerhebung u.a. angegeben, seine maximal mögliche Gehstrecke betrage in der Ebene ohne Gebrauch von Gehhilfen höchstens 600 bis 700 Meter in etwa 20 Minuten Gehzeit; ein eigenes Fahrzeug besitze er nicht. Der Sachverständige hat auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen genannt: chronisches, überwiegend lokales, zerviko-brachialgieformes Schmerzsyndrom der unteren Halswirbelsäule nach ventraler Fusion C5/C6 und C6/C7 (bisegmentale Spondylodese) vom 25. September 2007 bei zervikaler Spinalkanalstenose mit Myelopathie, aktuell bei erzieltem knöchernen Durchbau, chronisches, meist lokales, lumbales Schmerzsyndrom bei geringgradigen, dem Altersmaß keinesfalls vorauseilenden, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit zusätzlichen muskulären Dysbalancen, formverbildende Veränderungen des rechten Schultereckgelenkes in Form einer beginnenden Arthrose bei Zustand nach nicht näher bekanntem athroskopischen Schultergelenkeingriff (03/2008), Residualzustand nach operativer Einsteifung des linken Handgelenkes unter Einbeziehung der Karpalwurzel in Funktionsstellung im Jahre 2002, Adipositas. Dem Kläger seien zumindest körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen mehr als sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zuzumuten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht.
Mit Urteil vom 10. Januar 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, er sei mit der Leistungseinschätzung des Dr. Sch. nicht einverstanden. Etwa fünf Wochen vor der Begutachtung habe er einen schweren Ver-kehrsunfall mit multiplen Verletzungen am Kopf und Oberkörper und im Bereich des Beckens erlitten. Sein orthopädisches Grundleiden habe sich durch den Unfall weiter verschlimmert. Er müsse zunehmend stärkere Schmerzmittel einnehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Der Senat hat diverse Befundberichte und Krankenunterlagen beigezogen sowie ein orthopä-disches Gutachten des Dr. P. vom 23. Februar 2013 eingeholt. Danach liegen bei dem Kläger ein chronisch degeneratives Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach ventraler Fusion HWK 5/6 und HWK 6/7 mit intervertebral Cages-Implantation vom 25. September 2007 wegen zervikaler Myelopathie und Spinalkanalstenose, ein chronisches Rotatorenmanschettensyndrom rechte Schulter, ein Zustand nach Schulterarthroskopie rechts von 2008, rezidivierende Lumbalgien und ein Zustand nach Versteifung des linken Handgelenkes von 2001 vor. Der Kläger sei in der Lage mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten. Aus orthopädischer Sicht könne er noch Fußwege von mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit zurücklegen. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem 22. Mai 2008.
Nach dem psychosomatischen Gutachten des Arztes Z. vom 7. Mai 2013 und seiner ergänzende Stellungnahme vom 5. September 2013 bestehen auf neurologischem Fachgebiet folgende Diagnosen: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, Alkoholabusus, chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Zustand nach ventraler Cagefusion im Segment HWK 5/6 und 6/7 (bisegmentale Spondylodese) vom 25. September 2007 bei zervikaler Spinalkanalstenose mit Myelopathie, aktuell bei erzieltem knöchernem Durchbau, ohne sichere Hinweise auf eine sogenannte Anschlussdekompensation, in den HWS-Etagen darüber, nur leichtgradige Degenerationen in Verbindung mit einer von deutlichen muskulären Imbalancen zusätzlich verstärkten Fehlstatik, zum Untersuchungszeitpunkt keinen sicheren dermatombezogenen, neurologischen Ausfallerscheinungen sowie bei einer maximal hälftig herabgeminderten Beweglichkeit der Halswirbelsäule und einer hierdurch anhaltend eingeschränkten Belastbarkeit, Residualzustand nach operativer Einsteifung des linken Handgelenkes unter Einbeziehung der Karpalwurzel in Funktionsstellung im Jahre 2002 nach vorausgegangenem Kahnbeinbruch im Rahmen einer Sturzverletzung von einem Gerüst aus etwa vier Meter Höhe am 9. März 2000, nativröntgenmorphologisch knöchernem Durchbau mit dadurch bei Gewöhnung weitgehend kompensierter Belastbarkeitseinbuße, Adipositas, Arthrose rechte Schulter mit geringer Funktionseinschränkung, Alkoholabusus, Hepatopathie. Der Kläger sei nur noch in der Lage, regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit unter Beachtung von zusätzlichen Einschränkungen auszuüben. Die Gehfähigkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass er nicht in zumutbarer Zeit ununterbrochen einen Fußweg von mehr als 500 Meter ohne erhebliche Schmerzen, ohne übermäßige körperliche Anstrengung bzw. ohne besondere Gefährdung der Gesundheit zurücklegen könne. Die gemeinsam mit dem Kläger ermittelte schmerzfreie Gehstrecke betrage 400 Meter.
