L 6 KR 252/14 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 471/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 252/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 4 KR 471/11), mit dem die Klägerin die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zur Schmerztherapie begehrt hat.

Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 14. September 2010 bei der Beklagten unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung der Dipl.-Med. S. die Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten wegen absoluter Spinalkanalstenose L4/5 und Zustand nach Dekompression, Nukleotomie L4/5 am 25. März 2010 sowie eines Zustandes nach Halswirbelsäulenoperation im Jahr 2006. Die Beklagte zog den Bericht der A. Fachklinik B. K. - Rehabilitationsklinik für Schmerzsyndrome - A.-Klinik für Orthopädie - über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 30. April bis 19. Mai 2010 bei. Am 15. Oktober 2010 reichte Dipl.-Med. S. eine Verordnung von medizinischer Rehabilitation ein und gab als Ziel die Schmerzreduktion an. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) T. e.V. vom 28. Oktober 2010 ein und lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mit der Begründung ab, sie sei vor Ablauf des Vierjahreszeitraums nicht dringend notwendig. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des MDK vom 1. Dezember 2010 ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 mit, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme komme weiterhin nicht in Betracht, weil die zur Verfügung stehen-den ambulanten Behandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung eines Schmerztherapeuten in Anspruch zu nehmen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Auf die am 4. Februar 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) diverse medizinische Unterlagen beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Nach dem Bericht des R.-V. Klinikums G. vom 21. Juni 2011 hat sich die Klägerin dort vom 4. bis 21. April 2011 in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung befunden und es ist eine multimodale Schmerztherapie durchgeführt worden. Zusammenfassend haben Dr. F. und die Dipl.-Psych. R. ausgeführt, die Klägerin sei, abgesehen von den Schulterbeschwerden wegen eines Unfalls am letzten Therapietag, mit dem Ergebnis der Therapie sehr zufrieden. Es sei eine dauerhafte Reduktion der Schmerzen von VAS 7 bis 9 auf VAS 4 bis 5 erfolgt. Vom 26. bis 31. Mai 2011 ist die Klägerin wegen eines Subacrominalsyndroms rechts bei Partialläsion der Supraspinatussehne und Partialruptur der Subscapularissehne stationär im Rudolf Elle Waldkrankenhaus Klinik für Orthopädie behandelt worden. Vom 19. Juni bis 18. Juli 2011 ist eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der C. A. Fachklinik erfolgt und vom 5. Oktober bis 9. November 2011 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik an der S ... Danach haben die durchgeführten therapeutischen Anwendungen, die komplikationslos vertragen wurden, zu einer muskulären Stabilisierung der das Schultergelenk führenden Muskulatur, zu einer Funktionsverbesserung des operierten rechten Schultergelenkes und zu einer deutlichen Linderung der Schmerzsymptomatik geführt.

Am 20. Juni 2013 hat die Klägerin beim SG die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin P.-K. und die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme aufgrund eines vorhandenen chronischen Schmerzsyndroms beantragt. Die Beklagte hat ein wei-teres MDK-Gutachten vom 27. Juni 2013 eingereicht. Am 10. September 2013 hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklär und erklärt, mit der Gewährung der multimodalen Schmerztherapie im R.-V. Klinikum Glauchau habe sich das Klagebegehren erledigt.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das SG die Gewährung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin P.-K. abgelehnt. Bei einer multimodalen Schmerztherapie handele es sich um eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB V vorrangig sei.

Mit ihrer am 25. Februar 2014 eingegangenen Beschwerde vertritt die Klägerin die Ansicht, der Effekt der multimodalen Schmerztherapie sei nach dem Unfall in dem R.-V. Klinikum G. gleich Null gewesen. Sie benötige eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Reduktion der Schmerzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Januar 2014 aufzuheben und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin P.-K., Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 4 KR 471/11) anhängig gewesene Verfahren zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte samt PKH-Heft Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zum Erfolg führen kann. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt der Klägerin nach deren Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Maßgebend für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf PKH. Zu diesem Zeitpunkt - frühestens am 20. Juni 2013 - bestanden nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten mehr.

Nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringt die Krankenkasse bei Versicherten, für die eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, zur Erreichung der in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen. Nach § 40 Abs. 2 SGB V erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer zugelassenen Einrichtung, reicht die Leistung nach § 40 Abs. 1 SGB V nicht aus. Nach § 11 Abs. 2 SGB V haben Versicherte auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Kranken-haus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

Der Klägerin wurde eine vollstationäre Krankenhausbehandlung mit einer multimodalen Schmerztherapie vom 4. bis 21. April 2011 gewährt. Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat sie erst danach - am 20. Juni 2013 - gestellt. Aufgrund der zuvor gewährten multimodalen Schmerztherapie hat sie am 10. September 2013 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Insoweit ist die Klägerin selbst von der Erfüllung ihres Klagebegehrens und nicht von der Notwendig-keit einer weiteren stationären Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen. Diese ist auch nicht aus dem Entlassungsbericht des R.-V. Klinikums G. vom 21. Juni 2011, dem Rehabilitations-entlassungsbericht der Rehaklinik an der S. vom 24. November 2011 und dem Befundbericht der Dipl.-Med. S. vom 18. November 2012 ersichtlich.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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