Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 847/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 49/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Kostenübernahme für eine im Jahre 2009 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer Privatklinik in Ö. in Höhe von Euro 12.789,86.
Die 1932 geborene Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz in G., Ö. hat, erhält eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B. und ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Der Klägerin war vom ö. Krankenversicherungsträger, der S. Gebietskrankenkasse, G. aufgrund eines am 10. November 2009 in K. erlittenen Schlaganfalles und erforderlicher stationärer Krankenhausbehandlung in den Kliniken K1 und S1 Klinik in G. in der Zeit vom 20. November 2009 bis 23. Dezember 2009 am 23. November 2009 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Vertrags-Klinik J. bewilligt worden, welchen die Klägerin nicht angetreten hatte, sondern sich ab 23. Dezember 2009 bis 19. Februar 2010 in die Klinik L., eine Privatklinik, begeben hatte.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 und erneut am 17. Februar 2010 hatte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme für den geplanten Aufenthalt in der Privatklinik L. ab 23. Dezember 2009 abgelehnt, weil mit dieser Klinik kein Vertrag bestehe.
Ihren bei der Beklagten gestellten Antrag auf Kostenübernahme lehnte diese ebenfalls mit Bescheiden vom 13. Januar 2010 und 3. März 2010, welche keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten, ab. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für die Rehabilitationsbehandlung in der Klinik L ... Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2011 verwies die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung bindend gewordenen Bescheide vom 13. Januar 2010 und 3. März 2010 und lehnte die Kostenübernahme erneut ab. Einen weiteren, am 26. April 2012 im Rahmen eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Hamburg (Az: S 9 P 11/12) gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2012 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 unter nochmaligem Hinweis auf die bisher ergangenen ablehnenden Bescheide wiederum ab.
Die Klägerin hat am 25. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhobene, mit der sie ihr Begehren auf Kostenerstattung für die privatärztliche Behandlung weiter verfolgt hat. Sie schilderte dazu ihr Schicksal als Kriegskind im 2. Weltkrieg und ihre Erlebnisse aus der Nachkriegszeit als Vertriebene im ehemaligen J1.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2014 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in der Klinik L. in der Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 19. Februar 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung. Zur Begründung verwies das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 und ergänzend auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 8. November 2012 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht, der durch Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. September 2013 (Az: L 1 KR 121/12 B PKH) bestätigt worden sei. Der Klägerin sei danach bereits ausführlich dargelegt worden, dass eine Erstattung der begehrten Kosten für den Aufenthalt in der Klinik L. nach den anzuwenden deutschen und europäischen Rechtsvorschriften gesetzlich ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin geschilderten Kriegs- und Nachkriegserlebnisse, denen sie bedauerlicher Weise ausgesetzt gewesen sei, könnten die von den Gerichten vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht ändern.
Die Klägerin hat gegen das hier am 31. März 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. Mai 2014 Berufung eingelegt, die sie nicht weiter begründet hat.
Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Bescheide vom 13. Januar 2010, 3. März 2010, 30. Dezember 2011 und 4. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Euro 12.796,86 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitigen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Kosten für die im Jahre 2009 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer Privatklinik in Ö. in Höhe von Euro 12.789,86.
Das Gericht nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Zudem wird, wie auch dort, ausdrücklich Bezug genommen auf die umfassenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 9. September 2013 zum Az. L 1 KR 121/12 B PKH. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinerlei Umstände dargetan, die Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrages die Kostenübernahme für eine im Jahre 2009 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer Privatklinik in Ö. in Höhe von Euro 12.789,86.
Die 1932 geborene Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz in G., Ö. hat, erhält eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung B. und ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
Der Klägerin war vom ö. Krankenversicherungsträger, der S. Gebietskrankenkasse, G. aufgrund eines am 10. November 2009 in K. erlittenen Schlaganfalles und erforderlicher stationärer Krankenhausbehandlung in den Kliniken K1 und S1 Klinik in G. in der Zeit vom 20. November 2009 bis 23. Dezember 2009 am 23. November 2009 ein Rehabilitationsaufenthalt in der Vertrags-Klinik J. bewilligt worden, welchen die Klägerin nicht angetreten hatte, sondern sich ab 23. Dezember 2009 bis 19. Februar 2010 in die Klinik L., eine Privatklinik, begeben hatte.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 und erneut am 17. Februar 2010 hatte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme für den geplanten Aufenthalt in der Privatklinik L. ab 23. Dezember 2009 abgelehnt, weil mit dieser Klinik kein Vertrag bestehe.
Ihren bei der Beklagten gestellten Antrag auf Kostenübernahme lehnte diese ebenfalls mit Bescheiden vom 13. Januar 2010 und 3. März 2010, welche keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten, ab. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für die Rehabilitationsbehandlung in der Klinik L ... Mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2011 verwies die Beklagte auf die nach ihrer Auffassung bindend gewordenen Bescheide vom 13. Januar 2010 und 3. März 2010 und lehnte die Kostenübernahme erneut ab. Einen weiteren, am 26. April 2012 im Rahmen eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Hamburg (Az: S 9 P 11/12) gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2012 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 unter nochmaligem Hinweis auf die bisher ergangenen ablehnenden Bescheide wiederum ab.
Die Klägerin hat am 25. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhobene, mit der sie ihr Begehren auf Kostenerstattung für die privatärztliche Behandlung weiter verfolgt hat. Sie schilderte dazu ihr Schicksal als Kriegskind im 2. Weltkrieg und ihre Erlebnisse aus der Nachkriegszeit als Vertriebene im ehemaligen J1.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2014 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in der Klinik L. in der Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 19. Februar 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung. Zur Begründung verwies das Sozialgericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2012 und ergänzend auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 8. November 2012 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht, der durch Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. September 2013 (Az: L 1 KR 121/12 B PKH) bestätigt worden sei. Der Klägerin sei danach bereits ausführlich dargelegt worden, dass eine Erstattung der begehrten Kosten für den Aufenthalt in der Klinik L. nach den anzuwenden deutschen und europäischen Rechtsvorschriften gesetzlich ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin geschilderten Kriegs- und Nachkriegserlebnisse, denen sie bedauerlicher Weise ausgesetzt gewesen sei, könnten die von den Gerichten vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht ändern.
Die Klägerin hat gegen das hier am 31. März 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. Mai 2014 Berufung eingelegt, die sie nicht weiter begründet hat.
Sie beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Bescheide vom 13. Januar 2010, 3. März 2010, 30. Dezember 2011 und 4. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Euro 12.796,86 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (VA) der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitigen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der Kosten für die im Jahre 2009 durchgeführte stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer Privatklinik in Ö. in Höhe von Euro 12.789,86.
Das Gericht nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. Zudem wird, wie auch dort, ausdrücklich Bezug genommen auf die umfassenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 9. September 2013 zum Az. L 1 KR 121/12 B PKH. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinerlei Umstände dargetan, die Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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