In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2014 hat Dr. K. auf psy-chiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen festgestellt: Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: abgelaufene Alkoholabhängigkeit, derzeit schädlicher Gebrauch, psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, auf neurologischem Fachgebiet operative Behandlung einer zervikalen Spinalstenose mit diskreten Zeichen einer Pyramidenbahnirritation, jedoch ohne radikulär-sensible Ausfälle, Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS-Syndrom) ohne Radikulopathie und ohne Zeichen einer neurogenen Claudicatio spinalis. Der Kläger sei noch in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten. Eine Tätigkeit als Produktionshelfer könne er mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Kopien des Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit eines Produktionshelfers vom 6. Juni 2004 aus einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet; er hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Er-werbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise er-werbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich aus-üben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird.
Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris).
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf ", den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers vor der Antragstellung auf Rente im Mai 2008 ist die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei Elektro-K. vom 4. Oktober 2005 bis 9. Oktober 2006. Es handelte sich laut Arbeitgeberauskunft vom 21. Mai 2008 um eine ungelernte Tätigkeit. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Abbrucharbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, da es sich allen-falls um eine angelernte Tätigkeit (unterer Bereich) handelte. Er wurde laut Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1996 für die Betriebsabteilung Abbruch und Demontage als Abbrucharbeiter eingestellt und nach der Lohngruppe 7 des Tarifvertrages für das Abbruch- und Abwrackgewerbe entlohnt. Abbrucharbeiter ist kein Ausbildungsberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz. In die Lohngruppe 7 werden Abbrucharbeiter, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter nach drei Monaten Tätigkeit im Abbruch- und Abwrackgewerbe entlohnt. Es sind Beschäftigte, die in den ersten zwei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Abbruchgewerbe mit Abbrucharbeiten aller Art beschäftigt werden. Somit sind Anhaltspunkte für eine höhere Einstufung des Klägers nicht ersichtlich.
Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten unteren Ranges grundsätzlich nicht erforderlich. Obwohl keine Anhaltspunkte für eine Sum-mierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, benennt der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis dem Kläger als zumutbare und angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen mögliche Tätigkeit die des Produktionshelfers entsprechend dem Gut-achten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02). Es handelt sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tief-ziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden.
Diesem Anforderungsprofil entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nach den Gutachten des Dr. P. vom 23. Februar 2013, des Dr. K. vom 13. Januar 2014 und des Arztes Z. vom 7. Mai 2013. Nach dem Gutachten des Dr. P. kann der Kläger trotz seiner Erkrankungen noch regelmäßig leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausüben. Maßgeblich für die leistungsmindernden Veränderungen sind die chronischen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und bei einem Zustand nach intercorporaler Fusion der HWK 5/6 und 6/7. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Begutachtung akut bestehenden Rotatorenmanschettensyndrom an der rechten Schulter. Die aktuell bestehenden rezidivierenden Lumbalgien bei kernspinntomografisch ausgeschlossenen relevanten pathologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie fehlenden neurologischen Defiziten im Bereich beider Beine, die einen Zusammenhang mit der Wirbelsäule haben könnten, begründen keine wesentlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Leichte Einschränkungen am linken Arm bestehen aufgrund der im Jahr 2002 durchgeführten Versteifungsoperation des Handgelenkes. Der Kläger kann daher Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen, ohne häufige körperliche Belastungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Klettern, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne Absturzgefahr und ohne Akkordarbeit durchführen. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Produktionshelfer hat der Sachverständige ausdrücklich bejaht.
Nach dem Gutachten des Dr. K. vom 13. Januar 2014 kann der Kläger leichte Arbeiten min-destens sechs Stunden täglich im Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen der Wir-belsäule, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten unter Absturzgefahr, ohne Schicht- und Akkordarbeit, ohne Fließbandarbeit, ohne besondere nervliche Belastung und ohne intensiven Publikumsverkehr in geschlossenen temperierten Räumen ausüben. Staub, Rauch, Gas und Dampf sollte er nicht ausgesetzt sein. Die Wegefähigkeit ist nicht eingeschränkt. Dies ist nachvollziehbar. Der Kläger leidet an einem komplexen Schmerzsyndrom mit einer erheblichen psychischen Komorbidität. Als organisches Korrelat besteht zweifelsohne ein HWS- und LWS-Syndrom. Im Rahmen der durchgeführten Operation der HWS finden sich bei dem Kläger diskrete pyramidale Irritationen, die sozialmedizinisch nur von geringer Relevanz sind. Die Trittfestigkeit ist leicht eingeschränkt, Lähmungen im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht nachweisbar. Eine Einbuße der Steh- und Gehfähigkeit findet sich nicht. Bezüglich der LWS handelt es sich um ein lokales Schmerzsyndrom; Hinweise auf eine Schädigung der lumbalspinalen Wurzeln finden sich nicht. Eine Claudicatio spinalis liegt ebenfalls nicht vor. Weiterhin hat sich eine sogenannte Dysthymie entwickelt. Die depressive Problematik ist insoweit nur als leichtgradig einzuordnen. Es besteht eine Alkohol- und Opiatsuchtproblematik, die aber nicht zur Einschränkung der Vigilanz führt.
Die vom Kläger geäußerten Schmerzen hat der Sachverständige einer Konsistenzprüfung un-terzogen, denn im Rahmen von Gutachten müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden durch Schmerzen immer durch eine Konsistenzprüfung validiert werden (vgl. Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 389; Widder, Schiltenwolf, Egle et al. "Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen", AWMF-Nr. 030/102", S2k). Dabei haben sich Inkonsistenzen ergeben, die vernünftige Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeangaben des Klägers begründen: Er schilderte seine Beschwerden und den Krankheitsverlauf vage, unpräzise und auch ausweichend und es bestand eine deutliche Diskrepanz zwischen Fremd- und Selbstbeurteilung des depressiven Bildes. Die massiven Auffälligkeiten im Rahmen des Deutschen Schmerzfragebogens spiegeln sich bei Analyse der Aktivität und Partizipationsfähigkeit nicht wieder. Die subjektive Beschwerdeschilderung und der objektive psychische Querschnittsbefund sowie das behauptete Leidensausmaß und der doch nur gering erkennbare Leidensdruck stimmen nicht überein. Zusammenfassend stellt der Sachverständige unter Analyse der für die Schmerzbegutachtung maßgebenden Kriterien fest, dass der psychologische Befund nur leichtgradig auffällig ist, eine tiefgreifende Depression oder ein Schmerzsyndrom, die das gesamte Denken und den Tagesablauf bestimmen, liegen nicht vor. Eine fachärztliche Behandlung wird nicht durchgeführt, der Kläger befindet sich nur in haus-ärztlicher Behandlung. Ein schwerwiegender Leidensdruck ist nicht feststellbar. Die vom Kläger angegebenen erheblichen Schlafstörungen als Einschränkung in den Aktivitäten des täglichen Lebens konnten nicht nachgewiesen werden. Das EEG als empfindlicher Marker für die Wachheit eines Menschen ist unauffällig. Er führt ein Kraftfahrzeug, hilft seiner Ehefrau im Haushalt, ist in der dörflichen Gemeinschaft gut integriert und konnte im Mai 2013 eine Reise nach Thailand unternehmen, um seine Ehefrau zu holen. Durch die seelische Erkrankung ist die Fähigkeit zur Willensanspannung allenfalls leicht beeinträchtigt. Ein Großteil seiner Beschwerden ist somit einer willentlichen Korrektur zugänglich; globale Fähigkeitsstörungen finden sich ebenso wenig wie Antriebsstörungen, kognitive Defizite, psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten, qualitative und quantitative Bewusstseins- und Orientierungsstörungen. Der Kläger kann sich noch an Regeln und Routinen am Arbeitsplatz anpassen und Aufgaben strukturieren. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt, auch die Anwendung fachlicher Kompetenz ist möglich. Mobilität, Wegefähigkeit, Selbstversorgung, Gruppenfähigkeit sowie Kommunikationsfähigkeit sind nicht betroffen.
Der Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen; dem Kläger fehlt nicht die sogenannte Wegefähigkeit. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch die Möglichkeit einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können (vgl. Großer Senat des BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - Az.: GS 2/95, nach juris). Hat die Versicherte - wie hier - keinen Arbeitsplatz inne, bemisst sich die notwendige Wegstrecke, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Erwerbsfähigkeit setzt grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeit-aufwand zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Der Senat folgt insoweit nicht dem Gutachten des Arztes Z. vom 7. Mai 2013. Die von ihm angegebene Einschränkung der Wegefähigkeit ist nicht nachvollziehbar. Danach beträgt die von ihm gemeinsam mit dem Kläger ermittelte schmerzfreie bzw. unter zumutbaren Schmerzen mögliche Gehstrecke 400 Meter. Dr. P. hat auf orthopädischem Fachgebiet allerdings keine Erkrankungen des Klägers diagnostiziert, die dies begründen könnte. Dr. K. hat auf neurologischem Fachgebiet durch die festgestellten pyramidalen Irritationen und Sensibilitätsstörungen lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Trittfestigkeit festgestellt, jedoch keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten. Soweit der Sachverständige Z. die Einschränkung der Wegefähigkeit auf die Schmerzsymptomatik stützt, hat er jedenfalls keine Konsistenzprüfung der subjektiven Eigen-angaben des Klägers vorgenommen. Die angegebene Notwendigkeit von Pausen ist aus neurologischer Sicht nicht erklärbar; die Untersuchung des Klägers nach Zurücklegung der Weg-strecke ergab keine signifikante LWS-Problematik.
Ob dem Kläger eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelfer vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf den Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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